DA 30-50 25.05.2005 zuletzt geändert in 07/2011. Einmalige Leistungen



Ähnliche Dokumente
Arbeitshinweise der Stadt Brandenburg an der Havel. Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen insbesondere Kleidung

nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 SGB II

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 17/2015

Fachliche Mitteilung vom

Arbeitshinweise zu 24 Abs. 3 SGB II

Richtlinie der Stadt Dessau zur Gewährung von einmaligen Beihilfen nach 23 Abs. 3 SGB II und 31 Abs. 1 SGB XII

der erstmaligen Anmietung einer Wohnung nach Verlassen des Elternhauses

Erstausstattung Wohnung einschl. Haushaltsgeräte

1. Allgemeine Ausführungen Erstausstattung für Bekleidung Anspruchsberechtigung Verfahren Pauschalen für Bekleidung 5

Landeshauptstadt Magdeburg Verwaltungsvorschrift Nr. 31

24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen Abs. 3 Nr. 1 und 2

Fachliche Weisung zu 31 SGB XII Einmalige Bedarfe

Beschluss Nr. 4/JHA/278

LEISTUNGEN FÜR SCHWANGERE

Pflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70

Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04

Testbogen 1. zur Ermittlung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Regelbedarf gültig ab )

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

Beschluss Nr. 4/JHA/262

Arbeitshinweise der Stadt Brandenburg an der Havel. Erstausstattung Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt 1.

Bislang wurden die Bedarfe für die Erstausstattungen durch die Geschäftsanweisung vom geregelt.

SGB II "Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten -" 50/02-01/20-06 SGB II Version

Das Bildungsund Teilhabe- Paket

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, Saarbrücken

50 24 (27 16)

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Wesentliche Änderungen 19

Eine Information über die Leistungen aus dem Bildungspaket

KREIS OSTHOLSTEIN. Bildung und Teilhabe Informationsveranstaltung

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Notwendige Erstausstattung für Bekleidung nach 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Ausgaben und Einnahmen für Empfängerinnen und Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Hamburg 2013

Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II

Richtlinie. zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII Stadt Gera. - Unterkunftsrichtlinie -

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

Wohngeld in Düsseldorf. Informationen, Tipps und Berechnungsbeispiele

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

Arbeitslosengeld II II

Leitfaden. Schwangerschaft und Geburt

Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII

Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis

Nutzen Sie die Vorteile unserer Stunden-Paket- oder Korbpreise.

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik

Bildungs- und Teilhabepaket Präsentation Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Befragung zum Migrationshintergrund

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Fragebogen Unterhalt / Unterhaltsberechtigung

Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinie über die Gewährung von Nebenleistungen zum Unterhalt des jungen Menschen gemäß 39 SGB VIII sowie von Krankenhilfe nach 40 SGB VIII

Soziale Sicherung der Pflegeperson

57 Sozialgesetzbuch III

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 12/2014

Abfallentsorgungsgebühren

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

LEITFADEN BEI SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT FÜR DIE STADT ESSEN ABGESTIMMT MIT DEM JOBCENTER ESSEN IM SEPTEMBER 2011

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v /28 VORIS 21064

33 - Leistungsvoraussetzungen

das bildungspaket mitmachen möglich machen! kreis bergstrasse im kreis bergstrasse Herausgeber:

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Anlage I Förderrichtlinie für Kindertageseinrichtungen

Das Bildungsund Teilhabepaket in der Stadt Hamm. mehr Chancen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Testbogen 1. zur Ermittlung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Regelbedarf gültig ab )

Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Gewährung des notwendigen Unterhaltes und der Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII Kinder- und

2. Besonderheit Teilnehmereinkommen für ALG II - Empfänger:

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende

264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Richtlinie zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung vom 19. März 2010

50/02-01/20-05 SGB II Vers

Neues Sozialhilferecht 2005

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 11/2016

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

P-Konto-Information für Betroffene

Arbeitshilfe: Gesonderte Leistungen gemäß 24 Abs. 3 SGB II. (Stand 12/15)

Anlage Statistik. Die Daten beziehen sich auf BMS-Leistungen zum Lebensunterhalt aus dem Titel der BMS und zur Krankenhilfe.

