Allgemeine Mietvertragsbedingungen Für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen



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Transkript:

Seite 1 Allgemeine Mietvertragsbedingungen Für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen 1 Ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Mietver tragsbedingungen gegenüber Unternehmern, Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Allgemeines 1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industrie maschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. 2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter. 3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend. 4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend. 6. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner 1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. 2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz bestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben. 3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. 3 Abholung und Übergabe des Mietgegenstands, Verzug des Vermieters 1. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten am Sitz der Firma, Robert-Bosch-Straße 8, 70734 Fellbach (im Folgenden: Vermieter) abzuholen. Bei der Abholung des Mietgegenstands beim Vermieter hat der Vermieter bzw. die von ihm hierzu bevollmächtigte Person den Mieter bzw. die von ihm hierzu bevollmächtigte Person in den Mietgegenstand einzuweisen und den Mietgegenstand an schließend in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter bzw. die von ihm hierzu bevollmächtigte Person zu übergeben. Die Einweisung des Mieters in den Mietgegenstand sowie die Übergabe der erforderlichen Unterlagen an den Mieter sind in einem von beiden Vertragspartnern bzw. ihren Vertretern zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll zu dokumentieren. 2. Der Mieter kann vom Vermieter eine Entschädigung verlangen, wenn der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe des Mietgegenstands in Verzug kommt. Die Entschädigung des Mieters ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den (Netto-) Betrag des täglichen Mietpreises des Mietgegenstands. Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn er dem Vermieter nach dem vereinbarten Beginn der Mietzeit erfolglos eine angemessene Frist zur Übergabe des Mietgegenstands gesetzt hat. 3. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

Seite 2 4 Bei der Übergabe des Mietgegenstands vorhandene Mängel 1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn beim Vermieter zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Mieter. 2. Alle bei der Übergabe erkennbaren und dessen Eignung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht nur unerheblich mindernden Mängel des Mietgegenstands sind in einem von beiden Vertragspartnern bzw. ihren Vertretern zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll zu dokumentieren oder vom Mieter dem Vermieter zumindest unverzüglich nach dessen Annahme schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige und sind die in Rede stehenden Mängel nicht in einem von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Übergabeprotokoll dokumentiert, gilt der Mietgegenstand in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter bei der Übergabe des Mietgegenstands vorhandene, aber nicht erkennbare Mängel im Sinne des Satzes 1 nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Vermieter schriftlich anzeigt. 3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktritts - recht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter. 5 Haftungsbegrenzung des Vermieters 1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach-schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

Seite 3 6 Mietpreis, Nebenkosten, Zahlung und Einzugsermächtigung 1. Für jede über die vereinbarte Betriebsstundenanzahl hinaus anfallende (Zusatz-) Betriebsstunde hat der Mieter zusätzlich zum vereinbarten Mietzins eine Mehrbetriebsstundenvergütung in Höhe von EUR 13,40 für jede Zusatzbetriebsstunde (netto) zu bezahlen. 2. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, sämtliche aus dem Mietvertrag resultierenden, wiederkehrenden Mietzinsen zu den dort vereinbarten (Zahlungs-) Zeitpunkten, also bis spätestens dem 3. Kalendertag eines jeden Monats, im SEPA-Lastschriftverfahren von seinem Konto einzuziehen. Hinsichtlich aller anderen aus dem Mietvertrag resultierenden Forderungen des Vermieters, insbesondere etwaigen Mehrkilometervergütungen, Mehrbetriebsstundenvergütungen und Schadensersatzforderungen, ermächtigt der Mieter den Vermieter, diese Forderungen jeweils ab dem 7. Kalendertag nach dem jeweiligen Zugang der entsprechenden Rechnung des Vermieters im SEPA-Lastschriftverfahren von seinem Konto einzuziehen. 3. Der vereinbarte Mietpreis beinhaltet nicht die Kosten für Hin- und Rücktransport (einschließlich Ver- und Entladen), notwendige Montagen und Demontagen, Gestellung von Betriebsstoffen und/oder Bedienungspersonal, einer Haftpflicht- und Maschinenbruchversicherung u. Ä. Diese Nebenkosten hat der Mieter stets zusätzlich zum vereinbarten Mietzins zu bezahlen. 4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird vom Vermieter gesondert berechnet und ist daher vom Mieter stets zusätzlich zu bezahlen. 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Der Mieter kann gegen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und nur wegen solcher (Gegen-) Ansprüche die Einrede des Zurückbehaltungsrechts geltend machen. 8 Abtretung der Ansprüche des Mieters gegen seine Auftraggeber Der Mieter tritt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, in Höhe des jeweils offenen Mietzinses des Mietgegenstands an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. 9 Unterhaltspflicht des Mieters sowie Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten 1. Der Mieter ist verpflichtet, a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, b. den Mietgegenstand auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu warten und zu pflegen und c. dem Vermieter notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und durch ihn auszuführen zu lassen. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. 2. Bei notwendigen Inspektionsarbeiten und Pflichtinspektionen des Mietgegenstands, die länger als 5 Arbeitstage dauern, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ab dem 6. Arbeitstag bis zum Ende der notwendigen Inspektionsarbeiten und Pflichtinspektionen einen dem Mietgegenstand technisch gleichwertigen Ersatzmietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallende notwendige Instandsetzungsarbeiten des Mietgegenstands. Unabhängig davon ist der Vermieter bei in seinen Verantwortungsbereich fallenden Mängeln des Mietgegenstands stets berechtigt, nach seiner Wahl den Mietgegenstand vorübergehend oder für die restliche Mietzeit gegen einen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Mietgegenstands entsprechenden Ersatzmietgegenstand auszutauschen. 3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

