Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen



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Transkript:

Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs ZGZ 02Z033049 September 2007 31/07 Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart Postgebühr bar bezahlt Grenzenlose Bildungswerkstätte Alpe Adria, Fr. 19. und Sa., 20. Oktober Inhaltsverzeichnis Seite g EDITORIAL........................................ 4 g GBH /SBH BibuG................................................... 5 EMAA-Tagung........................................ 6 7 Betriebsunterbrechung Unfall.......................... 8 Attraktive Aufträge gewinnen leicht gemacht...... 9 13 Kann ich das schaffen?................................. 14 Abfertigung Alt eine tickende Zeitbombe?............ 15 g BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN Rechnungswesen und Steuern......................... 16 Gleichberechtigung für alle Freiberufler erreicht........ 17 Cash Generating Units (CGU)........................... 18 Steuerliche Neuerungen durch das Budgetbegleitgesetz 2007............................... 19 21 BAO-Update: Der bedingungslose Bescheid....... 22 24 Anlaufverluste bei Einnahmen-Ausgaben Rechnern ab 2007.................................... 25 Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab 2007..... 26 Änderungen bei der Besteuerung der Einkünfte eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers........... 27 Die pauschale Einzelwertberichtigung.............. 29 30 g PERSONALVERRECHNUNG Der Betriebsrat was er darf und was nicht.......... 31 37 Postensuchtage gibt es diese heute noch?........ 38 41 Neuerungen in der Personalverrechnung........... 42 52 Reisekosten-Novelle 2007........................... 53 55 Ein Kind kommt.................................... 56 58 g WIRTSCHAFTSRECHT Die GmbH-Ecke Änderungen des Stammkapitals.. 59 60 Vertragsauslegung hilft............................. 61 62 Worauf kommt es bei Fremdwährungskrediten an? 62 63 Risiko im globalen Handel steigt........................ 64 g CONTROLLING Warenwirtschaftssysteme: Reizwort Einführungskosten............................... 65 66 g KARRIERE Konfliktmanagement: Konfliktphasen und Strategien zur Deeskalation von Konflikten........ 67 68 Wir machen eine Veranstaltung warum sollte jemand kommen?............................. 69 g EDV / INTERNET Excel Alles nur eine Frage der Zeit................ 73-74 Constantinus 2007: Der IT-Oscar geht an protask..... 75 Wo finde ich was im Internet?......................... 76 Umfrage: Gegen den unternehmerischen Blindflug... 78 g LESERBRIEFE................................ 70 72 g BÖB Wer ist der BÖB?............................. 77 g KLUBNACHRICHTEN....................... 79 84 g LINKS / PARTNER / Wichtige Adressen 85 87 g KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK............. 88 g IMPRESSUM.................................... 68 5. Salzburger Bildungstage, Do., 22. und Fr., 23. November Folder im Mittelteil

BILANZBUCHHALTER 3 B DIPLOM ACCOUNTING MANAGER DIE umfassende WEITERBILDUNG für Bilanzbuchhalter zu Steuerrecht, Rechnungswesen und Betriebswirtschaft ACCOUNTING Gudrun ANZINGER, WP/StB Dr. Herbert GRÜNBERGER Basismodul: WIEN vom 18. 20. Oktober 2007 LINZ vom 5. 7. November 2007 Vertiefungsmodul: WIEN vom 15. 17. November 2007 LINZ vom 29. November 1. Dezember 2007 TAX WP/StB Mag. Christian BÜRGLER, StB MMag. DDr. Hubert FUCHS, WP/StB MMag. DDr. Klaus WIEDERMANN Basismodul: WIEN vom 31. Jänner 2. Februar 2008 LINZ vom 28. Februar 1. März 2008 Vertiefungsmodul: WIEN vom 20. 22. Februar 2008 LINZ vom 12. 14. März 2008 BUDGETING StB Mag. Claudia RESCHNY-BIROX, Mag. Achim HARTMANN Basismodul: WIEN vom 15. 17. Mai 2008 LINZ vom 29. 31. Mai 2008 Vertiefungsmodul: WIEN vom 5. 7. Juni 2008 LINZ vom 19. 21. Juni 2008 Basis- und Vertiefungsmodul: je 3 Tage/3245, exkl. USt Preisersparnis für das Gesamtpaket: 3 147, DIPLOM ARBEITS- UNS SOZIALVERSICHERUNGSRECHT DIE SPEZIALISIERUNG für Personalverrechner und Bilanzbuchhalter ARBEITSRECHT Mag. Friedrich SCHRENK, StB Dr. Martin FREUDHOFMEIER WIEN: 3. 4. + 10. 11. + 17. 18. Oktober 2007 SALZBURG: 9. 10. + 17. 18. Oktober + 5. 6. November 2007 SOZIALVERSICHERUNGSRECHT StB Mag. Dr. Stefan STEIGER WIEN: 5. 6. + 19. 21. November 2007 SALZBURG: 15. 16. November + 3. 5. Dezember 2007 Arbeitsrecht: 6 Tage, 3 356, exkl. MwSt Sozialversicherungsrecht: 5 Tage, 3 296, exkl. MwSt Die Module beider Diplom-Lehrgänge sind auch einzeln und unabhängig von einem Prüfungsantritt buchbar! Anmeldung & Information: www.wt-akademie.at Petra Haretter: 01/815 08 50-13 oder p.haretter@wt-akademie.at Das gesamte Angebot der Akademie der Wirtschaftstreuhänder finden Sie unter www.wt-akademie.at

