NUTZUNGSVEREINBARUNG (Bitte in BLOCKBUCHSTABEN ausfüllen; pro LizenznehmerIn ist eine Nutzungsvereinbarung auszufüllen.

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NUTZUNGSVEREINBARUNG (Bitte in BLOCKBUCHSTABEN ausfüllen; pro LizenznehmerIn ist eine Nutzungsvereinbarung auszufüllen. abgeschlossen zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenring 1 1012 Wien AMA-Marketing GmbH Dresdnerstraße 68a 1200 Wien vertreten durch Dachverband Genuss Region Österreich ZRV 038278594 Mooslackengasse 17 1190 Wien (im Folgenden kurz: DACHVERBAND GRÖ) einerseits und dem (Zutreffendes ankreuzen) (nur eine Kategorie pro Nutzungsvereinbarung möglich) Landwirtschaftlicher Produktionsbetrieb *) (LFBIS Nr.) o Mit Direktvermarktung Verarbeitungsbetrieb (FN **) / UID Nr.) o Mit Direktvermarktung Gastronomiebetriebe (FN **) / UID Nr.) o Mit Catering Beherbergungsbetrieb *) (FN **) / UID Nr.) Großhandel, organisierter Filialhandel (FN **) / UID Nr.) selbständige Kaufleute, Bauernläden und Lebensmittel- Gewerbebetriebe (FN **) / UID Nr) o Vollsortimenter o Feinkostladen o Hofladen o Spezialgeschäft für: Körperschaft öffentlichen Rechts / Gemeinde (GKZ) Organisation / Verein (Vereinsregister Nr.) Genuss Regions-Verein (Vereinsregister Nr.) Koordinator / Koordinatorstellvertreter ***) Name (Betrieb / Firma / Körperschaft / Organisation / Verein) Vulgo / Alias (falls vorhanden) Adresse/Firmensitz (Ort, Straße, PLZ, Tel, E-Mail, Homepage) Adresse Plz Ort/Gemeinde Bundesland Telefon(office) GRÖ-NV Seite 1 von 9 Finale Fassung vom 20.10.2011

Fax Email(office) WEB Betriebsstätte/Filiale****) falls anders als Firmensitz (Ort, Straße, PLZ, Tel, E-Mail, Homepage) Adresse Plz Ort/Gemeinde Bundesland Telefon(office) Fax Email(office) WEB Vertretungsbefugte Person (Betriebs- /Geschäftsführer) (im Folgenden kurz: PARTNER) Titel Vorname Nachname Männlich/weiblich Rolle/Funktion BesitzerIn GeschäftsführerIn StandortleiterIn Andere Telefon(persönlich) Mobiltelefon Email andererseits. GRÖ-NV Seite 2 von 9 Finale Fassung vom 20.10.2011

Die Nutzungsvereinbarung gilt für folgende Leitprodukte (Genuss Regionen): 1... 2... 3... 4... 5... 6... 7... 8... GRÖ-NV Seite 3 von 9 Finale Fassung vom 20.10.2011

9. 10... Für die Meldung der Änderung (Ausdehnung oder Einschränkung) der Gültigkeit der Nutzungsvereinbarung auf weitere Leitprodukte / Genuss Regionsprodukte bitte das Änderungsformular benutzen. Alle Änderungen der Daten der Nutzungsvereinbarung sind zeitnah vom Lizenznehmer im Einvernehmen mit dem DACHVERBAND GRÖ durchzuführen. Nur vollständig ausgefüllte Nutzungsvereinbarungen werden akzeptiert! *) nur in Genuss Region möglich **) FN = Firmenbuchnummer ***) siehe Anhang 1 ****) sollten es mehrere Filialen sein bitte diese in einem Beiblatt anführen GRÖ-NV Seite 4 von 9 Finale Fassung vom 20.10.2011

1. RECHTE DES PARTNERS 1.1 Der PARTNER hat das Recht, die Wort-Bild-Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH (Österreichisches Patentamt Registernummer 224724) im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit für die Genuss Region unentgeltlich zu verwenden, wenn diese in Zusammenhang mit den in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Zielen der GENUSS REGION ÖSTERREICH und deren Umsetzung steht. Das Recht auf Verwendung der Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH wird nicht exklusiv eingeräumt. 1.2 Die Wort-Bild-Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH darf nur für das Leitprodukt * der Genuss Region und für die Genuss Regions Produkte verwendet werden. Genuss Regions Produkte sind Produkte, die mit oder aus dem Leitprodukt oder dessen Rohstoff erzeugt werden und die vom Genuss Regions Verein als solche anerkannt und von diesem dem LEBENSMINISTERIUM/AMA zur Kenntnis gebracht wurden. 1.3 Das Recht, die Wort-Bild-Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH zu verwenden, gilt für die Dauer von fünf Jahren ab Unterfertigung dieser Nutzungsvereinbarung, jedoch längstens für die Dauer des Bestandes der jeweiligen Genuss Region. 1.4 Das Recht zur Nutzung von Inhalten und Fotos, deren Rechtsinhaber das LEBENSMINISTERIUM ist und die für Zwecke der Initiative GENUSS REGION ÖSTERREICH erstellt wurden (Fotoservice des LEBENSMINISTERIUMS), ist dem PARTNER auf eigene Kosten gestattet, sofern damit die Ziele (Anhang 1) der Initiative GENUSS REGION ÖSTERREICH verfolgt werden. 2. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES PARTNERS 2.1 Der PARTNER verpflichtet sich, die in Anhang 1 enthaltenen Ziele zu unterstützen und umzusetzen. 2.2 Der PARTNER verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was den Ruf der GENUSS REGION ÖSTERREICH gefährden könnte. 2.3 Die Leitprodukte und Genuss Regions Produkte sind im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Partners zu kennzeichnen und zu bewerben. Diese Produkte sind gut sichtbar mit der Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH zu kennzeichnen. 2.4 Der PARTNER hat sicherzustellen, dass es zu keiner Verwechslung von Genuss Regions Produkten (insbesondere bei Werbung, Verkauf und Veranstaltungen) mit anderen Produkten und damit zu einer Täuschung der KonsumentInnen kommt. 2.5 Die Verwendung der Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH bzw. das gesamte Corporate Design* ist nur unter Einhaltung der Vorgaben des CI/CD Manual - GENUSS REGION ÖSTERREICH gestattet. 2.6 Der PARTNER verpflichtet sich, jederzeit eine Kontrolle der Herkunft/Menge der mit Genuss Region ausgelobten Produkte durch das LEBENSMINISTERIUM oder in dessen Auftrag handelnde Organisationen/Personen zuzulassen und dabei den Nachweis der Herkunkt/Menge von Landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben und/oder Verarbeitungsbetrieben mit Nutzungsvereinbarung auf eigene Kosten zu belegen. 2.7 Der PARTNER verpflichtet sich die Spezifikationen des Genuss Region Vereins hinsichtlich Qualitäts- und Herkunftssicherungssystemen und Vermarktung der Leitprodukte/Genuss Regions Produkte laut Leitlinien einzuhalten. * Definition siehe Anhang 1 GRÖ-NV Seite 5 von 9 Finale Fassung vom 20.10.2011

2.8 Die Nichtverwendung von Leitprodukten/Genuss Regions Produkten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ist dem DACHVERBAND GRÖ umgehend zu melden. 2.9 Erlangt der PARTNER Kenntnis von einer erfolgten oder drohenden Verletzung oder Beeinträchtigung der Rechte des LEBENSMINISTERIUMS/AMA an der in Punkt 1.1. genannten Wort-Bild-Marke, so gibt er dies unverzüglich dem DACHVERBAND GRÖ bekannt. Falls das LEBENSMINISTERIUM/AMA sich zur Durchführung rechtlicher Schritte entschließt, um solche Verletzungen oder Beeinträchtigungen abzuwehren, wird der PARTNER das LEBENSMINISTERIUM/AMA auf dessen Bitte hin unterstützen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des LEBENSMINISTERIUMS/AMA wird der PARTNER Markenverletzungsklagen oder ähnliche rechtliche Schritte im eigenen Namen nicht durchführen. 2.10 Der Partner verpflichtet sich, keine Preisaktionen mit Leitprodukten oder Genuss Regions Produkten durchzuführen. 2.11 Dem DACHVERBAND GRÖ sind Betriebsdaten für die Erlangung und Abwicklung von Förderungen, für statistische Zwecke und ihr Berichtswesen sowie für Marketingmaßnahmen zu melden. Diese Daten sind im Einvernehmen mit dem DACHVERBAND GRÖ regelmäßig zu aktualisieren. Der PARTNER stimmt zu, dass diese Daten der GRM Genuss Regionen Marketing GmbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergegeben werden. 3. ZUSÄTZLICHE BESONDERE PFLICHTEN DER PARTNER Landwirtschaftlicher Produktionsbetrieb Der landwirtschaftliche Produktionsbetrieb verpflichtet sich, nach den von der Genuss Region vorgegebenen Qualitätsvorgaben/Spezifikationen zu produzieren und nur Waren unter der Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH zu vermarkten, die diesen Qualitätsvorgaben/Spezifikationen entsprechen. Verarbeitungsbetrieb Der Verarbeitungsbetrieb verarbeitet Rohstoffe/Produkte von einem Produktionsbetrieb mit Nutzungsvereinbarung der Genuss Region zur Herstellung qualitativ hochwertiger Leitprodukte/Genuss Regions Produkte unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Vorgaben/Spezifikationen. Der Verarbeitungsbetrieb nimmt an anerkannten Qualitätsund/oder Herkunftssicherungssystemen teil. Als Verarbeitungsbetrieb gilt auch ein Abpackbetrieb. Gastronomiebetriebe und Beherbergungsbetriebe a. Gastronomiebetriebe führen ganzjährig das Leitprodukt oder Genuss Regions Produkt von zwei Genuss Regionen. Liegt ein Gastronomiebetrieb in einer Genuss Region, dann stammt ein derartiges Produkt aus dieser Region. b. Darüber hinaus führen Gastronomiebetriebe ein weiteres regionales herkunfts- und qualitätsgesichertes Produkt. Die Liste anerkannter Qualitäts- und Herkunftssicherungssysteme bzw. der Produzenten werden unter www.gr-marketing.at publiziert. Bezugsquellen der Produkte werden ebenfalls unter www.gr-marketing.at zur Verfügung gestellt. c. Bei Leitprodukten und Genuss Regions Produkten, die nur saisonal geführt werden, ist zumindest ein weiteres nicht saisonales Leitprodukt/Genuss Regions Produkt ganzjährig zu führen. d. Das Leitprodukt und die Genuss Regions Produkte sind von Partnern mit aufrechter Nutzungsvereinbarung zu beziehen. GRÖ-NV Seite 6 von 9 Finale Fassung vom 20.10.2011

e. Das Logo GENUSS REGION ÖSTERREICH ist in der Speisekarte gut sichtbar mit Nennung der Genuss Region zu verwenden. Die Genuss Region soll bei Gerichten aus diesem Produkt zusätzlich angeführt werden. Im Rahmen der Speisekarte sollen den KonsumentInnen Informationen angeboten werden, die die Besonderheiten der verwendeten Leitprodukte, der Genuss Regions Produkte und auch die Regionalität der anderen herkunftsgesicherten Produkte beschreiben. Die Speisekarten sind so zu gestalten, dass es zu keiner Täuschung der Konsumenten hinsichtlich der Herkunft der Produkte aus der Genuss Region kommt. f. Beherbergungsbetriebe liegen innerhalb der Genuss Region. Gastronomiebetriebe mit und ohne Beherbergung können auch außerhalb der Genuss Region liegen. Großhandel und organisierter Filialhandel a. Großhandel und organisierter Filialhandel haben mindestens 5 verschiedene Genuss Regionen ganzjährig gelistet. b. Mit dem GENUSS REGION ÖSTERREICH-Logo dürfen nur jene Leitprodukte und Genuss Regions Produkte beworben werden, die von landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben oder Verarbeitungsbetrieben mit aufrechter Nutzungsvereinbarung stammen. c. Das Logo GENUSS REGION ÖSTERREICH muss in Flugblättern und anderen Werbemitteln gut sichtbar mit Nennung der Genuss Region verwendet werden. Selbständige Kaufleute und Bauernläden und Lebensmittelgewerbebetriebe a. Liegt ein selbständiger Lebensmitteleinzelhändler in einer Genuss Region muss das Leitprodukt/Genuss Regions Produkt geführt werden, es sei denn, das Leitprodukt/Genuss Regions Produkt der Genuss Region passt nicht ins Sortiment (z.b. vegetarischer Laden liegt in einer Fleisch Region). In diesem Fall müssen mindestens zwei andere Produkte aus Genuss Regionen ganzjährig geführt werden. b. Mit dem GENUSS REGION ÖSTERREICH-Logo dürfen nur jene Leitprodukte und Genuss Regions Produkte beworben werden, die von landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben oder Verarbeitungsbetrieben mit aufrechter Nutzungsvereinbarung stammen. c. Das Logo GENUSS REGION ÖSTERREICH soll in Flugblättern und anderen Werbemitteln gut sichtbar mit Nennung der Genuss Region verwendet werden. 4. DIE WEITERGABE DES RECHTS AUF VERWENDUNG DER MARKE GENUSS REGION ÖSTERREICH DURCH DEN PARTNER IST NICHT GESTATTET. 5. PFLICHTEN DES LIZENZGEBERS 5.1 Das GENUSS REGION ÖSTERREICH CI/CD - Manual wird zum kostenlosen Download unter www.gr-marketing.at zur Verfügung gestellt. 5.2 Relevante Bezugsquellen und Absatzmöglichkeiten für Leitprodukte/Genuss Regions Produkte werden vom DACHVERBAND GRÖ bzw. der GRM GenussRegionen Marketing GmbH zur Verfügung gestellt. 6. DATENSCHUTZ 6.1 Gemäß 8 des Datenschutzgesetzes 2000 BGBl I Nr. 165/1999 erklärt sich der PARTNER einverstanden, dass bei aufrechter Nutzungsvereinbarung die allgemeinen Daten des PARTNERS (z.b. Anschrift, Branche) von GRÖ-NV Seite 7 von 9 Finale Fassung vom 20.10.2011

