Satzung der Fachhochschule



Ähnliche Dokumente
ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Studienplanmäßig ist die Praxisphase im 4. Semester angesiedelt mit einer Laufzeit von 10 Wochen als Vollzeitpraktikum.

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Antrag auf ein Leistungsstipendium für internationale Master-Studierende

Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission)

Mitteilungsblatt Nr

Grundordnung der Fachhochschule Mainz

Mitteilungsblatt Nr Änderung zum Prüfungsausschuss. für die Studiengänge:

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien

Vom 30. Juni (Fundstelle:

Amtliche Bekanntmachungen

Recognition of Prior Learning Fachseminar UNI Innsbruck

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Forstwirtschaft. International Forest Ecosystem Information Technology (Master of Science)

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Beiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09.

Richtlinien für die Zertifizierung der Weiterbildung Systemisches Coaching (DGSF) als Aufbauweiterbildung

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung SächsHLeistBezVO. Verordnung

Richtlinie der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft. über das Studium Generale und den Erwerb von Sozialkompetenz

Amtliche Mitteilungen Nr. 1/

Vorgaben für das Stellenprofil und den Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen des Sonderprogramms Qualität der Lehre

AM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Studienordnung für den Lehramtsstudiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen

Masterinformationsveranstaltung. 1.) Bewerbung zum Master 2.) Zulassungskriterien 3.) Prüfungen 4.) Masterarbeit

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG

Amtliche Mitteilungen Nr. 11/ Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik

Amtliche Bekanntmachung

Informationen zur Mitgliedschaft

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

68. Stelleninserat / Nr. 25 vom 15. November 2004

Anerkennung von Prüfungsleistungen ausländischer Hochschulen/Universitäten

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium

Muster mit Beispielen

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Bachelor Informatik Studienschwerpunkt Medizinische Informatik

Checkliste zur Vorbereitung für die Führungskraft

AM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

vom Präambel

Ehrungsordnung. für den. Schützenkreis Hohenstaufen im Württ. Schützenverband 1850 e.v.

Erwin Fromme Stiftung des privaten Landhandels

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1

1 Allgemeines. 2 Arten der Stipendien

Satzung für das Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Theatertherapie der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU)

Berufungs- und Anstellungsreglement. der Staatsunabhängigen Theologischen Hochschule Basel (STH Basel)

Akademische Personalentwicklung

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg folgende

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Modalitäten der LSF-Belegung für die Lehrveranstaltungen

Erstellen und Bearbeiten von Inhalten (Assets)

In dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

Vergabe von zinsverbilligten Darlehen zur Vorfinanzierung eines Auslandssemesters

EU-Programm Lebenslanges Lernen Nationale Kofinanzierung

Antrag an den Lehrförderungsfonds

1 Zweck der Eignungsfeststellung

Universität für Bodenkultur Wien Studienplan für das Doktoratsstudium International Graduate School in Nanobiotechnology (IGS NanoBio)

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 21/2015

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Vertrag über eine Praxisphase

S A T Z U N G. Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW)

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Universität Siegen

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2

VfW-Sachverständigenordnung

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006

Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12.

Antrag auf Feststellung der besonderen Eignung für den Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen

RPL Workshop, Innsbruck RPL-Erfahrungen an einer Fachhochschule. Johannes Lüthi FH KUFSTEIN TIROL University of Applied Sciences

Allgemeine Gebührenordnung der Folkwang Hochschule vom

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten

Richtlinien über Lehraufträge und Lehrauftragsvergütungen an den Universitäten der Bundeswehr

Parlamentarische Anfrage Nr. 4993/J betreffend Vergütung und Leistungserbringung Universitätsräte. Stellungnahme der Technischen Universität Graz

49 Studiengang Mittelstandsmanagement (Master of Arts)

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG

1. Angaben zur Person. 2. Betreuerin/Betreuer Akad.Grad(e) Familienname, Vorname, akad.grad(e)

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.