Vorwort Liebe Leserin! Lieber Leser! Vor allem ein herzliches Willkommen allen Damen und Herren, die heuer die Bilanzbuchhalterprüfung geschafft haben. Wir wissen alle, dass dies für jeden Einzelnen eine sehr harte Zeit war, in der manchmal auch das Familienleben beeinträchtigt war. Gratulation auch Allen, die den Mut zur Selbständigkeit hatten, egal ob als gewerblicher Buchhalter, selbständiger Buchhalter oder selbständiger Bilanzbuchhalter. In der heutigen Zeit ist es am Beginn für alle ein hartes Brot, die oder der Beste zu sein und auch die für einen erfolgreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erforderliche Anzahl an Kunden zu akquirieren. Unsere Landesclubs vom Bodensee bis zum Neusiedlersee unternehmen alles, um Ihnen beim Start in die Selbständigkeit zu helfen. Sie werden auch in Zukunft im Rahmen von Erfahrungsaustausch und Seminaren mit aktuellen Themen bedient. Am 1. Jänner 2007 ist das neue Bilanzbuchhaltungs-Gesetz (BibuG) in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, die Berufe des gewerblichen und selbständigen Buchhalters zu vereinigen. Für den Selbständigen Bilanzbuchhalter sind im Gesetz - natürlich - höhere Anforderungen als für die beiden bisherigen Berufen statuiert. Zum Stichtag 29. August 2007 haben 1040 Kolleginnen und Kollegen bei der Paritätischen Kommission einen Antrag auf Bestellung zum selbständigen Bilanzbuchhalter eingebracht, 817 wurden zu diesem Zeitpunkt bereits bestellt. Aufgrund des unverändert anhaltenden großen Interesses rechnet die Paritätische Kommission mit 1200 Bestellungen im heurigen Jahr. Auch der neue Beruf Personalverrechner hat sich aus den Startlöchern gelöst; vor allem bisher Gewerbliche Buchhalter und unselbständig tätige Kolleg(inn)en ergreifen diese neue Möglichkeit. 10 Tipps für Selbständige Bilanzbuchhalter bzw. die es heuer noch werden wollen, der 32. Dezember ist zu spät: 1. Wer als Bilanzbuchhalter die Kammermitgliedschaft wechseln möchte, hat dies der Paritätischen Kommission bis 30. 9. mitzuteilen, der Wechsel erfolgt dann am 1. 1. 2008 statt. 2. Wer noch nicht alle Unterlagen/Prüfungen bis Jahresende absolviert hat und von den Übergangsbestimmungen für gewerbliche und selbständige Buchhalter Gebrauch machen will, sollte bei der Paritätischen Kommission einen Antrag auf Bestellung einbringen und um eine angemessene Nachfrist ersuchen. 3. Selbständige Buchhalter, die die Steuerberatungsprüfung anstreben, oder die innerhalb der nächsten eineinhalb Jahre die Voraussetzungen zur Bestellung zum Bilanzbuchhalter erbringen wollen und als Mitglied bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verbleiben wollen, sollten dies der KWT mitteilen. Für solche Fälle ist eine entsprechende Regelung in Diskussion. 4. Wem die Personalverrechnerprüfung noch fehlt, kann diese nach Anmeldung bei der Paritätischen Kommission am 24. September in Wien schriftlich ablegen. Ein Termin für die mündliche Prüfung wird im Anschluss daran vereinbart. 5. Wer keine Gewissheit hat, ob seine bisherigen Prüfungen und Ausbildungen für die Bestellung zum Bilanzbuchhalter angerechnet werden, sollte dies bei der Paritätischen Kommission hinterfragen. Die Praxis der Paritätischen Kommission ist, bei fehlerhaften, unvollständigen oder nicht ausreichenden Unterlagen das Antragsbegehren nicht abzuweisen, sondern über die Verbesserungsmöglichkeiten zu informieren. 6. Die Bilanzbuchhalter-Berufsausübungsrichtlinie liegt dem Wirtschaftsministerium zur Begutachtung vor. Sie regelt auch die verpflichtende Fortbildung im Ausmaß von 30 Lerneinheiten jährlich. Es empfiehlt sich, entsprechende Bestätigungen bereits für 2007 zu sammeln. 7. Nach BibuG bestellte Bilanzbuchhalter müssen sich, wenn sie der KWT angehören, im geschäftlichen Verkehr als,bilanzbuchhalter/in bezeichnen. Für Mitglieder der WKÖ gibt es eine liberalere Regelung. Alle nicht irreführende Bezeichnungen (z.b. Selbständige/r Bilanzbuchhalter/in, Buchhaltungsbüro, etc.) sind zulässig. Fragen Sie bitte im Zweifelsfall die jeweilige Fachgruppe oder rechts- und wirtschaftspolitische Abteilung Ihrer Landeskammer. 8. Wer sich als unselbständig Beschäftigter zum Buchhalter, Personalverrechner oder Bilanzbuchhalter nach BibuG öffentlich bestellen lassen will, hat dazu die Möglichkeit, wenn er/sie die im BibuG geregelten Voraussetzungen erfüllt. In diesem Fall ist die Bestellung nicht zwingend mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit verbunden. Wird die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewählt, ist eine Registrierung als,unselbständig oder,ruhend zulässig. Wählt man die Mitgliedschaft zur WKÖ, erfolgt die Registrierung unter,ruhend. In beiden Fällen ist, solange die selbständige Tätigkeit nicht aufgenommen wird, keine Berufshaftpflichtversicherung notwendig. 9. Wer sich noch (neu) als Gewerblicher Buchhalter oder Selbständiger Buchhalter (aktiv oder ruhend) betätigen will, muss dies vor dem 31. 12. 2007 anmelden. Die Anmeldung als gewerblicher Buchhalter ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, jene als selbständiger Buchhalter bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorzunehmen. Nach dem 31.12. werden keine Neuanmeldungen mehr entgegengenommen. 10. Die Listen der öffentlich bestellten Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind auf der Homepage der Paritätischen Kommission www.bilanzbuchhaltung.or.at einsehbar. Darüber hinaus gibt es die Verzeichnisse der KWT (www.kwt.or.at) und der Wirtschaftskammer (http://wko.at - Firmen A-Z). Eine nützliche Informationsquelle ist auch die vom Fachverband UBIT betriebene Website www.bibug.at Die Zukunft hat bereits begonnen, das Wichtigste zum Jahresende und was kommt 2008. So lautet das Motto der beiden Steuer- und Bildungstage in Klagenfurt und Salzburg. Die Themen und Vortragenden sind eine Garantie dafür, dass es sich lohnt, nach Klagenfurt und/oder Salzburg zu fahren. Sofern eine Anmeldung noch nicht erfolgt ist, empfehle ich eine sofortige Buchung (siehe auch www.boeb.at), damit Ihr Platz gesichert ist. Lernen ist wie Rudern gegen den Strom. Sobald man aufhört, treibt man zurück. (Benjamin Britten, englischer Komponist 1913 1976). Dieser Spruch gilt heute umso mehr, wenn man einen sicheren Job haben will oder wenn man neue Kunden akquirieren und erhalten will. Günstige Gruppen-Haftpflichtversicherung für GBH, SBH und SBB Selbständige Bilanzbuchhalter für ao. Mitglieder des BÖB. Bei Versicherungssummen von EUR 73.000 bis EUR 220.000 beträgt die Prämie EUR 198, bis EUR 282, ; ein unverbindliches Angebot wird Ihnen gerne zugesandt. (boeb@chello.at). Manche Kolleginnen und Kollegen zahlen oft ein Vielfaches. Adressänderungen samt email-adresse sind ein Dauerbrenner. Deshalb immer wieder die Erinnerung, uns Adressänderungen unverzüglich bekannt zu geben, wenn Sie auch in Zukunft das Bilanzbuchhalter-Journal zum Quartalsende erhalten wollen. Unserer Homepage www.boeb.at wird immer beliebter, die Zugriffe haben sich um 400 % erhöht. Sie finden dort viele nützliche Tipps, Links und Informationen für die tägliche Praxis. Es würde mich daher sehr freuen, Sie bei der Grenzenlosen Bildungswerkstätte Alpe Adria (Kärntner Steuertage) in Klagenfurt und/ oder bei den Salzburger Bildungstagen im November wieder zu sehen bzw. Sie kennen zu lernen. Eine Investition, die sich für Sie lohnt und steuerlich absetzbar ist. Das Wissen von gestern ist morgen schon wieder überholt! Ihr Präsident des BÖB Bundesverbandes der Österreichischen Bilanzbuchhalter

BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 5 BiBuG Walter Rosenauer Walter Rosenauer, Leiter des Arbeitskreises selbständiger Bilanzbuchhalter Bilanzbuchhalter Unternehmensberater walter@walter-rosenauer.at Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es hat sich einiges getan in letzter Zeit und es ist noch einiges am Köcheln! Vertrauen Sie uns, wir sind für Sie da wir bedanken uns auch sehr für die aktive Teilnahme und Unterstützung von vielen Bilanzbuchhalterkolleginnen und -kollegen. Der BÖB hat sich in den letzten Jahren erfolgreich für die Rechte der selbständig arbeitenden Kolleginnen und Kollegen eingesetzt. Die vielen Aktionen, Stellungnahmen und Vorsprachen des BÖB haben meist mit Unterstützung durch die WKÖ vor allem aber durch das Mitgehen der BÖB-Mitglieder tatsächlich zu grundlegenden und substantiellen Fortschritten geführt. Als Beispiele seien angeführt: Die Wiedereinführung der selbständigen Berufe GBH und SBH im Jahre 1999 Die Erweiterungen der Berufsrechte der SBH und GBH in den Jahren 2003, 2004 und 2006 Der Fall der Buchhaltungs-Umsatzgrenzen 2004 Die erstmalige Verankerung eines Berufsrechtes Bilanzbuchhalter im BibuG 2006 Die Erweiterung der Rechte im BibuG gegenüber den bisherigen Rechten der SBH und GBH Die Erwirkung vieler für die Betroffenen positiver Entscheidungen der Paritätischen Kommission, insbesondere bei allen Härtefällen. Die Möglichkeit, bei Antrag im Jahr 2007 Bedingungen der Übergangsfristen in einer Nachfrist zu erreichen usw. usw. Diese Erfolge waren nur durch konsequente Arbeit, vor und hinter den Kulissen, möglich. Der BÖB hält sich zugute, durch richtiges Timing und Ansprechen der richtigen Personen und Institutionen diese Fortschritte nicht mit Brachialgewalt, sondern im Wesentlichen im Einvernehmen erzielt zu haben und damit jeweils die Tür zur weiteren positiven Entwicklung geöffnet zu haben. Selbstverständlich sind noch eine Reihe von Punkten in den Berufsrechten unerfüllt, die wir mit der gleichen Hartnäckigkeit, aber immer mit Sicht auf das jeweils Machbare verfolgen werden. Dazu gehören: Der Fall der Bilanzierungsgrenzen die Möglichkeit, die Arbeitnehmerveranlagung anbieten zu können verbesserte Vertretungsrechte gegenüber den Steuerbehörden die Wahrung der erworbenen Rechte der SBH bei Übergang in die WKÖ die steuerliche Behandlung als Freier Beruf die korrekte Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie und der Dienstleistungsrichtlinie der EU für Bilanzbuchhalter Zur Zeit unterstützen wir die aktuellen Vorschläge der Paritätischen Kommission im Hinblick auf eine Novellierung des BibuG, der Gewerbeordnung und des WTBG, die neben der Beseitigung der letzten Härtefälle für SBH (Kammermitgliedschaft) eine Reihe von Erleichterungen und administrativen Verbesserungen bringen würden - Ein weiterer wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Sosehr in der Aktion der SBH-Vertretung auch richtige und wichtige Anliegen vertreten werden, glauben wir doch, dass dies leider in die falsche Richtung geht und möglicherweise die Entwicklung mehr behindern als fördern würde. Neben formalen und verhandlungstaktischen Einwänden ist das erklärte Ziel der Beschwerde, die,rückwirkende Aufhebung des BibuG per 1. 1. 2007, grundsätzlich abzulehnen. Abgesehen davon, dass wir einer solchen Forderung keine reale Chance geben, würde dies bedeuten, dass die bisher mehr als 700 bestellten Bilanzbuchhalter und alle weiteren ihre neuen Berufsrechte wieder verlieren würden, die Bestellungen rückwirkend aufgehoben würden und die Betroffenen auf den Status GBH bzw. SBH bzw. ganz ohne Berufsberechtigung zurückfallen würden. Dies kann nicht Ziel einer verantwortungsvollen Interessenvertretung sein. Der BÖB glaubt vielmehr, dass die weiteren Verbesserungen durch gut getimte, gut vorbereitete und inhaltlich nachvollziehbare Aktionen im Laufe der Zeit erreicht werden können. Dabei schließt der BÖB eine Beschwerde beim VfGH keineswegs aus. Diese muss jedoch sachlich und standespolitisch die notwendige Qualität aufweisen. Die letzten Jahre haben ja eindrucksvoll bewiesen, dass Fortschritte nur durch konsequente Mitarbeit, nie durch rabaukenhafte Opposition erreicht worden sind. In diesem Sinne wird Sie der BÖB über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten und ist für Vorschläge, Mitarbeit, Unterstützung und offene Diskussion jederzeit offen und dankbar. Wie sagt immer unser Präsident Willi Budai: Gemeinsam sind wir stark! Walter Rosenauer, Vizepräsident und Kassier des BÖB

