Thüringer Landtag 5. Wahlperiode 09.06.2010 G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund des Thüringer Blindengeldgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung gewährt das Land seit dem 1. Januar 2008 blinden Menschen unabhängig von Einkommen oder Vermögen Blindengeld in Höhe von bis zu 220 Euro monatlich. Blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben, sowie Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein Blindengeld in Höhe von 300 Euro monatlich (Übergangsregelung). Für blinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben und für Berechtigte, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind, verringert sich die Höhe des Blindengeldes auf 50 Euro monatlich. Leistungen, die blinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (wie beispielsweise Leistungen der häuslichen Pflege nach den 36 bis 38 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - SGB XI -, der teilstationären Pflege nach 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI), werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf das Blindengeld angerechnet. Das Blindengeld vermindert sich bei diesen Leistungen auf einen Pauschalbetrag, der bei der Pflegestufe I 100 Euro monatlich und bei den Pflegestufen II und III jeweils 70 Euro beträgt. Neben der Gewährung von Blindengeld haben blinde Menschen, sofern sie bedürftig sind, einen Anspruch auf die einkommens- und vermögensabhängige Blindenhilfe nach 72 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch. Zuständig für die Durchführung des Thüringer Blindengeldgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Vorabdruck verteilt am: 9. Juni 2010 Druck: Thüringer Landtag, 21. Juni 2010
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode B. Lösung Erlass eines Änderungsgesetzes. Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes ist die Erhöhung des Blindengeldes um 50 Euro auf 270 Euro monatlich. Dies entspricht einem prozentualen Anstieg von 22,73 vom Hundert. Bei dem Personenkreis, der in einer stationären Einrichtung lebt oder Leistungen der häuslichen Pflege, der teilstationären Pflege oder der Kurzzeitpflege erhält, muss aus Gründen der Gleichbehandlung eine Anhebung des Blindengeldes in gleichem prozentualen Umfang erfolgen wie bei den Beziehern des vollen Zahlbetrages. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird der Prozentsatz von 22,73 vom Hundert auf 23 vom Hundert gerundet und der Pauschalbetrag für diesen Personenkreis um eben diesen Prozentsatz erhöht. Damit die Landkreise und kreisfreien Städte auch über das Jahr 2009 hinaus die Erstattung der Blindengeldleistungen in voller Höhe erhalten können, mussten Regelungen zum Kostenerstattungsverfahren in das Thüringer Blindengeldgesetz aufgenommen werden. C. Alternativen keine D. Kosten Die Kosten, die sich aus dieser Blindengelderhöhung ergeben, betragen jährlich etwa 1,75 Millionen Euro. Eine exakte Vorausberechnung der Kosten im Bereich der Blindenhilfe ist nur schwer möglich, weil die Blindenhilfe einkommens- und vermögensabhängig gezahlt wird und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller nicht bekannt sind und sich verändern können. Die Erhöhung des Blindengeldes um 50 Euro monatlich würde seitens der Kommunen eine Verringerung der komplementär zu zahlenden einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe um diesen Betrag bedingen. Zum Stichtag 30. Juni 2009 erhielten 1 053 anspruchsberechtigte Personen in Thüringen Blindenhilfe, wovon lediglich 29 einen Betrag von weniger als 100 Euro monatlich erhielten (wie viele Personen davon 50 Euro monatlich und weniger erhalten, wird nicht erfasst). Ab dem Jahr 2010 werden die Regelungen zum Kostenerstattungsverfahren beim Blindengeld, die für die Jahre 2008 und 2009 im Thüringer Gesetz über die Erstattung von Kosten nach Aufgabenübertragung auf die Kommunen vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) in der jeweils geltenden Fassung enthalten waren, in das Thüringer Blindengeldgesetz aufgenommen. Die Kostenerstattung erfolgt - wie bisher auch - weiter aus dem Haushalt des für Blindengeld zuständigen Ministeriums. Zuständige Behörde für die Kostenerstattung des Landes ist das Landesverwaltungsamt. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. 2
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode FREISTAAT THÜRINGEN DIE MINISTERPRÄSIDENTIN An die Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Birgit Diezel Jürgen-Fuchs-Straße 1 99096 Erfurt Sehr geehrte Frau Präsidentin, Erfurt, den 8. Juni 2010 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 16./17./18. Juni 2010. Mit freundlichen Grüßen Christine Lieberknecht 3
