Verarbeitung von Daten in Staatsschutzdateien des Bundeskriminalamtes, die von Landesbehörden übermittelt werden

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/118 19. Wahlperiode 22.11.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 19/40 Verarbeitung von Daten in Staatsschutzdateien des Bundeskriminalamtes, die von Landesbehörden übermittelt werden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Vorgänge um den Entzug von Journalisten-Akkreditierungen beim G20-Gipfel in Hamburg und die Speicherpraxis des Bundeskriminalamtes (BKA), aber auch der Landespolizeien sind von verschiedener Seite heftig kritisiert worden (u. a. www.zeit.de/politik/deutschland/2017-08/g20-gipfel-hamburg-journalistenakkreditierung-bka, www.taz.de/!5443947/). Inzwischen haben nicht nur ein Teil der betroffenen Journalisten gegen den Entzug der Akkreditierung geklagt. Die von den Polizeibehörden offenbar rechtswidrig vorgehaltenen und dem BKA übermittelten Daten wurden in einigen Fällen gelöscht, obwohl sie für die Aufklärung der rechtswidrigen Einschränkung der Pressefreiheit während des G20-Gipfels hätten vorgehalten werden müssen (vgl. www.tagesspiegel.de/berlin/ entzogene-akkreditierungen-bei-g20-gipfel-innensenator-geisel-ein-fehler-denwir-bedauern/20444354.html, https://netzpolitik.org/2017/lka-berlin-hat-g20- journalistendaten-illegal-geloescht/). Vor wenigen Monaten noch hatte Regierungssprecher Steffen Seibert den Entzug der Akkreditierung wegen der belastbaren Hinweise deutscher Sicherheitsbehörden auf schwere Straftaten gerechtfertigt (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/akkreditierung-entzogenbundesregierung-verteidigt-g20-ausschluss-von-journalisten/20050248.html). Dass das BKA als Zentralstelle für die Verwaltung der von allen Sicherheitsbehörden angelieferten und genutzten Daten einschließlich sensibler Personendaten die rechtlichen Grenzen von Speicherung und Verarbeitung missachtet hat, offenbarte bereits der Prüfbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Datei Politisch motivierte Kriminalität links -Zentralstelle (PMK-links-Z) im September 2012. Von den in dieser Datei gespeicherten Datensätzen mussten über 90 Prozent gelöscht werden, weil ihre fortdauernde Speicherung und Verarbeitung unzulässig waren. Allerdings musste die Bundesregierung einräumen, dass die Bereinigung der betroffenen Dateien erst im Jahr 2014 begonnen wurde und jedenfalls 2015 noch andauerte (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/5659). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. November 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 19/118 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Im Zusammenhang mit einem von der Staatsanwaltschaft Dresden bis zum Oktober 2016 gegen eine angebliche kriminelle Vereinigung im Umfeld des Fußballvereins BSG Chemie Leipzig geführten Ermittlungsverfahrens wurde inzwischen bekannt, dass durch die Polizei auch mehr als 300 Telefongespräche u. Ä. mit Berufsgeheimnisträgern wie Strafverteidiger, Ärzte oder Journalisten abgehört und gespeichert wurden (www.l-iz.de/politik/sachsen/2017/10/zahl-derbelauschten-sensiblen-gespraeche-laesst-das-ausmass-des-lauschangriffs-gegendie-bsg-chemie-nur-ahnen-194246, www.l-iz.de/leben/faelle-unfaelle/2017/09/ %E2%80%9ENicht-am-Telefon%E2%80%9C-190387). Die Sächsische Landesregierung hat das Abhören von Berufsgeheimnisträgern unter anderem in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 2. Oktober 2017 (Drucksache 6/10620 des Landtages Sachsen) über den zuvor bereits bekannten Rahmen hinaus eingeräumt. Bereits bis zum Herbst 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Dresden versucht, eine im Umfeld der linken und antifaschistischen Szene in Sachsen vermutete kriminelle Vereinigung zu ermitteln und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Nach der Erhebung von 900 000 Datensätzen aus abgehörten Telefongesprächen und von persönliche Daten von mehr als 55 000 Demonstranten, Anwohnern und Anrufern wurde das Ermittlungsverfahren ergebnislos eingestellt. (www.spiegel.de/spiegel/vorab/schlappe-fuer-staatsanwaltschaft-beiantifa-ermittlungen-a-992765.html). 1. Wie viele Datensätze über Personen sowie Institutionen hat das BKA im Zusammenhang mit dem vormals von der Staatsanwaltschaft Dresden zu Az.: 204 Js 22791/10 geführten Ermittlungsverfahren in den einzelnen Staatsschutzdateien des BKA (Verbund- wie Zentraldateien) gespeichert bzw. wurden von den zuständigen Landesbehörden dort eingespeichert (bitte einzeln aufschlüsseln und auch etwaige Subkategorien wie Kontaktpersonen, Begleitpersonen, Verdächtige, Beschuldigte, Hinweisgeber, Verdächtige/Störer, Geschädigte/Opfer/Gefährdete, sonstige Personen usw. detailliert angeben)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass bei der Frage das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen 204 Js 22971/10 gemeint ist und das angegebene Aktenzeichen nicht korrekt wiedergegeben wurde. Die Antworten beziehen sich daher auf das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen 204 Js 22971/10. Im Bundeskriminalamt sind im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine Daten gespeichert. 2. Werden bei den von den Landesbehörden übermittelten Daten Angaben zum Status der betroffenen Person oder Institution als Kontaktpersonen, Begleitpersonen, Verdächtige, Beschuldigte, Hinweisgeber, Verdächtige/Störer, Geschädigte/Opfer/Gefährdete, sonstige Personen und Berufsgeheimnisträger, insbesondere Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Verteidigerin/Verteidiger, Ärztin/Arzt, Journalistin/Journalist, Abgeordnete/Abgeordneter, mitgeteilt und gespeichert? Die Speicherung der Kategorie (oder Personengruppe) nach 8 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), unter die die betroffene Person fällt, durch die jeweils unmittelbar eingebende Stelle ist zwingende Voraussetzung der Speicherung eines personenbezogenen Datums in einer Datei der Zentralstelle auf Grundlage des 8 BKAG. Die Speicherung der personenbezogenen Daten erlernter Beruf und ausgeübte Tätigkeit ist nach 1 Absatz 1 Nummer 9 und 10 der BKA- Daten-Verordnung (BKADV) möglich für die Personengruppe der Beschuldigten im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 1 BKAG, soweit die weiteren Voraussetzungen der Speicherung vorliegen. Für die Eingabe dieser Daten in Verbunddateien ist die eingebende Stelle selbst verantwortlich ( 12 Absatz 2 BKAG).

