Kooperationsvertrag im Rahmen der Kampagne Schön wie wir für ein lebenswertes Neukölln

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LOGO PARTNER Kooperationsvertrag im Rahmen der Kampagne Schön wie wir für ein lebenswertes Neukölln zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin, vertreten durch die Bezirksbürgermeisterin Dr. Franziska Giffey, im Folgenden Initiatorin des Kooperationsprojekts genannt und WIRTSCHAFT Geschäftsführer*in im Folgenden Kooperationspartner genannt Präambel In vielen Gesprächen mit Unternehmensvertreterinnen und vertretern und durch Zunahme von Beschwerden durch die Bürgerinnen und Bürger Neuköllns in Bezug auf die Vermüllung, hat das Bezirksamt Neukölln von Berlin die Initiative ergriffen, ein Kooperationsprojekt mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft anzuschieben. Kern des Kooperationsprojektes ist es, auf breiter Basis für den öffentlichen Raum und dessen Zustand Verantwortung zu übernehmen.

2 Die Ahndung der Ablagerung von illegalem Müll stellt eine Pflichtaufgabe des Bezirksamt Neukölln von Berlin dar und erfolgt durch das Ordnungsamt im Zuge eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Zudem werden Müll-Meldungen durch das Ordnungsamt an die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) weitergegeben. Im Jahr 2016 hat BSR im Auftrag des Ordnungsamtes insgesamt 8.778 Kubikmeter illegal abgelagerten Sperrmüll von Neuköllns Straßen entsorgt. In der Realität kommt eine Sanktionierung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens des Verursachers mangels belastbarer Beweise kaum zustande. 2015 und 2016 wurden insgesamt 1.060 Verfahren eingeleitet, aber nur 14 mit Bußgeldbescheid beendet, weil kein Nachweis über die Täterschaft erbracht werden konnte. Die von den Quartiersmanagementgebieten (QM) angeschobenen Einzelaktionen wie zum Beispiel Kiezputze erfolgen punktuell und haben nur eine kurzweilige Auswirkung auf den gesamten Bezirk. Es gehört nicht zu den Pflichtaufgaben des Bezirksamtes mit Projekten eine langfristige Verhaltensänderung zur richtigen Beseitigung des Mülls, korrekte Mülltrennung und Unterstützung der Sauberhaltung des öffentlichen Raumes bei den Bürgerinnen und Bürgern und auch Gewerbetreibenden anzustreben. Um Neukölln dennoch zu einem lebenswerten und attraktiven Bezirk zu machen, in dem die Menschen sich wohlfühlen und gerne leben, wurde auf Initiative der Bezirksbürgermeisterin die Kampagne Schön wie wir so wollen wir unser Neukölln ins Leben gerufen. Mit dieser Kampagne soll ein Umdenken bei den Menschen erreicht werden. Sie sollen stolz auf ihren Bezirk sein und selbst Verantwortung übernehmen, anstatt den Kühlschrank auf den Gehweg zu stellen. Im Ergebnis soll die Kampagne (im Folgenden Kampagne ) ein Zeichen dafür zu setzen, dass das Bezirksamt an der Verbesserung der Lebensqualität gemeinsam mit Kooperationspartnern aus der Wirtschaft und Zivilgesellschaft aktiv arbeitet. Durch die Kampagne sollen sichtbare Sauberkeits-Erfolge gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern, mit Partnern aus der Wirtschaft, mit den Wohnungsbaugesellschaften, der BSR, dem QM und Akteuren der Zivilgesellschaft die Lebensqualität im Bezirk verbessert werden. Bei den Neuköllnerinnen und Neuköllnern soll ein Bewusstsein für Sauberkeit hervorgerufen werden. Es soll ihnen vor Augen geführt werden, dass ein sauberes Neukölln ein schöneres Neukölln ist und dass es Spaß macht, gemeinsam aktiv zu werden und Verantwortung mitzutragen. Als Initiator der Kampagne hat das Bezirksamt eine Anschubfinanzierung bereitgestellt. Die Kampagne sieht zudem eine aktive Einbeziehung der Wirtschaftspartner vor. Insoweit beteiligen sich unterschiedliche Partner finanziell sowohl an den Kosten zur Umsetzung des Kooperationsprojektes als auch durch In-Kind-Beiträge zur Realisierung des Zwecks der Kampagne. Das Bezirksamt ist unter aktiver Beteiligung der Wirtschaft und Zivilgesellschaft in Neukölln Verantwortlicher für die Durchführung der Kampagne. Mit den Ideen aus der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft wird die aktive Umsetzung maßgeblich beeinflusst.

