RID 2/2014. Multilaterale Sondervereinbarungen RID

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Transkript:

1/5 Multilaterale Sondervereinbarungen RID Nummer der Sondervereinbarung Titel RID 2/2014 Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2014 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumzellen oder batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 Signatarstaaten Datum der Unterzeichnung Vereinigtes Königreich 22.04.2014 Tschechische Republik 15.05.2014 Portugal 12.06.2014

2/5 Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2014 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumzellen oder -batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 1. Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.2.9.2 und des Abschnitts 3.3.1 Sondervorschrift 661 des RID und in Übereinstimmung mit der von der 41. Tagung des UN- Expertenunterausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter und der für die Ausgabe 2015 des RID angenommenen Sondervorschrift 376 dürfen Lithiumzellen oder -batterien, die der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnet sind und die unter die Definitionen des nachstehenden Absatzes 2 fallen, nach den Vorschriften des nachstehenden Absatzes 3 befördert werden. 2. Diese Vereinbarung gilt nur für Lithiumzellen und -batterien, die unter die nachstehenden Definitionen fallen: 2.1 Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien und Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnet sind und bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen. 2.2 Zu diesen Zellen und Batterien gehören: Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind; ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien; Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben. Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie berücksichtigt werden. 2.3 Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, sind von dieser Vereinbarung ausgeschlossen. Sie dürfen nicht nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden. 3. Sofern nachstehend nichts anderes festgelegt ist, müssen Zellen und Batterien nach den für die UN-Nummer 3090, 3091, 3480 oder 3481 geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Sondervorschrift 230 befördert werden. 3.1 Versandstücke müssen mit der Aufschrift «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM- METALL-BATTERIEN» bzw. «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN- BATTERIEN» gekennzeichnet sein. 3.2 Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der im Anhang festgelegten Verpackungsanweisung P 908 bzw. LP 904 verpackt sein. 3.3 Der Absender muss im Beförderungspapier vermerken: "Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 2/2014)".

3/5 4. Jede Beförderung, die nach den Vorschriften dieser Vereinbarung durchgeführt wird, muss der zuständigen Behörde des Ursprungslandes mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss die genaue Beschreibung der beförderten Güter sowie die Gründe für die Anwendung dieser Vereinbarung umfassen. 5. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID- Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. London, den 22. April 2014 Die für das RID zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs John Mairs Stellvertretender Leiter der Gefahrgut-Abteilung Verkehrsministerium Vereinigtes Königreich

4/5 P 908 VERPACKUNGSANWEISUNG P 908 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien sowie beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und -Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. 1. Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern. 2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nicht brennbaren und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein. 3. Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein. 4. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial verwendet werden. 5. Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

5/5 LP 903 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 903 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie, einschließlich einer in einer Ausrüstung enthaltenen Batterie, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die Großverpackung verursacht werden können. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.