Satzung. der Stadt Westerstede über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen

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Transkript:

Satzung der Stadt Westerstede über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen Aufgrund der 10, 44, 54, 55 und 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Westerstede am 28.03.2017 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Mitglieder des Rates, die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige erhalten Entschädigungen nach Maßgabe dieser Satzung. Zu den Entschädigungen gehören: a) Aufwandsentschädigungen b) Verdienstausfall und Nachteilsausgleich c) Fahrtkostenentschädigung d) Reisekostenvergütung e) sonstiger Auslagenersatz. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder 1. Die Ratsfrauen und Ratsherren erhalten für die Teilnahme an Stadtrats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen eine monatliche Aufwandsentschädigung von 260,00. Das gilt auch für sonstige Veranstaltungen in Ausübung des Mandats, sofern die Teilnahme vom Rat oder Verwaltungsausschuss genehmigt worden ist. Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten und der Reisekosten. 2. Die Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen Kalendermonat im Voraus gewährt, unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit. Wird die Tätigkeit länger als drei Monate unterbrochen - den Erholungsurlaub nicht mitgerechnet -, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit auf die Hälfte. Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt. 3 Zusätzliche Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Bürgermeisterinnen / Bürgermeister, die Fraktionsvorsitzenden und die Verwaltungsausschussmitglieder 1. Neben der in 2 genannten Entschädigung werden monatlich folgende zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezahlt: a) an die/den stellvertretende/n Bürgermeisterin/Bürgermeister 390,00 b) an die Fraktionsvorsitzenden 390,00 c) an die Mitglieder des Verwaltungsausschusses 260,00 d) an die/den Ratsvorsitzende/n bzw. an die Vertretung für die tatsächliche Leitung von Ratssitzungen je Sitzung 130,00 e) an die/den Vorsitzenden von Fachausschüssen bzw. an die Vertretung für die tatsächliche Leitung von Ausschusssitzungen je Sitzung 75,00

2 2. Übt ein Ratsmitglied mehrere der in Absatz 1 genannten Funktionen aus, so erhält es von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die jeweils höhere. Nimmt eine Ratsfrau bzw. ein Ratsherr zusätzlich zu einer in Absatz 1, Buchstaben a und c genannten Funktionen die Position eines Fraktionsvorsitzenden ein, so wird hierfür ihre/seine Aufwandsentschädigung um sieben Zehntel (7/10) des Betrages für Fraktionsvorsitzende erhöht. 3. Mit den in Absatz 1 genannten Entschädigungen sind alle in Ausübung dieser Funktionen erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der Fahrt- und Reisekosten abgegolten. 4. Ist einer der in Absatz 1 genannten Ratsmitglieder länger als zwei Kalendermonate an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so verliert es für die über zwei Monate hinausgehenden vollen Monate seinen Anspruch auf die zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. Für die über 2 Monate hinausgehenden vollen Monate erhält sein ständiger Vertreter diese Aufwandsentschädigung. 5. Ruht das Mandat, so werden keine Entschädigungen gezahlt. 4 Aufwandsentschädigung für die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder 1. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 je Sitzung. 2. Dauert eine Sitzung länger als sechs Stunden, so wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen gleich welcher Art an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Dauert eine Sitzung über 24.00 Uhr hinaus an, so zählt sie als Sitzung des Tages, an dem sie begonnen wurde. 3. Das Sitzungsgeld umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten. 5 Verdienstausfall für Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder 1. Die Ratsfrauen und Ratsherren sowie die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder erhalten neben ihrem Anspruch auf Aufwandsentschädigung Ersatz ihres Verdienstausfalles, der durch die notwendige Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Vertreterin/Vertreter der Bürgerschaft entsteht. 2. Der Anspruch wird auf einen Höchstbetrag von 15,00 je Stunde begrenzt. 3. Ersetzt wird nur der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit des Ratsmitgliedes. Als regelmäßige Arbeitszeit wird nur die Zeit von montags bis samstags zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn das Ratsmitglied im Einzelfall nachweist, dass seine regelmäßige Arbeitszeit zumindest teilweise außerhalb dieses Zeitraumes liegt. 4. Selbständig Tätige können statt des Ersatzes gemäß Abs. 3 eine Verdienstausfallpauschale verlangen. Das Ratsmitglied hat dafür sein Jahreseinkommen glaubhaft zu machen. Je angefangene Stunde wird bei einem Jahreseinkommen bis zu 18.000 11,00, bis zu 21.000 13,00, über 21.000 15,00 gezahlt. 5. Bei der Berechnung des Verdienstausfalles werden die An- und Abfahrtzeiten in angemessenem Rahmen mitgerechnet.

