Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin vom 1. Oktober 2003



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Transkript:

Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin vom 1. Oktober 2003 Die 1. Neufassung berücksichtigt: Ursprüngliche Fassung vom 22. August 1991 (AMBl. TU S. 81) 1. Änderung vom 16. Dezember 1992 (AMBl. TU 1993 S. 29) 2. Änderung vom 10. Juli 2002 (AMBL. TU S. 150) INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeiner Teil 1 Zweck der Diplom-Hauptprüfung... 2 2 Diplomgrad... 2 3 Gliederung des Studiums, Prüfungen, Studiendauer und Meldefristen... 2 4 Prüfungsausschuß... 4 5 Prüfer und Beisitzer... 5 6 Prüfungsformen... 5 7 Mündliche Prüfung... 5 8 Schriftliche Prüfung (Klausur)... 6 9 Prüfungsrelevante Studienleistungen... 6 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen... 7 11 Zusatzfächer... 8 12 Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote, Gesamturteil... 8 13 Wiederholung von Prüfungen... 9 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß... 10 15 Zeugnisse, Diplomurkunden, Bescheinigungen... 11 16 Einsicht in die Prüfungsakten... 12 17 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Hauptprüfung... 12 II Diplom-Vorprüfung 18 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren... 12 19 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung... 13 III Diplom-Hauptprüfung 20 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren... 15 21 Umfang der Diplom-Hauptprüfung... 16 22 Diplomarbeit... 17 1

IV Schlußbestimmungen 23 Übergangsregelungen... 18 24 Inkrafttreten... 18 I. Allgemeiner Teil 1 Zweck der Diplom-Hauptprüfung Die Diplom-Hauptprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplom-Hauptprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin [Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form gewählt]. auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereitet ist und über die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so verfügt, daß er zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln befähigt ist. 2 Diplomgrad Aufgrund der bestandenen Diplom-Hauptprüfung verleiht die Technische Universität Berlin durch den Fachbereich Informatik den akademischen Grad Diplom-Informatiker oder Diplom- Informatikerin (abgekürzt: Dipl.-Inform.). 3 Gliederung des Studiums, Prüfungen, Studiendauer und Meldefristen (1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium durch die Diplom-Hauptprüfung abgeschlossen. (2) Die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplom-Hauptprüfung in ihrer Gesamtheit (Gesamtprüfung) besteht jeweils aus Fachprüfungen in den jeweiligen Prüfungsfächern. Zur Diplom-Hauptprüfung gehört die Diplomarbeit. Die punktuellen Prüfungen der Diplom- Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung können in zwei Abschnitten abgelegt werden. (3) Die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach bilden eine Fachprüfung (im weiteren»prüfung«genannt). Eine Prüfung besteht aus einer einzigen Prüfungsleistung (punktuelle Prüfung); sie kann als Prüfungsrelevante Studienleistung durchgeführt werden, wenn dabei der Stoff des gesamten Prüfungsfaches abgedeckt wird. (4) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Das Grundstudium einschließlich der Diplom- Vorprüfung soll am Ende des 4. Semesters, das Hauptstudium einschließlich der Diplom- Hauptprüfung am Ende des 9. Semesters abgeschlossen sein. Die Meldung zur letzten Prüfung der Diplom-Vorprüfung soll spätestens im 4. Semester, zur letzten Prüfung der Diplom-Hauptprüfung spätestens im 9. Semester erfolgen. Prüfungsrelevante Studienleistungen sollen spätestens zu den vorgenannten Semestern nachgewiesen werden. Die Prüfungen können auch vor Ablauf dieser Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen gemäß 18 bzw. 20 nachgewiesen werden. Soweit Studienzeiten gemäß 10 Abs. 1 angerechnet werden, verändern sich die jeweiligen Meldefristen entsprechend. Urlaubssemester gemäß der Ordnung der Technischen 2

Universität Berlin über Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten vom 6. Februar 1991 werden nicht angerechnet. Der Prüfungsanspruch bleibt bis Ende des sechsten Semesters bestehen, das auf dasjenige folgt, in dem die Exmatrikulation ausgesprochen wurde, sofern die für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen Prüfungsvoraussetzungen vor der Exmatrikulation erbracht worden sind. (5) Überschreitet ein Student die in Absatz 4 genannten Fristen, legt der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem Studenten einen Prüfungszeitplan fest. Kommt kein Einvernehmen zustande, wird auf Sanktionen gegenüber dem Studenten verzichtet. Die Regelung des Absatzes 4 Satz 4 gilt entsprechend. 4 Prüfungsausschuß (1) Der Fachbereichsrat bestellt den Prüfungsausschuß, der aus 5 Mitgliedern des Fachbereichs Informatik besteht und sich wie folgt zusammensetzt: 3 Professoren, 1 akademischer Mitarbeiter, 1 Student. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses muß das Grundstudium im Studiengang Informatik abgeschlossen haben. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat bestellt, wobei das Vorschlagsrecht den Vertretern der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat zusteht. (2) Der Prüfungssauschuß wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuß angehörigen Professoren einen zu dessen Vorsitzenden und die anderen zu seinen Vertretern. (3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses einen neuen Prüfungsausschuß bestellen. (4) Der Prüfungssauschuß ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Prüfungsordnung zuständig; insbesondere für 1. die Organisation 2. der Prüfungen, die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen, 3. die Aufstellung der Prüfer- und Beisitzerlisten, 4. die Entscheidung über die Gewährung von angemessenen Prüfungsbedingungen für Studenten, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung bzw. eine Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, 5. Zusammenarbeit mit der Studienkommission bei Empfehlungen zur Einordnung von Lehrveranstaltungen in Studiengebiete gemäß den 8 und 13 der Studienordnung. Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf seinen Vorsitzenden übertragen. Gegen Entscheidungen aufgrund einer Übertragung kann der Betroffene Einwendungen erheben, die dem Ausschuß zur Entscheidung vorzulegen sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können Zuständigkeiten desselben nicht wahrnehmen, wenn sie selbst Beteiligte der Prüfungsangelegenheit sind. 3

(5) Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten dem Fachbereichsrat offen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich umfassend über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren. Sie sind nicht Öffentlichkeit im Sinne von 7 Absatz 6. (6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden von dessen Vorsitzenden der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung mitgeteilt, soweit es für deren Arbeit erforderlich ist oder die Rechte Dritter berührt werden. Die zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung teilt die Entscheidung dem Betroffenen mit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 5 Prüfer und Beisitzer (1) Zu Prüfern werden Professoren und habilitierte akademische Mitarbeiter bestellt. Davon abweichend dürfen nichthabilitierte akademische Mitarbeiter und Lehrbeauftragte zu Prüfern nur bestellt werden, soweit sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind. Prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß 9 können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden. (2) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer, indem er sie einem bestimmten Prüfungsfach zuweist. Zum Prüfer kann nur bestellt werden, wer auf dem Gebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern. Die Namen der jeweils für die einzelnen Prüfungsfächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsausschuß über die zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben. (3) Sind mehrere Prüfungsberechtigte für ein Prüfungsfach vorhanden, hat der Kandidat das Recht, unter diesen einen als Prüfer für die Mündliche Prüfung vorzuschlagen. Aus wichtigem Grund, insbesondere übermäßiger Prüfungsbelastung des vorgeschlagenen Prüfers, kann der Prüfungsausschuß von dem Vorschlag des Kandidaten abweichen. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen anderen Prüfer benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Der vorgeschlagene Prüfer kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsauschuß beantragen, einen anderen Prüfer zu benennen. (4) Jede Mündliche Prüfung gemäß 7 ist in Gegenwart eines Beisitzers durchzuführen. Beisitzer müssen sachverständig auf dem Gebiet sein, das Prüfungsgegenstand ist. Sie werden vom Prüfungsausschuß bestellt. Sie haben keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplom-Hauptprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Der Beisitzer führt das Protokoll. 6 Prüfungsformen (1) Die Prüfungsleistungen für eine Prüfung der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom- Hauptprüfung werden durch folgende Prüfungsformen erbracht: Mündliche Prüfung ( 7), 4

Schriftliche Prüfung ( 8) und Prüfungsrelevante Studienleistungen ( 9). Bei der Diplom- Hauptprüfung ist eine Diplomarbeit ( 22) anzufertigen. Anzahl und Form der geforderten Prüfungen sind in den 19 und 21 festgelegt. (2) Macht ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuß ihm gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (3) In besonders zu begründenden Einzelfällen organisatorisch-technischer Art kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Prüfers den Ersatz einer Mündlichen Prüfung durch eine Schriftliche Prüfung und umgekehrt zulassen; dabei muß gewährleistet sein, daß dies den Kandidaten rechtzeitig mitgeteilt wird. Will ein Kandidat in der ursprünglich vorgesehenen Form geprüft werden, so ist seinem entsprechenden Antrag stattzugeben. 7 Mündliche Prüfung (1) Mündliche Prüfungen können in Gruppen (Gruppenprüfung) von bis zu vier Kandidaten oder einzeln (Einzelprüfung) durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer für jeden Kandidaten beträgt mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Sie kann mit Zustimmung des Kandidaten überschritten werden. Jedes Prüfungsfach wird grundsätzlich nur von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers geprüft. (2) Soweit verschiedene Prüfungsfächer inhaltlich eng zusammenhängen, bilden sie einen Prüfungsschwerpunkt mit der Folge, daß die Prüfungen in den einzelnen Fächern zu einer Kollegialprüfung (zu einem Zeitpunkt von mehreren Prüfern ohne Beisitzer) zusammengefaßt werden können. Der Prüfungsausschuß entscheidet auf Antrag des Kandidaten oder der Prüfer, ob eine Kollegialprüfung durchgeführt werden kann. Dabei wird jedes einzelne Prüfungsfach von nur einem (fachlich zuständigen) Prüfer geprüft. Vor der Festlegung der Note gemäß 12 Abs. 1 hört der zuständige Prüfer die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer; die endgültige Entscheidung über die Note trifft allein der zuständige Prüfer. Für jedes Prüfungsfach wird ein Protokoll gemäß Absatz 5 vom entsprechenden Prüfer geführt. Die Prüfungsdauer beträgt für jedes Prüfungsfach mindestens 15 Minuten. Für die Prüfungsdauer pro Kandidat und pro Prüfungsfach gilt Absatz 1 entsprechend. Fächer ohne engen fachlichen Zusammenhang werden einzeln zeitlich getrennt geprüft. (3) Deckt das Fach eines Prüfers oder der Lehrauftrag nicht das gesamte Prüfungsfach ab, so muß die Prüfung über alle Teilgebiete gleichzeitig durch alle am Fach beteiligten Prüfer durchgeführt werden. Jeder Prüfer prüft dabei sein Teilgebiet. Ein Beisitzer ist nicht erforderlich. Das Protokoll wird von einem der Prüfer geführt. Für die gesamte Prüfungsdauer gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Im Rahmen der Mündlichen Prüfung können auch Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. (5) Gegenstände, Ergebnisse und Verlauf der Mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von allen beteiligten Prüfern und dem Beisitzer zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist. 5

(6) Mitglieder der Technischen Universität Berlin können nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörer an Mündlichen Prüfungen teilnehmen; Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Die Zulassung des genannten Personenkreises erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Die Öffentlichkeit ist auf Antrag des Prüflings auszuschließen. Die Öffentlichkeit kann bei Beeinträchtigung der Prüfung von dem/von den Prüfer(n) ausgeschlossen werden. Die Fortsetzung findet in diesem Fall unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. (7) Die Prüfung kann vom Prüfer aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes -- spätestens aber nach 14 Tagen -- stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt. 8 Schriftliche Prüfung (Klausur) (1) Die Schriftliche Prüfung (Klausur) wird unter Aufsicht in begrenzter Zeit mit den vom Prüfer zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt. Die Höchstdauer einer Klausur beträgt vier Stunden. Der Student soll nachweisen, daß er Probleme mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Prüfungsfaches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Leistung der Schriftlichen Prüfung ist in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. (2) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. (3) Findet in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche Prüfung statt und wird diese mit»nicht ausreichend«bewertet, so besteht die Möglichkeit, die Prüfung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Prüfungszeitraums durch eine Prüfung in mündlicher Form (Nachprüfung) fortzusetzen; für die Bewertung der Prüfungsleistung gilt 12 Abs. 3 entsprechend. 9 Prüfungsrelevante Studienleistungen (1) Bei Prüfungsrelevanten Studienleistungen werden die Prüfungsleistungen in Form von mündlichen Prüfungsgesprächen, Referaten, Klausuren, sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen oder protokollierten praktischen Leistungen im Rahmen der Lehrveranstaltungen erbracht. Die Prüfungsrelevante Studienleistung besteht aus einer Folge von Prüfungsleistungen, die im Rahmen der dem Fach zugeordneten Lehrveranstaltungen abgelegt werden, d.h. es werden zu mehreren festgelegten Zeitpunkten jeweils die in den Lehrveranstaltungen vermittelten Teilgebiete des Faches geprüft. Für jede Teilleistung gilt die Wiederholbarkeit gemäß 13. (2) Die Leistungen sind vom Prüfungsberechtigten gemäß 12 zu bewerten. Die Prüfungsleistungen sind erfolgreich erbracht, wenn sie mindestens mit»ausreichend (4.0)«bewertet wurden. Prüfungsleistungen, die schlechter als»ausreichend«bewertet wurden oder gemäß 14 als nicht bestanden gelten, können gemäß 13 wiederholt werden. 6

(3) Für die erfolgreich erbrachte Prüfungsleistung wird vom Prüfer eine Bescheinigung ausgestellt, auf der die Art und der Gegenstand der der Beurteilung zugrunde gelegten Leistungen anzugeben sind. (4) Wird die Prüfungsrelevante Studienleistung im Rahmen eines Projektes abgelegt, so sind die Leistungen des Kandidaten zu bewerten nach 1. dem Beitrag des Studenten zu dem im Projektbericht niedergeschriebenen Gesamtergebnis mit dem Wichtungsfaktor 2 (können Teile des Projektberichtes als Einzelleistungen gekennzeichnet werden, so sind diese bei der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen), 2. der Fähigkeit des Studenten zum gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeiten und seinem Verständnis für das gesamte Projekt mit dem Wichtungsfaktor 2, 3. den fachlichen Kenntnissen in den am Projekt beteiligten Fachgebieten unter Berücksichtigung der während des Projektes durch die Fachbetreuung angefertigten nachprüfbaren Unterlagen mit dem Wichtungsfaktor 2, 4. einem Kolloquium zum Abschluß des Projektes mit dem Wichtungsfaktor 1. 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Nach Inhalt und Umfang gleichwertige, anderweitig erbrachte Leistungen können als Studienleistungen angerechnet werden. (2) Kann die Gleichwertigkeit anderweitig erbrachter Leistungen nicht gemäß 6 der Ordnung der Technischen Universität Berlin über Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten vom 6. Februar 1991 festgestellt werden, so bestimmt der Prüfungsausschuß, ob eine Ergänzungsprüfung gemäß Absatz 3 oder eine Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 4 abzulegen ist. Hierüber erteilt die zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung auf Veranlassung des Prüfungsausschusses dem Studenten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. (3) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob ein Student die zu fordernden Mindestkenntnisse in dem betreffenden Prüfungsfach besitzt (Kenntnisprüfung mit mindestens ausreichendem Erfolg). Sie werden dann auferlegt, wenn die Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann. Ergänzungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen. Eine Ergänzungsprüfung wird»positiv«bewertet, wenn die Leistungen mindestens ausreichend gemäß 12 sind, sonst»negativ«; in diesem Fall ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 4 abzulegen. (4) Ausgleichsprüfungen sind reguläre, zu benotende, gegebenenfalls nach 13 zu wiederholende Prüfungen mit im Einzelfall festzulegenden Übungsleistungen. Ausgleichsprüfungen werden in der Regel dann auferlegt, wenn bei einem Wechsel des Studienganges mit abgeschlossenem Grund- bzw. Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang vorgeschriebene Prüfung(en) noch nachzuholen ist (sind). Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, vielmehr erhält der Kandidat über erfolgreich abgelegte Ausgleichsprüfungen von der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung eine Bescheinigung darüber, daß er den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung (Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom-Hauptprüfung) gleichgestellt wird. Die Bescheinigung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Vertreter unterzeichnet. (5) Zu Ergänzungsprüfungen und Ausgleichsprüfungen hat sich der Student wie zu regulären Prüfungen bei der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung anzumelden; die 7

