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Transkript:

215.215.016 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 77 ausgegeben am 14. März 2017 Verordnung vom 7. März 2017 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtner- und Floristengewerbe Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. März 2016 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtner- und Floristengewerbe, LGBl. 2016 Nr. 104, wird wie folgt abgeändert: Art. 6 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2019.

2 Art. 58 Ziff. 1 der Beilage 1. Der Arbeitnehmer (Stundenlöhner) hat Anspruch auf 8 bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Sofern die Feiertagsentschädigung auf Prozent-Basis ausgerichtet wird, beträgt diese 3 %. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Feiertage entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang). Anhang zur Beilage Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:

3 Anhang Lohn- und Protokollvereinbarung 2017 und 2018 zum GAV Gärtner- und Floristengewerbe 1. Lohnerhöhung Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Lohnerhöhungen: 2017: 0.5 % generell 2018: 0.5 % individuell 2. Mindestlöhne Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne: Gärtner/in mit FZ und mehr als 3 Jahren Berufserfahrung Monats- und Stundenlohn Garten-, Landschaftsbau CHF 4 220.00 CHF 22.80 Gärtner/in mit FZ CHF 4 020.00 CHF 21.70 Gärtner/in mit Berufsattest (BA) Gartenarbeiter, Gärtnereimitarbeiter CHF 3 600.00 CHF 19.45 CHF 3 450.00 CHF 18.65 Floristen CHF 3 800.00 CHF 20.50 CHF 3 550.00 CHF 19.20 CHF 3 090.00 CHF 16.70 CHF 3 366.00 CHF 18.20 Produktion Endverkauf CHF 3 850.00 CHF 20.80 CHF 3 600.00 CHF 19.45 CHF 3 350.00 CHF 18.10 CHF 3 300.00 CHF 17.80 Berechnung Std.lohn: Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123] Berechnung Monatslohn: Std.lohn x Nettoarbeitszeit x 1.123 / 12 a) Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf jedoch maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf 12 Monate befristet sein.

4 b) Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt sind. Ebenso Arbeitnehmer, die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung) oder die deutsche Sprache nicht beherrschen. Nach einer Anstellungszeit von 12 Monaten sind die Faktoren betreffend Leistungsfähigkeit zu überprüfen und allfällige Vertragsanpassungen vorzunehmen. 3. Praktika und Ferienjobs Als Praktika gelten: a) Ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nachweislich für eine Ausbildung benötigt wird. b) Ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Nichtbestehen der LAP bis zu deren Wiederholung. Maximale Praktikumsdauer 12 Monate. Als Ferienjob gilt ein auf max. 4 Wochen befristetes Arbeitsverhältnis, das Schüler oder Studenten während der Schul- bzw. Semesterferien eingehen. 4. Sollarbeitszeit Die Sollarbeitszeit für die Jahre 2017 und 2018 beträgt 43 Stunden pro Woche. In den Monaten der Hochsaison kann sich die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden erhöhen, was jedoch keinen Überstundenzuschlag rechtfertigt. Überstundenzuschläge entstehen nur dann, wenn die jährliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. 5. 13. Monatslohn Anspruch auf den 13. Monatslohn haben Arbeitnehmer, die mindestens 3 Monate (nach der Probezeit) im Dienste des Arbeitgebers gestanden haben. Der 13. Monatslohn beträgt einen ganzen Monatslohn (8.3 %). Bei vorzeitigem Austritt wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt. Der 13. Monatslohn wird im Dezember ausbezahlt. 6. Ferienanspruch Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf 4 Wochen (20 Arbeitstage) bezahlte Ferien. Ab dem 50. Altersjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 Ferientage.

5 7. Feiertage (Art. 58 Ziff. 1 GAV [Beilage]) Der Arbeitnehmer (Stundenlöhner) hat Anspruch auf 10 bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Sofern die Feiertagsentschädigung auf Prozent-Basis ausgerichtet wird, beträgt diese 4 %. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Feiertage entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 8. Ergänzung zu Art. 45 bis 49 GAV (Arbeitszeit) Arbeitsbeginn und Ende: Als Arbeitsbeginn und Ende gelten folgende Regelungen: Morgens: Der Arbeitsbeginn am Morgen ist im Betrieb. Mittags: Der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende am Mittag sind jeweils auf der Baustelle bzw. im Kundengarten. ( ) 9. Mittagsentschädigung Bei auswärtiger Arbeit, ab einer Distanz von 30 km vom Firmendomizil, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt CHF 15. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. 10. Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 60 Rappen pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung 35 Rappen. ( ) II. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef