Amtsblatt des Landkreises Ansbach Herausgeber: Landkreis Ansbach Kontakt: Landkreis Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag Freitag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Telefon (0981) 468-0 Telefax (0981) 468-1119 E-Mail: poststelle@landratsamt-ansbach.de URL: www.landkreis-ansbach.de Zulassungsstelle: Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Montag, Dienstag und Donnerstag: 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Ausländeramt, Bauamt und Sozialhilfeverwaltung: Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Nr. 17 Ansbach, 13.07.2016 HHSatzung 2016 Schulverband Mittelschule FEU-Land Seite 2 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung ZV Industrie-Gewerbepark Interfranken Seite 3 Tagesordnung Kreistagsitzung 22.07.2016 Seite 4 UVPG Naturenergie Triesdorf Seite 5 Das Amtsblatt erscheint in der Fränkischen Landeszeitung und wird auf der Internetseite des Landkreises Ansbach unter www.landkreis-ansbach.de in elektronischer Form wiedergegeben. Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der betreffenden Bekanntmachungen.
I. Die von der Verbandsversammlung des Schulverbands Mittelschule Feuchtwangen-Land am 10.05.2016 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird gemäß Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.v.m. Art. 24 Abs. 1, Art. 40 ff. KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO und 2 BekV wie folgt bekannt gemacht: Haushaltssatzung des Schulverbands Mittelschule Feuchtwangen-Land, Landkreis Ansbach für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund des Art. 9 BaySchFG i.v.m. Art. 40 ff. KommZG sowie Art. 63 ff. GO erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 752.080 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 431.400 festgesetzt. 2 Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 3.000.000 festgesetzt. A. Verwaltungsumlage 4 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf 498.420 festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes und auf die Mitgliedsgemeinden des Schulverbands Grundschule Feuchtwangen-Land umgelegt. 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand 1. Oktober 2015 auf 328 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.519,5732 festgesetzt. B. Investitionsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf 279.900 festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes und auf die Mitgliedsgemeinden des Schulverbands Grundschule Feuchtwangen-Land umgelegt. 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand 1. Oktober 2015 auf 328 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 853,3537 festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 200.000 festgesetzt. Seite 2 von 5 Seiten
6 Die Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Feuchtwangen, den 29.06.2016 SCHULVERBAND MITTELSCHULE FEUCHTWANGEN LAND Patrick Ruh Schulverbandsvorsitzender II. Das Landratsamt Ansbach als Rechtsaufsichtsbehörde hat die Satzung geprüft und mit Schreiben vom 16.06.2015, Az.: 961-10/1 SG 22, keine Einwendungen erhoben. III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen ab Bekanntmachung eine Woche im Rathaus In Feuchtwangen, Kirchplatz 2, Zimmer 19, während der Dienststunden der Stadtverwaltung öffentlich auf. Feuchtwangen, den 30.06.2016 SCHULVERBAND MITTELSCHULE FEUCHTWANGEN LAND Patrick Ruh Schulverbandsvorsitzender 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Industrie-/Gewerbepark InterFranken Auf Grund des Art. 44 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 5 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458) erlässt der Zweckverband Industrie-/Gewerbepark InterFranken folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 20.12.2004, geändert durch Verbandssatzung vom 16.03.2006, vom 07.05.2009, vom 26.10.2010 sowie vom 01.07.2014. 1. 9 Ziff. 1 (Wahl des Verbandsvorsitzenden, Stellvertretung) wird folgendermaßen geändert: Ziff. 1 Satz 3 entfällt. 2. 9 Ziff. 3 erhält folgende Änderung: Art. 35 KommZG wird ersetzt durch 33 Abs. 3 KommZG. 1. 21 neue Ziff. 4 (Ausscheidende Verbandsmitglieder, Kündigung): Der Zweckverband kann ein Verbandsmitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Verbandsmitglied wiederholt gegen die Verbandssatzung und den Verbandszielen zuwider handelt, sich verbandsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt. Ein Ausschluss nach Satz 1 ist nur möglich, wenn die schriftliche Mahnung dem 1 2 Seite 3 von 5 Seiten
