Gehalt optimal gestalten In Zeiten, in denen gute Mitarbeiter immer schwerer zu finden sind, ist es besonders wichtig, darüber nachzudenken, wie Sie Mitarbeiter motivieren und dauerhaft an sich binden können. Einen besonderen Stellenwert nimmt dabei natürlich die Entlohnung ein. Vom normalen Gehalt bleibt den Mitarbeitern allerdings nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge nur ein kläglicher Rest, der eher Frustration als Freude auslöst. Darüber hinaus sind die Personalkosten für den Erfolg Ihres Unternehmens von besonderer Bedeutung. Die Optimierung der Gehaltszusammensetzung ist also auch für Sie eine wichtige betriebswirtschaftliche Aufgabe. Bei Gehaltsgesprächen ist daher Kreativität gefragt. Tatsächlich gibt es eine Reihe von steuersparenden Alternativen zur klassischen Gehaltszahlung, die noch dazu teilweise oder ganz sozialversicherungsfrei sind. Hiervon profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen: Sie, als Arbeitgeber, weil Ihr Anteil zur Sozialversicherung entfällt, und Ihre Mitarbeiter, weil der Arbeitslohn bei ihnen ankommt, ohne dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge den Großteil wieder auffressen. Aber Vorsicht: Bei bestehenden Arbeitsverträgen muss der Arbeitgeber die Extras in der Regel zusätzlich zum Gehalt spendieren. Eine reine Umwandlung von Teilen des bisherigen Gehalts findet vor den Augen des Finanzamts bis auf wenige Ausnahmen keine Gnade. Aber auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber nicht zusätzlich zum Gehalt zahlen wollen, gibt es noch eine Möglichkeit: In einem neuen Arbeitsvertrag wird ein Teil des bisherigen Gehalts von einer Geld- in eine Sachleistung umgewandelt. Zu berücksichtigen ist allerdings immer, dass weniger brutto auf dem Gehaltskonto für den Arbeitnehmer auch Einschränkungen bei Sozialversicherungsleistungen bedeuten kann. Nachfolgend haben wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige wichtige steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen aufgelistet. Zu den Details sollten Sie vorher allerdings Ihren Steuerberater befragen. Inhaltsverzeichnis 1. Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten 2. Fahrtkostenzuschüsse und Job-Ticket 3. Personalrabatte 4. Ausgabe von "Restaurant-Schecks" 5. Sachbezüge (Benzin- und Geschenkgutscheine) 6. Beiträge an Pensionskasse oder Pensionsfonds 7. Nutzungsüberlassung von Datenverarbeitungsgeräten, Telefon, Telefonkosten, Computer, Internetzugang und Internetkosten, Barzuschuss zur Internetnutzung 8. Fort- und Weiterbildung 9. Gesundheitsförderung 10. Erholungsbeihilfen 11. Firmenwagen 12. Arbeitsbekleidung 13. Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit 14. Arbeitgeberdarlehen 15. Betriebsveranstaltung 37073 Göttingen Weender Landstrasse 21 Telefon (05 51) 49 80 1-0 Telefax (05 51) 49 80 1-55
Seite 2 von 12 1. Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten, 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR Wenn Sie die Kosten für die Betreuung und Unterbringung der nicht schulpflichtigen Kinder Ihrer Mitarbeiter in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen (auch bei Tagesmüttern) übernehmen, bleibt dieser Vorteil für den Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zuschuss muss allerdings zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Gehaltsumwandlungen der Mitarbeiter verzichtet auf einen Teil seines Gehaltes und erhält statt dessen eine steuerfreie Leistung sind ausgeschlossen. Die Kosten müssen durch Originalbelege nachgewiesen werden. Aber Achtung: Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist nicht gegeben, wenn das Kind im Haushalt des Arbeitnehmers etwa durch ein Kindermädchen oder Familienangehörigen betreut wird oder bereits schulpflichtig ist. Beispiel 1: Herr A (Angestellter mit 35.000 Jahreseinkommen, verheiratet, 2 Kinder 5 und 3 Jahre alt) zahlt monatlich 250 Kindergartengebühren. Statt einer Gehaltserhöhung von 250 im Monat vereinbaren Sie mit Herrn A, dass Sie die monatlichen Kindergartengebühren übernehmen. Dadurch bleibt die zusätzliche Leistung sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei. Hätten Sie mit Herrn A eine jährliche Gehaltserhöhung von 3.000 (12 x 250) ausgehandelt, wäre über die Hälfte dieser Summe für Abzüge "auf der Strecke geblieben". 