Alles gut geregelt an der Waldschule!

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Hatten, im August 2018 Alles gut geregelt an der Waldschule! Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, in der Waldschule lernen und arbeiten weit über 800 Menschen jeden Tag zusammen. Diese Gemeinschaft braucht viele Regeln und Absprachen. Einige sind gesetzlich so vorgeschrieben, andere wurden hier in der Waldschule aufgestellt. Alle haben zum Ziel, einen möglichst reibungslosen und störungsfreien Ablauf des Schulbetriebs zu gewährleisten und damit unsere Leitziele Verlässlichkeit - Erfolg - Humor für alle zu erfüllen. Bitte nehmt euch /nehmen Sie sich Zeit, die folgenden Regeln in Ruhe zu lesen. Ihr Schülerinnen und Schüler bekommt am Anfang des Schuljahres einer Erklärung zu Kenntnisnahme und Einverständnis der schulischen Regeln ausgehändigt um zu bestätigen, dass Ihr und Sie davon Kenntnis genommen habt/haben und Ihr, liebe Jungs und Deerns, auf die Einhaltung der Regeln achten werdet. 1. SchulOrdnung/SchulVertrag 2. SchulRegeln (verbindliche Ergänzung zur Schulordnung) 3. Regelungen in Krankheitsfällen und für die Beurlaubung von Schülern 4. Erlass Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen ( Waffenerlass ) 5. Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz Bitte lesen Sie und lest die Regelungen mindestens zu Beginn eines jeden Schuljahres wieder durch. Herzliche Grüße aus der Waldschule Silke Müller Oberschuldirektorin

SchulOrdnung/SchulVertrag Ziele unserer Arbeit Auswirkungen auf den Unterricht Auswirkungen auf das Schülerverhalten Auswirkungen auf das Lehrerverhalten Mitwirkung der Eltern Erziehung zu selbstbewussten, verantwortungsvollen und fröhlichen Persönlichkeiten Den Schülern sollen Vorbilder und Positives vermittelt werden. Verantwortung übernehmen für Personen und Sachen (z.b. Schulmanagement, Sanitätsdienst usw.). Herbeiführen von Situationen in gelöster Lernatmosphäre, in denen auch herzhaft gelacht werden kann. Sie tragen die Hauptverantwortung für Ihre Kinder, insbesondere auch die Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch. Optimaler Unterricht für alle Sicherer Umgang mit den Kulturtechniken Hohe fachliche Qualifikation und großes Wissen Sicheres Auftreten und sicherer Umgang mit der Sprache Wahrnehmung der politischen und gesellschaftlichen Umwelt Entwickeln von Selbstbewusstsein Entwickeln von sozialer Kompetenz Durchschaubarkeit der Lernziele, Unterrichtsinhalte und Zensierung Wiederholungsphasen Referate, Präsentation der eigenen Leistungen Beschäftigung mit Tagespolitik Auswendiglernen Die Schüler sollen selbstständig arbeiten. Außerdem sollen sie Verantwortung für die eigene Leistung (z.b. Erledigung der Hausaufgaben) übernehmen und sich persönliche Ziele setzen und diese ausdauernd verfolgen Die Lehrer sollen dem Schüler zugewandt sein, Freude am Unterricht vermitteln und eine optimistische und freundliche Grundeinstellung vermitteln. Sie müssen die Argumente der Schüler ernst nehmen. Die Schüler sollen zu individuellen Leistungen gefordert und gefördert werden. Wichtig ist ein aktives Interesse am Bildungsweg der Kinder, Anhalten zum Lesen und eine sinnvolle Freizeitgestaltung für die Kinder, wie Sport, Musik und der Besuch von Bibliotheken, Museen und Theater. Wichtig sind folgende Tugenden und Verhaltensweisen Eltern sorgen für eine gesunde Lebensführung ihrer Kinder, wie Ehrlichkeit Zivilcourage Toleranz Sauberkeit Ordnung Pünktlichkeit Höflichkeit Identifizierung mit der Schule U.a. eine ordentliche Begrüßung und wiederkehrende Abläufe (Rituale) im Tageslauf als auch im Jahreslauf geben den Jugendlichen ein festes Raster, welches zu ihrer Orientierung sehr wichtig ist. Sie sollen einen fairen Umgang miteinander pflegen, was sich auch in einem ordentlichen Umgangston zeigt. Sie sollen auch auf den Körper, die Kleidung und eine gesunde Lebensführung achten. Lehrer sollen Position beziehen und konsequent sein. Lehrer sind immer Vorbild und müssen sich auch so verhalten! ausgewogene Ernährung kein Nikotin keine Drogen kein Alkohol ausreichend Schlaf Bewegung/Sport geregelte Fernseh- und Computerzeiten richtiges Verhalten im Straßenverkehr

Organisatorischer Anhang Rauchen ist in der Schule und auf dem Schulgelände nicht gestattet, das verbietet das Jugendschutzgesetz. Auch das Mitbringen von Tabak, Alkohol und allen anderen Drogen ist verboten. Waffen siehe Waffenerlass. Handys brauchen wir in der Schule nicht. Für wichtige Gespräche haben wir genug andere Telefone. Sollten eure Eltern unbedingt wollen, dass ihr auf dem Schulweg ein Handy dabei habt, so bleibt es auf dem Schulgelände den ganzen Schultag über ausgeschaltet in der Schultasche, allerdings auf eigenes Risiko. Der Diebstahl von Handys ist nicht versichert! Mp3-Player, Digitalkameras, Spielekonsolen u.ä. elektronische Unterhaltungsmedien, sowie Skateboards und andere Sportgeräte dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind strikt untersagt, da hier die Persönlichkeitsrechte einzelner Personen verletzt werden können. Pausenregelung siehe Regeln und Absprachen für die Pausen. Vor dem Unterrichtsbeginn zur 1. Stunde gehen alle Schüler nach dem Betreten der Schule sofort in ihre Klassenräume. Unterrichts und Pausenzeiten 1. Stunde 2. Stunde 3. Stunde 4. Stunde 5. Stunde 6. Stunde 7.30 Uhr 8.15 Uhr 1. große Pause 9.00 9.25 Uhr 9.25 Uhr 10.10 Uhr 2. große Pause 10.55 11.15 Uhr 11.15 Uhr 12.00 Uhr Mittagspause: 12.45 13.45 Uhr 8.15 Uhr 9.00 Uhr 10.10 Uhr 10.55 Uhr 12.00 Uhr 12.45 Uhr 7. Stunde 13.45 Uhr 14.30 Uhr 8. Stunde 14.30 Uhr 15.15 Uhr Die Schulordnung kann nicht alle Einzelfälle regeln. Ergänzend gelten hier die Absprachen zwischen Schüler und Lehrern. Lehrer, Schüler und Eltern erkennen diese Ziele der gemeinsamen Arbeit an und werden sich entsprechend verhalten.

SchulRegeln Verbindliche Ergänzung zur Schulordnung Folgende Ziele haben Schüler, Eltern und Lehrkräfte für ihre Arbeit in der Waldschule Hatten: Rechte und Regeln In unserer Schule legen wir Wert auf deine Selbstständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Fröhlichkeit. Damit sich alle Menschen an unserer Schule wohl fühlen und gute Leistungen erzielen können, müssen die gemeinsam erarbeiteten Regeln respektiert werden. Alle Menschen in unserer Schule haben ein Recht auf konzentriertes Lernen und Arbeiten Respekt das Einhalten von Absprachen das Einhalten der Gesprächsregeln pünktlichen Beginn ordentliche Räume eine schöne Atmosphäre interessante Arbeitsaufgaben ein zeitnahes Lösen von Konflikten Wertschätzung der Arbeit

Verstöße haben Konsequenzen zur Folge Generell erfolgt eine Information an den Klassenlehrer, ein klärendes Gespräch mit diesem, ein Eintrag in die Schülerakte, der bei regelgerechtem Verhalten nach einem Jahr gelöscht wird, eine Elterninformation, ggf. eine Ordnungsmaßnahme (Klassenkonferenz) oder Anzeige. 1 Verstöße gegen diese Regeln Rauchen und Alkohol sind in der Schule und auf dem Schulgelände gesetzlich untersagt. haben Konsequenzen zur Folge! Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und Klassenlehrer / Säuberungen im Gebäude 2 3 4 Handys, Kopfhörer und unterrichtsfremde elektronische Geräte können mitgebracht, dürfen aber in der Schule und auf dem Schulgelände nicht eingeschaltet, aufgesetzt oder umgehängt werden. Die Schüler erscheinen pünktlich zum Unterricht. Zu Beginn jeder Unterrichtsstunde liegen die jeweiligen Arbeitsmaterialien auf den Plätzen. Einzug des Gerätes und Abholung im Sekretariat. Auswirkung auf AV und die mündliche Note. Bei Wiederholung Ausschluss vom Unterricht für die laufende Stunde. Auswirkung auf AV 5 Die Begrüßung zum Stundenbeginn erfolgt höflich. Auswirkung auf SV 6 7 8 9 10 11 12 Hausaufgaben müssen angefertigt werden. Die Schüler müssen ihre Sportsachen bzw. notwendiges Unterrichtsmaterial dabei haben. Im Unterricht wird nicht gegessen und nur mit Erlaubnis des Lehrers getrunken. Im Unterricht soll kein Kaugummi gekaut werden. Die Federmappe muss immer vollständig sein: Füller oder blauer Fineliner oder Tintenroller, Bleistift, Farbstifte, Radierer, Anspitzer, Schere, Kleber, Geodreieck. Keinen Edding! Die Schüler dürfen ihr Arbeitsmaterial erst dann einpacken, wenn der Lehrer die Stunde beendet hat. Alle Schüler der Klassen 5-9 gehen in den Pausen nach draußen. Ob die Klassen 10 auch nach draußen gehen, entscheidet der jeweilige Klassenlehrer. Auswirkungen auf AV Bei Wiederholung Nachsitzen am Nachmittag. Auswirkungen auf AV Bei Wiederholung Nachsitzen am Nachmittag Auswirkungen auf SV Kaugummitext Verflixt! abschreiben; Klassenraum säubern Auswirkung auf AV Auswirkung auf SV Abschrift dieser SchulRegeln 13 Toilettengänge während des Unterrichts sind nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Regeln und Absprachen für die Pausen (Stand 9/2018) Nach dem Fachunterricht begleiten die Fachlehrkräfte die Schülerinnen und Schüler zur Klasse und schließen die Klassenräume auf und wieder ab. 1. und 2. große Pause - Grundsätzlich gehen alle Schülerinnen und Schüler in den großen Pausen raus (Ausnahme: Die Abschlussklassen dürfen in ihren Klassenräumen bleiben). Der Hinterausgang aus dem Neubau ist ein reiner Notausgang. Er steht weder zu Schulbeginn und -ende noch in den Pausen als Ein- und Ausgang zur Verfügung. - Als Pausenhöfe stehen allen Schülerinnen und Schülern der Waldhof und der Hof um die Aula zur Verfügung. Alle Klassen dürfen sich zusätzlich auf dem Mensahof aufhalten. - Nach dem Einkauf in der Mensa gehen die SuS zügig auf einen der Schulhöfe. Anschließend soll kein Wechsel zwischen den Schulhöfen mehr stattfinden. - Der Besuch des Sekretariats und des Büros der Sozialpädagogin sind zur Erledigung wichtiger Formalitäten/Anliegen zugelassen. - Regenpausen werden angesagt. Dann ist der Aufenthalt auf den Altbaufluren im Erdgeschoss und im Mensabereich gestattet. Mittagspause - Das Verlassen des Schulgeländes ist in der Mittagspause für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5-8 verboten, für SuS der Klassen 9 + 10 gestattet. Das Verlassen des Schulgeländes mit Mofas ist nicht erlaubt! - In der Mittagspause können die SuS folgende Angebote wahrnehmen: Bewegte Pause in der Sporthalle (um 13.00 Uhr vor der Halle treffen!) Basteln mit Frau Fenne Aufenthalt in der Aula (wenn eine Aufsicht dabei ist) Ausleihe von Spielgeräten beim Schülermanagement Diverse andere Angebote nach Aushang und Ankündigung (z.b. Lachmittag der Schülerfirma) - Die SuS der 9. und 10. Klassen dürfen sich in den Klassenräumen aufhalten. - Der Aufenthalt ist auf den Altbaufluren im Erdgeschoss und im Mensabereich gestattet. Der Aufenthalt im Neubau und im Obergeschoss ist nicht erlaubt. - Smartphones und Tablets dürfen auch während der Pausen (am Vor- und Nachmittag nicht genutzt werden!!