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/118 Von Dienststellen der Länder an das BKA übermittelte personenbezogene Daten zu den genannten Datenfeldern erlernter Beruf und ausgeübte Tätigkeit dürfen unter den gleichen Voraussetzungen in Zentraldateien, die auf Grundlage des 8 BKAG geführt werden, vom BKA dort erfasst werden. 3. In wie vielen Fällen der in Frage 1 genannten Personen und Institutionen ist die zugehörige Berufsbezeichnung als Hinweis auf die Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger usw. übermittelt worden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Welche Routinen gibt es bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der (weiteren) Speicherung solcher Personen durch den behördlichen Datenschutz? Losgelöst vom konkreten Fall obliegt die Prüfung der Voraussetzungen der Speicherung und ihrer weiteren Erforderlichkeit der Stelle, die die Daten unmittelbar eingegeben hat. Im Falle der unmittelbaren Eingabe durch eine Stelle eines Landes obliegt somit dieser Stelle die Prüfung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. Kenntnisse zu Routinen des behördlichen Datenschutzes der Länder liegen hier nicht vor. Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der personenbezogenen Daten, für die die Länder nach 12 Absatz 2 BKAG verantwortlich sind, ist der oder die jeweilige Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig. 5. Sind bei der Übermittlung dieser Daten für die Einordnung der Speicherung über den ursprünglichen Tatvorwurf Bildung einer kriminellen Vereinigung nach 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) hinaus auch weitere Angaben über die etwaige Speicherung der betroffenen Personen und Institutionen in den Staatsschutzdateien des BKA rechtfertigende Umstände, personengebundene oder ermittlungsunterstützende Hinweise übermittelt worden, und wenn ja, in wie vielen Fällen? 6. Bei wie vielen der in Frage 1 genannten Personen sowie Institutionen erfolgte seit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens im September 2014 in der Zwischenzeit eine prognostische Prüfung dahingehend, ob eine weitere Speicherung der Daten erforderlich ist? 7. In wie vielen der in Frage 6 genannten Fälle wurden die Datensätze aufgrund einer Mitteilung der übermittelnden Landesbehörden überprüft? 8. In wie vielen der in Frage 6 genannten Fälle wurden die Datensätze gelöscht? 9. In wie vielen der in Frage 6 genannten Fälle wurden die betroffenen Personen sowie Institutionen über die Speicherung und Löschung der Daten benachrichtigt? 10. In wie vielen der in Frage 6 genannten Fälle wurden die Datensätze gelöscht, weil die betroffenen Personen sowie Institutionen nachträglich als Berufsgeheimnisträgerinnen/Berufsgeheimnisträger erkannt wurden? 11. In wie vielen der in Frage 8 genannten Fälle waren die Datensätze vor der Löschung anderen, auch ausländischen Behörden, übermittelt bzw. Auskünfte erteilt worden? 12. In wie vielen der in Frage 8 genannten Fälle wurden die Empfänger der Übermittlung oder der Auskunft auf die Löschung der Daten beim BKA hingewiesen?