2. Fahrtkostenzuschüsse und Job-Ticket, 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 LStR; 8 (2) EStG, R 8.1 LStR Job-Tickets sind Zeitkarten (Monats- oder Jahresfahrkarten) von Verkehrsbetrieben. Das Ticket ist personengebunden und nicht übertragbar. Eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung an den Arbeitnehmer ist unter 44 im Monat steuerfrei, wenn diese Grenze nicht schon anderweitig ausgeschöpft ist. Über 44 ist der gesamte Betrag als Sachbezug pauschal mit 15 % zu versteuern. Benutzt Ihr Mitarbeiter für die Fahrten zur Arbeitsstätte seinen Privatwagen, können Sie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Mitarbeiters bis zu 0,30 pro Entfernungskilometer und Arbeitstag ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15 % pauschal versteuern und sozialversicherungsfrei an den Mitarbeiter auszahlen. Aus Vereinfachungsgründen rechnet man mit 15 Arbeitstagen im Monat. Beispiel 2: Frau B (Angestellte mit 35.000 Jahreseinkommen, verheiratet, Lohnsteuerklasse V, keine Kinder) fährt an 180 Tagen im Jahr mit ihrem privaten Pkw zur Arbeit. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 40 Kilometer. Frau B erhält einen jährlichen Zuschuss zu ihren Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Kilometerpauschale von 40 km x 0,30 x 180 Tage 2.160
Seite 3 von 12 Es wird vereinbart, dass der Zuschuss pauschal versteuert werden soll und Sie die pauschale Lohnsteuer tragen. Der Zuschuss kostet Sie als Arbeitgeber 2.530 (einschließlich pauschaler Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Damit bei Ihrer Mitarbeiterin ein (Mehr-) Gehalt von 2.160 ankommt, müssten Sie bei einer "klassischen" Gehaltszahlung fast das 2,8-fache aufwenden. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen auch möglich und nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt (z. B. Job- Ticket). Gehaltsumwandlung - also der Verzicht vom bisherigen Barlohn zugunsten von Fahrtkostenzuschüssen - ist nicht möglich. 3. Personalrabatte, 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR Sie können Ihren Mitarbeitern auch Waren oder Dienstleistungen verbilligt überlassen. Dann bleiben pro Mitarbeiter Preisnachlässe von bis zu 1.080 im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Verbilligung wird folgendermaßen ermittelt: Endpreis (inkl. USt) der Ware oder Dienstleistung, die ein Kunde zahlen müsste, abzüglich 4 %, minus vom Mitarbeiter gezahltes Entgelt. 4. Ausgabe von "Restaurant-Schecks", 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 und R 8.1. LStR Interessante Steuervorteile können Sie Ihren Mitarbeitern verschaffen, indem Sie Restaurant-Schecks ausgeben. Das sind Gutscheine, die in Restaurants, aber auch vielen Supermärkten und Lebensmittelgeschäften eingelöst werden können. Die Schecks kommen damit dem Bargeld praktisch gleich. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer sich aus seinem bereits versteuerten Nettoeinkommen in Höhe von jeweils 3,00 beteiligt oder der Sachbezugswert pauschal mit 25 % versteuert wird. Die Beteiligung von 3,00 erhält der Arbeitnehmer mit dem Restaurant Pass wieder zurück. Somit ergibt sich ein maximaler Scheckwert pro Arbeitstag von 6,10. So funktioniert es: - Der Restaurant Pass ist ein bargeldloses System zur Mitarbeiterverpflegung. - Pro Mittagessen können Sie damit einen Zuschuss bis zu 6,10 gewähren. - Sie bestellen Sodexo Restaurant Schecks und geben diese an Ihre Arbeitnehmer aus. - Der Arbeitnehmer löst den Restaurant Pass bei einem der über 30.000 Akzeptanzpartner ein (z. B. Rewe, Karstadt, Penny, Real, Toom).
Seite 4 von 12 Die Lohnsteuerrichtlinien weiten den Anwendungsbereich dieses Gestaltungsmodells dadurch aus, dass sie auch eine Umwandlung von Barlohn in Restaurant-Schecks zulassen, wobei allerdings eine Änderung des Arbeitsvertrages gefordert wird. Die Ausgabe von Restaurant-Schecks kann daher jederzeit auch ohne konkreten Anlass, wie z. B. eine Gehaltserhöhung vorgenommen werden. Grundsätzlich kann für jeden Arbeitstag im Betrieb (nicht bei Dienstreisen) ein Scheck ausgegeben werden. Die Finanzverwaltung erkennt die Abgabe von bis zu 15 Restaurant-Schecks im Kalendermonat ohne Nachweis an; eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage ist nur dann erforderlich, wenn Sie mehr als 15 Schecks pro Monat ausgeben. Die Kosten für die Restaurant-Gutscheine sind für Ihr Unternehmen voll absetzbar. Wie komme ich aber an Restaurant-Schecks? Ganz einfach: Marktführer ist hier die Firma Sodexo, Telefon (069) 73996 6450, Telefax (069) 73996 6001. 5. Sachbezüge (Benzin- und Geschenkgutscheine, 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 LStR) Ein interessantes Modell, wie Sie Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei an Ihre Mitarbeiter auszahlen können, sind auch Sachbezüge bis 44. Benzin- und Geschenkgutscheine gelten als Sachbezug. Und geldwerte Vorteile aus Sachbezügen sind bis zu 44 pro Monat und Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Hierbei müssen Sie aber folgendes beachten: Es muss sich um zusätzlichen Arbeitslohn handeln. Sie können keine Gehaltsumwandlung von bisher gezahltem Lohn in Gutscheine vornehmen. Aber für eine Gehaltserhöhung, als Überstundenausgleich, Anerkennung für besondere Leistungen oder als monatlicher Abschlag auf das Weihnachtsgeld bieten sich Sachbezüge hervorragend an. Bei Neueinstellungen sollten Gutscheine immer Gehaltsbestandteil sein. Auch Ihre Aushilfen (z. B. Putzfrauen) können Sie mit Gutscheinen bezahlen. Auf diese Weise lassen sich immerhin jährlich pro Mitarbeiter 528 am Fiskus und Sozialversicherungsträgern vorbeimanövrieren. Voraussetzung ist die richtige Handhabung. Eine falsche Handhabung kann zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht führen. Der Bundesfinanzhof hat mit drei steuerzahlfreundlichen Urteilen die Vorschriften für Tank- und Geschenkgutscheine gelockert. Theoretisch erlaubt sind demnach Werthöchstgrenzen, Tankkarten und vorab bezahlte Gutscheine.
Seite 5 von 12 a) Tankgutschein darf Höchstbetrag enthalten Arbeitgeber dürfen auf ihren Tankgutscheinen neuerdings einen Höchstbetrag angeben (z. B. 44). Ein Gutschein, der den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht, ist in der Anlage beigefügt. Kopien der Tankgutscheine müssen aufbewahrt werden. b) Tanken mit Karte jetzt möglich Auch Tankkarten vom Arbeitgeber sind ab sofort erlaubt. Auf der elektronischen Tankkarte dürfen sowohl Literzahl als auch der monatliche Höchstbetrag von 44 gespeichert sein. c) Der Arbeitnehmer kann den Rechnungsbetrag vorstrecken Der Mitarbeiter kann zu einer beliebigen Tankstelle fahren, zunächst selbst bezahlen und sich das Geld in Höhe von 44 von seiner Firma erstatten lassen. Beispiel 1: Der Arbeitgeber kann z. B. mit der Tankstelle eine Rahmenvereinbarung abschließen, in der folgende Punkte geregelt werden sollen: Als Vertragspartner der Tankstelle erhält er monatlich eine ordnungsgemäße Rechnung über die eingelösten Gutscheine (siehe Anlage) und gelieferten Tankungen. Gegen Vorlage eines Benzingutscheins wird der Mitarbeiter berechtigt, zu Lasten des Kundenkontos des Arbeitgebers den bezeichneten Kraftstoff in der angegebenen Menge zu tanken. Die Erstattung nicht abgetankter Beträge in Geld an den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Der Gutschein kann zu Abrechnungszwecken in der Tankstelle verbleiben. In dem Fall ist eine Kopie des Gutscheins zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Beispiel 2: Der Arbeitgeber gibt dem Mitarbeiter einen selbst gestalteten Gutschein (siehe Anlage), der folgenden Anforderungen entspricht: Der Gutschein enthält den Namen des Arbeitnehmers, den Ausgabemonat und bezeichnet genau die Art und die Höhe des Betrages.