13. Wahlperiode des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Lesefassung vom 30. Juni 2011

Transkript:

Fachhochschule Kufstein Tirol Bildungs GmbH Satzung der Fachhochschule Kufstein Tirol Gemäß 10 (3), Satz 10 FHStG Kapitel 6 Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens Beschlossen durch das FH-Kollegium im Einvernehmen mit dem Erhalter am 5.6.2013 In Kraft mit 5.6.2013

Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 1 FH-Rektorin, FH-Rektor, FH-Vizerektorin, FH-Vizerektor... 3 2 Professorin (FH) bzw. Professor (FH), Assoziierte Professorin (FH) bzw. Assoziierter Professor (FH)... 3 2.1 Beantragung und Verleihung der Funktionsbezeichnung... 3 2.2 Kriterien für die Antragsbeurteilung... 4 2.2.1 Kriterien für die Verleihung der Bezeichnung Professor (FH) bzw. Professorin (FH), abgekürzt Prof. (FH)... 4 2.2.2 Kriterien für die Verleihung der Bezeichnung Assoziierte Professorin (FH) bzw. Assoziierter Professor (FH), abgekürzt Asc. Prof. (FH)... 4 3 Gastprofessorin (FH), Gastprofessor (FH)... 5 3.1 Beantragung und Verleihung... 5 3.2 Kriterien für die Antragsbeurteilung... 5 2 Kapitel 6: Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens

Präambel Nach 10 (8) FHStG. kann der Erhalter gemäß den Richtlinien des Kollegiums den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens gestatten, die im Universitätsgesetz (UG) festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz FH, (FH) oder Fachhochschul- zulässig. Im UG explizit genannt werden die Bezeichnungen Rektorin bzw. Rektor ( 23 UG), sowie Universitätsprofessorin bzw. Universitätsprofessor ( 97 UG). Darüber hinaus nennt das UG in 100 die sogenannten Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- Kunst- und Lehrbetrieb, ohne hierfür konkrete Berufsbezeichnungen zu nennen. Eine Konkretisierung dieser im UG genannten Personengruppe wird beispielhaft im Kollektivvertrag der Universitätsbediensteten der Universität Wien genannt. Dort wird das wissenschaftliche Universitätspersonal eingeteilt in die Kategorien UniversitätsprofessorIn, Assoziiierte ProfessorIn, AssistenzprofessorIn, UniversitätsassistentIn, Senior Scientist, Senior Lecturer, ProjektmitarbeiterIn, LektorIn, sowie Studentische MitarbeiterIn. Diesem Beispiel folgend werden im Folgenden Kriterien für die Verwendung der Funktionsbezeichnungen FH-Rektorin bzw. FH-Rektor und FH-Vizerektorin bzw. FH-Vizerektor Professorin (FH) bzw. Professor (FH), abgekürzt Prof. (FH) Assoziierte Professorin (FH) bzw. Assoziierter Professor (FH), abgekürzt Asc. Prof. (FH) an der Fachhochschule Kufstein Tirol festgelegt. 1 FH-Rektorin, FH-Rektor, FH-Vizerektorin, FH- Vizerektor Der gewählten Leiterin bzw. dem gewählten Leiter des FH-Kollegiums kann für die Dauer der Ausübung dieser Funktion vom Erhalter die Verwendung der Funktionsbezeichnung FH- Rektorin bzw. FH-Rektor gestattet werden, der stellvertretenden Leiterin bzw. dem stellvertretenden Leiter kann entsprechend die Verwendung der Funktionsbezeichnung FH- Vizerektorin bzw. FH-Vizerektor gestattet werden. 2 Professorin (FH) bzw. Professor (FH), Assoziiert e Professorin (FH) bzw. Assoziierter Professor (FH) Die Gestattung der Verwendung der Bezeichnungen Professorin (FH) bzw. Professor (FH) und der dazugehörigen Abkürzung Prof. (FH) erfolgt gegebenenfalls auf Antrag der betroffenen Person. Die Antragsbearbeitungsschritte und die zu beurteilenden Kriterien finden sich in den folgenden Abschnitten. 2.1 Beantragung und Verleihung der Funktionsbezeichnung 1. Schriftlicher Antrag an die Leiterin bzw. den Leiter des FH-Kollegiums; Im Antrag muss die Erfüllung der Kriterien nachvollziehbar begründet sein; 2. Weiterleitung des Antrags an den Qualitätsausschuss; 3. Prüfung des Antrags durch den Qualitätsausschuss, bei Bedarf: Bestellung eines externen Gutachtens; 4. Erarbeitung einer schriftlichen Stellungnahme durch den Qualitätsausschuss; 5. Weiterleitung der Stellungnahme an die Geschäftsführung; 6. Entscheidung über Titelvergabe durch den Erhalter; 7. Information über diese Entscheidung an Antragsteller und Qualitätsausschuss; 8. Verleihung des Titels durch den Erhalter (still sowie im Rahmen eines Festaktes); Kapitel 6: Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens 3