3 6. Hausfrauen/Hausmänner sowie Landwirte und andere Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 3 oder 4 geltend machen können, denen aber durch ihre Tätigkeit im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder durch Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen Pauschalstundensatz in Höhe von 11,00 verlangen. Der Anspruch besteht nur, wenn das Ratsmitglied an einer zur Erhaltung seines Einkommens oder zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse notwendigen Tätigkeiten gehindert wurde. 6 Erstattung der Kinderbetreuungskosten 1. Ratsfrauen und Ratsherren sowie sonstige Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung unter den nachstehenden Voraussetzungen. 2. Die Ratsfrau bzw. der Ratsherr oder das sonstige Ausschussmitglied muss in einem Haushalt mit mindestens einem Kind leben, dass das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung oder aus einem anderen Grund der Betreuung bedarf und von keinem weiteren Angehörigen des Haushaltes betreut werden kann, so dass eine Betreuung gegen Entgelt erforderlich ist. 3. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zum Höchstbetrag des gesetzlichen Mindestlohns, die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Rates der Stadt, des Verwaltungsausschusses und der Ausschüsse entstehen. 7 Fahrtkosten 1. Die Ratsfrauen und Ratsherren erhalten folgende monatliche Fahrkostenerstattungen: a) mit Wohnsitz im Ort Westerstede in Höhe von 20,00 b) mit Wohnsitz außerhalb des Ortes Westerstede - jedoch nicht mehr als 6 km vom Rathaus entfernt in Höhe von 40,00 - mit mehr als 6 km vom Rathaus entfernt in Höhe von 50,00 c) die stellvertretenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeister erhalten eine zusätzliche monatliche Fahrkostenerstattung zu den Beträgen nach a) und b) in Höhe von 20,00 2. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen Fahrtkostenersatz nach folgender Maßgabe a) bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 0,30 für jeden angefangenen Kilometer Fahrstrecke, b) bei Benutzung eines Fahrrades 0,05 für jeden angefangenen Kilometer Fahrstrecke, c) bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die tatsächlichen Kosten, bei Nutzung des Schienenverkehrs die Fahrtkosten der 2. Klasse. Auf diese Beträge sind die von anderer Seite erhaltenen Fahrtkosten anzurechnen. 8 Reisekosten Für von der Stadt angeordnete Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die Ratsfrauen und Ratsherren sowie ehrenamtlich tätige Personen Reisekostenvergütungen nach den der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister für Dienstreisen zustehenden Sätzen. Auf diese Beträge sind