Seite 6 von 12 Der Wert des Gutscheins darf die Freigrenze von 44,00 incl. USt nicht überschreiten. Der Arbeitgeber erstattet nach Vorlage der Quittungen, den vom Arbeitnehmer bezahlten Betrag bis maximal 44,00. Weitere Beispiele für Sachbezüge bis 44: Beispiele: Fitnessstudio Job-Tickets Nageldesign Sauna Gutscheine einer Buchhandlung Maximal steuerfreier Höchstbetrag von 44. Der monatliche Freibetrag in Höhe von 44 für Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer in Form von Gutscheinen darf nicht überschritten werden, anderenfalls muss der gesamte Betrag der Lohnsteuer unterworfen werden. Zuzahlung des Mitarbeiters sind grundsätzlich möglich. Bitte beachten Sie, dass es sich um eine monatliche Freigrenze handelt. Das bedeutet, dass die in einem Monat nicht in Anspruch genommenen Beträge, nicht in einen anderen Monat übertragen werden dürfen. Die 44 dürfen nur einmal ausgeschöpft werden. Entweder z. B. für ein Benzingutschein 44 oder für ein Sachgutschein 44. Eine Verteilung der Beträge ist möglich, aber höchstens 44 pro Monat. 6. Beiträge an Pensionskasse oder Pensionsfonds, 3 Nr. 63 EStG, H 3.63 LStR Die vermögensmäßige Absicherung im Alter gerät zunehmend in das Blickfeld Ihrer Mitarbeiter. Auch dies können Sie bei Gehaltsverhandlungen ansprechen und auf diese Weise gleichsam gute Mitarbeiter an Ihr Unternehmen binden und Personalkosten senken. Dabei sind Beiträge an eine Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds nicht nur für Neuverträge in Erwägung zu ziehen, sondern eignen sich auch für Gehaltsumwandlungen (beispielsweise das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Seit 01.01.2002 können Arbeitnehmer aufgrund einer Neuregelung im Altersvermögensgesetz jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2014 sind dies 2.856) für eine betriebliche Altersversorgung verwenden.
Seite 7 von 12 Die Einzahlungen in eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit betrieblicher Altersvorsorge können Sie damit jährlich pro Arbeitnehmer bis zu rd. 500 Personalkosten einsparen. Berücksichtigen müssen Sie hierbei aber, ob die Arbeitsverhältnisse mit Ihren Angestellten einer Tarifbindung unterliegen. Besteht Tarifbindung kann eine Entgeltsumwandlung nur für über- oder außertarifliches Gehalt erfolgen (sog. Tarifvorrang). Ohne Tarifbindung können Sie jedes Gehalt in den vorgeschriebenen Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln - auf Verlangen des Angestellten müssen Sie es sogar. 7. Nutzungsüberlassung von Datenverarbeitungsgeräten, Telefonkosten, Computer, Internetzugang und Internetkosten, Barzuschuss zur Internetnutzung, 3 Nr. 45 und 40 (2) Nr. 5 EStG, R 3.45 und 40.2 LStR a) Teilentgeltliche Überlassung; Schenkung v. Datenverarbeitungsgeräten, System- und Anwendungsprogrammen Die Steuerbefreiung umfasst die Nutzung betrieblicher Geräte durch den Arbeitnehmer. Soweit eine Übereignung an den Arbeitnehmer erfolgt (Schenkung oder teilentgeltliche Überlassung) gibt es die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 25 %. Alle Datenverarbeitungsgeräte des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern überlässt, werden steuerfrei gestellt. Insbesondere folgende Nutzungsüberlassungen sind möglich: Beispiel: Stellung von PC s Überlassung eines Smartphones oder Tablets Überlassung auch von portablen Navigationsgeräten (MP3 Playern, E-Book Readern) Aber auch geldwerte Vorteile aus System- oder Anwendungsprogrammen die unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden (nunmehr auch Installation und Nutzung auf privaten Rechner) sind steuerfrei. Die private Nutzung muss neben der betrieblichen Nutzung vorhanden sein. Die Anwendungsprogramme müssen auch im Betrieb genutzt werden; kostenpflichtige Updates müssen auch im Betrieb installiert sein. Der Nutzungsanteil muss durch den Arbeitgeber nicht zusätzlich zum Gehalt gewährt werden. Es kann eine Gehaltskürzung für die zur Verfügungstellung erfolgen. Die Steuerbefreiung bleibt. b) Barzuschuss zur Internetnutzung Ohne Rücksicht auf die berufliche oder private Nutzung hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, Barzuschüsse zur Internetnutzung pauschal mit 25 % zu besteuern,
Seite 8 von 12 wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es ist nicht abhängig davon, ob der Arbeitnehmer seinen privaten PC mit Internetanschluss auch beruflich nutzt. Wichtig ist, dass überhaupt solche Aufwendungen entstehen. Der Zuschuss kann pauschal versteuert werden, wenn der erklärte Betrag 50 im Monat nicht übersteigt. Die Erklärung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Diese Erklärung erhalten Sie in der Anlage. c) Private Mitbenutzung von Computern, Telefonen Gestatten Sie dem Arbeitnehmer, Computer oder Telefone der Firma für private Zwecke zu nutzen, ist die Privatnutzung des Arbeitnehmers steuerfrei. Der Unterschied zu 7 a) besteht darin, dass der Computer oder die Telefone weiterhin dem Arbeitgeber gehören. Eine Übereignung an den Arbeitnehmer findet nicht statt. Außerdem müssen die Geräte auch betrieblich vom Arbeitgeber genutzt werden. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist nicht entscheidend. 1 % betriebliche Nutzung der Geräte ist daher ausreichend. Steuerfrei ist daher die Mitbenutzung des Arbeitnehmers für Telefon, Handy, Computer, Software und Zubehör sowie die Kostenübernahmen für Grundgebühren und laufende Kosten. Die Benutzung ist nicht auf den Betrieb des Arbeitgebers beschränkt. Sie kann auch im Auto des Arbeitnehmers (z. B. Handy im Auto) oder in der Wohnung des Arbeitnehmers stattfinden. Die Rechnungen müssen auf den Arbeitgeber ausgestellt sein. Die Steuerfreiheit wird auch bei Lohnumwandlungen gewährt. 8. Fort- und Weiterbildung Erstatten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Weiterbildung bzw. Fortbildung. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Erstattung ist zwar, dass die Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt und diese im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Jedoch kann in vielen solchen Fällen die Kostenerstattung für ein berufsbegleitendes Seminar, welches der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch besuchen möchte, ein Anreiz sein, auf einen Teil der Lohnerhöhung zu verzichten.