2.2 Kriterien für die Antragsbeurteilung Die folgenden Kriterien dienen der Objektivierung des Prüfungsverfahrens durch den Qualitätsausschuss des FH-Kollegiums. Sollten in Einzelfällen nicht alle vorgegebenen Kriterien erfüllt sein, überprüft der Qualitätsausschuss, ob die Kriterien in Ihrer Gesamtheit erfüllt werden. Es obliegt dabei der Beurteilung durch den Qualitätsausschuss, Defizite in bestimmten Bereichen nachzusehen, wenn dafür in anderen Bereichen besondere Leistungen vorliegen. Die pädagogische Eignung (siehe Kriterienkatalog) wird in der Regel mittels vorliegender Lehrveranstaltungsevaluierungen geprüft. Sofern die Evaluierungen nach Art und Umfang für eine Beurteilung nicht ausreichen, werden Gespräche mit betroffenen Studierenden gesucht. Diese müssen nicht Mitglieder des FH-Kollegiums sein. 2.2.1 Kriterien für die Verleihung der Bezeichnung Professor (FH) bzw. Professorin (FH), abgekürzt Prof. (FH) Formale Kriterien 1. Das Bestehen eines hauptberuflichen Dienstverhältnisses mit Lehrdeputat und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 24 Stunden. 2. Abgeschlossenes Diplom-, Master- oder Doktoratsstudium. Der Abschluss eines Bachelor-Studiums ist nicht ausreichend. Qualitative Kriterien 1. Praxiserfahrung, nachgewiesen durch eine qualifizierte Berufspraxis innerhalb oder außerhalb der Hochschule. Die Zeiten der Praxiserfahrung müssen allein oder zusammengezählt mindestens fünf Jahre betragen. 2. Besondere Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch eine Promotion nachgewiesen wird. Wird keine Promotion nachgewiesen, kann die wissenschaftliche Kompetenz durch mindestens drei wissenschaftliche Publikationen in im jeweiligen Feld anerkannten (peer-reviewten) Publikationsorganen glaubhaft gemacht werden. 3. Pädagogische Eignung, die sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht durch abgehaltene Lehrveranstaltungen des/der Antragsstellers/Antragsstellerin nachgewiesen werden muss. 4. Die Erfüllung von mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien: Besondere Leistungen bei Aufbau und Weiterentwicklung von Studiengängen des tertiären Bildungsbereichs; wissenschaftliche Publikationen, welche über den unter 2. genannten Rahmen hinausgehen; erfolgreicher Abschluss oder Durchführung eines drittmittelfinanzierten F&E- Projektes bzw. Akquisition von Drittmitteln bei kompetitiven Förderprogrammen zur Realisierung bzw. Durchführung von Forschungsprojekten. 2.2.2 Kriterien für die Verleihung der Bezeichnung Assoziierte Pr o- fessorin (FH) bzw. Assoziierter Professor (FH), abgekürzt Asc. Prof. (FH) Formale Kriterien 1. Das Bestehen eines hauptberuflichen Dienstverhältnisses mit Lehrdeputat und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 24 Stunden. 2. Abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium. Der Abschluss eines Bachelor- Studiums ist nicht ausreichend. 4 Kapitel 6: Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens

Qualitative Kriterien 1. Praxiserfahrung, nachgewiesen durch eine qualifizierte Berufspraxis innerhalb oder außerhalb der Hochschule. Die Zeiten der Praxiserfahrung müssen allein oder zusammengezählt mindestens drei Jahre betragen. 2. Pädagogische Eignung, die sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht durch abgehaltene Lehrveranstaltungen des/der Antragsstellers/Antragsstellerin nachgewiesen werden muss. 3. Die Erfüllung von mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien: Besondere Leistungen bei Aufbau und Weiterentwicklung von Studiengängen des tertiären Bildungsbereichs; wissenschaftliche Publikationen in im jeweiligen Feld anerkannten Publikationsorganen; erfolgreicher Abschluss oder Durchführung eines drittmittelfinanzierten F&E- Projektes bzw. Akquisition von Drittmitteln bei kompetitiven Förderprogrammen zur Realisierung bzw. Durchführung von Forschungsprojekten. 3 Gastprofessorin (FH), Gastprofessor (FH) Um den Beitrag besonders renommierter Personen im Lehrangebot der FH Kufstein Tirol besonders zu würdigen, wird das Instrument einer Gastprofessur (FH) eingesetzt. Aus jedem Studiengang kann je Semester die Vergabe einer Gastprofessur (FH) vorgeschlagen werden. Die Gastprofessur (FH) ist zeitlich für das Semester beschränkt, für welches sie beantragt und verliehen wird. Dieser Umstand ist auf der Urkunde zu vermerken. 3.1 Beantragung und Verleihung 1. Schriftlicher begründeter Antrag mit entsprechenden Unterlagen (Lebenslauf, Lehrveranstaltungserfahrung, Praxiserfahrung, besondere Highlights) durch Studiengangsleiterin bzw. Studiengangsleiter an die Leiterin bzw. den Leiter des FH-Kollegiums; maximal ein Antrag je Semester und Studiengangsleitung; Anträge in der Regel bis Semesterbeginn. 2. Formale Prüfung der Anträge durch Rektorat und Weiterleitung der Anträge an das FH-Kollegium, in der Regel in der ersten Kollegiumssitzung des Semesters; falls terminlich notwendig per Umlaufbeschluss. 3. Weiterleitung der Ergebnisse mit Stellungnahmen an die Geschäftsführung. 4. Geschäftsführung befürwortet die einzelnen Anträge bzw. lehnt sie ab. 5. Erstellung der Urkunden für bewilligte Anträge (Bezeichnung Gastprofessor (FH) bzw. Gastprofessorin (FH) für deutschsprachige Personen, Visiting Professor (FH) für nicht-deutschsprachige) 6. Weiterleitung sämtlicher Unterlagen (Antragsunterlagen wie Lebenslauf etc., Kollegiumsbeschluss, Geschäftsführungsbefürwortung) an den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands 7. Nach Entscheidung durch Stiftungsvorstand gegebenenfalls Urkundendruck und Einholen der Unterschriften auf Urkunde(n) 8. Information über die Entscheidung(en) an das FH-Kollegium 9. Verleihung der Titel durch den Erhalter (still sowie im Rahmen eines Festaktes): im Auftrag des Erhalters führt in der Regel FH-Rektor/FH-Rektorin die Übergabe durch. 3.2 Kriterien für die Antragsbeurteilung Für die Vergabe von Gastprofessuren (FH) sind hierfür geeignetere Kriterien vorgesehen, die bewusst von den Kriterien für die dauerhafte Vergabe der Funktionstitel an hauptberuflich Lehrende abweichen: - Abgeschlossenes Hochschulstudium (zumindest Diplom- oder Master-Studium) - Besondere Bedeutung für die FH Kufstein Tirol, z.b.: Kapitel 6: Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens 5

o o Langjährige intensive Verbundenheit mit der FH in Lehre und Forschung Herausragende Persönlichkeit in Wirtschaft und/oder Wissenschaft im jeweiligen Fachbereich In der Regel wird von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren die Bereitschaft erwartet, einen hochschulöffentlichen Vortrag während Ihres Aufenthalts an der FH Kufstein zu halten. 6 Kapitel 6: Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens