Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien WRL ) 1. Allgemeines 2. Planung und Vorbereitung



Ähnliche Dokumente
Richtlinien. für Schulwanderungen und Schulfahrten. für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen

Kurzerläuterungen der inhaltlichen Änderungen in den Richtlinien für Schulfahrten vom Änderungen sind unterstrichen

KLASSENFAHRT/SCHULWANDERUNG/SCHULFAHRT. Situation

Fahrtenkonzept. der Städtischen Gesamtschule Menden

Sicherheitsförderung und Aufsicht

GYMNASIUM AN DER STADTMAUER

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

in der Wichtiges aus unserer Schule

Schulfahrten. Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium Münster. Städtisches Gymnasium

II. Arbeitsrechtlicher Teil

Sportverein Mering e.v.

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Grundsätze der Aufsichtspflicht und Aufsichtsführung. Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Versetzungsregeln in Bayern

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Info Ganztagsschule 2011/2012. Welche Grundsätze sind wichtig für die GTS?

Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März I.

Wahlordnung zur Wahl eines Sprecherteams der Schülervertretung am Erzbischöflichen Suitbertus- Gymnasium, Düsseldorf-Kaiserswerth (WOSprT)

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Verhaltenskodex für Mitglieder des Vorstands der KfW


Vom 26. Januar 1989 (ABl. EKD 1989 S. 105) Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung. Recht. bisher keine Änderungen. erfolgt

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel ( 161 Hessisches Schulgesetz)

SCHULVERTRAG. zwischen

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können.

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, Malsch Tel /

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand )

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zentrale Prüfungen nach Klasse 10

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

Was ist das Budget für Arbeit?

Statuten in leichter Sprache

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Grundschule Kleibrok. Elternbrief

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

IBC - Ausbildungsordnung

Das digitale Klassenund Notizbuch

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache *

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014)

GOTTFRIED-KELLER-GYMNASIUM Olbersstr Berlin Berlin, im Juni 2015 Tel

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance!

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem

Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )

Kurzanleitung LFB-Online für Schulen

Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den kirchlichen Dienst in der Polizei

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007

Abschlussbedingungen der ISS. Einführung in die Abschlussbedingungen der ISS

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Die Sekundarschule Solingen informiert über den Wahlpflichtbereich Spanisch. Sekundarschule. Schuljahr 2015/ Jahrgang

Vereinbarung. zwischen. dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland. und

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Moodle-Kurzübersicht Kurse Sichern und Zurücksetzen

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland

Lehrer: Einschreibemethoden

Memorandum zur Elternarbeit

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung

Vom 10. August GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

Satzung des Fördervereins der

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Allgemeines. Die Aufsichtspflicht ist die gesetzliche Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen, die wegen ihrer Minderjährigkeit der Beaufsichtigung

Kurzinformation Wirtschaft

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Aufstiegslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer im gehobenen Dienst an beruflichen Schulen des Landes Baden-Württemberg

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch

Schulformen. Am Ende der 9. Klasse kann folgender Abschluss erworben werden: - Hauptschulabschluss.

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Abfallentsorgungsgebühren

Transkript:

Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien WRL ) RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19. 3. 1997 (GABl. NW. I S. 101)* 1. Allgemeines Schulwanderungen und Schulfahrten, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen im Folgenden Schulwanderungen und Schulfahrten sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Sie müssen einen deutlichen Bezug zum Unterricht haben, programmatisch aus dem Schulleben erwachsen und im Unterricht vor- und nachbereitet werden. 2. Planung und Vorbereitung 2.1 Die Schulen entscheiden über die Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten in eigener Verantwortung. 2.2 Die Schulkonferenz legt gemäß 65 Abs. 2 Nr. 6 Schulgesetz NRW den Rahmen für Schulwanderungen und Schulfahrten einschließlich Höchstdauer und Kostenobergrenze fest. Der Schulpflegschaft, dem Schülerrat und der Lehrerkonferenz ist Gelegenheit zur vorbereitenden Beratung zu geben. Die Kostenobergrenze für die Schulwanderungen und Schulfahrten ist möglichst niedrig zu halten, um die Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar zu belasten. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann. 2.3 Bei einer Dauer von mehr als zwei Wochen muss der darüber hinausgehende Teil der Schulwanderung oder der Schulfahrt in die Ferien gelegt werden. Für Schülerinnen und Schüler der Berufsschule (Teilzeitform und Blockunterricht) dürfen im Schuljahr bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden. 2.4 Die Klassenpflegschaft bzw. die Jahrgangsstufenpflegschaft entscheidet über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters unter Beachtung des von der Schulkonferenz vorgegebenen Rahmens. Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist die Entscheidung in geheimer Abstimmung zu treffen. 2.5 Den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten ist durch eine frühzeitige Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich entstehenden Kosten anzusparen. 2.6 Gegenstand von Schulwanderungen und Schulfahrten können auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen z. B. religiöse Freizeiten, Seminare zur Suchtund Drogenvorbeugung, Schulorchesterfreizeiten, Veranstaltungen zur Berufsorientierung, Schullandheimaufenthalte mit sportlichem Schwerpunkt sein.

3. Genehmigung 3.1 Die Genehmigung der Schulwanderungen und Schulfahrten als Schulveranstaltung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags. Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob der von der Schulkonferenz vorgegebene Rahmen beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist. 3.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt für die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer die Dienstreise oder den Dienstgang im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde. Dies gilt gleichfalls für die Teilnahme weiterer Begleitpersonen. Für die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst erteilt die Schulaufsichtsbehörde die Dienstreisegenehmigung. 3.3 Soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, darf die Dienstreise nur genehmigt werden, wenn die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer und die weiteren Begleitpersonen zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekostenvergütung verzichten. 3.4 Für den Antrag auf Genehmigung als Schulveranstaltung und die Dienstreisegenehmigung bzw. die Beauftragung weiterer Begleitpersonen ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu benutzen. 4. Teilnahmepflichten 4.1 Die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. Die Leitung obliegt in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bzw. der Kursleiterin oder dem Kursleiter, soweit nicht wegen des besonderen Charakters der Veranstaltung die Leitung einer anderen Lehrerin oder einem anderen Lehrer übertragen wird. Für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer gilt 15 Abs. 2 Satz 3 ADO (BASS 21 02 Nr. 4). Bei der Genehmigung der Dienstreise hat die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt für einen innerschulischen Ausgleich sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen. Der innerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des auf die Schulwanderung bzw. Schulfahrt folgenden Schulhalbjahres durchzuführen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist an ihren Ausbildungsschulen die Gelegenheit zu geben, bei der Begleitung von Schulwanderungen und Schulfahrten Erfahrungen zu gewinnen. 4.2 Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. Auf behinderte Schülerinnen und Schüler ist bei der Gestaltung Rücksicht zu nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar ist. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß 43 Abs. 3 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu begründen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Erziehungsberechtigten auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben. Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt. 4.3 Wird eine Schulwanderung oder Schulfahrt über einen Sonntag oder kirchlichen Feiertag ausgedehnt, ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Auf

Teile der Schülerinnen und Schüler, die aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen besondere Gebote (z. B. Speisevorschriften) beachten müssen, ist Rücksicht zu nehmen. 5. Vertragsabschluss 5.1 Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen werden im Namen der Schule und nicht im eigenen Namen der Lehrerin oder des Lehrers oder im Namen der Erziehungsberechtigten abgeschlossen. 5.2 Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist vor Vertragsabschluss von allen Erziehungsberechtigten auch von den Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. 6. Aufsicht, Gefahrvermeidung und Unfallverhütung 6.1 Art und Umfang der Aufsicht haben sich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch die Art der Behinderung, sind zu berücksichtigen. Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen ist in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen teilnehmen, ist eine weibliche Begleitung grundsätzlich erforderlich. Außer Lehrerinnen und Lehrern können auch andere geeignete Personen z. B. Erziehungsberechtigte, volljährige Schülerinnen und Schüler als weitere Begleitung beauftragt werden. Den weiteren Begleitpersonen können einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden. Die Leiterin oder der Leiter kann den Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und nach vorheriger Absprache mit den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulwanderung oder der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht. Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein. Leiterinnen, Leiter und weitere Begleitpersonen sollen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten. Bei Begegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten, dass die erforderliche Aufsicht durch die Gastfamilie wahrgenommen wird. 6.2 Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit privaten Kraftfahrzeugen ist wegen der damit verbundenen Risiken grundsätzlich nicht zulässig. Abweichungen hiervon können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit dem schriftlichen Einverständnis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zugelassen werden. Das Trampen (Autostop) ist verboten. 6.3 Für sportliche Unternehmungen mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko (z. B. Schwimmen und Baden, Wassersport, Wanderungen im Hochgebirge oder im Watt, Skisport) gelten auch bei Schulwanderungen und Schulfahrten der Runderlass Sicherheitsförderung im Schulsport vom 30. 8. 2002 (BASS 18 23 Nr. 2) sowie die Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports und die Erläuterungen und Empfehlungen zur Sicherheitsförderung im Schulsport, Heft 1033 der Schriftenreihe Schule in NRW.

7. Inkrafttreten Dieser Runderlass tritt am 1. 8. 1997 in Kraft. Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport 1). * Bereinigt. Eingearbeitet: RdErl. v. 29. 11. 2002 (ABl. NRW. S. 490); RdErl. v. 10. 4. 2003 (ABl. NRW. S. 159) RdErl. v. 9. 9. 2003 (ABl. NRW. S. 357); RdErl. v. 20. 7. 2004 (ABl. NRW. S. 268) 1) jetzt: Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport

Anlagen