316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich entsprechend strafbar. Ab 1,1 Promille ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unwiderlegbar absolut fahrunsicher und verwirklicht den Straftatbestand. Bei Fahrradfahrern gilt ein höherer Grenzwert. Aber bereits ab 0,3 Promille kann man sich nach 316 StGB strafbar machen. In der Regel finden sich viele Ansatzpunkte zumindest die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt so wenig einschneidend wie möglich zu gestalten. Wer zum Beispiel mit dem Fahrrad mit 1,8 Promille "erwischt" und deswegen rechtskräftig verurteilt wird, wird früher oder später Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, die dann eine medizinischpsychologische Untersuchung (MPU - oft auch als Idiotentest bezeichnet) anordnet. Legt man diese nicht ab oder fällt die Untersuchung negativ aus, kann das den Führerschein kosten. Nachfolgend sind zu erwartenden Punkte bei Straftaten im Straßenverkehr und anschließend zu erwartende Rechtsfolgen bei Trunkenheitsfahrten aufgeführt. Es handelt sich nur um Richterwerte, bei welchen von einem Ersttäter (Wiederholungstäter: siehe unten) und einer durchschnittlichen Schwere der Tat ausgegangen wird. Es wird unterschieden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bundesweit bestehen dennoch Unterschiede von Gericht zu Gericht. Insbesondere ein versierter Anwalt sollte bei dem Strafmaß einiges für seinen Mandanten herausholen können. Bei dem Wiederholungstäter kommt es entscheidend darauf an, wann die Wiederholungstat(en) begangen wurde(n). Daneben erhält man noch folgende Punkte in Flensburg, die man auch unter Punktekatalog Flensburg, bzw. Bußgeldkatalog nachsehen kann: Punkte in Flensburg für Straftaten Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafen in den Fällen des 142 Abs. 4 StGB7 Punkte Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge... Alkoholgenusses 7 Punkte... Genusses anderer berauschender Mittel 7 Punkte... geistiger oder körperlicher Mängel 7 Punkte Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)... Vorfahrtmissachtung 7 Punkte... Fehlverhalten beim Überholen 7 Punkte... Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen 7 Punkte 1 / 6
... zu schnelles Fahren 7 Punkte... Missachtung des Rechtsfahrgebotes 7 Punkte... Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen 7 Punkte... Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge 7 Punkte Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge... Alkoholgenusses 7 Punkte... Genusses anderer berauschender Mittel 7 Punkte... Vollrausch 7 Punkte Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führen eines Kraftfahrzeuges... ohne Fahrerlaubnis 6 Punkte... trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins 6 Punkte Kennzeichenmissbrauch6 Punkte Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeug oder Anhänger 6 Punkte Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeug 5 Punkte Nötigung 5 Punkte Tötung **) 5 Punkte Körperverletzung **) 5 Punkte Gefährliche Eingriffe im Straßenverkehr 5 Punkte Unterlassene Hilfeleistung 5 Punkte Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen hat 5 Punkte Alle anderen Straftaten 5 Punkte Folgende Abkürzungen werden folgend verwendet: TS = Tagessatz: Der Tagessatz errechnet sich aus dem Einkommen abzüglich der zu beachtenden finanziellen Verpflichtungen, geteilt durch 30; z. B. 3.000 EUR Netto -Gehalt, keine finanziellen Verpflichtungen = 3.000 / 30 = 100 EUR = 1 Tagessatz FE-Sperre = Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis BAK = Blut Alkohol Konzentration 2 / 6
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, 316 StGB fahrlässige Begehung Ersttäter durchschnittlicher Tatverlauf 20 35 Tagessätze (TS) 30 45 TS 6 14 Monate Sperrfrist bis zur möglichen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (FE- Sperre) 40 55 TS 12 17 Monate FE-Sperre 50 85 TS 14 24 Monate FE-Sperre vorsätzliche Begehung Ersttäter durchschnittlicher Tatverlauf 25 45 TS 45 65 TS 8 17 Monate FE-Sperre 55 75 TS 14 20 Monate FE-Sperre 60 95 TS 17 28 Monate FE-Sperre Mofafahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, 316 StGB fahrlässige Begehung Ersttäter durchschnittlicher Tatverlauf 15 20 TS 3 / 6
20 40 TS 6 10 Monate FE-Sperre 30 45 TS 9 12 Monate FE-Sperre 35 55 TS 11 18 Monate FE-Sperre vorsätzliche Begehung Ersttäter durchschnittlicher Tatverlauf 25 40 TS 30 60 TS 8 12 Monate FE-Sperre 50 70 TS 10 16 Monate FE-Sperre 60 90 TS 15 24 Monate FE-Sperre Fahrradfahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, 316 StGB fahrlässige Begehung Ersttäter durchschnittlicher Tatverlauf 0,3 Promille BAK - 1,59 Promille BAK: 10 30 TS 4 / 6
20 55 TS 9 12 Monate FE-Sperre vorsätzliche Begehung Ersttäter durchschnittlicher Tatverlauf 0,3 Promille BAK - 1,59 Promille BAK: 15 40 TS 1,60 Promille BAK - 2,99 Promille BAK: 25 60 TS Wiederholungstäter 1. Tatwiederholung nach 0-3 Jahren: Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, 316 StGB bis 1,00 Promille BAK: 3 4 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung 12 24 Monate FE-Sperre ab 1,00 Promille BAK: 4 7 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung 20 30 Monate FE-Sperre Wiederholungstäter 1. Tatwiederholung nach 3-5 Jahren: Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, 316 StGB bis 1,00 Promille BAK: 50 80 TS 12 20 Monate FE-Sperre ab 1,00 Promille BAK: 60 90 TS 16 24 Monate FE-Sperre Wer unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (so genannter Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke wie Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen wie Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Dieses Verhalten rechtfertigt in aller Regel die 5 / 6
Entziehung der Fahrerlaubnis nach 69 StGB. LG Freiburg, Urteil vom 02.08.2006-7 Ns 550 Js 179/05-AK 38/06 (nicht rechtskräftig) 6 / 6