Erste Änderungssatzung vom 08.06.2011 zur



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Erste Änderungssatzung vom 08.06.2011 zur Satzung der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) für die Auswahl von Studierenden im Hochschulauswahlverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen von 2006 (Hochschulzulassungssatzung) gültig ab WS 2011/12 Lesefassung Gemäß dem Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 26.10.2010 und der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulvergabeverordnung- HVV ) vom 23.04.2010 hat der Präsident am 08.06.2011 die nachstehende Satzung in Kraft gesetzt. Die in dieser Ordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Männer und Frauen. Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Auswahlkommission für das Hochschulauswahlverfahren 3 Studiengangsspezifische Hochschulauswahlverfahren 4 Hochschulauswahl nach Auswahlgespräch 5 Hochschulauswahl nach Bewertungskriterien 6 Mitteilung des Ergebnisses 7 Inkrafttreten 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt auf der Grundlage der HVV die Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen der FH Eberswalde, sofern in einer Satzung für den betreffenden Studiengang kein anderes Verfahren zur Studienplatzvergabe festgelegt wurde.

- 2 - (2) Die FH Eberswalde führt in allen Studiengängen, für die nach der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung Zulassungsbeschränkungen festgesetzt sind, für deutsche oder diesen nach 1 Abs. 4 HVV gleichgestellten Studienbewerber ein Hochschulauswahlverfahren nach 9 HVV durch. (3) Die Hochschulauswahl für Bachelor- oder Diplomstudiengänge erfolgt nach 5 Abs. 4 HVV, soweit in einer studiengangsspezifischen Satzung keine andere Regelung getroffen wurde, zu 80 vom Hundert anhand der Durchschnittsnote des Zeugnisses der Hochschulzugangsberechtigung und im übrigen nach der Wartezeit. Die Hochschulauswahl für Masterstudiengänge erfolgt, soweit in einer studiengangsspezifischen Satzung keine andere Regelung getroffen wurde, nach dem Grad der Qualifikation. Der Grad der Qualifikation bestimmt sich nach der Gesamtnote des Hochschulstudiums mit dem der erste berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde. Die Zulassung kann auch beantragt werden, wenn der Bachelor- Abschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt, jedoch zu erwarten ist, dass er rechtzeitig zu Beginn des Masterstudiums erlangt wird. Bewerber/innen können sich mit der Durchschnittsnote bewerben, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Das Ergebnis der Bachelor- Arbeit bleibt insofern unbeachtet. Die Durchschnittsnote muss mindestens den Prüfungsleistungen für 150 ECTS entsprechen. Durchschnittsnote und voraussichtliches Studienende, müssen durch die Hochschule des Bewerbers bzw. der Bewerberin bestätigt werden. Die Zulassung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass der Bachelor- Abschluss, bzw. eine Bestätigung der Hochschule, dass alle Prüfungsleistungen absolviert wurden, zum Vorlesungsbeginn des Masterstudiums vorgelegt wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt im Regelfall die Zulassung. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Studentische Angelegenheiten mit den Studiengangsverantwortlichen. (4) Für die Studiengänge, bei denen spezifische Hochschulauswahlverfahren durchgeführt werden, sind Auswahlkommissionen nach 2 dieser Satzung zu bilden. Die Auswahlkriterien und das Verfahren sind in der Satzung für den Studiengang zu regeln. Studiengangspezifische Satzungen sind dem Präsidenten bis zum ersten Februar des Jahres, in dem sie erstmals gelten soll, zur Genehmigung vorzulegen. (5) In Hochschulauswahlverfahren für Bachelor- und Diplomstudiengänge mit Auswahlgespräch kann die Zahl der Teilnehmer an dem Auswahlgespräch nach 9 Abs. 2 HVV auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. (6) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen gegebenenfalls durch Überbuchung der Zulassungszahlen ( 3 Abs. 4 HVV) berücksichtigen. Die Entscheidung über die Höhe der Überbuchung trifft der Präsident für das Wintersemester spätestens bis zur 30. Kalenderwoche auf Empfehlung des betreffenden Dekans.