Seite 9 von 12 9. Gesundheitsförderung, 3 Nr. 34 EStG a) Allgemeines Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern Dienstleistungen zur Gesundheitsförderung steuerfrei anbieten. Hierzu gehören auch Mini-Jobber. b) Maßnahmen und Handlungsfelder Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des Gesundheitszustands können steuerbefreit sein. Welche Maßnahmen hierunter fallen, ergibt sich aus 20 und 20 a SGB V. Folgende Handlungsfelder fallen z. B. unter die Förderung: Bewegungsgewohnheiten (z. B. gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme) Ernährung (z. B. Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung) Stressbewältigung und Entspannung Suchtmittelkonsum (z. B. Förderung des Nichtrauchens) Konkrete Maßnahmen wären z. B. Aufwendungen für: Die Teilnahme an einem Kurs, der bisher von einer Krankenkasse geleistet wurde. Teilnahme an einem Kurs zum Zwecke des Entzugs bei Rauchkonsum Teilnahme an einem Rückengymnastikkurs Teilnahme an einem Kurs zur Stressbewältigung Massagen bei Mitarbeitern mit Bildschirmarbeitsplatz Teilnahme an einem Ernährungskurs Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios fallen nicht unter die Gesundheitsförderung. c) Freibetrag Die Höhe der Steuerbefreiung ist auf 500 je Arbeitnehmer pro Jahr begrenzt. Es handelt sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Somit wird bei Kostenüberschreitung nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Auch bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen ist der Jahresbeitrag in vollem Umfang zu gewähren. d) Weitere Voraussetzungen Folgende Voraussetzung und Gestaltungsformen sind für die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 34 EStG weiterhin zu beachten. Der steuerfreie Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Seite 10 von 12 Schriftliche Bescheinigungen über die Gesundheitsmaßnahme die den Anforderungen nach 20 und 20 a SGB V entsprechen sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen. 10. Erholungsbeihilfen, 40 (2) Nr. 3 EStG, R 40.3 LStR Als solche "Beihilfen" bezeichnet werden Zuwendungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter oder auch an mitarbeitende Familienangehörige für Zwecke der eigenen Erholung, der Erholung des Ehegatten oder von Kindern. Die Zuwendungen müssen zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen. Gezahlt werden können maximal pro Jahr 156 für den Arbeitnehmer, 104 für dessen Ehegatten und 52 für jedes Kind. Zwar ist die Gewährung solcher Zuwendungen nicht ganz steuerfrei. Doch während Urlaubsgeld im Regelfall zu deutlich höheren Steuern und Sozialabgaben führt, können Sie Erholungsbeihilfen auf Antrag mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Versteuern Sie als Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe pauschal, fallen auch keine Sozialabgaben an. Auch hinsichtlich der Auszahlung müssen Sie bestimmte Regelungen beachten. Die Arbeitnehmer sollten ein Formblatt ausfüllen, indem diese bestätigen, das Geld für Erholungszwecke zu nutzen. Dieses Blatt erhalten Sie in der Anlage. Die Auszahlung muss in zeitlicher Nähe mit dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt werden. 11. Firmenwagen, 8 (2), 6 (1) Nr. 4 EStG Stellt die Firma einem Angestellten einen betrieblichen PKW auch zur Privatnutzung zur Verfügung und übernimmt sämtliche Kfz-Kosten, ist dies oft günstiger als eine normale Gehaltssteigerung. Der geldwerte Vorteil für die Lohnsteuer und Sozialversicherung bemisst sich unabhängig von den laufenden Kosten und der Anzahl der Privatfahrten monatlich mit 1 % vom Bruttolistenneupreis zuzüglich Sonderausstattung. Für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte wird ein zusätzlicher geldwerter Vorteil berücksichtigt. Wie viel Vorteil der Arbeitnehmer durch den Firmenwagen erzielt, können wir Ihnen für den konkreten Fall berechnen, sprechen Sie uns an. 12. Arbeitsbekleidung Die unentgeltliche Überlassung typischer Berufsbekleidung ist Steuer- und Sozialversicherungsfrei. Eine private Nutzung typischer Berufsbekleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein, z. B. bei uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung (Firmenemblemen).
