Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen



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20. Forum Asbest und andere Schadstoffe in technischen Anlagen und Bauwerken 10. November 2011 in Essen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen Ingenieurbüro Dudek Dipl.Ing. Thomas Dudek Am Lußnacken 13 57489 Drolshagen ww.ib-dudek.com Haus der Technik Außeninstitut der RWTH Aachen Kooperationspartner der Universitäten Duisburg-Essen Münster Bonn - Braunschweig

Inhalt 1... 3 1.1 Gesetzliche Grundlagen... 3 1.2 Baustellenverordnung (BaustellV)... 3 1.3 Adressaten der Baustellenverordnung... 5 2 Aktivitäten nach der Baustellenverordnung... 6 2.1 Allgemeine Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)... 6 2.2 Die Bestellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators... 6 2.3 Die Vorankündigung... 7 2.4 Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan... 7 2.4.1 Die Funktion des SiGe-Plans... 8 2.4.2 Die Erstellung des SiGe-Plan in der Planungsphase... 9 2.4.3 Der Nutzen des SiGe-Plans... 9 2.4.4 Abgrenzung zu den Pflichten der Unternehmer...10 2.5 Die Unterlage für spätere Arbeiten...11 Literaturverzeichnis...12 2

1 1.1 Gesetzliche Grundlagen Grundlage der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination bilden die auf Baustellen anwendbaren gesetzlichen Regelungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Hier sind insbesondere das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) sowie die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) zu nennen. Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) dient der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit in nationales Recht. Der Rechtssystematik der EU entsprechend, sind zu bestimmten Gefährdungen oder speziellen Tätigkeiten spezielle Einzelrichtlinien auf der Rechtsgrundlage des Artikels 16 Abs. 1 dieser Richtlinie verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt worden. Derzeit sind 19 Einzelrichtlinien veröffentlicht, z. B. zu den Bereichen Bildschirmarbeitsplätze, persönliche Schutzausrüstungen oder die Baustellenverordnung. 1.2 Baustellenverordnung (BaustellV) Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung (BaustellV) stellt in der Reihe der Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz eine wichtige Ausnahme dar. Erstmalig ist nicht der direkte Arbeitgeber (Unternehmer), sondern der Bauherr als Normadressat angesprochen. Er ist Veranlasser der Baumaßnahme, die zu möglichen Gesundheitsgefährdungen und Sicherheitsdefiziten bei den ausführenden Arbeitnehmern und unbeteiligten Dritten führen können. Er ist aber nicht direkt in der Lage, Maßnahmen zu deren Schutz zu ergreifen. Aus diesem Grund werden an den Bauherren durch den Gesetzgeber hauptsächlich organisatorische Aufgaben gestellt. Er muss bestimmte Maßnahmen veranlassen und deren Umsetzung selbst oder durch einen Beauftragten kontrollieren lassen. 3

So hat er z.b. zu gewährleisten, dass bereits bei der Planung von Bauvorhaben die allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze nach 4 ArbSchG beachtet werden. Dies gilt nicht nur für die eigentliche Errichtung von Bauwerken, sondern auch für deren spätere Nutzung und Unterhaltung, sowie für eine mögliche Beseitigung. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist es erforderlich, die in den einzelnen Phasen der Bauwerksentstehung und des Bauwerkslebens auftretenden Gefährdungen zu bewerten und sinnvolle Schutzmaßnahmen zu treffen. Da an der Qualifikation des Bauherren keinerlei Ansprüche gestellt werden können, hat der Gesetzgeber dem Bauherren für bestimmte Fälle die Bestellung einer für diese Aufgabe befähigten Person - den Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator (SiGeKo) - auferlegt. Der SiGeKo muss dem Bauherren (sowie dem Architekt, Fachplaner, ) bei der Umsetzung der Forderungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle beraten und unterstützen. Der SiGeKo ist verpflichtet, die Zusammenarbeit der am Bau tätigen Unternehmer zu koordinieren. Weiterhin hat er darauf zu achten, dass die Grundsätze des 4 ArbSchG eingehalten und umgesetzt werden, die verwendeten Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe den Anforderungen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz entsprechen und die Beschäftigten über die auftretenden Gefährdungen und die notwendigen Schutzmaßnahmen informiert werden. Die BaustellV stellt aber nicht nur Forderungen für die Bauherren auf, sondern legt auch fest, dass die am Bau tätigen Unternehmer, gleichgültig ob mit oder ohne Beschäftigten, die grundlegenden Forderungen des Arbeitsschutzes einhalten müssen. Sie müssen ebenso dafür Sorge tragen, dass durch ihre Tätigkeit nicht Gefahren für eigene Mitarbeiter oder dritte Personen ausgehen. Die Präzisierung der Forderungen der BaustellV erfolgt in einem Technischen Regelwerk, den Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB): RAB 01 Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB RAB 10 Begriffsbestimmungen (Konkretisierungen von Begriffen der BaustellV) RAB 25 Arbeiten in Druckluft RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierungen zu 3 BaustellV) 4

RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan SiGePlan RAB 32 Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierungen zu 3 Abs.2 Nr.3 BaustellV) RAB 33 Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben. Mit der Umsetzung der Baustellenverordnung wird erwartet, dass im Baubereich die Unfallquote gesenkt und die Arbeitsverhältnisse verbessert werden. 1.3 Adressaten der Baustellenverordnung Wie bereits erwähnt, ist der Bauherr der Hauptadressat der Baustellenverordnung. Als Veranlasser des Bauvorhabens kommen ihm drei wesentliche Funktionen zu: Die Planungsfunktion Das Ermitteln von Gefährdungen im Vorfeld der Bauarbeiten Die Regelungsfunktion Das Festlegen von Schutzmaßnahmen, die die Bauausführenden zu beachten haben. Die Koordinierungsfunktion Das Abstimmen von Maßnahmen, damit die Arbeiten auf der Baustelle reibungslos ineinander greifen können. Die am Bau beteiligten Arbeitgeber, die Unternehmer ohne Beschäftigten sowie Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig werden, sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und die Hinweise des Koordinators sowie des Sicherheitsund Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen. 5

2 Aktivitäten nach der Baustellenverordnung Im Folgenden werden die grundsätzlichen Aktivitäten, welche sich aus der Baustellenverordnung ergeben, beschrieben. 2.1 Allgemeine Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Während der Planung eines Gebäudes sind die Arbeitsschutzgrundsätze nach 4 ArbSchG ( [1], Seite 113) zu berücksichtigen. 2 Abs.1 der Baustellenverordnung besagt: Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen ( [2], Seite 60) Diese Forderung wird im Wesentlichen durch entsprechende räumliche, zeitliche und technische Vorgaben, durch welche eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung des Bauvorhabens gefördert werden soll, erreicht. Konkretisiert wird diese Forderung in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 33 ( [2], S. 532) 2.2 Die Bestellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators Gemäß 3 Abs. 1 BaustellV sind Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, [ ] ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr [ ] kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen ( [2], Seite 2) Explizit sei erwähnt, dass die Baustellenverordnung nicht angibt, dass Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig auf der Baustelle tätig sein müssen. Ein Koordinator muss auch bestellt werden, wenn die Arbeiten nacheinander ausgeführt werden. Bei Auswahl und Bestellung eines Koordinators, hat der Bauherr dessen Eignung zu berücksichtigen. Konkretisierungen bezüglich Eignung und Aufgabenbereiche des Koordinators, sind in `RAB 30 Geeigneter Koordinator` (vgl. [2], S. 470 ff.) vorgegeben. 6

2.3 Die Vorankündigung Eine Vorankündigung ist, gemäß Baustellenverordnung 2 Abs.2 ([2] S. 60 f), zu erstellen, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Spätestens zwei Wochen vor Baubeginn ist der zuständigen Behörde (in Nordrhein Westfalen z.b. die jeweilige Bezirksregierung) die Vorankündigung zu übermitteln. 2.4 Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist, gemäß Baustellenverordnung 2 Abs.3 ([2] S. 61), zu erstellen, wenn für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu erstellen ist, oder wenn auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des Anhang II der Baustellenverordnung ausgeführt werden. Im Anhang II der Baustellenverordnung sind besonders gefährliche Arbeiten definiert als: 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, 2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind, 3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, 7

