Vernehmlassung 2. Etappe RPG II Seite 1 von August 2017

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Transkript:

Vernehmlassung 2. Etappe RPG II Seite 1 von 5 1. Basisinformationen zur Stellungnahme Kommentar von: BGS - Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz Rückfragen bei: Matias Laustela, Präsident der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz (BGS), Sandgrubenstrasse 23, 8330 Pfäffikon ZH, bgs.praesident@soil.ch, 079 632 65 87 Irène Forrer, Präsidentin der BGS-Arbeitsgruppe Plattform Bodenschutz, Schellenbergstrasse 14, 7304 Maienfeld, irene.forrer@bluewin.ch, 079 448 11 57 2. Allgemeine Kommentare zur Norm Eine der wichtigsten Errungenschaften des Raumplanungsgesetzes (RPG) für die Erhaltung der Ressource Boden ist die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Die erste Teilrevision des RPG bekräftigte diesen Grundsatz mit strengeren Bestimmungen für die Siedlungsentwicklung. Die deutliche Annahme des revidierten Gesetzes durch das Schweizer Stimmvolk im März 2013 zeigt, dass der Schutz der Ressource Boden und die Erhaltung der unverbauten Landschaft von allgemeinem Interesse ist. Diese Errungenschaft der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sieht die Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz (BGS) teilweise gefährdet durch gewisse neue Bestimmungen zum Bauen ausserhalb von Bauzonen; namentlich durch die vorgesehenen Speziallandwirtschaftszonen (Art. 16a) und die erweiterte Freiheit der Kantone zur Festsetzung von Bestimmungen zum Bauen ausserhalb Bauzonen (Art. 23d). 3. Kommentare zu einzelnen Artikeln Art. 16a Speziallandwirtschaftszonen Die BGS fordert die folgende Änderung von Art. 16a Abs. 3a: (Land kann neu einer Speziallandwirtschaftszone zugewiesen werden, wenn:) es sich dafür eignet und das allgemeine Interesse an dieser Zonenzuweisung nachgewiesen ist. Speziallandwirtschaftszonen nach Art. 16a sind nicht für die bodenbewirtschaftende Landwirtschaft vorgesehen, sondern für Gewächshäuser, Masthallen und dergleichen. So stellen sie faktisch Bauzonen für die Landwirtschaft dar und gefährden die mit dem RPG beabsichtigte Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Es kann in einzelnen Fällen durchaus im Interesse der Allgemeinheit sein, dass derartige landwirtschaftliche Betriebe wegen ihrer Lärm- oder Geruchsemissionen ausserhalb des Siedlungsgebietes geführt werden. Dieses allgemeine Interesse an einer Speziallandwirtschaftszone sollte jedoch als Grundlage für deren Bewilligung nachgewiesen werden. Die Benötigung einer solchen Zone durch landwirtschaftliche Betriebe allein kann nicht als hinreichendes Argument dienen, um die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet aufzuweichen.

Vernehmlassung 2. Etappe RPG II Seite 2 von 5 Art. 18 Abs. 4, 5 Der gesetzliche Auftrag zur dauerhaften Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist bei der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen mit Hilfe der Bodenfunktionsbewertung zu berücksichtigen. Die Kompensationspflicht sowie die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und der Schutz der Fruchtfolgeflächen (FFF) sind zu stärken. Der gesetzliche Auftrag zur dauerhaften Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist bei der Ausscheidung von Zonen nach diesem Artikel mit Hilfe der Bodenfunktionsbewertung zu berücksichtigen. Die Festlegung von Kriterien für die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen wird grundsätzlich begrüsst. Mit den vorgeschlagenen Formulierungen bleiben aber die Interessen zur dauerhaften Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (Art. 1 USG), d.h. den unverzichtbaren Bodenfunktionen, unberücksichtigt. Von Bedeutung sind dabei neben der bodenabhängigen Produktionsfunktion verschiedene Bodenfunktionen wie beispielsweise Wasserreinigung durch Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (insbesondere zum Schutz des Grundwassers), Wasserspeicherung (insbesondere zur Reduktion von Hochwassern), die Klimaregulierung und die Funktion als CO 2 -Senke sowie die Biodiversität. Für Planungsaufgaben sind je nach Situation unterschiedliche Funktionen relevant. Damit die Böden möglichst zweckmässig genutzt werden können, muss die Raumplanung deren unterschiedlichen Eigenschaften künftig besser berücksichtigen. Dazu müssen die erforderlichen Bodeninformationen vorhanden sein. Erst wenn klar ist, welche lebenswichtigen Funktionen ein Boden erfüllt, können diese auch in der Planung berücksichtigt werden. Im benachbarten Ausland liegen Erfahrungen zum Einbezug der Bodenfunktionen in die Interessensabwägung bei Planungsprozessen vor, die auf die Schweiz übertragen werden können (z.b. konkrete Anwendungen in Hessen und Rheinland-Pfalz). Die Festlegung von Kriterien für die Ausscheidung von Zonen nach diesem Artikel wird grundsätzlich begrüsst. Die vorgeschlagenen allgemeinen Formulierungen reichen aus unserer Sicht jedoch nicht aus, dass Standorte gestützt auf objektive, die öffentlichen Interessen berücksichtigende Kriterien festgelegt werden. Vielmehr wird damit die heute vielerorts geltende Praxis zementiert, dass Standorte in erster Linie aus Sicht der Grundeigentümer oder Bauherren festgelegt werden. Mit den vorgeschlagenen Formulierungen bleiben insbesondere die Interessen zur dauerhaften Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (Art. 1 USG), d.h. den unverzichtbaren Bodenfunktionen wie beispielsweise die Wasserreinigung und -speicherung, die Klimaregulierung und die Biodiversität, unberücksichtigt. Im benachbarten Ausland liegen Erfahrungen zum Einbezug der Bodenfunktionen in die Interessensabwägung bei Planungsprozessen vor, die auf die Schweiz übertragen werden können.