Prüfungen sind mit Beisitzer und Protokoll gemäß 7 Abs. 5 durchzuführen. Ergänzungsprüfungen können auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden. 11 Zusatzfächer (1) Der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Hauptprüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der Technischen Universität Berlin angebotenen Prüfungsfächern (Zusatzfächern) prüfen lassen. (2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis eingetragen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote gemäß 12 nicht berücksichtigt. Eine Prüfungsanmeldung für ein Zusatzfach hat spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen. 12 Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote, Gesamturteil (1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist vom jeweiligen Prüfer durch Vergabe einer Note und dem ihr zugeordneten Urteil nach folgendem Schlüssel zu bewerten. Note Urteil Verbale Beschreibung 1,0; 1,3 sehr gut eine herausragende Leistung 1,7; 2,0; 2,3 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 2,7; 3,0; 3,3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 3,7; 4,0 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5,0 nichtausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten unverzüglich bekanntzugeben. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen mit mindestens»ausreichend«bewertet wurden. Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie gemäß 14 als nicht bestanden, so erteilt die zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Fristangabe für die Wiederholungsprüfung zu versehen ist. (3) Die Fachnote in einem Prüfungsfach wird auf folgende Weise ermittelt: Wird in einem Prüfungsfach nur eine einzige Prüfungsleistung erbracht, so ist die Note darüber identisch mit der Fachnote. Wird in einem Prüfungsfach die Prüfung in Form von mehreren Teilprüfungen durchgeführt, so wird die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der nach Semesterwochenstunden gewichteten Noten über die Teilprüfungen, sofern diese mindestens mit 4,0 benotet wurden, gebildet. Jeder so berechneten Fachnote wird ein entsprechendes Urteil nach folgender Tabelle zugeordnet: 8

Fachnote Urteil bis 1,5 sehr gut über 1,5 bis 2,5 gut über 2,5 bis 3,5 befriedigend über 3,5 bis 4,0 ausreichend 5,0 nicht ausreichend Wird eine Einzelprüfung oder eine Teilprüfung in einem Prüfungsfach mit 5,0 (nicht ausreichend) benotet, so wird die Fachnote nicht berechnet, sondern auf 5,0 (nicht ausreichend) festgesetzt; die Prüfung in diesem Fach heißt dann»nicht bestanden«. Bei einer Prüfung nach 7 Abs. 3 wird die Fachnote sinngemäß nach diesem Absatz gebildet. (4) Aus allen Fachnoten bei der Diplom-Vorprüfung bzw. allen Fachnoten und der Note über die Diplomarbeit bei der Diplom-Hauptprüfung wird eine Gesamtnote als arithmetischer Mittelwert gebildet. Dabei gehen einzelne Fächer und die Diplomarbeit mit unterschiedlichem Gewicht gemäß 19 Abs. 4 bzw. 21 Abs. 3 ein. Der Gesamtnote wird ein Gesamturteil nach folgender Tabelle zugeordnet: Gesamtnote Gesamturteil bis 1,5 sehr gut über 1,5 bis 2,5 gut über 2,5 bis 3,5 befriedigend über 3,5 bis 4,0 ausreichend In der Diplom-Hauptprüfung wird das Gesamturteil»mit Auszeichnung«erteilt, wenn die Gesamtnote nicht schlechter als 1,2 beträgt. (5) Bei der Berechnung der Fachnote bzw. der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (6) Die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplom-Hauptprüfung insgesamt ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens»ausreichend«sind. Das Gesamturteil lautet»nicht bestanden«, wenn mindestens eine Fachnote der Diplom-Vorprüfung bzw. mindestens eine Fachnote der Diplom-Hauptprüfung einschließlich der Note über die Diplomarbeit mit»nicht ausreichend«bewertet wurde. 13 Wiederholung von Prüfungen (1) Eine Prüfung kann jeweils in den Prüfungsfächern, in denen sie nicht bestanden wurde oder gemäß 14 als nicht bestanden gilt, bis zu zweimal wiederholt werden. (2) Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist nur diese Teilprüfung zu wiederholen. (3) Zweite Wiederholungsprüfungen sind als Mündliche Prüfung gemäß 7 durchzuführen. (4) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. 9