3 Die Beteiligung der Kooperationspartner wird transparent erfolgen und ist als Prozess zu verstehen. Im Umfang des Engagements der einzelnen Akteure wird auch deren Beitrag zum Gelingen in den Kommunikationsmedien dargestellt werden. 1 Laufzeit des Kooperationsprojektes Die Initiatorin wird das Kooperationsprojekt in der Zeit vom 08.02.2016 bis einschließlich 31.12.2017 im Bezirk Neukölln durchführen. Eine abschließende Auswertung ist für Januar 2018 geplant. 2 Gegenstand des Kooperationsprojektes (1)Der Kooperationspartner beteiligt sich an dem gemeinsamen Projekt mit folgenden Leistungen: a) Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von.. pro Kalenderjahr. b) Die Zahlung ist bargeldlos am...2017 für das Kalenderjahr fällig und ist zugunsten der Verantwortlichen auf das Konto des Bezirksamtes Neukölln bei der Postbank Berlin IBAN: DE 06 1001 0010 0003 3321 03 BIC: PBNKDEFF mit dem Verwendungszweck: Kapitel 3300, Kassenzeichen 1638001131838 zu zahlen. c) Der Beitrag wird im Rahmen der Kampagne für die Kommunikation mit der Zivilgesellschaft eingesetzt. (2) Wie üblich wird der Sponsor mit seinem Logo auf den Printprodukten sowie (ohne Linkfunktion) auf der Website der Initiatorin aufgeführt. 4 Erklärung der Initiatorin des Kooperationsprojekts, Ausschließlichkeit (1) Die Initiatorin versichert, dass sie alleinige Inhaberin der Nutzungsrechte an der Kampagne ist und sie keinem Dritten diese Nutzungsrechte eingeräumt hat oder einräumen wird. (2) Dem Kooperationspartner ist bekannt, dass dies als Kooperationsprojekt mit weiteren Akteuren aus der Wirtschaft umgesetzt werden wird und daher auch anderen Unternehmen dasselbe Kooperationsangebot unterbreitet wird. 5 Haftung, Verantwortung zur Durchführung (1) Soweit nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, haften die Parteien einander ausschließlich für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der jeweiligen Partei oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf

4 deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Die nach 309 Nr. 7 lit. a), b) BGB nicht abdingbare Haftung bleibt hiervon unberührt. (2) Die Organisation und Durchführung der Kampagne obliegt allein der Initiatorin. 6 Kündigung (1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Kampagne aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt werden kann. (2) Beide Kooperationspartner sind berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die in den 2 und 3 dargestellten Formen der Zusammenarbeit nicht erbracht werden und dies in einem angemessenen Zeitraum gegenüber der säumigen Partei angemahnt wurde. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 7 Rechtsfolgen bei Kündigung (1) Hat keine der Vertragsparteien die fristlose Kündigung zu vertreten, so vermindert sich der Anspruch der Initiatorin auf eine pro rata temporis zu ermittelnde Vergütung. (2) Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach dem Haftungsmaßstab des 5 Abs. 1 zu vertreten, so ist sie zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistung(en) verpflichtet, nicht jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistung(en) berechtigt. Ist die rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der empfangenen Leistung(en) zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen. 8 Rechtsfolgen bei Ausfall der Veranstaltung (1) Findet die Kampagne aufgrund höherer Gewalt von Anfang an nicht statt, so ist von keiner Partei Leistung zu erbringen. Teilleistungen sind entsprechend der von den Parteien vorgenommenen Bewertung zu vergüten, Vorauszahlungen sind zu erstatten. (2) Dies gilt entsprechend, wenn die Haushalts- und Wirtschaftslage des Landes Berlins eine Absage der Kampagne erforderlich machen, ohne dass höhere Gewalt vorliegt. In diesem Fall ist die Initiatorin verpflichtet, den Partner unverzüglich über die Absage zu informieren und eventuelle Kooperationsbeiträge des

5 Kooperationspartners unverzüglich zu erstatten, soweit diese nicht mit den erbrachten Teilleistungen verrechnet werden können. (3) Beide Parteien bemühen sich, soweit möglich einen neuen Kampagnen- Zeitraum zu finden. 9 Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien mit dem Datum der zuletzt geleisteten Unterschrift in Kraft. (2) Dieser Vertrag endet durch Kündigung oder mit der Beendigung der Kampagne nach 1 ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung der Kooperationspartner bedarf. 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Auslegung, Anlagen (1) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Rechtsstreitigkeiten ist soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben Berlin. (2) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. (3) Die Präambel ist für die Auslegung dieses Vertrags heranzuziehen. (4) Die diesem Vertrag beigefügten Anlagen sind Vertragsbestandteil. 11 Loyalität, Vertraulichkeit, Unterrichtung, Zweckbindung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Sie werden sich zu keiner Zeit negativ über die jeweils andere bzw. über deren Produkte oder Dienstleistungen äußern oder sonst deren Ruf beeinträchtigen. Diese Verpflichtungen gelten nach Beendigung des Vertrages fort. (2) Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten. Sämtliche Maßnahmen mit Öffentlichkeitswirkung sind nach Möglichkeit zuvor mit der anderen Vertragspartei abzustimmen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die den Inhalt des Vertrages und alle damit in Zusammenhang stehenden Umstände Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung gegenüber Dritten ist nur aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder unanfechtbarer behördlicher Anordnung, alternativ mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig. Diese Verpflichtung gilt nach Beendigung des Vertrages fort.

6 (4) Die Initiatorin verpflichtet sich, die ihm vom Partner gemäß 2 dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Mittel für Produkte und Mittel ausschließlich für die in diesen Vertrag näher spezifizierten Zwecke zu verwenden und dem Partner hierüber nach Beendigung dieses Vertrages Rechnung zu legen. Der Kooperationspartner hat ein Einsichtsrecht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der Verantwortlichen, soweit diese die Verwendung der vom Partner zur Verfügung gestellten Mittel betreffen. 12 Schriftformklausel (1) Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Regelung des 12 Abs. 2. 13 Salvatorische Klausel (1) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. (2) Im Falle einer unwirksamen Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, diese unter billiger Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke, wenn die Parteien bei Abschluss dieses Vertrags den offenen Punkt bedacht hätten. Für die Initiatorin Berlin, den Für den Kooperationspartner Berlin, den ---------------------------------------------- ----------------------------------------------- Dr. Franziska Giffey Bezirksbürgermeisterin Haus und Grund e. V. von Berlin-Neukölln