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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ 2120 17. Wahlperiode 2012-01-03 Kleine Anfrage der Abgeordneten Antje Jansen (DIE LINKE) und Antwort der Landesregierung Minister für Justiz, Gleichstellung und Integration Umsetzung und Zukunft des "Aufenthaltsrechts auf Probe" Vorbemerkung Die Bezeichnung Aufenthaltserlaubnis auf Probe wurde erstmals durch 104a Abs. 1 Satz 1 gesetzlich verankert. Ziffer 104a.0.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV vom 26.10.2009) enthält Ausführungen zu der Rechtsgrundlage 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die zum 31.12.2009 auslief. Die Anschlussregelung der IMK vom 4.12.2009 in Schleswig-Holstein zeitgleich mit Anordnung vom 4.12.2009 umgesetzt und durch einen weiteren Erlass vom 17.12.2009 mit entsprechenden Verfahrenshinweisen ergänzt beschreibt die Kriterien, nach denen eine Verlängerung der auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse auf Probe erfolgen kann. Die 3. Fallgruppe (Ziffer 3. des Erlasses vom 4.12.2009) sieht vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen eine erneute Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt werden kann. Die Antworten der Landesregierung beziehen sich sofern nicht ausdrücklich eingeschränkt auf die Gesamtgruppe der Betroffenen, deren Aufenthaltserlaubnisse nach 104a/b AufenthG und/oder IMK-Beschluss zum 31.12.2011 auslaufen.

Drucksache 17/ 2120 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode Die erfragten Angaben werden in dieser Form statistisch nicht erhoben, sondern basieren auf Einzelauszählungen nach Aktendurchsicht durch die jeweiligen Ausländerbehörden. Deshalb ist eine gewisse Beurteilungsbreite schon wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit in Rechnung zu stellen. Wegen der Kurzfristigkeit und der aufgrund des Jahreswechsels zum Teil nur geringen personellen Besetzung konnten nur 15 der 16 schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden Zahlenmaterial liefern. Aus diesem Grund können die hier zusammengestellten Daten nicht als belastbare statistische Auswertung betrachtet werden, sondern bieten lediglich eine Momentaufnahme der potenziell Betroffenen in Schleswig-Holstein. Die Innenministerkonferenz in Wiesbaden hat vereinbart, dass eine Verlängerung des zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltsrechts auf Probe auf landesrechtlicher Grundlage möglich ist. 1. von wie vielen Betroffenen in Schleswig-Holstein geht die Landesregierung insgesamt aus? (Bitte aufschlüsseln nach Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsangehörigkeit). Antwort auf Frage 1: Die Landesregierung geht davon aus, dass insg. 295 Personen betroffen sein werden. Die weiteren Aufschlüsselungen nach Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsangehörigkeit sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. 1.1 Alter Personenzahl insg: 295 davon: unter 16 Jahre 122 16 bis unter 18 Jahre 15 18 bis unter 25 Jahre 37 25 bis unter 35 Jahre 18 35 bis unter 45 Jahre 58 45 bis unter 55 Jahre 41 55 bis unter 65 Jahre 4 ab 65 Jahre -- unbekannt -- 1.2 Geschlecht: männlich weiblich unbekannt Gesamtzahl 165 130 -- 295 2

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode Drucksache 17/ 2120 1.3 Familienstand ledig verheiratedewekannzahl geschie- verwit- unbe- Gesamt- 186 78 2 -- 29 295 1.4 Staatsangehörigkeit: Anzahl: 295 Afghanistan 5 Algerien 14 Armenien 23 Aserbaidschan 16 Bosnien-Herzegowina 2 Indien 3 Irak 24 Iran 7 Kasachstan 3 DR Kongo 4 Kosovo 25 Kroatien 1 Libanon 13 Mazedonien 2 Montenegro 5 Nigeria 1 Pakistan 19 Russische Föderation 19 Serbien 19 Syrien 15 Türkei 47 Togo 5 Ukraine 1 Staatenlos 6 Ungeklärt 16 2. wie viele Betroffene haben bereits bis zum 31. Dezember 2011 a) eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1 AufenthG wegen nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Beschäftigung. b) eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1 AufenthG wegen (voraussichtlich) erfolgreicher Schul- oder Berufsausbildung. c) eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1 AufenthG wegen nachgewiesener Bemühungen um eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung. Antwort auf Frage 2: Die Angaben sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. 3