(5) Wiederholungsprüfungen sind in der Regel bis zum Ende des folgenden Semesters durchzuführen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des zuständigen Prüfers einen späteren Termin festlegen. Wiederholungsprüfungen sind jedoch spätestens innerhalb eines Jahres abzulegen. (6) Gilt die in einem Projekt erbrachte Gesamtleistung als»nicht ausreichend«, so wird die Teilnahme an einem weiteren Projekt erforderlich. Sind nur Teilleistungen eines Studenten bei einem Projekt mit»nicht ausreichend«bewertet, so ist dem Kandidaten die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festzulegenden Frist die nachgeholten Kenntnisse nachzuweisen. Die erneute Teilnahme bzw. die Ergänzung von Teilleistungen gilt als Wiederholung im Sinne des 13. (7) Bei einem Studiengang- oder Hochschulwechsel bestimmt der Prüfungsausschuß die Frist, innerhalb der Wiederholungsprüfungen abzulegen sind, und entscheidet über ein eventuelles Versäumnis nach. Bei der Festsetzung der Frist werden bereits abgelaufene Zeiten einer Wiederholungsfrist angerechnet. 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Der Student kann die Anmeldung zu einer Prüfung ohne Angabe von Gründen zurückziehen, sofern er dieses der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung und dem Prüfer spätestens drei Werktage vor der Prüfung mitteilt. (2) Versäumt ein Kandidat den Prüfungstermin ohne triftigen Grund oder tritt er nach erfolgter Meldung nach Ablauf der Rücktrittsfrist oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurück oder wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, so gilt die Prüfung in diesem Fach bzw. die Diplomarbeit als nicht bestanden und kann gemäß 13 wiederholt werden. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind über die zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. (3) Angaben über eine Erkrankung als Begründung für einen Rücktritt oder das Versäumen einer Prüfung sind durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen nach dem Prüfungstag glaubhaft zu machen. Eine Verlängerung der Frist kann durch den Prüfungsausschuß gewährt werden, wenn die rechtzeitige Abgabe des Attestes nachweislich unmöglich war. Der Prüfungsausschuß kann vom Studenten die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes fordern. Der Prüfungsausschuß unterrichtet den zuständigen Amtsarzt über die Anforderung des Attestes. (4) Bei fristgerechtem Rücktritt von Prüfungen muß die betreffende Prüfung spätestens innerhalb eines Jahres angemeldet und durchgeführt werden. (5) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner eigenen Prüfungsleistungen oder das eines anderen schuldhaft durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, so kann er von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung mit der Folge ausgeschlossen werden, daß die Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden gilt und nach Maßgabe von 13 wiederholt werden kann. Wird der Kandidat von der Fortsetzung an der Prüfung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom 10

Prüfungsausschuß unverzüglich überprüft wird. Wird eine Handlung nach Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, gilt 17 Abs. 1 entsprechend. 15 Zeugnisse, Diplomurkunden, Bescheinigungen (1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung und nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom-Hauptprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis von der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Angabe des Studienganges. Es weist die Prüfungsleistungen mit den entsprechenden Urteilen, das Gesamturteil sowie bei der Diplom-Hauptprüfung das Urteil und das Thema der Diplomarbeit und auf Antrag des Kandidaten die bis zum Abschluß der Diplom-Hauptprüfung benötigten Fachsemester aus. Des weiteren weist das Zeugnis das Nebenfach bzw. das Wahlfach, die im Fach Informatik-Praxis gewählten Lehrveranstaltungen und bei der Diplom-Hauptprüfung das Thema des Projekts, die in den Schwerpunktfächern gewählten Studiengebiete, sowie die Veranstaltungen aus den Prüfungfächern aus. Bei einer Gruppendiplomarbeit müssen die erbrachten Leistungen im Zeugnis erkennbar sein. Das Zeugnis wird mit Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte Prüfung erbracht wurde und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Vertreter unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Technischen Universität Berlin. (2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im selben Studiengang oder nicht an der Technischen Universität Berlin erbracht, wird die Anrechnung der betreffenden Leistung im Zeugnis vermerkt. (3) Zusätzlich zum Zeugnis über die Diplom-Hauptprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Informatiker oder Diplom- Informatikerin von der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung ausgestellt. Die Urkunde wird vom Präsidenten der Technischen Universität Berlin und dem Dekan des zuständigen Fachbereiches oder deren Vertreter unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Technischen Universität Berlin versehen. (4) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades Diplom-Informatiker oder Diplom-Informatikerin erworben. (5) Das Zeugnis über die Diplom-Hauptprüfung und die Urkunde enthalten die Angabe, daß die Prüfung entsprechend den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung abgelegt worden ist. (6) Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß von Prüfungsleistungen werden von der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung ausgestellt. Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß von Studienleistungen werden vom Prüfer unterschrieben. (7) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplom-Hauptprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag von der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom-Hauptprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplom- Hauptprüfung nicht bestanden ist. Besteht in einem Prüfungsfach keine weitere Wiederholungsmöglichkeit gemäß 13, so ist in der Bescheinigung zu vermerken, daß die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplom-Hauptprüfung endgültig nicht bestanden ist. 11