Seite4 10 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstands 1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstands dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen. 2. Die Mietzeit endet frühestens mit dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, nicht jedoch bevor der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand beim Vermieter eintrifft oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Mietzeit etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Neuvermietung entstehenden Kosten, von den Forderungen des Vermieters in Abzug gebracht. 3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand in beim Vermieter zurückzuliefern; die Ziff. 9.1 lit. b. und lit. c. dieser Mietbedingungen gilt entsprechend. 4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter bzw. die von ihm hierzu bevollmächtigte Person in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am selben Tag zu überprüfen und gemeinsam mit dem Mieter bzw. der von ihm hierzu bevollmächtigten Person ein Rückgabeprotokoll zu erstellen. In diesem Rückgabeprotokoll ist der Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt seiner Rückgabe an den Vermieter zu dokumentieren, insbesondere sind dort sämtliche während der Anmietung des Mietgegenstands durch den Mieter verursachten Schäden und Mängel des Mietgegenstands im Einzelnen aufzulisten. Der Mieter bevollmächtigt hiermit bzw. im Voraus die von ihm mit der Rückgabe des Mietgegenstands beauftragte Person mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls in seinem Namen. 11 Verletzung der Unterhaltspflicht 1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in der Ziff. 9.1 dieser Mietbedingungen geregelten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. 2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstands ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind dem Mieter seitens des Vermieters in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten anzugeben. 12 Weitere Pflichten des Mieters 1. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen. 2. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung o. Ä. Rechte am Mietgegenstand geltend macht. Darüber hinaus hat der Mieter den Dritten unverzüglich schriftlich auf das Eigentum des Vermieters am Mietgegenstand hinzuweisen. 3. Der Mieter hat stets geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstands gegen Diebstahl zu treffen. 4. Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten bzw. hinzuzuziehen. Hierüber ist dem Vermieter ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. 5. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in Ziff. 10.3 beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Der Vermieter gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen. 6. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche aus Verstößen gegen die Bestimmungen der Ziff. 12.1 bis 12.4 dieser Mietbedingungen resultierende Schäden zu ersetzen.

Seite5 13 Haftungsbeschränkung des Vermieters 1. Soweit in diesen Mietbedingungen die Haftung des Vermieters nicht besonders geregelt ist, haftet der Vermieter dem Mieter ausschließlich a. für bei Vertragsschluss voraussehbare vertragstypische Schäden, die auf einer schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, b. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, c. für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen sowie d. in den Fällen, in denen der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. 2. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen. 14 Kündigung 1. a. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. b. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Ablauf der Mindestmietzeit können beide Vertragspartner den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ( 580a Abs. 3 BGB) kündigen. c. Mietverträge auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer können beide Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ( 580a Abs. 3 BGB) kündigen. 2. Die Vertragspartner sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. 3. Der Vermieter ist insbesondere zur Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn a. der Mieter mit der Bezahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage im Verzug ist, b. dem Vermieter nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Bezahlung des Mietpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, c. der Mieter den Mietgegenstand ohne Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt oder d. der Mieter gegen die Bestimmungen der Ziff. 9.1 dieser Mietbedingungen oder der Ziff. 12.1 bis 12.4 dieser Mietbedingungen verstößt. 4. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos, finden die Bestimmungen der Ziff. 10.0 und 11.0 dieser Mietbedingungen entsprechende Anwendung. 15 Verlust des Mietgegenstands Der Mieter ist dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Erfüllung der ihm nach der Ziff. 10.3 dieser Mietbedingungen obliegenden Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstands schuldhaft unmöglich ist.

Seite 6 16 Versicherungen, Haftung des Mieters, Eigenanteil des Mieters 1. Der Vermieter schließt für den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrags eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 8 Mio. pro Person und insgesamt maximal EUR 50 Mio. pro Schadensfall ab. Die dortigen Obliegenheiten, insbesondere bei Unfällen hat der Mieter für uns zu erfüllen. Bei der Inanspruchnahme unserer KFZ-Haftpflichtversicherung müssen Sie als unser Kunde immer einen Aufwendungsersatz (Aufstufungs- und Bearbeitungsschaden) bis zu maximal EUR 1500,-- je Schadensfall selbst tragen. Ist der Schaden geringer werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten berechnet. 2. Des Weiteren schließt der Vermieter für den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrags eine Maschinenbruchversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (TK ABMG 2011) ab. 3. In den vom Versicherungsschutz einer vom Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung abgedeckten Schadensfällen hat der Mieter einen Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) von jeweils EUR 1.500,-- pro Schadensfall maximal 10% der Schadenssumme zu tragen. 4. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen. 17 Sonstige Bestimmungen 1. Nebenabreden zu diesem Mietvertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Mietvertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformerfordernis selbst. 2. Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 3. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts bzw. CISG). 4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder nach seiner Wahl der Sitz seiner Zweigniederlassung, von der aus der Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. Stand: September 2014