6 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER EMAA-Tagung 15. 17. Juni 2007 17. Europäische Bilanzbuchhalter- und Controller-Fachtagung in Koblenz Dietfried K. Dinhobel EMAA Beauftragter für Österreich Die EMAA (European Management Accountants Association) ist der Dachverband der Bilanzbuchhalterverbände aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Tschechien. Die diesjährige Fachtagung und Mitgliederversammlung fand in Koblenz in Deutschland statt. Insgesamt nahmen an der Tagung 18 Personen teil, 2 aus Tschechien, 5 aus Deutschland, 2 aus der Schweiz und 7 aus Österreich und als Gast Herr Federico Diomeda, Präsident von EFAA und als Gastredner Herr Karl-Joachim Brand von Robert Half International, teil. Milan Jiros, SU/CZ, Federico Diomedia, EFAA, Roland Vannoni, veb/ch, Uwe Jüttner, BVBC/D. Am Anreisetag, Freitag, hat der BVBC die Teilnehmer zu einem Heurigen in Winningen an der Mosel eingeladen. Hier fanden die ersten Kontakte unter den Teilnehmern und mitgereisten Begleitpersonen statt. Wir konnten die lieblichen Moselweine testen. Haupt-Themen am ersten Tag waren 1) Was oder wer ist EFAA 2) Eine Gehaltsstudie Deutschland und International im Finanz- und Rechnungswesen und 3) der Prozess der Ausbildung und Anerkennung der Qualifikationen zum Bilanzbuchhalter. Zu 1) EFAA European Federation of Accountants and Auditors for SMEs, Sitz in Brüssel www.efaa.com Europäische Vereinigung der Buchhalter und Prüfer der KMUs. EFAA ist die Dachorganisation der Buchhalter und Buchprüfer für KMU. Mitgliedsländer sind Dänemark, Frankreich, Deutschland, Holland, Polen, Spanien, Schweden, Ukraine, Italien, Norwegen und Aserbeidschan. Laut Federico Diomeda besteht die Hauptaufgabe der EFAA, mit der EU in Brüssel gemeinsam anerkannte Arbeitsbedingen für alle selbständigen Bilanzbuchhalter (Buchhalter), die KMUs betreuen, zu schaffen. Die EMAA wird mit der EFAA auf diesem Gebiet zusammenarbeiten. Zu 2) Gehaltsstudie Deutschland und International im Finanzund Rechnungswesen Karl-Joachim Brand von Robert Half International, eine weltweit agierende Berater und Personalvermittler Firma www.rhi.com stellte eine Vergleichsstudie der Gehälter im Finanz- und Rechnungswesen vor. In Deutschland liegen die Anfangsjahresgehälter für Bilanzbuchhalter bei 45.000, Controller 40.000, Leiter Finanz- und Rechnungswesen 65.000, kaufmännische Leiter 75.000, CFO (Chief Executive Officer) 60.000. International zahlt man für Bilanzbuchhalter in Deutschland 50 55.000 Frankreich 37 40.000 Irland 70 80.000 Italien 35 45.000 Tschechien 10 15.000 United Kingdom 48 52.000 Schweiz 61 73.000 Also auf nach Irland oder die Schweiz! In Österreich hat RHI noch kein Büro, daher keine Daten aus Österreich. Zu 3) Prozess der Ausbildung und Anerkennung der Qualifikationen zum Bilanzbuchhalter. Tschechien und Österreich haben ja schon im Herbst 2005 in dieser Richtung eine Vorarbeit geleistet. Das österreichische Projektteam (Mag. Erika Krafft-Jentzsch, Leopold Edelmaier, Gerhard Peirhofer und ich) haben 2006 die Ausbildung weiter recherchiert. Anbieter der Ausbildung zum Bilanzbuchhalter sind (alphabetisch) das bfi, das

BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 7 Nicht zu vergessen ist, dass während der Tagung ausreichend Zeit war, europäische Freundschaften zu pflegen und jede Menge Kontakte zu knüpfen, Erfahrungen auszutauschen und neue Ideen mit nach Hause zu nehmen. Wir haben Einblick in die Organisation und Aktivitäten in den anderen Ländern gehabt. Ivan Progin, veb/ch, Gerhard Peirhofer, COB/A, Klaus Kathrein, COB/A. Humboldt Fernlehr Institut, die KWT Akademie und die WIFIs. In ganz Österreich bietet nur das WIFI Bilanzbuchhalterkurse an. Bei Humboldt kann man auch aus ganz Österreich teilnehmen, ist jedoch ein Heim Studium. Die KWT Akademie ist in Wien, Graz und Salzburg aktiv, das bfi bildet derzeit Bilanzbuchhalter nur in Wien und Oberösterreich aus. Die Ausbildungszeit in Lehreinheiten (LE) ist höchst unterschiedlich, obwohl es im großen und ganzen die selben Lehrpläne gibt. Spitzenreiter ist das WIFI Wien mit 927 LE, dann folgen Burgenland und Steiermark (624 LE), Salzburg und NÖ (584 LE), Vorarlberg (570 LE), OÖ (548 LE), Tirol (508) und Kärnten (458 LE). Die KWT Akademie hat 584 LE, das bfi Wien 594 LE und das bfi OÖ 548 LE. Humboldt kann man so nicht vergleichen. Durch die Einführung des BiBuG wird sich im kommenden Schuljahr 2007/08 sicher etwas ändern. Der veb in der Schweiz hat gute Erfahrungen bei Seminaren gemacht, die folgendermaßen ablaufen. Ein Vortragender, ein Thema wird in mehreren Städten angeboten. Wäre auch für Österreich zu überlegen. Thema war auch die Erweiterung der EMAA. Im Vorjahr war es ziemlich sicher, dass Ungarn zur EMAA kommt. Daraus wurde leider nichts. Wir (im speziellen ich) werden versuchen, mit dem WIFI in Bozen, Südtirol und mit Slowenien Kontakt aufzunehmen. Ausflug in die Eifel. Man beachte die Kopfhaltung der Zuhörer. Unsere deutschen Freunde haben uns auch das das Umland von Koblenz gezeigt und wir waren erstaunt, dass es in der Eifel auch Vulkankegeln gibt. Ich bedanke mich im Namen der österreichischen Teilnehmer beim deutschen Verband BVBC für die Ausrichtung dieser Tagung und die Organisation. Die nächste Tagung wird vom 13. bis 15. Juni 2008 in Österreich stattfinden. European Management Accountants Association e. V. Dietfried K. Dinhobel International Officer for Austria Beauftragter für Österreich Neu im Büro der EMAA ist seit Mitte Juni 2007 Frau Anke Zandbergen. Sie ist die Kontaktperson in der EMAA in Bonn. ke-mail: kontakt@emaa.de Am Sonntag fand dann die Mitgliederversammlung statt. Die Finanzen sind zwar ausgeglichen (ein kleines Plus), aber weit hüpfen können wir nicht. Fördermitglieder sind willkommen.

8 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Betriebsunterbrechung Unfall Andreas Fiala Versicherungsmakler u. Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel. 0676/ 55 76 425 Fax 02262/ 68 532 derfiala@aon.at Da das Interesse an einer Betriebsunterbrechungsversicherung groß ist, werde ich auch in diesem Journal etwas darüber schreiben. Weiters gibt es zusätzlich einen Bericht über die Abfertigung alt (in diesem Journal). Es gibt laufend Verhandlungen mit Versicherungen, welche auch auf Ihre Interessen eingehen. Eines ist klar: Je stärker die Gruppe ist, desto stärker wiegt Ihr Anliegen, desto mehr Gehör haben wir bei den Gesellschaften. Doch nun zum Kern der Frage: Wozu brauche ich eine Betriebsunterbrechungversicherung? Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihren Betrieb aufgebaut. Vielleicht waren am Anfang Bedenken Schaffe ich das Alles?. Nun haben Sie es geschafft und Sie haben einen schönen Kundenstock. Was passiert nun, wenn Sie wegen einer Krankheit oder einem Unfall Ihre Tätigkeit nicht ausüben können? Ein paar Tage wird es kein oder nur ein kleines Problem darstellen. Doch was passiert, wenn Sie 1 Monat außer Gefecht sind? Laufende Kosten wie Miete, Strom, Versicherungen, Telefon, eventuell Gehälter bleiben, die Einnahmen fehlen oder sind geringer. Unfallversicherung Eine ideale Kombination mit der Betriebsunterbrechung ist eine Unfallversicherung. Diese zahlt bei einem bleibenden körperlichen Schaden nach einem Unfall (zusätzlich zu einer etwaigen Betriebsunterbrechung). Bei Feststellung der Invalidität bekommen Sie einen Einmalbetrag. Dieser kann sehr hilfreich sein (etwaige Umbauten in der Wohnung, ein behinderten gerechtes Auto, Tilgung laufender Kredite bei einer Arbeitsbeeinträchtigung, usw). Die Versicherungssumme ist frei wählbar. Schon um ca. 10 im Monat bekommen Sie eine gute Unfallversicherung. Viele versichern ihr Hab und Gut besser als den eigenen Körper. Schützen Sie Ihren Körper. Übrigens, wie viel geben Sie für die Versicherung Ihres Autos aus? Nützen Sie die Vorteile der Gruppenvereinbarung für die BÖB Mitglieder! Andreas Fiala Versicherungsmakler und Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel: 0676/55 76 425 Fax: 02262/68 532 Dieses Risiko kann man auf einen Versicherer abwälzen. Man wählt eine Versicherungssumme (Taggeld während der Betriebsunterbrechung) und eine Karenzzeit. Ein Beispiel: Ein/e Buchhalter/In (38 Jahre) verletzt sich am Knie, Kreuzbandriss. Der Betrieb muss für 6 Wochen ganz oder teilweise geschlossen werden. Als Versicherungssumme wurden 100,- pro Tag gewählt mit einer Karenzzeit von 14 Tagen. 42 Tage Krankenstand minus 14 Tage Karenz ergibt eine Entschädigung von 2.800,-. Die Prämie beträgt ca. 23,- im Monat und ist als Betriebsausgabe voll absetzbar, die Leistungen sind Einnahmen des Betriebes. Bei einer Betriebsunterbrechung von mehreren Monaten kann das bis zum Ende der Existenz des Betriebes führen. Die physischen Schmerzen kann Ihnen niemand nehmen, außer vielleicht der Arzt, doch die finanziellen Probleme können Sie versichern.

BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 9 Attraktive Aufträge gewinnen leicht gemacht Grundsätze und Tipps für wirksames Marketing in der Steuerberatung und Bilanzbuchhaltung Mag. Stefan Lami Unternehmensberatung Steuerberatungwww.stefanlami.com Die nachfolgenden Grundsätze und Tipps zum Dienstleistungsmarketing sind für die Berufungsgruppe der Steuerberater ebenso wie für die Berufungsgruppe der Selbständigen Bilanzbuchhalter gedacht. Viele Steuerberater und auch selbständige Bilanzbuchhalter suchen die eine innovative Marketing-Wunderpille, die es ihnen ermöglicht, ohne große Anstrengungen Aufträge zu gewinnen. Der Wunsch, die Verkaufs-Geheimrezeptur für kontinuierlichen Klientenzulauf zu finden, ist enorm groß. Es muss doch etwas geben, um sich die Bemühungen, Anstrengungen und Kosten des Marketings zu ersparen. Gleich vorweg die schlechte Nachricht: Ich habe diese eine Marketing-Wunderpille auch nicht gefunden und bezweifle stark, dass es sie gibt. Allerdings erlebe ich es in meiner täglichen Arbeit immer wieder, dass die Berücksichtigung ein paar weniger Grundsätze und die Anwendung einzelner ausgewählter Methoden die Auftragsgewinnung deutlich erleichtert. 1. Dienstleistungsmarketing ist anders Erinnern Sie sich an Ihren letzten Autokauf? Sie haben das Sportlenkrad in Ihren Händen gespürt, die wohlgeformten Sitze genossen, den Duft neuen Leders gerochen, die Motorhaube geöffnet und das ruhige Blubbern des 6- Zylinders gehört. Auf der Probefahrt spürten Sie die tolle Beschleunigung und die kräftigen Bremsen Ihres neuen Autos... Wie anders sind dagegen die Produkte eines Steuerberaters. Sie schmecken nicht, sie riechen nicht, man kann sie nicht spüren und sie sind zum größten Teil unsichtbar. Noch dazu sind sie meist gesetzlich vorgeschrieben und müssen nach vorgegebenen Richtlinien erstellt werden. So ist es doch nur mehr als verständlich, dass die Dienstleistungen des Steuerberaters insgesamt sehr preissensitiv und für den Klienten eigentlich nicht besonders attraktiv sind. Es ist offensichtlich, dass das Marketing von Dienstleistungen insbesondere von Steuerberaterdienstleistungen etwas vollständig anderes ist als das Marketing von Produkten. Viele Menschen sehnen sich nach einem Auto. Ein Auto kann man ausprobieren; man wird damit gesehen; es bedeutet für viele Menschen Image. Das Auto drückt eine Lebensweise aus, etc. Der Begriff Marketing kann unterschiedlich weit ausgelegt werden. Ich verstehe darunter alle Maßnahmen, die dazu dienen, folgende Fragestellungen zu beeinflussen: Wie möchte die Kanzlei von Klienten, möglichen Klienten und Kooperationspartnern wahrgenommen werden? Was sollten Menschen von der Kanzlei sagen? Welche Eigenschaften werden der Kanzlei zugeordnet? Wenn der Begriff Marketing auch verschieden ausgelegt werden kann, Tatsache ist, dass jede Maßnahme in einer gewissen Weise auf den Markt wirkt. Sei es die Gestaltung der Büroräume, das Auftreten der Mitarbeiter, die Form der Briefe und natürlich auch die Art der Bilanzpräsentation. Die erste Besonderheit des Steuerberater-Marketings ist, dass es nicht von der Person getrennt werden kann. Veranstalten Sie ein Seminar, dann braucht es jemanden, der vorträgt. Ein Artikel in der Zeitung muss von einer Person geschrieben werden. Jedes Gespräch ist persönlich und mögliche Lösungen für Probleme kommen von einer oder mehreren Personen. Selbst in der Imagebroschüre spielen Personen eine wichtige Rolle. Das hat zur Konsequenz, dass jeder Mitarbeiter in der Kanzlei unmittelbar Marketing betreibt, ob er es will oder nicht, bewusst oder unbewusst. Da Marketing von Wissensdienstleistungen, wie es die Steuerberatung ist, nicht von der Person getrennt werden kann, ist das Marketing der Beziehungen ein Kernpunkt. Die zweite Besonderheit des Steuerberater-Marketings ist, dass die Dienstleistung immer im Vordergrund steht. Ohne Bezug zu dem, was man für den Klienten tut, wäre Marketing inhaltslos. Marketing von Dienstleistungen beginnt bei der Verbesserung der Dienstleistung. So gesehen sind alle Maßnahmen, die der Optimierung der bestehenden Dienstleistungen dienen, Marketingaktivitäten. Gelingt es Ihnen, Verbesserungen umzusetzen, dann haben Sie den ersten und schwierigsten Schritt des Marketings von Dienstleistungen schon geschafft.