Vernehmlassung 2. Etappe RPG II Seite 3 von 5 Art. 23b Beseitigungsauflage Die BGS spricht sich für die Variante von Art. 23b Abs. 4 aus. Mit der Auflage, nicht mehr benötigte Bauten ausserhalb der Bauzone zu beseitigen, können die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet aufrechterhalten sowie die Ressourcen Boden und Landschaft geschont bzw. wiederhergestellt werden. Deshalb ist aus Sicht der BGS diese Auflage nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unbedingt umzusetzen. Absatz 3 sieht aber bereits Ausnahmen für Wohnbauten vor, die die eigentliche Absicht von Art. 23b aushöhlen können. Die Berufung auf die längerfristige Existenzfähigkeit der betreffenden Betriebe in Abs. 4 erachtet die BGS als nicht praktikabel, da die geforderte Existenzfähigkeit nicht absolut und objektiv abgeschätzt werden kann. Art. 23d Planungs- und Kompensationsansatz Die BGS fordert die folgende Änderung von Art. 23d Abs. 1: Kantone, die aufgrund räumlich relevanter Gegebenheiten für spezifische, im übergeordneten Interesse liegende Bedürfnisse in bestimmten Regionen von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts dieses Kapitels abweichende Regelungen treffen wollen, müssen im kantonalen Richtplan Inhalt und Art dieser Regelungen festlegen. Dieser Artikel enthält verschiedene Punkte, die durchaus im Sinn eines nachhaltigen Umgangs mit der Ressource Boden sind: i) die Planungspflicht auch für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, ii) die Begrenzung der Störungen in ihrer Summe sowie iii) die Kompensationspflicht. Problematisch ist aus Sicht des Bodenschutzes die Regelung in Abs. 1, wonach die Kantone beliebig entscheiden können, ob sie die nachfolgenden Bestimmungen des RPG (Art. 23f bis Art. 24f) einhalten wollen oder nicht. Die Trennung von Landwirtschafts- und Bauzonen ist der wichtigste Grundsatz des RPGs, der nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen verletzt werden darf. Da der Richtplan vom Bund genehmigt werden muss, gibt dies dem Bund die Gelegenheit, nicht zwingende Aufweichungstendenzen frühzeitig zu unterbinden. Abweichungen von diesen Bestimmungen müssen im übergeordneten allgemeinen Interesse liegen und infolge spezieller räumlicher Gegebenheiten erforderlich sein.

Vernehmlassung 2. Etappe RPG II Seite 4 von 5 Art. 24e Abs. 6 Die BGS fordert die Streichung des letzten, neu hinzugefügten Satzes: Er [der Bundesrat] kann vorsehen, dass kleine Nebenbauten, die durch höhere Gewalt zerstört werden, wiederaufgebaut werden können. Begründung: Diese Möglichkeit kann bereits aus den ersten beiden Sätzen dieses Absatzes hergeleitet werden. Zudem sind auch kleine Nebenbauten so zu unterhalten, dass sie normaler höherer Gewalt (z.b. Hagel, Gewitter) standhalten. Werden diese Nebenbauten durch Murgänge oder Lawinen zerstört, sollen die Bestimmungen des Naturgefahrenrechts (insbesondere im Wasserbau- und Waldgesetz) gelten. Wir erlauben uns, noch einmal auf die folgenden Artikel zurückzukommen: Art. 3 Abs. 5 Art. 23b Abs. 1 Die BGS fordert daher die folgende Änderung von Art. 3 Abs. 5: Die Nutzungen des Untergrundes, jedoch nicht diejenige des Bodens,... Unter Abs. 1 muss die Wiederherstellung des Bodens in der ursprünglichen Bodenfruchtbarkeit ergänzt werden. Es ist nicht definiert, was mit Untergrund gemeint ist. Unter Art. 2 in der Verordnung über die Landesgeologie (LGeolV) findet sich die folgende Definition: b. geologischer Untergrund: Teil der Erde und ihrer Inhaltsstoffe (...), der sich durch die Erdoberfläche von der Atmosphäre und den Oberflächengewässern abgrenzt.' Damit wäre der Boden Teil des geologischen Untergrundes. Im RPG fehlt jedoch das Adjektiv geologisch. Unter Art. 3 Abs. 5 muss explizit erwähnt werden, dass der Boden ausgeschlossen ist. Boden ist die äusserste Schicht der Erdkruste, die durch Lebewesen geprägt wird. Im Boden findet ein reger Austausch von Stoffen und Energie zwischen Luft, Wasser und Gestein statt. Als Teil des Ökosystems nimmt der Boden eine Schlüsselstellung in lokalen und globalen Stoffkreisläufen ein. Gemäss der Beseitigungsauflage muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Dabei soll explizit erwähnt werden, dass auch der Boden wieder in der ursprünglichen Bodenfruchtbarkeit hergestellt werden muss.

Vernehmlassung 2. Etappe RPG II Seite 5 von 5 Art. 25b Abs. 2 Unter Abs. 2 muss die Wiederherstellung des Bodens in der ursprünglichen Bodenfruchtbarkeit ergänzt werden. Die Rückbaupflicht ist nicht auf Bauten und Anlagen zu beschränken. Sie soll auch die Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenfruchtbarkeit beinhalten.