Drucksache 17/ 2120 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode Anzahl der Betroffenen, die bis zum 31. Dezember 2011 a) eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1 AufenthG wegen nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Beschäftigung haben. b) eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1 AufenthG wegen (voraussichtlich) erfolgreicher Schul- oder Berufsausbildung haben. c) eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1 AufenthG wegen nachgewiesener Bemühungen um eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung haben. 188 98 31 59 3. wie viele Betroffene haben in Schleswig Holstein bis Ende 2011 eine Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts auf Probe beantragt? Antwort auf Frage 3: In Schleswig Holstein haben bis Ende 2011 insgesamt 180 Personen eine Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts auf Probe beantragt. 4. wie viele der Anträge sind zum Stand 30. November 2011 noch nicht entschieden, wie viele hatten sich erledigt, und wie viele sind zu diesem Datum abgelehnt, und welche genaueren Erkenntnisse gibt es zu den Gründen der Ablehnung? Antwort auf Frage 4: Die Angaben zum 30.11.2011 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. a) Anzahl der Anträge, die noch sind noch nicht entschieden sind: b) Anzahl der Anträge, die sich erledigt hatten: c) Anzahl der Anträge, die abgelehnt wurden: d) Gründe für die Ablehnungen soweit bekannt: 119 3 --- --- 4

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode Drucksache 17/ 2120 5. wie bewertet die Landesregierung insgesamt die Regelung zum Aufenthaltsrecht auf Probe? Antwort auf Frage 5: 104 a Aufenthaltsgesetz, die erste gesetzlich verankerte Altfallregelung, die im August 2007 in Kraft getreten ist, wurde von der Landesregierung begrüßt, wenn sie auch als Kompromiss der Länder für eine Bleiberechtsregelung Wünsche offen ließ. Für langjährig geduldete Ausländerinnen und Ausländer wurde erstmals eine gesetzlich verankerte Möglichkeit eröffnet, ohne bereits gegebene Lebensunterhaltssicherung mit einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel vorhandene Integrationsleistungen nicht zuletzt auf dem Arbeitsmarkt noch zu verbessern. In 104 a waren jedoch zwei Zeitkomponenten angelegt, die bereits bei Inkrafttreten deutlich machten, dass es sich nicht um eine Dauerlösung für alle langjährig Geduldeten handelte: zum einen ist die Norm eine Stichtagsregelung bezogen auf den 1.7.2007, zum zweiten handelt es sich um eine Regelung befristet bis zum 31.12.2009. Bis zu diesem Datum sollten die Begünstigten vorbehaltlich der Ausnahmekriterien die überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können. Vor dem Hintergrund sich verschlechternder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen wuchs im Laufe des Jahres 2009 die Besorgnis, dass viele der Begünstigten die Verlängerungskriterien nicht würden erfüllen können. Deshalb wurde der Anschlussbeschluss der IMK vom 4.12.2009 von der Landesregierung ausdrücklich begrüßt. Auf der Grundlage dieses Beschlusses konnte neben den Verlängerungskriterien des 104a Abs. 5und 6 AufenthG nunmehr auch für die drei im IMK Beschluss benannten Fallgruppen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse bis zum 31.12.2011 geprüft werden. Gemäß der 3. Fallgruppe des IMK Beschlusses konnte die Aufenthaltserlaubnis auf Probe für die Dauer von 2 Jahren erteilt werden, wenn das Bemühen der Betroffenen um Lebensunterhaltssicherung erkennbar war. 6. mit wie vielen Personen rechnet die Landesregierung, die zum Jahreswechsel 2011/2012 ihr Aufenthaltsrecht auf Probe wieder verlieren werden, und inwieweit sieht sie einen entsprechenden Handlungsbedarf? Antwort auf Frage 6: Nach der Erhebung zum 31.12.2010 gab es 209 Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 4.12.2009 verlängert wurde. Davon wurde in 88 Fällen die Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach der 3. Fallgruppe verlängert, weil das Bemühen um Lebensunterhaltssicherung und eine positive Prognose erkennbar waren. Belastbare Angaben, mit wie vielen Personen in Schleswig-Holstein zu rechnen ist, die zum Jahreswechsel 2011/2012 ihr Aufenthaltsrecht auf Probe wieder verlieren werden, sind nicht möglich, da die vorliegenden Einzelfälle von den Ausländerbehörden auch unter Einbeziehung des aktuellen IMK- Beschlusses vom 9.12.2011 geprüft werden müssen. Die Landesregierung sieht aktuell keinen weiteren Handlungsbedarf: 5

Drucksache 17/ 2120 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode a. Der IMK-Beschluss vom 9.12.2011 ist den schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden mit Schreiben vom 16.12.2011 mit der Bitte um Berücksichtigung bei den anstehenden Entscheidungen übermittelt worden. b. Das Land Schleswig-Holstein hat in den Bundesrat einen Gesetzesvorschlag eingebracht, der auf die Einfügung eines neuen 25 b AufenthG Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration abzielt. Sollte diese Initiative erfolgreich sein, würde zukünftig stichtags - und altersungebunden ein Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration erteilt werden können. 7. hat die Landesregierung bereits eine Entscheidung zu Anschlussregelungen zum Jahresende 2011 getroffen? Antwort auf Frage 7: Ja, auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 9.12.2011 in Form des Umsetzungserlasses vom 16.12.2011. 6