10 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Und drittens geht es beim Steuerberater-Marketing nicht um Verkauf im umgangssprachlichen Verständnis. In vielen Gesprächen, bei Seminaren und in einigen Fachartikeln höre ich immer wieder, der Steuerberater habe es nicht gelernt zu verkaufen. Meiner Meinung nach müssen Steuerberater jedoch nicht verkaufen. Sie müssen sich nur noch mehr um ihre Klienten kümmern. Verkaufsmethodik, Hard-Selling und Verkaufstechniken, die in vielen Branchen notwendig und üblich sind, können Steuerberater getrost vergessen. Ganz im Gegenteil, diese Art des Verkaufs wäre kontraproduktiv. Mit Kümmern ist nichts anderes gemeint, als erstens kontinuierlich die Beziehung zu den Klienten zu pflegen und zweitens laufend an der Dienstleistungs- und Servicequalität zu arbeiten. 2. Die Goldmine Ihre derzeitigen Klienten Viele Gespräche mit Steuerberatern während meiner Seminare zeigen, dass Steuerberater das Potenzial an möglichen Beratungsaufträgen mit ihren bestehenden Klienten auf ca. 10 bis 15% einschätzen. Meine Einschätzung aus eigener Erfahrung und aus Beratungsprojekten mit Kanzleien unterschiedlicher Größe ist etwas höher: Ich schätze ein Honorarpotenzial von ca. 15 bis 30 % bei bestehenden Klienten. Unabhängig von Ihrer persönlichen Einschätzung kann man jedenfalls von einer Goldmine sprechen, auf der Sie sitzen. Daraus ergibt sich die Frage: Und wie gelingt es mir, diese Goldmine zu nützen. Zwei Punkte entscheiden, ob Sie den Goldschatz heben: Der richtige Klient und das richtige Gespräch. 2.1 Der richtige Klient Es gibt sicher Klienten, bei denen Ihr Dienstleistungspotential ausgeschöpft ist. Entweder weil diese zu klein sind, über eigene unternehmensinterne Kapazitäten verfügen oder Dienstleistungen benötigen, die Sie nicht anbieten. Andererseits gibt es aber auch eine Reihe von Klienten, deren Unternehmen sich während der letzten Jahre stark verändert haben, währenddessen Ihre Dienstleistungen unverändert geblieben sind. Es gibt sicher auch Klienten, deren Unternehmen gewachsen sind, nicht aber Ihre Klientenbeziehung. Tatsache ist, dass fast jeder Klient Möglichkeiten für Beratungsaufträge bietet. Ihre verfügbare Zeit und das Ziel, bessere Aufträge zu erhalten, machen es notwendig, dass Sie sich auf die attraktivsten Klienten konzentrieren. Das sind: Ihre A-Klienten: A-Klienten definieren sich nicht nur über den Umsatz oder den Deckungsbeitrag, sondern auch über den Faktor menschliche Chemie sowie der Frage Opinion-Leader ja oder nein? Falls Sie keine ABC-Analyse Ihrer Klienten haben, sind die folgenden Klienten, die Erfolg versprechenden: Ihre größeren Klienten: Klarerweise ist bei einem großen Unternehmen die Wahrscheinlichkeit höher, dass es Aufgaben gibt, die Sie übernehmen können. Klienten, die Ihnen als Kanzleiinhaber oder Partner als erstes einfallen, sind in den meisten Fällen diejenigen, bei denen Beratungsaufträge möglich sind. Klienten in sich ändernden bzw. dynamischen Branchen. Klienten von denen Sie glauben, dass Sie zuwenig betreut werden. Klienten, die bisher nur Teile Ihres Dienstleistungsangebotes beansprucht haben. Es gibt sicher noch das eine oder andere Kriterium, das Sie berücksichtigen können. Wichtig ist nur, dass Sie sich Zeit nehmen, anhand Ihrer Klientenliste diejenigen Klienten zu identifizieren, die die größten Chancen bieten. 2.2. Das richtige Gespräch Vereinbaren Sie ein Gespräch mit diesen Klienten, mit dem Ziel, die Branche und das Geschäft Ihres Klienten besser kennen zu lernen und die konkreten Wünsche Ihres Klienten im Zusammenhang mit Ihren Dienstleistungen zu erkennen. Entscheidend ist, dass Sie Fragen stellen und zuhören. Sie wollen ja mehr von Ihrem Klienten wissen. In der Folge sehen Sie eine Sammlung von allgemeinen Fragen, die Sie durch spezielle Fragen aus Ihrem Dienstleistungsangebot ergänzen können: P Was erwarten Sie von uns? P Was sind derzeit Ihre größten Probleme? P Was lässt Sie nicht schlafen? P Wodurch können wir Sie am besten unterstützen? P Was würde es für Sie bedeuten, wenn die dringendsten Probleme gelöst wären? P Welche weiteren Schritte planen Sie mit Ihrem Unternehmen? P Wenn der Preis keine Rolle spielen würde, was würden Sie sich vom Steuerberater am dringendsten wünschen? P Wie wichtig ist für Sie eine rasche Antwort auf Ihre Fragen in steuerlichen Angelegenheiten? Was verstehen Sie unter einer raschen Antwort? Durch eine Zusammenfassung und Priorisierung der Themen am Ende des Gesprächs erreichen Sie eine Fokussierung auf die wichtigsten Anliegen Ihres Klienten. Selbst wenn es im Gespräch nicht zu einem unmittelbaren Auftrag kommt, so haben Sie die Beziehung zu Ihrem Klienten verbessert und eine weitere Voraussetzung für die Weiterempfehlung Ihrer Kanzlei geschaffen.

BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 11 3. One-night-stand oder Liebesbeziehung? Es bestehen zwei grundsätzliche Möglichkeiten, Leistungen für den Klienten zu betrachten. Einerseits als Auftrag und andererseits aus dem Blickwinkel der Beziehung. Die folgende Gegenüberstellung zeigt polarisierend die beiden Standpunkte: Auftrag Beziehung One-night-stand Liebe Freundschaft Sie Wir Gegenüber Auf der gleichen Seite Kurzfristig Langfristig Verdacht Vertrauen Das Ziel ist, das Sie Das Ziel ist, den Anderen attraktiv sind zu verstehen Verhandeln und beklagen Geben und hilfsbereit sein Optionen offen halten und Sich verpflichten Verpflichtungen vermeiden Fokus auf die Gegenwart Fokus auf die Zukunft Einen detaillierten Vertrag Gegenseitiges Verstehen erarbeiten sorgt für Wohlbefinden Oberhand gewinnen Die Beziehung aufrecht erhalten Unpersönlicher Stil ist Stil muss persönlich sein möglich Hören, was der andere sagt. Die Gefühle verstehen und hören, was der andere sagt Das übliche Gefühl während Das übliche Gefühl ist entdes Auftrags ist angespannt spannt Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, einen Arzt, Architekt, Rechtsanwalt oder Werbefachmann zu engagieren, welche der beiden Betrachtungsweisen würden Sie bevorzugen? Ich erhalte auf diese Frage immer eine deutliche Mehrheit für Beziehung. Natürlich gibt es auch eine Reihe von Gründen, die für eine Betrachtungsweise Auftrag sprechen: Man möchte z.b. einfach professionell bedient werden und an einer Beziehung ist man gar nicht interessiert. Wie beurteilen Sie diese Fragestellung im Hinblick auf Ihre eigenen Leistungen als Steuerberater? Meist erhalte ich darauf die mehrheitliche Antwort, dass man selbstkritisch betrachtet nach der Betrachtungsweise Auftrag handelt und zuwenig für die Beziehung tut. 3.1. Ein anderes Geschäftsmodell? Marketing, aus der Sicht des Klienten gesehen, bedeutet, dass man als Anbieter wertvoll für ihn ist, ohne dass es einen konkreten Auftrag gibt. Niemand will, dass man etwas verkauft bekommt, jedoch jeder schätzt es, wenn man einen Nutzen erhält. Sie bauen eine Beziehung vor allem dadurch auf, dass Sie reden, ohne dass es einen konkreten Anlass gibt. Das gilt nicht nur für private, sondern auch für berufliche Beziehungen. Stellen Sie sich vor, Sie würden mit Ihrem Lebenspartner nur dann reden, wenn es einen Anlass gibt: Schatz, räum doch mal die Spülmaschine aus (im schlimmsten Fall) oder Sie reden nur dann, wenn es Schwierigkeiten gibt (z.b. mit den Kindern in der Schule). Nie und nimmer erreichen Sie dadurch eine dauerhafte Beziehung. Genau gleich ist es im Berufsleben: Reden Sie mit dem Klienten, auch wenn es keinen konkreten Auftrag gibt. Geben Sie ihm wertvolle Informationen und einen konkreten Nutzen auch zu Fragen, die nicht unmittelbar in Ihrem Leistungsangebot stehen. Seien Sie hilfreich, ohne sofort ein Honorar zu verrechnen. All diese Gedanken haben ein anderes Geschäftsmodell als Hintergrund: 1. Klienten kaufen Dienstleistungen, wenn und sobald Sie diese tatsächlich brauchen bzw. wollen. Klienten können Ihre eigene Situation einschätzen und brauchen nicht noch eine zusätzliche Überschwemmung mit Angeboten. 2. Klienten kaufen diese Dienstleistungen eher bei Ihnen, wenn Sie sich vor dem Kauf bereits um diese Klienten gekümmert haben. 3. Klienten kaufen diese Dienstleistungen dann wahrscheinlich zu einem besseren Preis und verursachen für Sie keine Akquisitionskosten. Marketing aus der Sicht des Klienten bedeutet also: Gib mir (freiwillig) mehr von dem, was ich haben möchte, und ich bin bereit, Dir (freiwillig) mehr von dem zu geben, was Du haben möchtest. 3.2. Ökonomisches Paradoxon Stellt man das Vertrauen und die Klientenbeziehung in den Vordergrund, folgt der (höhere) Gewinn automatisch. Wenn man den Gewinn ( Auftrag und Verkauf ) in den Vordergrund stellt, wird der Klient zu einem Objekt und zu einer reinen Geldquelle. Das zerstört das Vertrauen und damit die Grundlage für höhere Gewinne. Für hohe Gewinne muss man es aufgeben, danach zu streben. Hohe Gewinne kommen nur, wenn man sie nicht obsessiv verfolgt. In jeder menschlichen Beziehung ist das, was man erhält, ziemlich genau ein Resultat dessen, was man selbstlos hinein gibt. Und warum sollte das im Geschäftsleben anders sein?

12 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER 3.3. Verkaufsgespräche sind grundsätzlich falsch Folgt man den bisherigen Ausführungen, dann sind die meisten Verkaufsgespräche, die zu einem Auftragsabschluss führen sollten, von Grund auf falsch angelegt. Sie sind vom Zeitpunkt meist viel zu früh angesetzt. Einen Auftrag zu vergeben, ist eine Entscheidung für die Lösung eines Problems. Ist die Lösung nämlich noch nicht ausreichend klar vorhanden (oder der Weg dorthin), wird der Klient Einwände bringen, was dazu führt, dass der Verkäufer redet. Dadurch wird aber kein Vertrauen aufgebaut. Der Verkäufer sollte vor allem zuhören. Wem trauen Sie die Lösung eines Ihrer Probleme eher zu? Jemandem, der die ganze Zeit spricht, oder Jemandem, der Ihnen zuhört, die richtigen Fragen stellt, Ihnen (selbstlos) wertvolle Informationen zu Lösungsmöglichkeiten gibt und erst dann mit Ihnen die konkreten Lösungen durchgeht? Allerdings sind die Ausgaben für Marketing in Steuerberatungskanzleien derzeit noch relativ gering: Mehr als 80% der österreichischen Steuerberatungskanzleien geben weniger als 3% vom Umsatz für Marketing aus. Davon die Hälfte weniger als 1%! Nur 5% der österreichischen Kanzleien verwenden mehr als 5% des Umsatzes für Marketing (Ergebnis der Studie der Kammer der Wirtschaftstreuhänder März 2007). Seminar Attraktive Klienten halten und gewinnen 22./23. November 2007 Salzburg alle Infos dazu auf www.kanzleimarketing.at 4. Marketingplan und Marketingbudget Die Auftragsgewinnung erfolgt letztendlich immer faceto-face. Die so genannten Momente der Wahrheit entscheiden, ob Sie den Auftrag gewinnen. Das ist unter anderem auch der Grund, warum ich z.b. Kommunikationstrainings als Marketingaktivität einordne und ihnen eine hohe Wirksamkeit zuordne. Ohne Zweifel braucht es aber auch Marketinginstrumente, um Gelegenheiten eines persönlichen Gesprächs (vor allem mit neuen Klienten) zu schaffen. Und ohne Zweifel braucht es Instrumente, um das Image der Kanzlei am Markt darzustellen. Dazu zählen u.a.: g Name g Logo g Slogan g Drucksorten g Werbemittel g Gestaltung der Kanzleiräumlichkeiten g Telefonjingle g Homepage g Suchmaschinenoptimierung g Eintrag in Branchenverzeichnissen Aus der Kombination dieser Instrumente mit den Marketing-Aktivitäten (siehe Block) sollte jede Kanzlei einen jährlichen Marketingplan erstellen. Die Erstellung eines Marketingplans zwingt, sich den idealen Marketing-Mix der Kanzlei zu überlegen und das Marketingbudget zielgerichtet einzusetzen. www.stefanlami.com Bücher von Stefan Lami Bilanzpräsentation erfolgreich und wirksam gestalten Linde Verlag, Wien 2005, + CD-ROM 43,64/Stk. Honorargestaltung gegen alle Regeln 2005 Manz Verlag, Wien 53,64/Stk. Klientenwünsche systematisch erkennen und erfüllen - 2. Auflage Linde Verlag, Wien 2007 43,64/Stk

BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 13 Übersicht Marketingaktivitäten

14 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Kann ich das schaffen? Elfriede Mühlbauer Diese Frage begleitete mich ein ganzes Jahr. Im Sommer 2006 entschied ich mich für den Weg vom gewerblichen Buchhalter zum Bilanzbuchhalter. Mir war vom Anfang an klar, dass es nicht leicht zu schaffen sein würde. Ich konnte ja weder die Bilanzbuchhalterprüfung noch die Personalverrechnerprüfung vorweisen. Aber trotzdem begann ich Ende August mit meiner Ausbildung zum Bilanzbuchhalter im Wifi Linz. Jeden Samstag Kurs, ja und jeden Samstag wunderschönes Wetter. Das Unternehmensrecht wollte so gar nicht in meinen Kopf, mein Selbstvertrauen wurde immer geringer. Im Oktober begann dann zusätzlich die Ausbildung zum Personalverrechner, da kam mir mein Praxiswissen sehr zu Gute. Nur an die bevorstehenden Prüfungen (Frühling 2007) durfte ich nicht denken. Der Lernstoff wurde immer mehr meine Kunden durfte ich ja auch nicht vernachlässigen mein Motto: ich WILL es schaffen. Wenn auch sehr harte Stunden mit dieser Ausbildung verbunden waren ich bin sehr froh, dass ich mich für diesen Weg entschieden habe. Ich habe sehr viel für die Praxis gelernt in diesem Beruf kann man ja nie genug wissen und nutze bereits die Vorteile der dazu gewonnenen Berechtigungen als Bilanzbuchhalter. Mich freut es sehr, dass sich durch diese Kurse intensive Freundschaften entwickelt haben. So hat mir diese Zeit auch emotional sehr viel gebracht. Falls jemand von Euch, liebe Leser, sich fragt: Kann ich das auch schaffen? Meine Antwort: Ja, was man wirklich will, ist zu schaffen! Viel Erfolg dabei! Wir, der BÖB, gratulieren zur Bestellung zur SBB Selbständigen Bilanzbuchhalterin, am 11. Juli 2007 Mein Motto hatte Folgen. Viele Stunden pro Woche war ich damit beschäftigt zu lernen. Das Pensum war nicht ohne Freizeit war monatelang ein Fremdwort für mich. Aber es sollte mir ja gelingen und ja, es ist mir gelungen! Am 23. Juni hat mich das Glück auch bei der mündlichen Prüfung zum Bilanzbuchhalter nicht verlassen. So habe ich mit sehr gutem Erfolg (mehr kann man ja nicht erreichen) abgeschlossen. Ich konnte es schaffen (trotz oder vielleicht gerade wegen meines Alters von 45 Jahren) mit Hilfe der praxisgerechten Aufbereitung des Lernstoffes und verständlicher Erklärung durch die Referenten; sie hatten auch Geduld, mir alle Fragen zu beantworten mit Hilfe der Kollegen und Kolleginnen im Kurs; wir haben miteinander gekämpft und uns gemeinsam über unseren Erfolg gefreut mit Hilfe meiner Familie, meiner Mitarbeiterin und meiner Freunde; Sie hatten Verständnis für meine Situation und gaben mir sehr viel positive Energie Besonders danke ich dem BÖB und allen, die es ermöglicht haben, dass der Personalverrechnerkurs auch ohne Prüfung anerkannt wird.

BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 15 Abfertigung Alt eine tickende Zeitbombe? Für neue Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2003 gibt es die Abfertigung Neu. Mit der Zahlung der Beiträge in eine sogenannte Mitarbeitervorsorgekasse sind alle Abfertigungsverpflichtungen Ihres Unternehmens erfüllt. Nicht so für Arbeitnehmer im Altsystem: Deren Abfertigungsansprüche an Ihr Unternehmen bleiben bestehen und können für Sie schlagend werden. Die Ansprüche bleiben auch bestehen, wenn Sie die Firma verkaufen bzw. in Pension gehen wollen. Das kann zu einem Liquiditätsproblem führen. In vielen Betrieben gibt es langjährig tätige Mitarbeiter, die z.b. im Falle der Pensionierung, Betriebsübergabe oder Betriebsschließung Rechtsanspruch auf mehrere Monatsentgelte Abfertigung haben. Das Unternehmen trifft dann hohe Auszahlungsverpflichtungen. Lösungsmöglichkeit: Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung oder Abfertigungs-Direktversicherung Vorteile für das Unternehmen bei beiden Möglichkeiten: Gleichmäßige und planbare Liquiditätsbelastung Entstehende Abfertigungsansprüche werden zum Ende der Laufzeit ausfinanziert. Kein Liquiditätsproblem zum Pensionsalter von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Unternehmen entscheidet frei, für welche Mitarbeiter eine Abfertigungsversicherung abgeschlossen wird (kein Gruppenzwang). Zusätzlich bei der Direktversicherung Hohe Effektivrendite mangels Aktivierungspflicht und Versicherungssteuer Kontaktieren Sie uns. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot für Ihr Unternehmen. Reinweber Ederer Neuhold Seiser Wascher Praxis- Handbuch der KAPITALGESELLSCHAFTEN Mit 145 Beispielen und Lösungen Endlich ein umfassendes Werk zum Thema Kapitalgesellschaften! Das Expertenteam Erika Reinweber, Horst Ederer, Rudolf Neuhold, Heimo Seiser und Karl Wascher vermittelt Ihnen alles, was Sie als Praktiker bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften wissen müssen. Ob für Prüfungs- und Beratungsfragen oder für die eigene erfolgreiche Geschäftsführung das neue Handbuch gibt exakte Antworten u.a. zu folgenden Spezialitäten: Unternehmensrechtliche Vorgaben zur Vermeidung verdeckter Ausschüttungen Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung Verlustverwertung in der Unternehmensgruppe Umgründungen von und in Kapitalgesellschaften Mit zahlreichen Praxis-Hinweisen zur Steueroptimierung! Den genauen Inhalt sehen Sie unter www.fachbuch-verlag.at Endlich ein Buch mit vielen Beispielen und Tipps zur Besteuerung der Kapitalgesellschaften. Auch mir wurde Manches klarer. Ein lesenswertes Fachbuch! Willi Budai Fachbuch-Verlag Grundner Juni 2007, 288 Seiten, 17x24 cm, geb. (ISBN 978-3-902056-26-9) 3 43,78, ab 2 Stk. 3 40,81 Andreas Budai Andreas Fiala Dipl. Finanzdienstleister Versicherungsmakler und Vermögensberater Eipeldauerstr. 38/19/1 Gartengasse 14, 2100 1020 Wien Leobendorf Tel: 0699/16274284 Tel: 0676/55 76 425 Fax: 01/2596374 Fax: 02262/68 532 Tel. 0 31 83/86 53 Fax 0 31 83/20 910