5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, 6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, 7. Arbeiten mit Tauchergeräten, 8. Arbeiten in Druckluft, 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, 10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht. Unter Ziffer 25 der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 10 werden die Besonders gefährlichen Arbeiten weiter konkretisiert (vgl. [2] S. 434 ff.). Weiterhin heißt es in Absatz 3 der BaustellV: (...), so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. ( [2], S. 61) Der Bauherr wird hier also nicht explizit als Ersteller des SiGe-Plans benannt. Da dieser jedoch grundsätzlich als Pflichtadressat der Baustellenverordnung (siehe 4 BaustellV [2], S. 202) genannt wird, ergibt sich hieraus die Verpflichtung zur Umsetzung der Forderungen. Der Bauherr kann diese Aufgaben selbst wahrnehmen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. 2.4.1 Die Funktion des SiGe-Plans Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nach [3] zunächst die schriftliche Darstellung der eigenen Koordinationstätigkeit. Weiter heißt es Er ist das dokumentierte Kernstück der SiGe-Planung ( [3], S.3). Nach Helmus/Rüggeberg ist die Erstellung des SiGe-Plans das Ergebnis der Tätigkeit des Koordinators in der Planungsphase ( [4], S.69 ). Mithilfe des SiGe-Plans sollen arbeitsschutztechnische Belange dargestellt und sicherheitstechnische Anforderungen, die sich durch das Zusammenwirken der einzelnen Gewerke auf der Baustelle ergeben, dokumentiert werden. Weiterhin dient der SiGe-Plan als Dokumentation der vielschichtigen geistigen Tätigkeit des Koordinators in der Vorbereitungsphase einer Baustelle und damit auch als Tätigkeitsnachweis gegenüber dem Bauherrn / Auftraggeber. Der fertige SiGe-Plan ist auf der Baustelle zu hinterlegen, bzw. gut sichtbar auszuhängen. Er dient somit für die gesamte Bauzeit als Informationsquelle für alle am Bau Beteiligten. 8

2.4.2 Die Erstellung des SiGe-Plan in der Planungsphase 3 Abs.2 der Baustellenverordnung besagt, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bereits in der Planungsphase auszuarbeiten ist. Der Plan ist, nach Abs.3, während der Ausführung des Bauvorhabens bei erheblichen Änderungen in der Bauausführung anzupassen oder fortzuschreiben. In der täglichen Praxis erfolgt eine Beauftragung der Koordinatoren durch den Bauherrn jedoch häufig erst kurz vor Baubeginn, was eine rechtzeitige Planung der sicherheitstechnischen Belange nahezu unmöglich macht. Aufgaben aus der Planungsphase können zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden. In diesen Fällen kann der SiGe-Plan nur noch geschaffene Tatsachen abbilden, ohne die Möglichkeit zu haben, präventiv auf das Bauvorhaben einzuwirken. Vieles hängt dann von den Vorgaben der für die Planung Verantwortlichen ab. Wurde es hier versäumt, in den Leistungsverzeichnissen präzise auf die Sicherheitseinrichtungen und deren gemeinsame Nutzung hinzuweisen bzw. deren Vorhaltung zu regeln, wird der Koordinator Schwierigkeiten haben, etwaige Forderungen diesbezüglich durchzusetzen. In vielen Fällen handelt es sich bei den Sicherheitseinrichtungen, bzw. deren Vorhaltung, um besondere Leistungen nach VOB/C, die entsprechend zu vergüten sind. Da hier also mit entsprechenden Nachtragsangeboten zu rechnen ist, wird für den Koordinator eine Durchsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend schwieriger. 2.4.3 Der Nutzen des SiGe-Plans Die Erarbeitung eines SiGe-Planes in der Planungsphase eines Bauvorhabens ermöglicht den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu planen. Es können gewerkeübergreifende Gefährdungen ermittelt oder sonstige betriebliche Wechselwirkungen, die in Verbindung mit der Baumaßnahme stehen, erkannt werden. Wichtig zu erwähnen ist auch hier die frühzeitige Planung sowie die Berücksichtigung der Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Ausschreibung der Leistungen. Speziell können z.b. Störungen und Improvisationen im Bauablauf erkannt, bzw. vermieden und die termingerechte Fertigstellung gesichert werden. 9

Gefährdungen für alle am Bau Beteiligten sowie die von der Baustelle ausgehenden Gefährdungen für Dritte minimiert werden. die Qualität der geleisteten Arbeiten erhöht werden. die Arbeit verschiedene Gewerke aufeinander abgestimmt und die gemeinsame Nutzung von sicherheitstechnischen Einrichtungen geplant werden, was wiederum Kosten einspart und die Arbeitsmotivation steigert. Die Dokumentation der zeitlichen und räumlichen Wechselwirkungen der Arbeitsabläufe einschließlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen und einrichtungen im SiGe-Plan liefert die Voraussetzung für eine weitgehend unfallfreie, termingerechte und kostengünstige Ausführung des Bauvorhabens. Die Aktualisierung des SiGe-Plans im Laufe der Baumaßnahme unterstützt weiterhin die Bauleitung bei der Optimierung des Bauablaufes. 2.4.4 Abgrenzung zu den Pflichten der Unternehmer Die Erstellung des SiGe-Plans entlastet den jeweiligen Unternehmer nicht von der Pflicht eine Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG für sein Gewerk zu erstellen. Zum einen soll die SiGe-Planung zu einem Zeitpunkt erfolgen, bei dem das ausführende Unternehmen noch gar nicht bekannt ist, also noch vor einer möglichen Auftragsvergabe, zum anderen liegt das Hauptaugenmerk der Betrachtung des Koordinators auf das Gesamtvorhaben und den Wechselwirkungen der einzelnen Gewerke, bzw. gewerkeübergreifenden Gefährdungen. Der jeweilige Arbeitgeber hingegen beurteilt lediglich die Tätigkeit seiner Beschäftigten auf der Baustelle. Somit bleibt die Verpflichtung zur Überprüfung und Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften eines jeden Gewerkes in der Verantwortung des jeweiligen Bauleiters und der entsprechenden Sicherheitsfachkraft. 10