Rückerstattung von Darlehen für Kautionen und Genossen- SGB II schaftsanteilen SGB II Seite: 1

Tarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 09/2018

Ausführungserlass zur Aussetzung der Zinserhöhung nach 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG

Berufungsentscheidung

Transkript:

DA 30-50 25.05.2005 zuletzt geändert in 07/2011 Einmalige Leistungen 1. Allgemeines 1.1. Gegenstand In dieser Dienstanordnung ist geregelt, wie bei Anträgen auf Gewährung von einmaligen Leistungen zu verfahren ist. 1.2. Zielsetzung Die Zielsetzung der schriftlichen Verfahrensregelung ist, dass die Bearbeitung von Anträgen auf einmalige Leistungen nach einheitlichen und gleichen Grundsätzen, sowohl im Jobcenter Bonn als auch im Amt für Soziales und Wohnen erfolgt. Die Besonderheiten des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. 2. Rechtsgrundlagen und anspruchsberechtigter Personenkreis Rechtsgrundlagen für die Bewilligung einmaliger Leistungen sind für a) Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII b) Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII c) Empfänger von Leistungen nach 2 AsylbLG (anal. Anwendung SGB XII) d) Empfänger von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II 9 SGB XII, 3 SGB II Besonderheit des Einzelfalls, Leistungsgrundsätze 31 SGB XII, 24,3 SGB II einmalige Bedarfe e) Empfänger von Leistungen in Einrichtungen 27 b SGB XII Bekleidung auf Einzelantrag f) Empfänger von Grundleistungen nach 3 AsylbLG 3 AsylbLG Hausrat/Einrichtungsgegenstände 6 AsylbLG sonstige Leistungen Empfängern von Leistungen gleichgestellt sind diejenigen Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen, deren Einkommen und Vermögen aber nicht ausreichen, den notwendigen zusätzlichen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken. Seite 1 von 4

3. Leistungsarten 3.1 31 SGB XII, 24 Abs. 3 SGB II: Einmalige Bedarfe Eine Bewilligung ist nur für die abschließend aufgezählten Leistungen möglich. Aus dem Begriff Erstausstattung ergibt sich, dass es sich immer nur um eine Leistung bei erstmaligem Eintritt des entsprechenden Bedarfes handelt und für Ersatzbeschaffungen keine Beihilfen mehr zu bewilligen sind. Die zu bewilligenden Pauschalen ergeben sich aus der Anlage B. Sind einzelne Gegenstände vorhanden oder wird ein begründeter Mehrbedarf beantragt, ist die ermittelte Pauschale um die in der Anlage A bestimmten Einzelbeträge zu reduzieren bzw. zu erhöhen. Folgende Leistungen kommen in Betracht: a) Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten: Der Begriff Haushaltsgeräte umfasst auch den notwendigen Hausrat. Ein Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung besteht i.d.r. nach einem Einschnitt in die Lebensverhältnisse, wie z.b. Erstanmietung einer Wohnung, Umzug nach Trennung oder Scheidung. b) Erstausstattung an Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt Erstausstattung an Bekleidung Die Erstausstattung an Bekleidung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen wie z.b. nach einem Brand, in Betracht. Erstausstattung an Bekleidung bei Schwangerschaft Ein Bedarf ist grundsätzlich nur bei der ersten Schwangerschaft anzuerkennen. Bei weiteren Schwangerschaften ist davon auszugehen, dass ldgl. Ersatzbeschaffungen notwendig sind. Ausnahmen sind im Einzelfall mit besonderer Begründung möglich. Die Auszahlung ist zum Ende des 3. Schwangerschaftsmonats vorzunehmen. Erstausstattung bei Geburt eines Kindes Zur Erstausstattung gehört die Bekleidung und die Einrichtung eines Kinderzimmers. Hierzu zählt sowohl das erforderliche Mobiliar als auch die Ausstattung mit den notwendigen Bedarfsgegenständen, wie z.b. Kinderwagen. Bei Erstausstattungen, die für ein zweites oder weiteres Kind beantragt werden, ist zu prüfen, ob tats. eine Komplettausstattung oder nur Ersatzbeschaffungen benötigt werden. Die Auszahlung ist ca. 6 Wochen vor Geburt vorzunehmen c) Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen 3.2. 27 b SGB XII: einmalige Beihilfen in stationären Einrichtungen Bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung sind gem. 27 b SGB XII Leistungen auch für den weiteren notwendigen Bedarf einschließlich Kleidung zu gewähren. Wenn den betreffenden Personen nur ein Barbetrag zur Verfügung steht, sind Beihilfen auch für Ersatzbeschaffungen an Bekleidung zu bewilligen. Für Therapiemaßnahmen in stationären Einrichtungen kann eine pauschale Bekleidungsbeihilfe i.h.v. 200,-- gewährt werden, um den normalen Bedarf an Bekleidung für 6 Monate (durchschnittliche Dauer der Maßnahmen) sowie den zusätzlichen Bekleidungsbedarf aufgrund der Maßnahme zu decken. Seite 2 von 4

