Zusammenarbeit der Reha-Träger nach dem Bundesteilhabegesetz Berlin, 11. Oktober 2018
BTHG: Gestuftes Inkrafttreten
Das SGB IX (Teil 1) nach dem BTHG 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen (1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2. (2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
13 SGB IX Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs (1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die Instrumente sollen den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfsermittlung nach 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. Die Rehabilitationsträger können die Entwicklung von Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen wahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung beauftragen. (2) Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie insbesondere erfassen, 1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, 2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat, 3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und 4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkung der Instrumente nach Absatz 1 und veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse bis zum 31. Dezember 2019. [ ]
Implementationsstudie zur Einführung von Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach 13 SGB IX (Bundesteilhabegesetz) Ziel ist die Erfassung eines systematischen Gesamtüberblicks zum Stand der Entwicklung
Klärung der Zuständigkeit ( 14 SGB IX) Antrag Alt.: Kenntnis voraussichtl. Reha-Bedarfs Zuständigkeit: Ja Frist: 3 Wochen ab Antragseingang bzw. 2 Wochen nach Vorliegen Gutachten. Bei Beteiligung weiterer Träger ( 15 SGB IX): 6 Wochen; Teilhabeplankonferenz: 2 Monate Rehabilitationsträger Klärung Zuständigkeit Frist: 2 Wochen Zuständigkeit: Nein unverzüglich ( ohne schuldhaftes Zögern ) Weiterleitung an zuständigen Träger Frist: wie bei erstangegangenen Träger. Fristbeginn ab Antragseingang beim zweitangegangenen Träger Unverzügliche Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und Entscheidung ( leistender Reha-Träger ) Leistungserbringung
Teilhabeplanverfahren 19 (2) SGB IX der Teilhabeplan und seine Inhalte 19 (1) SGB IX - Voraussetzungen Teilhabeplanverfahren 20 SGB IX -Teilhabeplankonferenz Koordinierung nach 15 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger 21 SGB IX - Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren 23 SGB IX Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz 22 SGB IX Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen ( 18 SGB IX) und Erstattungsansprüche zwischen Reha-Trägern ( 16 SGB IX)
Teilhabeplankonferenz ( 20 SGB IX) - Besonders bei komplexen Fällen können Fallkonferenzen durchgeführt werden, um individuellen Bedarf festzustellen. - Leistungsberechtigte/Betreuer, Rehabilitationsträger, gegebenenfalls weitere Beteiligte sollen die Teilhabekonferenz als runden Tisch nutzen. - Längere Entscheidungsfrist
Teilhabeverfahrensbericht ( 41 SGB IX) - Die Reha-Träger sind verpflichtet, Angaben über ihre Leistungen zu dokumentieren (z. B. Anzahl der abgelehnten oder bewilligten Teilhabeanträge oder in wie vielen Fällen die jeweiligen Fristen nicht eingehalten wurden). - 41 Abs. 1 SGB IX nennt insgesamt 16 solcher Sachverhalte, die von den Reha-Trägern erhoben werden. - Die Erfassung der Daten findet seit dem 1. Januar 2018 statt und umfasst ein Kalenderjahr. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen. - Website: https://www.bar-frankfurt.de/
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ( 32 SGB IX) - über 500 Niedrigschwelliges, kostenloses Informations- und Beratungsangebote - Schwerpunkt auf Beratung von Betroffenen für Betroffene - Unterstützung der regionalen Beratungsangebote durch Fachstelle Teilhabeberatung (FTB) - Website: https://www.teilhabeberatung.de/
Interdependenz bei der Planung von Teilhabe
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Sandro Blanke Leiter des Referats Va3 Allgemeines und trägerübergreifendes Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderung Bundesministerium für Arbeit und Soziales