Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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Transkript:

Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 25.06.2014 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und anderer Gesetze nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Eine Gesetzesfolgenabschätzung hat stattgefunden. Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Mit freundlichen Grüßen Stephan Weil 1

Entwurf Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes ) und anderer Gesetze Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 wird die Angabe Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9) durch die Angabe Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) ersetzt. 2. 22 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 Wer den Vorsitz führt, muss die Befähigung zum Richteramt, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Das Niedersächsische Ingenieurgesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324, 434), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9) durch die Angabe Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) ersetzt. 2. 25 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. Artikel 3 Änderung des Niedersächsischen Markscheidergesetzes In 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Markscheidergesetzes vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 478), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird die Angabe Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9) durch die Angabe Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) ersetzt. ) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) 2

Artikel 4 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung In 15 Abs. 3 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird die Angabe Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1) durch die Angabe Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) ersetzt. Artikel 5 Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes In 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird die Angabe Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1) durch die Angabe Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. A. Allgemeiner Teil Begründung I. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) mittels Verweisung auf das geänderte Unionsrecht. Künftig verweisen 4 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG), 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes (NIngG), 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Markscheidergesetzes, 15 Abs. 3 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) und 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes auf die durch die Richtlinie 2013/25/EU geänderte Fassung der Richtlinie 2005/36/EG. Außerdem werden im Niedersächsischen Architektengesetz und im Niedersächsischen Ingenieurgesetz die Befähigungsvoraussetzungen für das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Eintragungsausschusses aktualisiert (Anpassung an Änderungen des Niedersächsischen Laufbahnrechts). II. Wesentliches Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung Die Änderung des Unionsrechts erfordert eine landesgesetzliche Umsetzung durch Änderung der in den Artikeln 1 bis 5 genannten Gesetze. Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich. 3

III. IV. Auswirkungen Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf Familien oder auf Menschen mit Behinderungen. Wesentliches Ergebnis der Verbandsbeteiligung und der Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen In der zu den Artikeln 1 und 2 durchgeführten Verbandsbeteiligung und der Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen nahmen die Ingenieurkammer Niedersachsen mit Schreiben vom 30. April 2014 und der Verband deutscher Vermessungsingenieure e. V. - LV Niedersachsen - zu dem Gesetzentwurf Stellung. Die Kammer und der Verband begrüßen den Gesetzentwurf. Zu den Artikeln 3 bis 5 wurde von einer Verbandsbeteiligung abgesehen; in den jeweiligen Landesgesetzen erfolgen ausschließlich aktualisierte Verweisungen auf das durch die Richtlinie 2013/25/EU geänderte Unionsrecht der Richtlinie 2005/36/EG. V. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Belastende Auswirkungen auf den Haushalt des Landes ergeben sich aufgrund des Gesetzentwurfs nicht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) wurde durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert. Artikel 1 der Richtlinie 2013/25/EU ändert zum Berufsrecht der Architekten Artikel 49 Abs. 2 Unterabs. 1 sowie Anhang V Abschnitt V.7 Tabelle V.7.1 und Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG. Die Umsetzung dieser Änderungen im Niedersächsischen Architektengesetz erfolgt mittels Verweisung auf das geänderte Unionsrecht. Hierdurch erstrecken sich die Verweisungen des 4 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 und Abs. 6 NArchtG künftig auf die Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Richtlinie 2013/25/EU geänderten Fassung. Zu Nummer 2: Die Befähigungsvoraussetzungen für das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses werden der Rechtsentwicklung im Laufbahnrecht angepasst, nachdem die frühere Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes im niedersächsischen Laufbahnrecht durch die als Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) erlassene Neufassung des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in die (neue) Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Allgemeine Dienste, übergeleitet wurde (vgl. Anlage zu 121 NBG, Überleitungsübersicht lfd. Nr. 136). Innerhalb der Laufbahngruppe 2 entsprechen die in 14 Abs. 4 NBG genannten Bildungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt den bisherigen allgemeinen Laufbahnerfordernissen des früheren 26 NBG (Gesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001, Nds. GVBl. S. 33) für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Personen mit einer gleichwertigen Befähigung erfüllen ebenfalls die Anforderungen des Satzes 3. 4

Zu Artikel 2: Auf die Begründung zu Artikel 1 wird verwiesen. Die Verweisung des 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NIngG auf Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, der in Unterabsatz 1 auf den Anhang VI der Richtlinie verweist, erstreckt sich damit auf die durch die Richtlinie 2013/25/EU geänderte Fassung des Anhangs VI der Richtlinie 2005/36/EG. Zu den Artikeln 3 bis 5: Die Zitierung der Richtlinie 2005/36/EG in den genannten Gesetzen wird an die geänderte Rechtslage des Unionsrechts angepasst. Auf die Begründung in Teil A Abschnitt I wird ergänzend verwiesen. Zu Artikel 6: Artikel 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. (Ausgegeben am 26.06.2014) 5