4 die von anderer Seite zu zahlenden Sitzungsgelder und Auslagen anzurechnen (entspricht dem Bundesreisekostengesetz). 9 Aufwandsentschädigung für Stadtbrandmeister, Ortsbrandmeister und sonstige ehrenamtliche Personen der Feuerwehren 1. Die Stadtbrandmeisterin bzw. der Stadtbrandmeister erhält für ihre bzw. seine ehrenamtliche Tätigkeit einen Grundbetrag von monatlich 134,00, einen Steigerungsbetrag von monatlich 6,00 je unterstellter Ortsfeuerwehr und eine monatliche Fahrtkostenpauschale von 10,00 für jede Ortsfeuerwehr. Außerdem erhält der Stadtbrandmeister für die Überwachung der Feuerlöschteiche eine zusätzliche Fahrtkostenpauschale von monatlich 34,00. 2. Die stellvertretenden Stadtbrandmeisterinnen bzw. die stellvertretenden Stadtbrandmeister erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung ein Drittel des Grundbetrages, des Steigerungsbetrages sowie der Fahrkostenpauschale je Ortsfeuerwehr der dem Stadtbrandmeister zustehenden Beträge. 3. Die Ortsbrandmeisterinnen bzw. Ortsbrandmeister erhalten einen monatlichen Grundbetrag von 36,00. Für jedes bei der Ortsfeuerwehr stationierte Fahrzeug wird ein Steigerungsbetrag von monatlich 9,00 gewährt. 4. Die stellvertretenden Ortsbrandmeisterinnen bzw. Ortsbrandmeister erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung ein Drittel der ihren Ortsbrandmeisterinnen bzw. Ortsbrandmeistern zustehenden Beträge. 5. Die bzw. der Stadt-Sicherheitsbeauftragte für die Freiwilligen Feuerwehren erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 22,00. Die Jugendfeuerwehrwartin bzw. der Jugendfeuerwehrwart und die Kinderfeuerwehrwartin bzw. der Kinderfeuerwehrwart in einer Ortsfeuerwehr sowie die Stadtjugendfeuerwehrwartin bzw. der Stadtjugendfeuerwehrwart erhalten eine Aufwandsentschädigung von monatlich 33,00. Die erste stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin bzw. der erste stellvertretende Jugendfeuerwehrwart in einer Ortsfeuerwehr sowie die stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin bzw. der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von einem Drittel der vorgenannten Aufwandsentschädigung. Dies gilt entsprechend für eine Kinderfeuerwehr. 8. Die Stadtatemschutzwartin bzw. der Stadtatemschutzwart für die Freiwilligen Feuerwehren erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 22,00. 9. Die Stadtfeuerwehrpressewartin bzw. der Stadtfeuerwehrpressewart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 22,00. 10.. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten für die Teilnahme an Lehrgängen in der Technischen Zentrale des Landkreises Ammerland eine pauschale Erstattung von 26,00 je Tag. 11. Für die Teilnahme an den Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen Celle und Loy erhalten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren eine pauschale Erstattung von 62,00 je Tag. 12. Für die Teilnahme an Lehrgängen der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr erhalten die Betreuerinnen und Betreuer der Jugendabteilungen eine pauschale Erstattung von 32,00 pro Tag. 10 Bezirksvorsteher 1. Die Bezirksvorsteher der Stadt Westerstede erhalten für ihre Tätigkeit folgende jährliche Aufwandsentschädigung: a) Grundpauschale in Höhe von 150,00

5 b) zusätzlich pro Einwohner des Bezirks mit Hauptwohnsitz 0,10 Maßgebend für die Berechnung sind die am 01.12. eines jeden Jahres vorhandenen Einwohner des betreffenden Bezirkes mit Hauptwohnsitz nach dem Einwohnerdatenbestand der Stadt Westerstede. 2. Mit den vorstehenden Entschädigungen sind alle Aufwendungen einschließlich des Verdienstausfalles, der Reisekosten und der sonstigen Auslagen abgegolten. 11 Gleichstellungsbeauftragte Die vom Rat bestellte nebenamtliche/ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des einfachen Betrages nach 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung. 12 Schiedsperson Die vom Rat bestellte ehrenamtliche Schiedsperson erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00. Der Betrag ist halbjährlich im Voraus zu zahlen. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Westerstede über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen vom 10. Dezember 2002 außer Kraft. 26655 Westerstede, 28. März 2017 Klaus Groß Bürgermeister