Regelungen in Krankheitsfällen und für die Beurlaubung von Schülern Ist ein Schüler erkrankt, bringt er am ersten Schultag nach der Erkrankung eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten mit. Bei längerer Erkrankung informieren die Erziehungsberechtigten den Klassenlehrer in den ersten drei Tagen. Liegt auch vier Tage nach der Erkrankung noch keine schriftliche Entschuldigung vor, gilt die Fehlzeit als unentschuldigt. Arztbesuche während der Unterrichtszeit dürfen nur in zwingenden Ausnahmefällen stattfinden. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung muss vorgelegt werden. Befreiung vom Sport- oder anderem Fachunterricht: Für die kurzzeitige Freistellung ist die zeitgerechte Vorlage einer begründeten schriftlichen Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten erforderlich (in der Regel am Tage des betr. Unterrichts). Für Freistellungen von mehr als 2 Wochen ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Über die Freistellung bis zu einem Monat entscheidet die Fachlehrkraft, über Freistellungen von mehr als einem Monat Dauer der Schulleiter. Freistellungen von der Teilnahme am Sportunterricht sind nicht gleichbedeutend mit der Befreiung von der Anwesenheitspflicht. Hierzu bedarf es der ausdrücklichen Beurlaubung durch die Sportlehrkraft. Beurlaubungen müssen schriftlich beantragt werden. Beurlaubungen bis zu einer Dauer von zwei Tagen erfolgen durch den Klassenlehrer Beurlaubungen ab drei Tagen und Beurlaubungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Ferienzeiten erfolgen durch den Schulleiter In allen Fällen muss der versäumte Unterrichtsstoff durch die Schüler eigenständig erarbeitet werden. Ihre Ansprechpartner beim Landkreis Oldenburg bezüglich Schülertransport und Buskarten sind: Herr Keuter 04431-85 239 Herr Zilski 04431-85 294 Bei Verlust von Gegenständen im Bus: WEB Tel. 0441-925925 Witterungsbedingter Schulausfall: Info-Tel. 0800-2779300

Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen RdErl. d. MK v. 6. 8. 2014 36.3-81 704/03 1. Es wird untersagt, Waffen i. S. des WaffG in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im WaffG als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sog. Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie die Gegenstände, für die nach dem WaffG ein Verbot des Führens besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm usw.) sowie Schusswaffen. 2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z. B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), Gassprühgeräte, Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer. 3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des WaffG ganz oder teilweise ausgenommen sind (z. B. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i. S. des WaffG verwechselt werden können. 4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (Waffenschein und kleiner Waffenschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen. 5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden. 6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, z. B. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf. 7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann. 8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel erstes und fünftes Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben. 9. Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2019 außer Kraft.

GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren. 1. Gesetzliche Besuchsverbote Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt. Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durch-gemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite). Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3 auf der folgenden Seite). Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen. 2. Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können. 3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.

Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.b. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfen-info.de. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) ansteckungsfähige Lungentuberkulose bakterieller Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird Diphtherie durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren) Keuchhusten (Pertussis) Kinderlähmung (Poliomyelitis) Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) Krätze (Skabies) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes Typhus oder Paratyphus Windpocken (Varizellen) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.b. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger: Cholera-Bakterien Diphtherie-Bakterien EHEC-Bakterien Typhus- oder Paratyphus-Bakterien Shigellenruhr-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft: ansteckungsfähige Lungentuberkulose bakterielle Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird Diphtherie durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) (aus : www.rki.de)