Seite 11 von 12 Überlässt der Arbeitgeber Zivilkleidung an seine Arbeitnehmer, führt dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. 13. Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächliche geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Sonntag bis 50 % gesetzliche Feiertage sowie 31.12. (ab 14 Uhr) bis 125 % Weihnachten bis 150 % (24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12.) und 01. Mai Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr bis 40 % - wenn Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr ansonsten bis 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Es ist möglich, die Zuschläge für Nachtarbeit und für Sonntags- und Feiertagsarbeit gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, so dass sich max. 190 % ergeben. Die Kombination von Sonn- und Feiertagszuschlag ist nicht möglich. Die Steuerfreiheit ist auf einen Grundlohn von max. 50 /Std. beschränkt. 14. Arbeitgeberdarlehen ( 8 Abs. 2 EStG) Zinsersparnisse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über unverzinsliche oder zinsverbilligte Darlehen gewährt, sind Sachbezüge. Der Ansatz eines Sachbezuges entfällt, wenn der Darlehensstand zum Jahresende 2.600 nicht übersteigt. Zinsvorteile, die monatlich weniger als 44 betragen, bleiben außer Ansatz, wenn die 44- Grenze (siehe Tz. 5) nicht schon anderweitig ausgeschöpft ist. Zinsvorteile sind anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem geringeren als den marktüblichen Zinssatz gewährt. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer zahlt. Der marktübliche Zinssatz kann aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätzen unter Abschlag von 4 % abgeleitet werden. Zinssatz für Ermittlung des Vorteils: Grundsätzlich sind für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die Zinssätze von im Wesentlichen vergleichbaren Darlehen am Abgabeort insbesondere im Hinblick auf die Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit), der Laufzeit des Darlehens und der Dauer heranzuziehen.
Seite 12 von 12 Es wird nicht beanstandet, wenn die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze herangezogen werden. Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt ein Darlehen von 30.000 zu einem Zinssatz von 2,8 %. Veröffentlichter Zinssatz der Deutschen 5 % Bundesbank abzgl. 4 % 0,2 % = Maßstabzinssatz 4,8 % abzgl. Zinssatz vom Arbeitgeber 2,8 % = Zinsverbilligung 2,0 % Darlehensbetrag 30.000 Geldwerter Vorteil jährlich 600 monatlich = zu versteuernder geldwerter Vorteil für einen Monat 50 50 Steuerpflichtig, da Überschreitung der 44 -Grenze 15. Betriebsveranstaltung Betriebsveranstaltungen sind betrieblich veranlasste Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Diese Betriebsveranstaltungen sind bis zu 110 im Kalenderjahr und pro Mitarbeiter steuerfrei. Eine geringe Überschreitung der 110-Grenze führt dazu, dass sämtliche Aufwendungen Arbeitslohn sind (Freigrenze). Es dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr für denselben Per sonenkreis statt finden. Beispiele für Betriebsveranstaltungen: Betriebsausflug Weihnachtsfeier Der Beitrag wurde nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für den Inhalt kann nicht übernommen werden. Zu dem angesprochenen Thema dieses Schreibens wird im Bedarfsfall gerne ausführlich Auskunft erteilt. (Stand:September 2014)
TANKGUTSCHEIN N R M O N A T (MMJJJJ) für (Name des Mitarbeiters) über 44,00 Der Tankgutschein berechtigt den Mitarbeiter, bei einer beliebigen Tankstellen Kraftstoff bis zu 44,00 monatlich zu tanken und sich die Kosten dafür beim Arbeitgeber erstatten zu lassen. Der Gutschein begründet kein Recht auf Barlohn. Die Einlösung (Rückgabe) des Tankgutscheins und Vorlage des Tankbelegs haben innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach Gutscheinausstellung zu erfolgen. Ansonsten wird der Gutschein wertlos und der Anspruch auf Kostenerstattung verfällt. (Ort), (Datum der Ausstellung) (Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers) Tankgutschein eingelöst, zu den Lohnunterlagen genommen und Kosten gegen Vorlage des Tankbelegs erstattet. (Datum der Einlösung), (Namenszeichen)
Erklärung zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Barzuschüsse zur Internetnutzung mit 25% nach 40 Abs.2 Satz 1 Nr. 5 EStG Arbeitgeber Name der Firma Anschrift Arbeitnehmer Name, Vorname Anschrift Ich versichere hiermit, dass mir Aufwendungen für die laufende Internetnutzung in Höhe von monatlich/jährlich entstehen. Ich verpflichte mich, dem Arbeitgeber unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn meine Aufwendungen für die Internetnutzung den angegebenen Betrag unterschreiten. Datum Unterschrift
Mitarbeiter: Bestätigung Hiermit bestätige ich, daß ich die mir gewährte Erholungsbeihilfe in Höhe von während meines Urlaubs vom bis ausschließlich zu Erholungszwecken verwendet habe. Datum, Unterschrift