Drucksache 19/118 4 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 13. In wie vielen der in Frage 10 genannten Fälle wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Speicherung und Löschung der Datensätze von Berufsgeheimnisträgerinnen/Berufsgeheimnisträgern unterrichtet bzw. informiert? Die Fragen 5 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 14. Wie viele Datensätze über Personen sowie Institutionen hat das BKA im Zusammenhang mit dem vormals von der Staatsanwaltschaft Dresden zu Az.: 214 Js 53957/13 bzw. von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Abteilung III/INES-Dezernate PMK zu Az.: 371 Js 98/15 geführten Ermittlungsverfahren in den einzelnen Staatsschutzdateien des BKA (Verbundwie Zentraldateien) gespeichert (bitte einzeln aufschlüsseln und auch etwaige Subkategorien wie Kontaktpersonen, Begleitpersonen, Verdächtige, Beschuldigte, Hinweisgeber, Verdächtige/Störer, Geschädigte/Opfer/Gefährdete, sonstige Personen usw. detailliert angeben)? Eine Recherche in den einzelnen Staatsschutzdateien des BKA (Verbund- wie Zentraldateien zu den geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden zum Az. 214 Js 53957/13 bzw. von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Abteilung III/INES-Dezernate PMK zum Az. 371 Js 98/15) ergab keinen Treffer. 15. In wie vielen Fällen der in Frage 14 genannten Personen und Institutionen ist die zugehörige Berufsbezeichnung als Hinweis auf die Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger usw. übermittelt worden? Eine Aussage hierzu ist nicht möglich. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. Welche Routinen gibt es bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der (weiteren) Speicherung solcher Personen durch den behördlichen Datenschutz? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 17. Sind bei der Übermittlung der in Frage 14 genannten Daten für die Einordnung der Speicherung über den ursprünglichen Tatvorwurf Bildung einer kriminellen Vereinigung nach 129 StGB hinaus auch weitere Angaben über die etwaige Speicherung der betroffenen Personen und Institutionen in den Staatsschutzdateien des BKA rechtfertigende Umstände, personengebundene oder ermittlungsunterstützende Hinweise übermittelt worden, und wenn ja, in wie vielen Fällen? 18. Bei wie vielen der in Frage 14 genannten Personen sowie Institutionen erfolgte seit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens im September 2014 eine prognostische Prüfung dahingehend, ob eine weitere Speicherung der Daten erforderlich ist? 19. In wie vielen der in Frage 18 genannten Fälle wurden die Datensätze aufgrund einer Mitteilung der übermittelnden Landesbehörden überprüft? 20. In wie vielen der in Frage 18 genannten Fälle wurden die Datensätze gelöscht?

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/118 21. In wie vielen der in Frage 18 genannten Fälle wurden die betroffenen Personen sowie Institutionen über die Speicherung und Löschung der Daten benachrichtigt? 22. In wie vielen der in Frage 18 genannten Fälle wurden die Datensätze gelöscht, weil die betroffenen Personen sowie Institutionen nachträglich als Berufsgeheimnisträgerinnen/Berufsgeheimnisträger erkannt wurden? 23. In wie vielen der in Frage 20 genannten Fälle waren die Datensätze vor der Löschung anderen, auch ausländischen Behörden, übermittelt bzw. Auskünfte erteilt worden? 24. In wie vielen der in Frage 20 genannten Fälle wurden die Empfänger der Übermittlung oder der Auskunft auf die Löschung der Daten beim BKA hingewiesen? 25. In wie vielen der in Frage 22 genannten Fälle wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Speicherung und Löschung der Datensätze von Berufsgeheimnisträgerinnen/Berufsgeheimnisträgern unterrichtet bzw. informiert? Die Fragen 17 bis 25 werden gemeinsam beantwortet. Eine Aussage hierzu ist nicht möglich. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 26. Bei wie vielen Personen aus den in den Fragen 1 und 14 genannten Ermittlungsverfahren wurden Speicherungen in der Datei Gewalttäter Sport vorgenommen oder Daten aus den betreffenden Dateien (Gewalttäter Links, PMK-links, Innere Sicherheit etc.) dorthin übernommen, und werden diese Einträge nach Einstellung der Ermittlungen nun ebenfalls hinsichtlich der weiteren Speicherung überprüft (bitte begründen)? Eine Aussage hierzu ist nicht möglich. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 14 wird verwiesen. 27. Welche allgemeinen Grundsätze, Leitlinien o. Ä. existieren beim BKA, die den Umgang mit personenbezogenen Daten von Berufsgeheimnisträgern in den Zentral- und Verbunddateien regulieren, und was sind die wesentlichen Inhalte dieser Regulierung? Die Erfassung von Daten zum Beruf bzw. zur ausgeübten Tätigkeit richtet sich nach dem BKAG i. V. m. der BKADV. Auf die Antwort zu Frage 2 wird ergänzend verwiesen.

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