3.3. AsylbLG: einmalige Beihilfen für Empfänger von Grundleistungen Mit der Grundleistung ist nur der Bedarf an Bekleidung abgegolten, sodass der gesamte notwendige Bedarf an Hausrat einschließlich der üblicherweise erforderlichen Einrichtungsgegenstände gem. 3 AsylbLG abzudecken ist. Sonstige Leistungen können nach 6 AsylbLG dann gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Danach kommen z.b. Leistungen in Betracht für: Erstausstattung oder Ergänzung der Grundausstattung an Bekleidung im Ausnahmefall (wenn dieser Bedarf aus der Grundleistung nicht gedeckt werden kann) Erstausstattung an Bekleidung bei Schwangerschaft entsprechend Ziff.3.2.b) Erstausstattung bei Geburt eines Kindes entsprechend Ziff.3.2.b) Klassenfahrten Schulbeihilfen 4 Verfahren 4.1. Antragstellung Im Amt 50 ist bei unklaren schriftlichen und bei mündlichen Anträgen der Antragsvordruck 50-3.29 zu übersenden bzw. zu verwenden. 4.2. Prüfung/Bearbeitung Anträge auf einmalige Leistungen sollen in der Regel ohne Überprüfung vor Ort bewilligt werden. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers kann die Überprüfung im Einzelfall z.b. durch den Ordnungsaußendienst, Sozialdienst, Leistungssachbearbeiter oder karitative Einrichtungen bzw. beim Jobcenter Bonn durch den Bedarfsermittlungsdienst erfolgen. Bei einer vorübergehenden Hilfebedürftigkeit ist sorgfältig zu prüfen und aktenkundig zu machen, warum eine Leistungsbewilligung gerade in dieser Zeit zwingend erforderlich ist. Wenn eine Gewährung per Einzelbewilligung erfolgt, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Für den Grundbedarf an Bekleidung stellen die vom Deutschen Verein empfohlenen Artikel, Mengenangaben und die durchschnittliche Gebrauchsdauer (s. Anlage C) einen Richtwert dar, von dem ggf. nach den Besonderheiten des Einzelfalles mit kurzer Begründung abgewichen werden kann. Einzelpreise sind in Anlage A dieser Dienstanordnung festgelegt. Abweichungen hiervon sind zu begründen. Über nicht aufgeführte Artikel ist individuell zu entscheiden. Auf dem Antrag sind neben jedem Artikel die Bewilligungsbeträge sowie bei Ablehnung der Ablehnungsgrund zu vermerken. Der ermittelte Gesamtbetrag der Bewilligung ist durch Handzeichen zu bestätigen. Bei jeder Leistungsgewährung ist sicherzustellen, dass die Summe der Bewilligungsbeträge die Höhe der Pauschalen (Anlage B) nach 31 SGB XII, 24 III SGB II nicht übersteigt. Seite 3 von 4