- 3-2 Auswahlkommission für das Hochschulauswahlverfahren (1) Zur Organisation des Hochschulauswahlverfahren bestellt der für den Studiengang zuständige Fachbereichsrat einen Professor als Koordinator. In der Regel soll dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sein. (2) Für jeden Studiengang bildet der zuständige Fachbereichsrat mindestens eine Auswahlkommission. (3) Jede Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Professoren. Anstelle eines Professors kann eine dem Fachbereich angehörende prüfungsberechtigte Person bestellt werden. Auf Antrag der studentischen Mitglieder im Fachbereichsrat tritt ein Studierender in beratender Funktion hinzu. Der Vertreter der Gruppe der Studierenden wird durch die studentischen Mitglieder im Fachbereichsrat benannt. (4) Die Auswahlkommission bewertet die Bewerbungen für das Hochschulauswahlverfahren nach 1 Abs. 2 und 9 Abs. 1 HVV entsprechend den studiengangspezifischen Auswahlkriterien und teilt das Ergebnis dem Präsidenten mit. (5) Die Entscheidung über die Auswahl der Bewerber nach dem Hochschulauswahlverfahren trifft der Präsident aufgrund einer Empfehlung der zuständigen Auswahlkommission. 3 Studiengangsspezifische Hochschulauswahlverfahren (1) Sind für den gewählten Studiengang spezifische Hochschulauswahlverfahren (Auswahlgespräch nach 4, Auswahl nach Bewertungskriterien 5 dieser Satzung) vorgesehen, hat der Studienbewerber für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist nach 2 Abs.1 HVV) zusätzlich zum und gleichzeitig mit dem formgerechten Antrag auf Zulassung die gemäß der studiengangspezifischen Satzung für den beantragten Studiengang geforderten Unterlagen als beglaubigte Kopie einzureichen. Die Fachhochschule kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente beim Auswahlgespräch im Original vorzulegen sind. (2) Gehen die in Abs.1 geforderten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ein, ist die Bewerbung von der Vergabe über die Quote nach 4 bzw. 5 dieser Satzung ausgeschlossen.

- 4-4 Hochschulauswahl nach Auswahlgespräch (1) Bewerber, die die Kriterien für die Teilnahme am Auswahlgespräch erfüllen, werden vom Studentenamt zum Auswahlgespräch eingeladen. Die Auswahlgespräche finden in der Regel für das Wintersemester in der 34. Kalenderwoche statt. (2) Die Auswahlkommission führt mit jedem zum Auswahlgespräch zugelassenen Bewerber ein Gespräch von mindestens 15 Minuten Dauer. Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen ist. (3) Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet nach Abschluss des Gespräches den Bewerber nach Befähigung und Aufgeschlossenheit für das Studium und den angestrebten Beruf. Die Auswahl erfolgt nach den studiengangspezifischen Kriterien. Jedes Kriterium ist dabei auf einer Skala von 1 bis 5 zu bewerten. Bei der Auswahlentscheidung für Bachelor-, Diplomstudiengänge muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden ( 9 HVV). (4) Für die Rangfolge der Bewerbungen wird eine Messzahl gebildet, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Mitglieder des Auswahlausschusses ergibt. Bei gleicher Messzahl entscheiden die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung/ Gesamtnote des Hochschulstudiums mit dem der erste berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, nachrangig bei grundständigen Studiengängen die Wartezeit und gegebenenfalls das Los. (5) Die so ermittelte Messzahl wird auf eine Dezimalstelle geschnitten. Eine Rundung findet nicht statt. (6) Die Erstellung der Rangliste der Studienbewerber ist durch die nach 2 dieser Satzung zuständige Auswahlkommission vorzunehmen. 5 Hochschulauswahl nach Bewertungskriterien (1) Als Bewertungskriterien können neben der Durchschnittsnote des Zeugnisses der Hochschulzugangsberechtigung / Gesamtnote des Hochschulstudiums mit dem der erste berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde weitere Kriterien Berücksichtigung finden, wie Einzelnoten in bestimmten Fächern und/oder berufliche Erfahrungen, fachspezifische Studierfähigkeitstests, die für die Eignung für den beantragten Studiengang besonderen Aufschluss geben ( 9 Abs. 1 HVV). Die Einbeziehung und die Gewichtung schulischer und außerschulischer Leistungen bestimmt die Satzung des Studienganges.

- 5 - (2) Die Noten ausländischer Schulabgangszeugnisse deutscher oder Deutschen gleichgestellter Personen sind aufgrund der Empfehlungen der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz analog zu behandeln. (3) Die Erstellung der Rangliste der Studienbewerber im ist durch die nach 2 dieser Satzung zuständige Auswahlkommission vorzunehmen. 6 Mitteilung des Ergebnisses Erreicht der Bewerber keine Zulassung - gleichgültig über welche Quote -, wird ihm das Ergebnis des Auswahlverfahrens schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 7 Inkrafttreten Diese Satzung ersetzt die Satzung der Fachhochschule Eberswalde für die Auswahl von Studierenden im Hochschulauswahlverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen in der Fassung vom 10.08.2005 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2006/ 2007. Übergangsregelung: Zum Studienplatzvergabeverfahren für das Wintersemester 2006/07 sind die studiengangspezifischen Satzungen dem Präsidenten bis zum 15.03.2006 vorzulegen. Eberswalde, am 08.06.2011 Prof. Dr. rer. nat. habil. Vahrson (Präsident)