16 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens in einem Prüfungsfach wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Prüfungsausschuß bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung Ort und Zeit der Einsichtnahme und unterrichtet den Prüfungsberechtigen. Im übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz von Berlin. 17 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Hauptprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fachbereichsrat nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom- Hauptprüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fachbereichsrat über die Rücknahme. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Bescheinigungen gemäß 10 Abs. 4 und 15 Abs. 6 und 7 entsprechend. (6) Die Bestimmungen über die Entziehung eines akademischen Grades bleiben unberührt. (7) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin gegeben. II. Diplom-Vorprüfung 18 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren (1) Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind folgende Unterlagen zusammen mit dem Zulassungsantrag bei der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung einzureichen: 1. Eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist, 2. eine Erklärung des Kandidaten, ob er bereits eine Diplom-Vorprüfung bzw. eine Diplom-Hauptprüfung in dem selben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, 12

3. der Nachweis der Immatrikulation im Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin, dabei ist 3 Absatz 4 letzter Satz zu beachten. (2) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist vom Studenten mit der Anmeldung zur ersten Prüfung der Diplom-Vorprüfung zu beantragen. Ist der Student zur Diplom-Vorprüfung zugelassen, so erfolgt die Anmeldung zu den weiteren Prüfungen jeweils bei der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung. (3) Die Anmeldung zu einer Prüfung kann erfolgen, wenn die für das betreffende Prüfungsfach erforderlichen Studienleistungen (Übungsscheine) eingereicht werden. Im Fach Informatik A: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen der Veranstaltungen Informatik 1 und 2. Im Fach Informatik B: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Veranstaltungen Informatik 3 und 4. Die Anmeldung zur letzten Einzelprüfung der Diplom-Vorprüfung kann erfolgen, wenn für das nicht abgeprüfte Fach Informatik-Praxis der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Informatik-Praktika im Umfang von je 6 Semesterwochenstunden oder an einem Grundstudiumsprojekt im Umfang von 12 Semesterwochenstunden eingereicht wird. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine unbenotete Bescheinigung der jeweiligen Lehrkraft nachgewiesen. (4) Bei der Anmeldung zu einer Prüfung sind jeweils die Lehrveranstaltungen und ihr Umfang in Semesterwochenstunden anzugeben, auf die sich die Prüfung beziehen soll. (5) Bei der Prüfungsrelevanten Studienleistung gemäß 9 ist eine vorherige verbindliche Anmeldung beim Prüfer erforderlich. Bei Klausuren werden die Prüfungstermine durch den Prüfer festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben. In allen übrigen Fällen ist der Prüfungstermin vom Studenten mit dem Prüfer oder den Prüfern selbst zu vereinbaren. Das Ergebnis der Prüfungsrelevanten Studienleistung wird vom Prüfer oder den Prüfern unverzüglich der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung mitgeteilt. (6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder 2. die Unterlagen unvollständig sind, oder 3. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplom-Hauptprüfung in dem selben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetztes endgültig nicht bestanden hat, oder 4. der Kandidat sich in dem selben Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet, oder 5. der Prüfungsanspruch erloschen ist. 19 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Studiums, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg durchzuführen. 13

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Prüfungen in folgenden Fächern: (a) (b) (c) (d) (e) (f) Prüfungsfach Informatik A; Lehrveranstaltungen: Informatik 16 SWS Informatik 26 SWS Prüfungsfach Informatik B; Lehrveranstaltungen: Informatik 3 4 SWS Informatik 4 4 SWS Prüfungsfach Technische Grundlagen; Lehrveranstaltung: Technische Grundlagen der Informatik 6 SWS Prüfungsfach Theoretische Grundlagen; Lehrveranstaltungen: Theoretische Grundlagen der Informatik 1 4 SWS Theoretische Grundlagen der Informatik 2 4 SWS Theoretische Grundlagen der Informatik 3 4 SWS Prüfungsfach Mathematik; Lehrveranstaltungen: Mathematik für Informatiker 1 6 SWS Mathematik für Informatiker 2 4 SWS Mathematik-Wahl (Wahlpflichtveranstaltung)4 SWS Prüfungsfach Nebenfach oder Prüfungsfach Wahlfach 16 SWS In den Fächern (a) (b) Informatik A Informatik B findet jeweils eine Schriftliche Prüfung gemäß 8 statt. In den Fächern (c) (d) (e) Technische Grundlagen der Informatik Theoretische Grundlagen der Informatik Mathematik werden Prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß 9 erbracht. Im Fach (f1) Wahlfach werden im Umfang von 16 Semesterwochenstunden Prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß 9 erbracht. Im Fach (f2) Nebenfach findet eine Mündliche Prüfung gemäß statt. Sofern eine Mündliche Prüfung im Nebenfach für Studenten der Informatik nicht möglich ist, können an deren Stelle Prüfungen nach den 14