LEBENSMINISTERIUM//DACHVERBAND GRÖ und GRM GenussRegionen Marketing GmbH veröffentlicht werden dürfen und a) auf Anfrage an Dritte wie interessierte Konsumenten, Unternehmen und Kooperationspartner zum Zweck der Information über die GENUSS REGION ÖSTERREICH weitergegeben sowie b) zur Verwirklichung der Ziele gemäß Anhang 1 Punkt 2 weiterverarbeitet werden dürfen. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. 7. HAFTUNG 7.1 Das LEBENSMINISTERIUM/AMA/DACHVERBAND GRÖ leistet Gewähr, dass ihm das Recht auf Weitergabe der Verwendung der Marke zusteht. Eine weitergehende Haftung trifft das LEBENSMINISTERIUM/AMA/DACHVERBAND GRÖ nicht. 7.2 Der PARTNER wird das LEBENSMINISTERIUM/AMA/DACHVERBAND GRÖ von jeder Haftung schad- und klaglos halten, die sich für das LEBENSMINISTERIUM/AMA/DACHVERBAND GRÖ daraus ergeben könnte, dass der PARTNER die vertragsgegenständliche Marke nicht ordnungsgemäß oder in einer nicht den Rechtsvorschriften entsprechenden Weise verwendet oder in sonstiger Weise seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verletzt. 8. AUFLÖSUNG DER VEREINBARUNG 8.1 Diese Vereinbarung endet mit Ende der Laufzeit der Genuss Region mit Ablauf des fünften Jahres ab Unterfertigung dieser Nutzungsvereinbarung, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. 8.2 Der PARTNER kann diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auflösen. Die Auflösung ist schriftlich gegenüber dem DACHVERBAND GRÖ zu erklären. 8.3 Der DACHVERBAND GRÖ kann diese Vereinbarung jederzeit schriftlich ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auflösen. 8.4 Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung durch den Partner ist der DACHVERBAND GRÖ unbeschadet sonstiger Rechte befugt, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 9. ABWICKLUNG BEI AUFLÖSUNG DER VEREINBARUNG Nach Auflösung der Vereinbarung darf die Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH vom PARTNER nicht mehr verwendet werden. Allfällig vorhandene Gegenstände mit der Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH (Briefpapier, Werbefolder, usw.) dürfen ebenfalls nicht mehr verwendet werden. Die Genuss Regions-Betriebstafeln müssen vom PARTNER unverzüglich nach Ende der Vereinbarung auf dessen Kosten entfernt werden. Bei nicht fristgerechter Entfernung können die Genuss Regions-Betriebstafeln auf Kosten des PARTNERS durch den DACHVERBAND GRÖ entfernt werden. 10. ALLGEMEINES 10.1 Diese Vereinbarung enthält alle zwischen den Vertragsparteien bestehenden Abreden. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. GRÖ-NV Seite 8 von 9 Finale Fassung vom 20.10.2011

10.2 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem bei Vertragsabschluss bestehenden oder zu vermutenden Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt. 10.3 Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. 11. ANZUWENDENDES RECHT 11.1 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem österreichischen Recht. 11.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand Wien. Für den PARTNER,. Für das LEBENSMINISTERIUM/AMA vertreten durch DACHVERBAND GRÖ... GRÖ-NV Seite 9 von 9 Finale Fassung vom 20.10.2011