4.3. Bescheid Der ermittelte Bewilligungsbetrag ist dem/der Antragsteller/in mit Bescheid lt. Anlage D, der für Leistungen nach SGB XII und AsylbLG zur Bearbeitung in der Textauswahl des Amtes 50 zur Verfügung steht bekannt zugeben. Im Jobcenter Bonn erfolgt die Bescheiderteilung mittels der im Programm A2LL hinterlegten Textvorlagen. Eine Auflistung der bewilligten Gegenstände und Einzelpreise entfällt. Abgelehnte Artikel sind mit entsprechender Begründung aufzuführen. Bei Ablehnung von mit dem Regelsatz abgegoltenen Ersatzbeschaffungen ist auf die zumutbare, kostengünstige Inanspruchnahme von Gebrauchtwarenlagern zu verweisen. 4.4. Für die Auszahlungsart bei Amt 50 gilt die Regelung in der Dienstanordnung 06-25. Durch die Mitarbeiter des Jobcenters Bonn ist die Auszahlung über das Programm A2ll oder ERP vorzunehmen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Leistungen den Haushalt der Kommune belasten. Bei Heimbewohnern kann die Auszahlung ggf. durch die Heimleitung erfolgen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist hierzu jedoch die schriftliche Einwilligung des Antragstellers/der Antragstellerin bzw. von Bevollmächtigten oder von bestellten Betreuern/Betreuerinnen einzuholen. 4.5. Verwendungsnachweise sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu verlangen. 5. Aktenführung Anträge und Bescheiddurchschriften sind im Amt 50 unter Teil 5 der Akte, beim Jobcenter Bonn übersichtlich in Teil 1 der Akte abzulegen. 6. Inkrafttreten Die Änderung dieser Dienstanordnung ersetzt die bisherigen Regelungen und tritt sofort in Kraft. gez. (Liminski) Ltd. Städt. Verwaltungsdirektor Seite 4 von 4

DA 30-50, Anlage A Preisliste (EUR) für die Bewilligung einmaliger Beihilfen gem. 24 Abs. 3 SGB II, 27 b Abs. 2 SGB XII und 3, 6 AsylbLG (Stand 07/2011) Frauen Männer Kinder 1-5 J. - Größe 110 6-10 J. - Größe 140 11-14 J. - Größe 164 Anzug -,-- 90,-- -,-- -,-- -,-- Arbeitsanzug -,-- 20,50 -,-- -,-- -,-- Arbeitshandschuhe -,-- 5,-- -,-- -,-- -,-- Arbeitsschuhe -,-- 45,-- -,-- -,-- -,-- Badehose/-anzug 20,-- 15,-- 10,-- 14,-- 16,-- Bademantel 20,-- 20,-- 12,-- 13,-- 15,-- BH 10,-- -,-- -,-- -,-- 10,-- Bluse/Hemd 15,-- 15,-- 10,-- 10,-- 15,-- Ganzkorsett 33,-- -,-- -,-- -,-- -,-- Gummistiefel 13,-- 15,-- 8,-- 10,-- 12,-- Hausschuhe 10,-- 10,-- 8,-- 8,-- 8,-- Hose 20,-- 25,-- 17,-- 18,-- 20,-- Hose (kurz) -,-- -,-- 7,-- 10,-- 12,-- Hüfthalter 15,-- -,-- -,-- -,-- -,-- Jacke ( Sommer ) 40,-- 45,-- 15,-- 25,-- 25,-- Jacke/Anorak ( Winter ) 50,-- 50,-- 25,-- 30,-- 40,-- Kleid ( Sommer ) 30,-- -,-- 15,-- 15,-- 15,-- Kleid ( Winter ) 45,-- -,-- -,-- -,-- -,-- Kittel 12,-- -,-- -,-- -,-- -,-- Mantel ( Sommer ) 70,-- 70,-- -,-- -,-- -,-- Mantel ( Winter ) 100,-- 100,-- -,-- -.-- -,-- Nachthemd/Schlafanzug 15,-- 20,-- 10,-- 10,-- 12,-- Pullover/Sweatshirt 20,-- 20,-- 10,-- 10,-- 15,-- Rock 25,-- -,-- 15,-- 15,-- 20,-- Sakko -,-- 50,-- -,-- -,-- -,-- Sandalen 25,-- 30,-- 20,-- 20,-- 25,-- Schuhe 40,-- 50,-- 20,-- 25,-- 30,-- Schuhe/Stiefel (Winter) 60,-- 60,-- 20,-- 30,-- 35,-- Strickjacke 25,-- 25,-- 10,-- 15,-- 15,-- Strickstrumpfhose 10,-- -,-- 6,-- 6,-- 8,-- T-Shirt 7,-- 7,-- 7,-- 7,-- 7,-- Trainingsanzug 30,-- 25,-- -,-- 12,-- 15,-- Turnhose/-anzug 15,-- 15,-- -,-- 8,-- 10,-- Turnschuhe 20,-- 20,-- 10,-- 10,-- 15,-- Unterhose ( lang ) -,-- 13,-- -,-- -,-- -,-- Unterrock 8,-- -,-- -,-- -,-- -,-- Seite 1 von 3