2.5 Die Unterlage für spätere Arbeiten Während der Planung der Ausführung hat der Koordinator nach 3 (2) ( [2] S. 130) die Unterlage für spätere Arbeiten zu erstellen. Gemäß BaustellV soll die Unterlage den Merkmalen des Bauwerks Rechnung tragen und zweckdienliche Angaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind, enthalten. Ziel ist die Verbesserung des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten der Unternehmen, die vom Bauherrn mit späteren Arbeiten beauftragt werden. Als Arbeitshilfe für den Planer wurde eine Unterlage mit Informationen für spätere Arbeiten entwickelt, die sich in zwei Teile gliedert. Teil I Im ersten Teil sollten demnach alle rechnerischen und zeichnerischen Unterlagen sowie die Genehmigungs- und Prüfunterlagen des jeweiligen Bauprojektes gesammelt werden, um anhand dieser Pläne z. B. den Verlauf von Versorgungsleitungen in den Außenanlagen jederzeit rekapitulieren zu können. Teil II Im zweiten Teil sind die notwendigen, sicherheitstechnischen Einrichtungen für spätere Arbeiten bauteilbezogen aufgeführt.,,spätere Arbeiten" im Sinne der BaustellV sind Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nach DIN 31051, die wegen ihres geringen Umfangs nicht die Erstellung eines SIGEPLAN erfordern. 11

Literaturverzeichnis [1] Kittner, Michael; Pieper, Ralf (2006) ArbSchR Arbeitsschutzrecht, Kommentar für die Praxis, 3. erweiterte und überarbeitete Auflage; Bund-Verlag GmbH, Frankfurt am Main [2] Kollmer, Norbert (2004) Baustellenverordnung (BaustellV) Kommentar, 2. Auflage; Verlag C.H. Beck ohg, 80801 München [3] Blume, Hannes-Christian; Glawe, Matthias (2005) Arbeitssicherheit im Bauwesen, Band 2, Leitfaden für die Erstellung des SiGe-Planes; Hrsg.: Prof. Dr.Ing. habil. Karl- Dieter Röbenack; Logos Verlag, 10243 Berlin [4] Helmus, Manfred; Rüggeberg, Patrick (2003) Praxis der SiGe-Koordination, Anwendungen, Beispiele, Arbeitshilfen; Verlag Ernst & Sohn, Berlin 12

Ingenieurbüro Dudek Am Lußnacken 13 57489 Drolshagen www.ib-dudek.com Aktivitäten nach BaustellV Muss ein SiGe - Koordinator bestellt werden? Ja, wenn mehrere Arbeitgeber an der Baumaßnahme beteiligt sind. Muss eine Vorankündigung übermittelt werden? Ja, wenn die vor. Dauer mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mind. 21 Beschäftigte gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind. (mind. 21 Beschäftigte müssen parallel, über mehr als eine Arbeitsschicht, Arbeiten auf der Baustelle verrichten) Ja, wenn der Umfang der Arbeiten vor. 500 Personentage überschreitet. (Addition aller Personentage, die über die gesamte Bauzeit zu erbringen sind. Ein Personentag umfasst die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht.) Muss ein SiGe - Plan erstellt werden? Ja, wenn mehrere Arbeitgeber an der Baumaßnahme beteiligt sind und eine Vorankündigung übermittelt werden muss. Ja, wenn mehrere Arbeitgeber an der Baumaßnahme beteiligt sind und gefährliche Arbeiten nach Anhang 2 BaustellV ausgeführt werden. (z.b. Arbeiten in einer Höhe ab 7,00m oder in einer Tiefe von mehr als 5,00m) Muss eine Unterlage erstellt werden? Ja, wenn am fertigen Bau regelmäßige Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen sind.