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Blindengeldgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 37) wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes a) In Absatz 1 wird die Angabe "220 Euro" durch die Angabe "270 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "61,50 Euro" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "61,50 Euro" ersetzt. 2. In 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "123 Euro" und die Angabe "70 Euro" durch die Angabe "86,10 Euro" ersetzt. 3. 8 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden nach dem Wort "Aufsicht" ein Komma und das Wort "Kostenerstattung" angefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Ausgaben für das Blindengeld" werden durch die Worte "Leistungen aufgrund dieses Gesetzes bei Vorlage geeigneter Nachweise jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Zuständige Behörde für die Erstattung ist das Landesverwaltungsamt." 4. In 14 wird die Jahreszahl "2012" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt. Artikel 2 Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Blindengeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzund Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. 4
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines Seit dem Inkrafttreten des letzten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes sind mehr als zwei Jahre vergangen. Zwischenzeitlich hatte die Landesregierung weiter Gelegenheit, Gespräche mit dem Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e. V. zu führen. Dabei wurde offenkundig, dass die Höhe des einkommens- und vermögensunabhängigen Blindengeldes auch mit Blick auf die anderen Länder in Thüringen mit derzeit 220 Euro am geringsten ist. So beträgt der Durchschnitt der Höhe der Blindengelder aller neuen Länder (ohne Berlin) zurzeit 320 Euro. Blinde Menschen in Thüringen erhalten ab dem 1. Juli 2010 ein einkommens- und vermögensunabhängiges Blindengeld in Höhe von bis zu 270 Euro monatlich. Diese Erhöhung stellt eine Steigerung in Höhe von etwa 23 vom Hundert dar. Neben der Gewährung des erhöhten Blindengeldes haben blinde Menschen, sofern sie bedürftig sind, einen Anspruch auf die einkommens- und vermögensabhängige Blindenhilfe nach 72 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch. Zudem rundet die bestehende Thüringer Stiftung Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen, die zur Abmilderung von besonderen sozialen Härten blinden und sehbehinderten Menschen unbürokratische Hilfe gewährt, das Hilfsangebot für blinde und sehbehinderte Menschen in Thüringen ab. Heimbewohner und Empfänger von Pflegeleistungen im häuslichen Bereich erhalten weiterhin ein gemindertes Blindengeld, welches als Pauschalbetrag, der jedoch ebenfalls um etwa 23 vom Hundert erhöht wird, ausgezahlt wird. Damit wird die anteilige Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch weiter berücksichtigt und dem Erfordernis der Erhöhung der Blindengeldleistungen auch für pflegebedürftige blinde Menschen Rechnung getragen. Gleiches gilt für blinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben und für Berechtigte, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind. Damit die für den Vollzug des Blindengeldes zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte auch über das Jahr 2009 hinaus weiterhin eine Erstattung der Blindengeldleistungen in voller Höhe nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres erhalten können, waren Regelungen zum Kostenerstattungsverfahren in das Thüringer Blindengeldgesetz aufzunehmen. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1: Zu Nummer 1 ( 2): Mit der Erhöhung wird die in der Koalitionsvereinbarung vom Oktober 2009 festgeschriebene Blindengelderhöhung um 50 Euro auf 270 Euro umgesetzt. Dies entspricht einem Erhöhungssatz um etwa 23 vom Hundert. Für blinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben und für Berechtigte, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen 5
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind, erhöht sich die Blindengeldleistung von 50 Euro ebenfalls monatlich um etwa 23 vom Hundert auf 61,50 Euro. Zu Nummer 2 ( 4): Für Heimbewohner und Empfänger von Pflegeleistungen im häuslichen Bereich erhöht sich das als Pauschalbetrag gewährte geminderte Blindengeld um etwa 23 vom Hundert. Die anteilige Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch wird weiter berücksichtigt. Dem Erfordernis der Erhöhung der Blindengeldleistungen auch für pflegebedürftige blinde Menschen wird damit Rechnung getragen. Zu Nummer 3 ( 8): Die Regelung zur Kostenerstattung, die eine lex spezialis zu allgemeinen Kostenerstattungsregelungen ist, wird ergänzt. Klargestellt wird, dass nach diesem Gesetz den Kommunen nur die Kosten für die Blindengeldleistungen erstattet werden. Die in den Jahren 2008 und 2009 praktizierten Verfahrensabläufe und die Zuständigkeit, wie sie in dem Thüringer Gesetz über die Erstattung von Kosten nach Aufgabenübertragung auf die Kommunen vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) in der jeweils geltenden Fassung enthalten waren, werden beibehalten. Zu Nummer 4 ( 14): Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Mit der Befristung wird der Beschluss der Landesregierung vom 10./17. Dezember 2002 umgesetzt. Zu Artikel 2: Die umfangreichen Änderungen und Ergänzungen machen aus Gründen der Übersichtlichkeit und im Interesse einer erleichterten Gesetzesanwendung die Einräumung der Möglichkeit einer Neubekanntmachung erforderlich. Zu Artikel 3: Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Um den nahtlosen Ablauf des Kostenerstattungsverfahrens auch weiterhin zu gewährleisten, ist ein unterschiedliches Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erforderlich. 6