Regelungen der betroffenen Fachbereiche treten. In den Prüfungsfächern (c) Technische Grundlagen der Informatik und (e) Mathematik kann der Prüfungsausschuß auf Antrag gestatten, daß die genannten Lehrveranstaltungen durch andere, im Umfang und Inhalt mindestens gleichwertige Lehrveranstaltungen ersetzt werden. (3) Die Festlegung der Form der zu erbringenden Prüfungsleistungen im Rahmen der Prüfungsrelevanten Studienleistung gemäß 9 Abs. 1 erfolgt durch Genehmigung des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüfers bzw. der Prüfer. Sie ist spätestens zu Beginn des Semesters bekanntzugeben, in dem die Lehrveranstaltung stattfindet. Anmeldeverfahren und Prüfungstermine werden vom Prüfer festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben. (4) Bei der Berechnung der Gesamtnote über die Diplom-Vorprüfung werden die einzelnen Fachnoten gemäß den Semesterwochenstunden der den einzelnen Fachprüfungen zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen gewichtet. III. Diplom-Hauptprüfung 20 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren (1) Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung sind folgende Nachweise zusammen mit dem Zulassungsantrag bei der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung einzureichen: 1. Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik oder ein vom Prüfungsausschuß als gleichwertig anerkanntes Zeugnis; 2. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist, 3. eine Erklärung des Kandidaten, ob er bereits eine Diplom-Vorprüfung bzw. eine Diplom-Hauptprüfung in dem selben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, 4. der Nachweis der Immatrikulation im Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin, dabei ist 3 Abs. 4 letzter Satz zu beachten. (2) Die Bestimmungen des 18 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 gelten entsprechend. (3) Die Anmeldung zur letzten Einzelprüfung der Diplom-Hauptprüfung kann nur erfolgen, wenn die für die Diplom-Hauptprüfung erforderlichen Studienleistungen (Übungsscheine und Nachweise der Projekte/Praktika und Seminare) eingereicht werden. Im Rahmen der Diplom- Hauptprüfung ist ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden und einem Hauptstudiumsprojekt im Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden zu erbringen. (4) Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann auch ohne Vorlage des Nachweises zu Abs. 1 Nr. 1 eine Zulassung zu Prüfungen des Faches Informatik-Basis erfolgen, wenn von den zum Abschluß der Diplom-Vorprüfung erforderlichen Leistungen nicht mehr als zwei Prüfungsrelevante Studienleistungen und ein Nachweis gemäß 18 Abs. 3 oder die Prüfung im Fach Informatik B und ein Nachweis gemäß Abs. 3 15

nicht erbracht worden sind und die noch ausstehenden Prüfungsleistungen der Diplom- Vorprüfung nicht Voraussetzung für den Besuch der Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Fachs Informatik-Basis sind. 21 Umfang der Diplom-Hauptprüfung (1) Die Diplom-Hauptprüfung besteht aus Prüfungen im Umfang von 64 SWS, die sich in folgender Weise auf die Fächer verteilen: (a) (b) (c) (d) (e) Informatik-Basis: mindestens 16, höchstens 24 SWS; Informatik-Schwerpunkt 1: mindestens 12, höchstens 20 SWS; Informatik-Schwerpunkt 2: wenn gewählt, mindestens 12, höchstens 20 SWS; Nebenfach: wenn gewählt, mindestens 16, höchstens 24 SWS; Wahlfach: unter Berücksichtigung der Regelung des 12 Abs. 1 Buchstabe e) der Studienordnung, höchstens 36 SWS; sowie der Diplomarbeit. Die Wahlpflichtfächer wählt der Kandidat aus den Studiengebieten gemäß den Bestimmungen des 12 der Studienordnung aus. In den Fächern (b) (c) (d) Informatik-Schwerpunkt 1 Informatik-Schwerpunkt 2 Nebenfach findet eine mündliche Prüfung gemäß 7 statt. Sofern eine mündliche Prüfung im Nebenfach für Studenten der Informatik nicht möglich ist, können an deren Stelle Prüfungen nach den Regelungen der betroffenen Fachbereiche treten. In den Fächern (a) (e) Informatik-Basis Wahlfach werden Prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß 9 erbracht. (2) Die Festlegung der Form der zu erbringenden Prüfungsleistungen im Rahmen der Prüfungsrelevanten Studienleistung gemäß 9 Abs. 1 erfolgt durch Genehmigung des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüfers bzw. der Prüfer. Sie ist spätestens zu Beginn des Semesters bekanntzugeben, in dem die Lehrveranstaltung stattfindet. Anmeldeverfahren und Prüfungstermine werden vom Prüfer festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben. 16

