Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6774. der Bundesregierung

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/6774 19. Wahlperiode 28.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 19/6350 Erbschaftsteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Erbschaftsteuerrecht für Unternehmensvermögen wurde 2016 durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Mit der Annahme der Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat endete eine langwierige Reformodyssee. Allerdings blieben nach Ansicht der Fragesteller viele Fragen ungeklärt und die neuen komplizierten Regelungen zeichnen sich durch mangelnde Anwendbarkeit und zahlreiche Rechtsunsicherheiten aus. Besonders hervorzuheben ist dabei unter anderem die Protokollerklärung der Bundesregierung (vom Herbst 2016) zum Vermittlungsergebnis, in der eine weitere gesetzliche Regelung in einem der nächsten Gesetzgebungsverfahren angekündigt wurde (vgl. http://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2016/09/23/ das-vermittlungsergebnis-zur-erbschaftsteuer/). Durch die Regelung sollte ein Vorschlag unterbreitet werden, dass in 13a Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 ErbStG (Konkretisierung der Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkung zur Erlangung des Vorwegabschlags bei familiengeführten Unternehmen) bei Konzernstrukturen hinsichtlich des Gewinns auf das konsolidierte Ergebnis des Unternehmensverbunds abzustellen ist. Bis heute waren die Bundesregierung und das federführende Bundesministerium der Finanzen nicht in der Lage dazu, dies umzusetzen. Dass die angekündigte weitere gesetzliche Regelung seit nunmehr über zwei Jahren nicht umgesetzt wurde, sorgt aus Sicht der Fragesteller für berechtigtes Unverständnis der betroffenen Steuerzahler. Darüber hinaus gibt es weitere Probleme bei der Anwendung des reformierten Erbschaftsteuerrechts. So kann ein Erlassbescheid nur nach den Voraussetzungen gemäß 130 ff. der Abgabeverordnung (AO) geändert werden. Danach kann laut Finanzverwaltung nach geltendem Recht bei einer nachträglichen Erhöhung des Bestands an Verwaltungsvermögen (zum Beispiel nach einer steuerlichen Außenprüfung) der Erlassbescheid nicht mehr geändert werden. Daher werden derzeit nach Ansicht der Fragesteller anscheinend überhaupt keine Erlassbescheide gemäß 28a ErbStG erlassen. Es herrscht extreme Rechtsunsicherheit in der Praxis. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 19/6774 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Nach 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG entstehen junge Finanzmittel bei einem positiven Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer eingelegten und entnommenen Finanzmittel. Dies gilt unabhängig davon, ob die eingelegten Finanzmittel im Besteuerungszeitpunkt noch vorhanden sind. Der Wert der jungen Finanzmittel ist begrenzt auf den Wert der Finanzmittel in diesem Zeitpunkt vor Abzug der abzugsfähigen Schulden und des Sockelbetrages (A 13b.23 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des koordinierten Ländererlasses zum ErbStG AEErbSt 2017). Damit können junge Finanzmittel im erbschaftsteuerlichen Konzernverbund möglicherweise auch durch konzerninterne Einlagen entstehen dies sogar mehrfach bei Weitergabe der Finanzmittel im Wege einer Einlage in der Beteiligungskette nach unten. Das Entstehen von jungen Finanzmitteln durch konzerninterne Einlagen ist ein Webfehler des neuen Erbschaftsteuerrechts. Die Bundesregierung hat es leider versäumt im Gegensatz zu konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten, die nach 13b Absatz 9 Satz 3 ErbStG nicht anzusetzen sind auch konzerninterne Einlagen und Entnahmen bzw. Ausschüttungen auszunehmen. Vergleichbare Ungereimtheiten bestehen auch bei dem Begünstigungsausschluss in 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG für Unternehmen mit einer (modifizierten) Verwaltungsvermögensquote von mindestens 90 Prozent. Die Regelung zielt auf Unternehmen ab, die fast ausschließlich aus Verwaltungsvermögen bestehen. Allerdings ist die Vorschrift so formuliert, dass entgegen dem Regelungsziel auch Unternehmen die Begünstigung verlieren, die hauptsächlich begünstigungsfähiges Vermögen aufweisen. Die Ursache liegt vor allem darin, dass bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens im Unterschied zum Betriebsvermögen keine Schuldenverrechnung möglich ist. Von Finanzmitteln, wie Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen dürfen Schulden nicht abgezogen werden. Das Verwaltungsvermögen wird somit als Bruttowert mit dem Betriebsvermögen als Nettowert ins Verhältnis gesetzt. Geldforderungen von Unternehmen sind folglich selbst dann schädlich, wenn ihnen Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüber stehen. Zum Problem kann dies etwa für Unternehmen mit einem hohen Bestand aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus dem Verkauf von fremdfinanzierten Waren werden. Im Ergebnis verlieren Unternehmen mit hohem Fremdkapital, die aber gleichwohl nur wenig Verwaltungsvermögen haben, die Begünstigung. Das ist aus Sicht der Fragesteller sinnwidrig. Im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung bei Konzernstrukturen muss in jedem einzelnen Schenkungs- und Erbfall auf allen Ebenen (also bei allen Beteiligungen, Tochtergesellschaften) jedes Wirtschaftsgut einzeln bewertet werden, bzw. zumindest aber auf Kontoebene geprüft werden, ob die handelsrechtlichen Ansätze dem gemeinen Wert entsprechen. Die Verschonungsbedarfsprüfung ist so ausgelegt, dass nicht nur 50 Prozent des erbschaftsteuerlich nicht begünstigten (bereits beim Steuerpflichtigen vorhandenen oder hinzu erworbenen) Vermögens für Zwecke der Erbschaftsteuerzahlung auf das begünstigte Unternehmensvermögen einzusetzen sind, sondern auch, dass das erworbene nicht begünstigte Vermögen voll umfänglich nach allgemeinen Regelungen zu besteuern ist. Eine Nettobetrachtung hinsichtlich des erworbenen nicht begünstigten Vermögens, d. h. nicht begünstigtes Vermögen abzüglich darauf anfallende Erbschaftsteuer, findet hingegen nicht statt.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/6774 1. Plant die Bundesregierung eine Evaluierung der Auswirkungen der Reform durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016? Die Bundesregierung prüft in enger Abstimmung mit den Ländern, denen die Ertrags- und Verwaltungskompetenz bei der Erbschaftsteuer zusteht, laufend die Auswirkungen der Reform durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 2. Sieht die Bundesregierung die Übertragung von Unternehmensvermögen in Erbschafts- und Schenkungsfällen angemessen besteuert? Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen waren die Ziele der Neuregelung der Verschonungsregelungen für unternehmerisches Vermögen. Der Neuregelung ging im Gesetzgebungsverfahren eine langwierige und nicht einfache Kompromissfindung in einer komplexen Materie voraus. Letztlich ist es vor diesem Hintergrund gelungen, die Regelungen zur Verschonung von unternehmerischen Vermögen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu zu fassen. 3. Plant die Bundesregierung gegenwärtig oder im Laufe der Legislaturperiode Änderungen am Erbschaftsteuerrecht (Erbschaftsteuergesetz, Erbschaftsteuer-Richtlinien, Erlasse)? Wenn ja, wann ist mit welchen Änderungen zu rechnen? Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht keine Änderungen am Erbschaftsteuerrecht vor. Die Bundesregierung plant, die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 durch neugefasste Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zu ersetzen. Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 sollen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen, Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung tragen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Änderungen am Erbschaftsteuerrecht, sondern um eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Art. 108 Absatz 7 des Grundgesetzes, die Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts enthält. 4. Sieht die Bundesregierung bzgl. der Regelung des 13a Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 ErbStG Handlungsbedarf (Konkretisierung der Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkung zur Erlangung des Vorwegabschlags bei familiengeführten Unternehmen; bitte begründen)? Die Bundesregierung sieht insoweit Handlungsbedarf, als die neugefassten Erbschaftsteuer-Richtlinien möglichst rasch verabschiedet werden sollten, um für eine bundeseinheitliche Anwendung der Regelungen zu sorgen. 5. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, wie viele Familienunternehmen von der Begünstigung tatsächlich Gebrauch machen (wenn ja, bitte nach Unternehmensgröße Mitarbeiterzahlen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Drucksache 19/6774 4 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 6. Wie definiert die Bundesregierung die Aussage aus der Protokollerklärung in einem der nächsten Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des Zeithorizontes? 7. Wann wird die Bundesregierung der Ankündigung der Protokollerklärung nachkommen und einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten? 8. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung Sache der Länder, bzgl. der Protokollerklärung einen Vorschlag zu unterbreiten, und wenn ja, wie beteiligt sich die Bundesregierung an der Umsetzung der Protokollerklärung, zum Beispiel in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe? Die Fragen 6 bis 8 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Die Prüfung, wie die Protokollerklärung umgesetzt werden kann, ist noch nicht abgeschlossen. 9. Plant die Bundesregierung bei der Verbundvermögensaufstellung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) Anpassungen, z. B. dass die Möglichkeit eingeräumt wird, auf die jeweilige Konzernbilanz bzw. Handelsbilanz abzustellen und hier ggf. mittels weiterer Hinzurechnungen oder Überleitungsrechnungen eine Verbundvermögensaufstellung zu erstellen? Die Verbundvermögensaufstellung ist eine Rechentechnik zur Ermittlung des begünstigten Vermögens, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne des 13b Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften gehören. Eine Konzernbilanz kann keine Grundlage für die Verbundvermögensaufstellung sein, weil in ihr die Aktiva und Passiva mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt werden und nicht mit ihren nach dem Bewertungsgesetz vorgeschriebenen gemeinen Wert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 10. Plant die Bundesregierung eine Änderung bei der Anwendung des 28a ErbStG, womit Rechtsunsicherheiten bzgl. des Erlasses von Erlassbescheiden gemäß 28a ErbStG verhindert werden? 28a ErbStG ist durch Artikel 18 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) entsprechend geändert worden. 11. Plant die Bundesregierung bei der Ermittlung junger Finanzmittel besonders im Zusammenhang mit konzerninternen Einlagen Anpassungen im Erbschaftsteuergesetz oder den Erbschaftsteuer-Richtlinien (bitte begründen)? Der Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 des Bundesministeriums der Finanzen enthält eine Regelung, mit der einer Mehrfacherfassung von jungen Finanzmitteln bei der konzerninternen Finanzierung begegnet werden soll. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Nein. 12. Sieht die Bundesregierung einen Nachteil für eigenkapitalfinanzierte Investitionen dadurch, dass es bei Einlagen von Finanzmitteln auf Ebene von Tochtergesellschaften zu einer vollumfänglichen Besteuerung kommt, die sich ggf. bei mehrstufigen Einlagevorgängen multiplizieren kann?

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/6774 13. Plant die Bundesregierung Anpassungen beim Begünstigungsausschluss nach 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG, um die Regelung zielgerichteter auszugestalten? 14. Plant die Bundesregierung, eine Klarstellung bzgl. der Behandlung von Alterwerben von begünstigtem Unternehmensvermögen für Zwecke der Ermittlung der jeweiligen Begünstigung nach neuem Recht einzubeziehen? 15. Plant die Bundesregierung, bei der Verschonungsbedarfsprüfung durch Bagatellgrenzen eine überbordende Belastung von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung zu verhindern (die Verschonungsbedarfsprüfung gemäß 28a ErbStG ist derart ausgestaltet, dass auch Kleinsterwerbe wie Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen zu einer notwendigen Anzeigepflicht beim Finanzamt führen, da insoweit keine Freibeträge gewährt werden)? 16. Plant der Gesetzgeber bei der Verschonungsbedarfsprüfung z. B. unter Rückgriff auf das objektive Nettoprinzip eine gesetzliche Anpassung? 17. Ist aufgrund der nach Ansicht der Fragesteller bestehenden Vielzahl an Unklarheiten bzw. inhaltlichen Mängeln mit einer Überarbeitung des Erbschaftsteuergesetzes innerhalb der nächsten zwei Jahre beziehungsweise bis zum Ende der Legislaturperiode seitens der Bundesregierung zu rechnen? Die Fragen 13 bis 17 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

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