Verbandsmitglied nachweislich drei Monate vorliegt. 21 Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausschluss erfolgt mit Wirkung zum 31.12. eines Kalenderjahres, wenn die schriftliche Erklärung des Ausschlusses bis spätestens 30.09. des gleichen Jahres dem auszuschließenden Verbandsmitglied vorliegt. Besteht der Zweckverband nur aus zwei Verbandsmitgliedern, ist ein Ausschluss nicht möglich. 2. 21 Ziff. 4 wird neue Ziff. 5. Satz 1 folgendermaßen ergänzt: Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus oder wird ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband ausgeschlossen, findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. 3. 21 neue Ziff. 6 Der Austritt von Verbandsmitgliedern nach 21 Ziff. 1 Satz 2, die außerordentliche Kündigung nach 21 Ziff. 3 und der Ausschluss nach 21 Ziff. 4 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wörnitz, den 01.07.2016 Karl Beck Verbandsvorsitzender Zweckverband Industrie-/Gewerbepark InterFranken Landkreis Ansbach Tagesordnung: 8. Sitzung des Kreistages am Freitag, den 22.07.2016 um 09:00 Uhr im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Ansbach I. Öffentlicher Teil 1. Eröffnung durch den Landrat 2. Bekanntgaben des Landrates 3. Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom 17.06.2016 4. Feststellung der Jahresrechnung und Jahresabschlüsse 2014 4.1 Feststellung der Jahresrechnung 2014 des Landkreises Ansbach gem. Art. 88 Abs. 3 LKrO 4.2 Feststellung der Jahresabschlüsse 2014 der Senioren- und Pflegeheime Feuchtwangen und Wassertrüdingen gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO 5. Entlastung der Jahresrechnung und Jahresabschlüsse 2014 5.1 Entlastung der Jahresrechnung 2014 des Landkreises Ansbach gem. Art. 88 Abs. 3 LKrO 5.2 Entlastung der Jahresabschlüsse 2014 der Senioren- und Pflegeheime Feuchtwangen und Wassertrüdingen gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO 6. Antrag der FDP-Fraktion vom 3. Juni 2016: Hochwasserschäden in den Gemeinden des Landkreises Ansbach 7. Antrag von Herrn Kreisrat Hans Henninger vom 30. Juni 2016: Resolution für die Gleichbehandlung der Hochwassergeschädigten in Bayern Seite 4 von 5 Seiten
8. Sonstiges Ansbach, 06.07.2016 LANDRATSAMT ANSBACH Dr. Jürgen Ludwig Landrat 170-21/2016-5 Nr. 1.2.2.2 SG 42 Sch Vollzug der Immissionsschutzgesetze; Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Naturenergie Triesdorf GbR, Energiepark 2, 91732 Merkendorf für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Prozesswärme in einer Verbrennungsmotoranlage durch den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt auf dem Grundstück Flur Nr. 1265 der Gemarkung Weidenbach, Gemeinde Weidenbach Die Naturenergie Triesdorf GbR hat eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 4 und 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und Inbetriebnahme der Biogasanlage auf dem Grundstück Flur Nr. 1265 der Gemarkung Weidenbach, Gemeinde Weidenbach beantragt. Nach Nr. 8.4.2.2 und 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG wurde für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung des Landratsamtes Ansbach aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Kriterien sowie spezifischer Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die der Feststellung zu Grunde liegenden Unterlagen (Screening Unterlagen) sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes beim Landratsamt Ansbach, SG 42 - Immissions- und Naturschutzrecht, zugänglich. Ansbach, 05.07.2016 Landratsamt Ansbach Dr. Jürgen Ludwig Landrat Seite 5 von 5 Seiten