(3) Bei der Berechnung der Gesamtnote über die Diplom-Hauptprüfung werden die Fachnoten gemäß den Semesterwochenstunden der den einzelnen Fachprüfungen zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen gewichtet. Die Note der Diplomarbeit geht mit einem Gewicht von 24 Semesterwochenstunden in die Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung ein. 22 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit und zugleich Teil der wissenschaftlichen Ausbildung. In ihr soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Studiengang selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann nach Entscheidung durch den Prüfungsausschuß in Form einer Gruppenarbeit durchgeführt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, der Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich zu unterscheiden ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. (2) Die Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung des Kandidaten zur Diplom-Hauptprüfung ausgegeben werden. Sie ist beim Prüfungsausschuß über die zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung zu beantragen. Dabei hat der Kandidat das Recht, Themen, Betreuer und Gutachter vorzuschlagen. Die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer gemäß 5 Abs. 1 betreut werden. Der Prüfungsausschuß gibt auf Vorschlag des Betreuers nach Rücksprache mit dem Kandidaten das Thema über die zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung aus, die den Ausgabezeitpunkt aktenkundig macht. Bei Gruppenarbeiten müssen zwei Betreuer, von denen mindestens einer Professor sein muß, bestellt werden. (3) Der Prüfungsausschuß achtet bei der Vergabe der Diplomarbeit auf die Gleichwertigkeit der Themen und darauf, daß die Diplomarbeit innerhalb der Bearbeitungszeit durchgeführt werden kann. Im übrigen gilt 5 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (4) Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate. Der Prüfungsausschuß kann nach Anhörung des Betreuers die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis um drei Monate verlängern. Eine Verlängerung der Frist ist unter Angabe der Gründe beim Prüfungsausschuß zu beantragen. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (5) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten darüber zu versehen, daß er die Arbeit -- bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil -- ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt hat. Zugleich hat der Kandidat anzugeben, welche Quellen er benutzt hat. Entlehnungen aus anderen Arbeiten sind an den betreffenden Stellen in der Diplomarbeit kenntlich zu machen. Ist die Diplomarbeit mit Zustimmung des Aufgabenstellers und des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anlage eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Nach ihrer Fertigstellung ist die Arbeit bei der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung fristgemäß einzureichen, die den Abgabezeitpunkt aktenkundig macht und sie zur Begutachtung und Bewertung weiterleitet. (6) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Gutachtern zu bewerten, von denen mindestens einer ein Professor oder ein habilitierter akademischer Mitarbeiter sein soll. Einer der Gutachter soll der Betreuer der Arbeit sein. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Wird die Arbeit von einem Gutachter mit»nicht ausreichend«17

beurteilt, so ist ein weiterer Gutachter zu bestellen. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Gutachter sucht der Prüfungsausschuß eine Einigung zwischen den Gutachtern herbeizuführen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines weiteren Gutachters; kommt keine Einigung zustande, wird die Note in diesem Fall von den Professoren des Prüfungsausschusses festgelegt. Bei Gruppenarbeiten findet nach dem Abschluß ein Kolloquium statt mit den Kandidaten, den Betreuern und zwei weiteren Prüfern zur Überprüfung des Verständnisses der Probleme der gesamten Arbeit, um danach die endgültige Beurteilung jedes Kandidaten festzulegen. Nicht fristgemäß eingereichte Diplomarbeiten oder mit»nicht ausreichend«bewertete können nur einmal wiederholt werden, wobei eine Rückgabe des Themas in der im Abs. 4 genannten Frist nur zulässig ist, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Im übrigen gilt 13 Absatz 4. (7) Die begutachtete Arbeit darf dem Verfasser nach Abschluß der Diplom-Hauptprüfung auf begründeten Antrag zeitweilig zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Abgabe wird sie dem Verfasser auf Antrag zurückgegeben. Eine frühere Rückgabe ist nur auf besonders begründeten Antrag mit Zustimmung des Prüfungsausschusses möglich. Hat der Verfasser innerhalb der drei Jahre keinen Antrag auf Rückgabe gestellt, verfügt die Technische Universität Berlin über die Arbeit nach eigenem Ermessen. IV. Schlußbestimmungen 23 Übergangsregelungen (1) Diese Prüfungsordnung gilt für die ab dem Wintersemester 1991/92 im Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin immatrikulierten Studenten. (2) Studenten, die ihr Studium im Studiengang Informatik vor dem Wintersemester 1991/92 aufgenommen haben, können den Studienabschnitt (Grund- oder Hauptstudium), in dem sie sich am 1. April 1992 befinden, entweder nach dieser oder nach der zuvor geltenden Prüfungsordnung abschließen. Das Votum für die jeweilige Prüfungsordnung muß mit der Meldung zur ersten Prüfung der Diplom-Vor- bzw. -Hauptprüfung nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgegeben werden. Studenten, die sich am 1. April 1992 im Grundstudium befinden, führen das Hauptstudium nach dieser Prüfungsordnung durch. 24 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung A für die Diplomprüfung des Studienganges Informatik an der Technischen Universität Berlin vom 19. Juli 1972 (ABl. S. 1311 / AMBl. TU S. 43), geändert am 11. Januar 1978 (AMBl. TU S. 55) und am 9. April 1986 (ABl. S. 787 / AMBl. TU S. 113) außer Kraft. 18