Einzelposten Schwangerschaftsbekleidung Umstandsbluse oder -shirt 20,-- Umstandshose 20,-- Umstandskleid 30,-- Bekleidung Kleinkind bis 1 Jahr Jäckchen/Pullover 10,-- Body 5,-- T-Shirt 4,-- Strampler/Hose 10,-- Schlafanzug 10,-- Sommerjacke 10,-- Winterjacke 20,-- Mütze 7,-- Strumpfhose (Winter) 5,-- Babyschuhe 10,-- Sonstiges Baby-Badewanne 17,-- Kindergitterbett mit Matratze (gebraucht) 80,-- Kinderwagen mit Matratze (gebraucht) 120,-- Winterfußsack 40,-- Sportwagen / Baby-Buggy (gebraucht) 40,-- Einschulungsbeihilfe einschl. Schulranzen 60,-- Klassenwechsel 20,-- Schülertaschenrechner 7,-- Kinderrucksack (nur bei notw. Bedarf) 10,-- Koffer 30,-- Schlafsack 20,-- Beihilfen für besondere Anlässe Tauffeier 50,-- Feier anlässlich Kommunion, Konfirmation, Beschneidung 100,-- Kommunionbekleidung 100,-- Konfirmationsbekleidung 120,-- Hochzeitsfeier 100,-- Eheringe / Paar (nur bei notwendigem Bedarf) 75,-- Seite 2 von 3

Haushalt Bett- u. Kopfkissenbezug 15,-- Bettlaken 5,-- Bettwäschegarnitur 15,-- Steppdecke/Steppbett 25,-- Kopfkissen 10,-- Wolldecke 15,-- Krabbeldecke 20,-- Wecker 7,-- Handtuch 4,-- Wäscheständer 10,-- Bügeleisen 10,-- Staubsauger (bei Auslegware) 50,-- Einkaufswagen (bei notw. Bedarf) 50,-- Pfanne 10,-- Topf 10,-- Fernsehgerät gebraucht, wenn Bedarf nicht über Rundfunkhilfe e.v." gedeckt 60,-- werden kann, s. Vfg. v. 26.1.99) Radio (bes. Notwendigkeit) 10,-- Einrichtungsgegenstände Kleiderschrank 2-türig 150,-- Kleiderschrank 3-türig 230,-- Bettgestell mit Lattenrost 80,-- Matratze 50,-- Etagenbett ohne Matratze 180-- Küchen-/Esstisch 60,-- Stuhl 20,-- Küchenschrank 150,-- 2 Plattenkocher 33,-- Elektroherd gebraucht 100,-- / neu 200,-- Gasherd gebraucht 110,-- / neu 219,-- Kühlschrank (s. Vfg. v. 26.1.99) gebraucht 100,-- / neu 160,-- Waschmaschine (s. Vfg. v. 26.1.99) gebraucht 150,-- / neu 250,-- Lampe 15,-- Kohleofen gebraucht 200,-- / neu 400,-- Ölofen gebraucht 100,-- / neu 200,-- Elektroradiator 66,-- Spüle mit Unterschrank 80,-- Seite 3 von 3

DA 30-50, Anlage B Pauschalen gem. 31 SGB XII, 24 Abs. 3 SGB II Beträge (EUR) und Zusammensetzung (Stand 07/2011) Erstausstattung einer Wohnung Einrichtung Grundbedarf Einzelperson (gerundet) 900,-- Küchen-/Badlampe 2 x 15,-- = 30,-- Küchen-/Esstisch 60,-- Küchenschrank 150,-- Kühlschrank (gebraucht 100,-) bis 160,-- 2 Plattenkocher 33.-- Stuhl 2 x 20,-- = 40,-- Waschmaschine (gebraucht 150,--) bis 250,-- Kleiderschrank 2-türig 150,-- Bettgestell mit Lattenrost 80,-- Matratze 50,-- Bettdecke/Steppbett 25,-- Kopfkissen 10,-- + Lampen für weitere Räume 15,-- Zusatzbedarf Mehrpersonenhaushalt mit E-Herd (gebraucht 67,-) bis 167,-- mit Gasherd (gebraucht 77,-) bis 187,-- Zusatzbedarf je weitere Person bis 3 Jahre 190,-- Gitterbett mit Matratze gebraucht 80,-- angemessenes Kleidermöbel 50,-- Kinderstuhl gebraucht 25,-- Bettdecke 25,-- Kopfkissen 10,-- 4-13 Jahre 255.-- Bettgestell + Lattenrost + Matratze 100,-- Schrank (1-türig) 100,-- Stuhl 20,-- Bettdecke/Steppbett 25,-- Kopfkissen 10,-- ab 14 Jahre 275,-- Bettgestell + Lattenrost + Matratze 120,-- Schrank (1-türig) 100,-- Stuhl 20,-- Bettdecke/Steppbett 25,-- Kopfkissen 10,-- Gardinen Wohn/Schlafräume 40,-- Küche 10,-- Bad/WC bei durchsichtigem Fensterglas 10,-- Seite 1 von 2

Hausrat Grundbedarf (gerundet) 100,-- 2 Garnituren Bettwäsche 2 x 15,-- = 30,-- 2 Laken 2 x 5,-- = 10,-- Bügeleisen 10,-- 2 Handtücher 2 x 4,-- = 8,-- 2 Pfannen/Topf 2 x 10,- = 20,-- 2 x Geschirr (8 Teile) /Besteck (8 Teile), Gläser 20,-- Kochbesteck 5,-- Zuschlag je weitere Person 39,-- 1 Garnitur Bettwäsche 15,-- 1 Laken 5,-- 1 Handtuch 4,-- Anteil Kochgeschirr 5,-- 1 x Geschirr/Besteck/Glas 10,-- Erstausstattung an Bekleidung 6. Lebensmonat einschl. 13. Lebensjahr 123,-- ab 14. Lebensjahr 153,60 entspricht 6 x 25,60 /20,50 (frühere Pauschale für Ersatzbeschaffungen) für ½ Jahr zusätzlich zu lfd. RS-Anteil für Ersatzbeschaffung. bei Schwangerschaft 130.-- Oberteil 2x20,- = 40,-- Hose/Rock 2x20,- = 40,-- Kleid 30,-- Still-BH 2 x 10,-- = 20,-- Erstausstattung bei Geburt Bekleidung 100,-- Body 4 x = 15,-- Hose/Strampler 2 x = 20,-- Jacke 15,-- Shirts 4 x 5,-- = 20,-- Schlafanzug 10,-- Jäckchen/Pullover 10,-- Mütze 5,-- Strumpfhose 5,-- Einrichtung 287,-- Gitterbett mit Matratze gebraucht 80,-- Kinderwagen mit Matratze gebraucht 120,-- Decke (vgl. Kopfkissen) 10,-- Bezug 10,-- angemessenes Kleidermöbel 50,-- Badewanne 17,-- Seite 2 von 2