16 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER Rechnungswesen & Steuern Mag. Bernhard Winter Chefredakteur der Rechnungswesen für die Praxis und Abteilungsleiter für Finanz und Rechnungswesen der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wissenswertes zur Rechnung: Teil 3 ABC der zusätzlichen Rechnungsangaben Je nach Rechnung sieht das Umsatzsteuergesetz neben den allgemeinen Rechnungsbestandteilen zusätzliche, spezielle Rechnungsangaben vor. Welche Angaben bei welcher Ausgangsrechnung anzuführen sind, wird nachstehend übersichtlich dargestellt. Art des Umsatzes Erforderliche Rechnungsmerkmale Bauleistungen UID-Nummer des Leistungsempfängers Hinweis auf Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger Kein gesonderter Steuerausweis Dreiecksgeschäfte beim Erwerber (Übergang der Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 28 c Teil E Abs. 3 Steuerschuld auf den Empfänger) der 6. EG-Richtlinie UID-Nummer des Unternehmers (Erwerbers) UID-Nummer des Empfängers der Lieferung Kein gesonderter Steuerausweis Fahrzeuglieferer gem. Art 2 UStG an Unternehmer UID-Nummer des Unternehmers UID-Nummer des Leistungsempfängers (auch bei Rechnungen unter 10.000) Hinweis auf die Steuerfreiheit Kein gesonderter Steuerausweis Fahrzeuglieferer gem. Art 2 UStG an Angaben über die Art des Fahrzeuges (Art 1 Abs. 8 UStG) Nichtunternehmer (neue Fahrzeuge) Angaben zur Neuheit des Fahrzeuges (Art 1 Abs. 9 UStG) Hinweis auf die Steuerfreiheit Keine UID-Nummer des Unternehmers Keine UID-Nummer des Leistungsempfängers Kein gesonderter Steuerausweis Innergemeinschaftliche Lieferungen UID-Nummer des Unternehmers UID-Nummer des Leistungsempfängers (auch bei Rechnungen unter 10.000) Hinweis auf die Steuerfreiheit Kein gesonderter Steuerausweis Keine Erleichterungen für Rechnungen < 150 (Kleinbetragsrechnungen) Kleinbetragsrechnungen (< 150) Ausstellungsdatum Name und Anschrift des liefernden Unternehmers Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung Tag/Zeitraum der Leistungserbringung Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe Steuersatz Sonstige Leistung mit Übergang der Steuerschuld UID-Nummer des Leistungsempfängers auf den Empfänger (Reverse Charge) Hinweis auf Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger Kein gesonderter Steuerausweis Steuerbefreiung Hinweis auf die Steuerbefreiung (z.b. Ausfuhrlieferungen, Umsätze von Grundstücken) Versandhandel gem. Art 3 Abs. 3 UStG Gesonderter Steuerausweis Hinweis Ist ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung erforderlich genügt die Angabe, dass es sich um eine steuerfreie Lieferung oder sonstige Leistung handelt. Die Angabe der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich.

BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 17 Gleichberechtigung für alle Freiberufler erreicht MMag. Dr. Klaus Hilber WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14, 6162 Mutters, Tel: 0512-548 200 e-mail: klaus.hilber@tirol.com Homepage: www.steuerberater-hilber.at Bei Inanspruchnahme einer Teilpauschalierung steht der Freibetrag nur bei der Handelsvertreter- und der Künstler/Schriftsteller-Pauschalierung zu, da (nur) nach diesen Pauschalierungsverordnungen der Freibetrag nicht bereits vom Betriebsausgabenpauschale erfasst ist. Es bestehen keine Bedenken, auch bei Inanspruchnahme der Pauschalierungs- Ab dem Wirtschaftsjahr 2007 gibt es für Einnahmen-Ausgaben-Rechner bekanntlich den 10%igen Freibetrag für investierte Gewinne. Ein Umdenken im Ministerium macht dieses Steuerzuckerl nun auch Geschäftsführern und allen Ärzten zugänglich. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zum Freibetrag für investierte Gewinne ( 10 EStG) bis vor kurzem die Ansicht vertreten, dass Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen ohne einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben, keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen können. Dies trifft zb zu auf: Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentsvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter, Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung (über 25 %), Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren. Verordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende neben dem Betriebsausgabenpauschale einen FBiG geltend zu machen. Bei Inanspruchnahme der Sportlerpauschalierung kann der Freibetrag in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist ein Drittel des unter Berücksichtigung des Freibetrages ermittelten Gewinnes bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; zwei Drittel des unter Berücksichtigung des Freibetrages ermittelten Gewinnes sind progressionserhöhend zu berücksichtigen. Ob diese einschränkende ministerielle Ansicht auch im Gesetz seine Deckung findet, kann bezweifelt werden klären könnte das die Rechtsmittelinstanz oder ein Höchstgericht. www.steuerberater-hilber.at Das BMF hält die genannte Ansicht nicht mehr aufrecht. Bei Vorliegen derartiger Einkünfte steht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Freibetrag für investierte Gewinne zu. Pauschalierungen & Freibetrag Möchte man den Freibetrag neben einer Möglichkeit zur Betriebsausgabenpauschalierung lukrieren, so soll dies nach der (über)strengen Meinung des Ministeriums meist nicht möglich sein, wobei nach der Art der Pauschalierung unterschieden werden muss. Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann ab der Veranlagung 2007 ein Freibetrag für investierte Gewinne (kurz: FBiG) geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme einer Vollpauschalierung steht nach Ansicht des Ministeriums aber kein solcher Freibetrag zu.

18 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER CASH GENERATING UNITS (CGU) Mag. Ines Niedermühlbichler Team Große und Internationale Unternehmen Grundsätzlich ist nach IAS/IFRS, wie auch nach UGB, jeder Vermögensgegenstand einzeln zu bewerten (Grundsatz der Einzelbewertung). Da dies nicht immer durchführbar ist, besteht nach internationalen Rechnungslegungsstandards die Möglichkeit, so genannte cash generating units (CGU) zu bilden. Diese werden nicht in einem eigenen Standard behandelt, sind aber ein wichtiger und interessanter Teil des las 36 Wertminderung von Vermögenswerten. Bei Durchführung eines Impairment Tests (Werthaltigkeitsprüfung) nach internationalen Vorschriften wird der erzielbare Betrag (recoverable amount) der einzelnen Vermögenswerte ermittelt und somit festgestellt, ob Abwertungsbedarf besteht. Nach las 36 gilt der höhere Betrag von Nettoveräußerungswert und Nutzungswert als recoverable amount und ist somit die Vergleichsbasis im Rahmen des Impairment Tests. (Siehe Bilanzbuchhalter Juni 2007.) In vielen Fällen kann jedoch der Nutzungswert eines einzelnen Vermögensgegenstandes nicht festgestellt werden, da die zurechenbaren Zahlungsströme (cash flows) nicht verlässlich ermittelbar sind. In diesem Fall werden Vermögensgegenstände zu einer cash generating unit (CGU) oder auch zahlungsmittelgenerierenden Einheit (ZGE) zusammengefasst. Nach las 36.6 ist eine zahlungsmittelgenerierende Einheit die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind. Folgendes Beispiel für die Bildung einer CGU findet sich in las 36.67: Ein Bergbauunternehmen besitzt eine private Eisenbahn zur Unterstützung seiner Bergbautätigkeit. Die private Eisenbahn könnte nur zum Schrottwert verkauft werden und sie erzeugt keine von anderen Vermögenswerten des Bergwerkes unabhängigen Mittelzuflüsse. Es ist daher nicht möglich, den erzielbaren Betrag der privaten Eisenbahn zu schätzen, weil ihr Nutzungswert nicht bestimmt werden kann und wahrscheinlich von dem Schrottwert abweicht. Deshalb schätzt das Unternehmen den erzielbaren Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, zu der die private Eisenbahn gehört, d.h. das Bergwerk als Ganzes. Die Bildung solcher cash generating units kann von Unternehmen zu Unternehmen sehr unterschiedlich sein und beinhaltet einen gewissen Ermessensspielraum. Die Einteilung erfolgt durch das Management des Unternehmens und soll sich an der allgemeinen Organisation und Leistungsmessung orientieren, z. B.: Einteilung in verschiedene Produktlinien, Regionen, usw. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Behandlung eines Firmenwertes in Verbindung mit den CGU. Nach las darf ein Firmenwert nicht planmäßig abgeschrieben werden, ist aber in jeder Periode auf eine Wertminderung zu testen (Impairment Test). Besonders in diesem Fall ist eine direkte Zurechnung von Cash Flows schwierig und somit die Ermittlung des Nutzungswertes nicht möglich. Ein Firmenwert erzeugt Zahlungsströme nur in Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder Teilen des Betriebes. Nach las 36.80 soll daher der Firmenwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder einer Gruppe von CGU zugeordnet bzw. auf diese aufgeteilt werden. Diese Zuordnung kann sich schwierig gestalten, jedoch ist darauf zu achten, den Firmenwert möglichst auf einzelne CGU oder kleine Gruppen umzulegen. Ausgangspunkt ist hier wiederum die interne Organisation und der Aufbau des Unternehmens (management approach). Als Obergrenze nach las 36 gilt ein Segment aus der primären oder sekundären Segmentberichterstattung. Anschließend werden die CGU einschließlich des zugeordneten Firmenwertes auf ihre Werthaltigkeit getestet. Ein Ausgleich einer eventuellen Abwertung mit einer Zuschreibung von Firmenwerten verschiedener CGU oder Gruppen von cash generating units darf nicht vorgenommen werden. Eine festgestellte Wertminderung wird nach las 36.104 zuerst vom Firmenwert der CGU abgeschrieben. Die übrigen Vermögenswerte werden erst nach einer völligen Abschreibung des zugeordneten Firmenwertes im Wert gemindert. Diese Abschreibung der weiteren Vermögensgegenstände erfolgt anteilsmäßig. Dieses neue Konzept der cash generating units ist zwar in der praktischen Umsetzung nicht immer einfach, jedoch eine effektive und interessante Methode im Rahmen der Bewertung von Vermögensgegenständen. Zu beachten ist, dass die Abgrenzung einzelner CGU möglichst nicht zu weit gefasst wird, d. h. nicht zu viele Vermögensgegenstände zu einer Einheit zusammengefasst werden, da ansonsten ein Ausgleich von Abwertungen und Zuschreibungen stattfindet. Für Österreichs Unternehmen stellt dies eine neue Herausforderung dar, da sich keine vergleichbaren Vorschriften im UGB finden.

BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 19 Steuerliche Neuerungen durch das Budgetbegleitgesetz 2007 I. Mit Wirkung ab 1. Juli 2007 Pendlerpauschale um 10% höher Kleines bisher ab 1. Juli 2007 Pendlerpauschale EURO p.a. EURO p.a. 20 40 km 495 546 40 60 km 981 1.080 über 60 km 1.467 1.614 Großes Pendlerpauschale 2 20 km 270 297 20 40 km 1.071 1.179 40 60 km 1.863 2.052 über 60 km 2.664 2.931 Pendlerzuschlag: Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale und profitiert der Arbeitnehmer davon nicht, weil sein Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, erhält er eine Gutschrift von höchstens 200, im Wege einer Steuerveranlagung. Wirksam wird diese aber erst und nur für die Jahre 2008 und 2009. Deckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen Ab Beginn der Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen, besteht wieder eine Deckungsverpflichtung. Für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre somit erstmals zum 30. Juni 2008, für Kalenderjahre frühestens zum 31. Dezember 2008. Sie beträgt 50% des Rückstellungsbetrages am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Zur Deckung dienen bestimmte Wertpapiere sowie Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen. Der Gewinnzuschlag bei fehlender Deckung beträgt nunmehr 30% (bisher 60%). Der zwanzigjährige Aufstockungszeitraum kann fortgesetzt werden. Erhöhung der Mineralölsteuer Die Steuer für Benzin wird um 3 Cent, jene für Diesel um 5 Cent pro Liter erhöht. Neue Form der Ausgangsbestätigung Das UStG anerkennt nunmehr auch die elektronische Ausfuhranzeige als Ausfuhrnachweis. Erhöhung der Umsatzsteuer für Zollausschlussgebiete In Jungholz und Mittelberg von bisher 16% auf 19%. Reverse Charge System auch für den Schrotthandel 19 Abs. 1c UStG sieht eine Verordnungsermächtigung für den Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger vor (Schrott-UStV BGBl. II Nr. 129). Verfahrensvereinfachung bei der NoVA Bei den Zulassungsstellen kommt es infolge Inkrafttretens der Genehmigungsdatenbank zu einer Verwaltungsvereinfachung, weil auch die Finanzbehörde auf diese Datenbank, die den Typenschein ersetzt, Zugriff hat. II. Sonstige Neuerungen Kein Freibetrag für investierte Gewinne Bei Mieterinvestitionen und Wirtschaftsgütern, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde. Steuerbegünstigungen für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen Die zusätzliche Sechstelbegünstigung gem. 67 Abs. 1 EStG tritt für derartige Prämien rückwirkend ab 2005 auch bei Veranlagung von Arbeitnehmern in Kraft, wodurch diese auch Grenzgängern zugute kommt. Neuer Steuersatz bei Bruttobesteuerung gem. 99 EStG Werden Betriebsausgaben / Werbungskosten geltend gemacht, ist der Nettobetrag mit 35% zu versteuern. Näheres hiezu in Klienten-Info Mai 2007. Steuerliche Qualifikation von Forderungsverzichten durch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften Die Änderung in 8 Abs. 1 KStG ist dahingehend zu interpretieren, dass hinsichtlich des nicht werthaltigen Teils der nachgelassenen Forderung bei der Gesellschaft ein steuerlicher Ertrag vorliegt und hinsichtlich des werthaltigen Teils eine neutrale Einlage gegeben ist. Dies unabhängig davon, ob der verzichtende Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person ist. Einschränkung der Buchführungspflicht auf rechnungslegende Genossenschaften ab 2007 Durch die Änderung des 7 Abs. 3 KStG erfolgt eine Anpassung an das UGB. Für Genossenschaften mit Umsät-

20 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER zen von unter 400.000, besteht keine Rechnungslegungspflicht und sie gelten nicht mehr als Gewerbebetriebe, können aber mittels Antrag weiterhin als solche behandelt werden, um eventuelle steuerpflichtige Entnahmetatbestände zu vermeiden. Aus für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gem. 6b KStG Ab 31. Dezember 2007 können keine derartigen Gesellschaften mehr gegründet werden. Änderungen im Gebührengesetz 33 Tp 5 Abs. 4 Z 2 Mittels Verordnungsermächtigung können die festen Gebühren im Ausmaß der Inflationsrate jährlich angehoben werden. Die Visumgebühren für Durchreise-, Reiseund Sammelvisa werden bereits ab 1. Juni 2007 von 35, auf 60, erhöht. Zusätzlich zu den bereits bisher gebührenfreien urheberrechtlichen Werknutzungs-, Patent-, Marken und Musterlizenzverträgen sind nunmehr rückwirkend ab 2002 auch leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge gebührenfrei (Software). III. Klarstellungen Steuerfreiheit Das Alterteilzeitgeld wird ausdrücklich in 3 Abs. 1 Z 5d EStG angeführt. Ferner werden die geldwerten Vorteile für Betriebsveranstaltungen ( 365, p.a.) und Sachzuwendungen ( 186, p.a.) in 3 Abs. 1 Z 14 EStG in der bisherigen Höhe gesetzlich verankert. Wirksamkeitsbeginn für Spekulationsgeschäfte Die ab 2007 geltenden Änderungen gem. 30 Abs. 1 Z 3 EStG für Veräußerungsgeschäfte von zu einem Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, gelten stichtagsbezogen für nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Vorgänge. Wirkung der Aufschuboption nach UGB für die steuerliche Gewinnermittlung ( 124b Z 134 EStG) Trotz Überschreitens der Buchführungsgrenzen lt. UGB besteht bis zum Jahre 2010 keine Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach 5 Abs. 1 EStG. Eine Eintragung in das Firmenbuch zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 löst für Gewerbetreibende auch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach 5 EStG aus. Wird im Zuge der Protokollierung bis 2010 die Gewinnermittlung nach 5 aber angestrebt, kann die Aufschuboption zurückgezogen werden. Zeitlich unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Anlaufverluste bis 2006 Trotz Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Anlaufverlusten von Einnahmen-Ausgabenrechnern ab 2007 auf die letzten 3 Jahre, bleiben derartige Verluste bis zum Jahre 2006 zeitlich unbegrenzt vortragsfähig ( 127 b Z 135 EStG). Steuersatz bei Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinnes Ab 2007 erfolgt die Nachversteuerung gem. 11a Abs. 3 EStG mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung. Als maßgebender halber Durchschnittsteuersatz ist jeweils jener des zeitlich am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Übersteigt der Eigenkapitalabbau diesen früheren Eigenkapitalanstieg, so sind u.u. mehrere unterschiedlich hohe Steuersätze innerhalb eines Nachbesteuerungstatbestandes zu berücksichtigen. Durch diese Aufrollung ist gewährleistet, dass genau der in Anspruch genommene Vorteil ausgeglichen wird und nur ein positiver Steuerstundungseffekt eintritt (Rz 6219i EStR spricht von Entförderung ), weil der Nachbesteuerungsbetrag nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. Wenn die Neuregelung günstiger ist, als die bisherige Rechtslage, kann für die Mehrbelastung in den Jahren 2005 und 2006 eine Nachsicht beantragt werden. Wesentliche Klarstellungen durch die Gebührenrichtlinie Auslandsurkunde Rz. 457ff Dessen Gebührenpflicht ist in 16 Abs. 2 Z 1 GebG geregelt. Die GebR stellt klar, dass Gebührenfreiheit besteht, wenn der Erfüllungsort nachweislich im Ausland ist. Die Übermittlung der Urkunde vom Ausland ins Inland per Telefax löst keine Gebührenpflicht aus, weil das Gesetz hiefür eine beglaubigte Abschrift verlangt. Bestandvertragsgebühr Rz. 662ff Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird klar gestellt, dass die Umsatzsteuer dann nicht dazu gehört, wenn im Vertrag die Klausel exklusive USt enthalten ist (Rz. 692). Ein im Ausland beurkundeter Vertrag über eine im Ausland gelegene Sache ist dann gebührenpflichtig, wenn der inländische Vertragspartner den Bestandszins von seinem inländischen Wohnsitz aus abzuschicken hat. Darlehensgebühr Rz. 784ff Stille Gesellschaften, Ges.n.b.R, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine fallen nicht unter Gesellschaften gem. 33 TP 8 Abs. 4 GebG, wodurch die Ersatzbeurkundung bei Gesellschafterdarlehen durch Aufnahme in die Bücher des Darlehensschuldners, nicht greift. Ferner ist das Stehenlassen von Gewinnanteilen auf Privatkonten der Gesellschafter nicht als Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren und löst daher keine Gebührenpflicht aus. Wenn