DA 30-50, Anlage C Grundausstattung an Bekleidung für Mädchen und durchschnittliche Gebrauchsdauer (vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) Grundausstattung an Bekleidung für Knaben und durchschnittliche Gebrauchsdauer (vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) Art Gesamtbedarf (Stück/Paar) durchschnittliche Gebrauchsdauer in Jahren Art Gesamtbedarf (Stück/Paar) durchschnittliche Gebrauchsdauer in Jahren Wintermantel/Parka 1 3 Wintermantel/Parka 1 3 Anorak / Regenmantel 1 2 Anorak / Regenmantel 1 2 Kleid 1 1 Jacke / Sakko 1 2 Rock / Hose 4 2 Hose 3 2 Pullover / Strickjacke 3 2 Pullover / Strickjacke 3 2 Bluse 2 1 Oberhemd 2 1 Schuhe 2 2 Schuhe 2 2 Gummistiefel mit Einlage 1 2 Gummistiefel mit Einlage 1 2 Sandalen 1 1 Sandalen 1 1 Turnschuhe 1 1 Turnschuhe 1 1 Hausschuhe 1 2 Hausschuhe 1 2 Unterhemd* 3 1 Unterhemd* 3 1 Schlüpfer* 7 2 Unterhose* 7 2 Büstenhalter 2 2 Schlafanzug 2 3 Wollstrumpfhose 2 2 Turnhose 1 2 Nachthemd / Schlafanzug 2 3 Turnhemd 1 2 Turnhose 1 2 Badehose 1 3 Turnhemd 1 2 Bademütze 1 3 Badeanzug 1 2 Bademütze 1 2 Grundausstattung an Bekleidung für Männer und durchschnittliche Gebrauchsdauer Grundausstattung an Bekleidung für Frauen und durchschnittliche Gebrauchsdauer Art Gesamtbedarf (Stück/Paar) durchschnittliche Gebrauchsdauer in Jahren Art Gesamtbedarf (Stück/Paar) durchschnittliche Gebrauchsdauer in Jahren Wintermantel 1 5 Wintermantel 1 5 Übergangs-/ Regenmantel 1 4 Sommermantel 1 4 Schirm 1 5 Schirm 1 5 Anzug 1 2 Kleid 2 3 Hose 1 1 Rock / Hose 2 3 Jacke 1 2 Jacke / Strickjacke 1 4 Strickjacke 1 4 Pullover 3 2 Pullover 2 3 Bluse 2 3 Ober- / Freizeithemd 3 2 Winterschuhe 1 4 Winterschuhe 1 4 Halbschuhe 2 2 Halbschuhe 2 2 Hausschuhe 1 2 Hausschuhe 1 2 Unterhemd* 4 2 Unterhemd* 4 2 Schlüpfer* 7 2 Unterhose* 7 2 Büstenhalter 2 1 Schlafanzug 2 2 Hüfthalter 2 3 (Woll-) Strumpfhose 2 2 Nachtwäsche 2 2 * Davon sind in den Regelsätzen pro Jahr 2 Garnituren enthalten Nach dem Bedarfsbemessungssystem sind Schuhreparatur und Gummivollbesohlung im Regelsatz enthalten