Unfall im EU-Ausland. Praktische Tipps für Autofahrer. EU-Unfallbericht. Schadensregulierung mit der ausländischen Versicherung



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Inhalt Was gehört ins Handschuhfach? 3 ÎÎDie Grüne Karte ÎÎDer Europäische Unfallbericht Welches Recht gilt? 4 Noch am Unfallort zu erledigen 5 Schadensregulierung 7 ÎÎDas Verfahren in drei Schritten 7 ÎÎSonderfälle 8 Ansprechpartner 9 Unfall im EU-Ausland Nach dem Autounfall einen kühlen Kopf bewahren und genau wissen, was zu tun ist? Das ist nicht einfach, erst recht nicht, wenn der Unfall im Ausland passiert. Diese Broschüre informiert Sie über die notwendigen Schritte und gibt praktische Tipps. Stand der Informationen: Juli 2014 Bildnachweis Cover Europäische Union, GTÜ/Pixelio.de (S. 2)

WAS GEHÖRT INS HANDSCHUHFACH? Dokumente, die Sie immer griffbereit haben sollten, wenn Sie mit dem Auto in Europa unterwegs sind: Die Grüne Karte Offiziell heißt sie Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr und dient als Nachweis dafür, dass für Ihr Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht. Sie enthält Angaben zu Ihrer Versicherung (Kontaktdaten und Vertragsnummer) Ihrem Fahrzeug und Ihrer Person. TIPP: Überprüfen Sie vor der nächsten Auslandsreise, ob Ihre Grüne Karte noch gültig ist. Wenn nicht, können Sie sie per Internet oder telefonisch bei Ihrer Versicherung kostenlos neu beantragen. Der Europäische Unfallbericht Um einen Unfallschaden im Ausland leichter aufnehmen zu können, wurde ein europaweit einheitlicher Unfallbericht erstellt. Aufbau und Inhalt sind in allen Sprachversionen gleich gestaltet; daneben gibt es auch zweisprachige Versionen. Informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung am besten noch vor Reisebeginn. Obwohl nicht vorgeschrieben, ist es empfehlenswert, den Europäischen Unfallbericht zu verwenden, da er die Schadensregulierung erleichtert. 3

WELCHES RECHT GILT? Die Schadenregulierung ist zwar europaweit weitestgehend vereinheitlicht, doch gibt es nationale Unterschiede, zum Beispiel bei den Deckungssummen und dem Umfang der Schadensregulierung. DREI EUROPÄISCHE UNFALLBERICHTE IN DIESER BROSCHÜRE Im Mittelteil der gedruckten Broschüre finden Sie drei Europäische Unfallberichte, die Sie am besten gleich in Ihrem Handschuhfach verstauen: Für den Fall, dass Ihr Unfallgegner Französisch bzw. Englisch spricht, geben Sie ihm das Formular in der jeweiligen Sprache. Sie können dann das Formular auf Deutsch ausfüllen. So haben Sie beide einen Bericht zum Mitnehmen. In der Regel richtet sich die Schadensregulierung nach dem Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Aus welchem Land der Unfallgegner kommt und in welchem Land seine Versicherung ihren Sitz hat, ist daher meistens unerheblich. Doch bekanntlich bestätigen Ausnahmen die Regel: Wenn alle in den Unfall verwickelten Fahrzeuge in Deutschland versichert sind, könnte selbst bei einem Unfall in einem anderen EU-Land deutsches Recht zur Anwendung kommen. Andere Länder, andere Sitten Was man vorschriftsmäßig im Auto mit sich führen muss, ist in den Ländern der EU noch immer sehr unterschiedlich. So schreiben z. B. Bulgarien, Estland, Griechenland, Island, Lettland, Litauen und Rumänien einen Feuerlöscher vor. In Kroatien hingegen müssen Ersatzglühlampen für die Scheinwerfer an Bord sein. Immer mit dabei haben sollten Sie ein Warndreieck, eine Warnweste und einen Erste-Hilfe-Koffer. Denn diese Dinge sind in fast allen EU-Ländern Pflicht. Beachten Sie, dass Sie in einigen Ländern pro Person eine Warnweste mitführen müssen (z. B. Österreich) und in manchen Ländern sind sogar zwei Warndreiecke verpflichtend (z. B. Spanien). Vergessen Sie also nicht, sich vorab über die Vorschriften Ihres Reiselandes zu informieren und sich entsprechend auszurüsten. Die Bußgelder können, je nach Land, sehr hoch ausfallen. Mehr über die Verkehrsregeln in anderen EU-Ländern erfahren Sie auf unserer Internetseite unter: www.euverbraucher.de/de/verbraucherthemen/automobil-inder-eu/autofahren-in-der-eu/verkehrsregeln-im-ausland/ Foto: GTÜ/Pixelio.de

NOCH AM UNFALLORT ZU ERLEDIGEN Schreiben Sie die Kontaktdaten des Unfallgegners auf, die auf der grünen Versicherungskarte stehen (Kontaktdaten des Fahrers und der Versicherung, Versicherungsnummer, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs ). Falls keine Versicherungskarte vorliegt, bitten Sie den Unfallgegener um Vorlage eines anderen Ausweisdokumentes. Notieren Sie alle Namen und Anschriften von Unfallzeugen. Füllen Sie den Unfallbericht sorgfältig aus und lassen Sie ihn wenn möglich durch den anderen Fahrer unterzeichnen. Allerdings können Sie den Unfallgegner nicht zur Unterschrift zwingen. Ebenso wenig kann man es von Ihnen verlangen. Falls Ihr Unfallgegner überhaupt nicht kooperativ ist: Schalten Sie die Polizei ein. Notieren Sie sich dennoch alle oben genannten Angaben auf dem Unfallbericht und leiten Sie ihn zur Information an Ihre Versicherung weiter. Rufen Sie auch die Polizei, wenn Sie mit dem Mietwagen unterwegs sind (dies wird auch in den meisten Mietverträgen so verlangt). Ist die Polizei nicht bereit einen Unfall aufzunehmen, sollten Sie sich das bestätigen lassen und Ihre Autovermietung informieren. Füllen Sie mit jedem Beteiligten einen Unfallbericht aus, wenn mehrere Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt sind. ACHTUNG: Falls einer der Unfallbeteiligten Fahrerflucht begangen hat oder sich weigert, Angaben zu seiner Person zu machen, rufen Sie sofort die Polizei und erstatten Sie ggf. Anzeige. Foto: ZEV 5

6 GUT ZU WISSEN In manchen EU-Ländern nimmt die Polizei den Unfall auch dann auf, wenn nur Sachschäden entstanden sind. Auch bei kleinen Schäden an der Karosserie sollten Sie einen Unfallbericht ausfüllen. Einige Tipps: ÎÎ ÎÎ ÎÎ ÎÎ ÎÎ Bitten Sie Unfallzeugen um ihre Visitenkarte. So können Sie sie einfacher bei späteren Rückfragen erreichen. Nehmen Sie sich Zeit für das Ausfüllen des Berichts, insbesondere bei der mittleren Spalte. Hier soll der Unfallhergang rekonstruiert werden, indem zutreffende Kästchen angekreuzt werden. Da die Versicherung später anhand des Berichts die Schuldfrage und damit auch die Haftung der Unfallbeteiligten klären wird, sind diese Angaben sehr wichtig. Trifft keiner der vorgegebenen Umstände zu, sollten Sie auch nichts ankreuzen. Wurde der Bericht nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, kann Ihnen eventuell zu Unrecht die Schuld am Unfall zu Last gelegt werden. Nutzen Sie das Feld Bemerkungen, falls es Meinungsverschiedenheiten mit dem Unfallgegner gibt. Vergessen Sie auf keinen Fall, die Anzahl der angekreuzten Kästchen zu notieren. Machen Sie vielleicht sogar ein Foto von dem Bericht. So vermeiden Sie, dass der Unfallgegner ihn zu Ihrem Nachteil verändert. Sichern Sie vorsorglich Beweise, z.b. mit Fotos (Handy- oder Wegwerfkamera) vom Unfallort, den beteiligten Fahrzeugen etc. Sie sprechen nicht die Sprache des anderen Fahrers? Keine Panik Da der Unfallbericht europaweit vereinheitlicht wurde, kann Ihre Versicherung ohne Probleme die Angaben des Unfallgegners nachvollziehen. Das Feld Bemerkungen kann jeder in seiner Sprache ausfüllen. Im Notfall können auch zwei Unfallberichte (von jedem Fahrer in seiner eigenen Sprache) ausgefüllt und unterschrieben werden. Foto: Gerd Altmann u. Anja Wichmann/Pixelio.de

SCHADENSREGULIERUNG Unfallmeldung an die Versicherung Der Unfallbericht sollte möglichst schnell sowohl an die ausländische als auch an die eigene Versicherung geschickt werden. Das europäische Schadensersatzsystem Für die Opfer von Autounfällen im Ausland wurde europaweit ein vereinfachtes Verfahren für Schadensabwicklung eingeführt (2009/103/EG). Laut dieser Richtlinie können Sie auch im eigenen Land über einen Repräsentanten des ausländischen Versicherers Ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Das Verfahren in drei Schritten: Der Schadenregulierungsbeauftragte Jedes Versicherungsunternehmen hat einen Schadenregulierungsbeauftragten in allen anderen EU-Mitgliedstaaten benannt, der im Auftrag des Unternehmens die Schadensersatzansprüche bearbeitet. Beim Zentralruf der Autoversicherer kann man den zuständigen Beauftragten erfragen (siehe S. 9). Ihre Versicherung oder Sie selbst können Ihren Entschädigungsantrag bei diesem Beauftragten einreichen. Ein Entschädigungsantrag beinhaltet unter anderem den Unfallbericht, einen Kostenvoranschlag für die Reparatur und, falls vorhanden, auch ein Sachverständigengutachten. Das Entschädigungsangebot Die Versicherung des Unfallgegners oder dessen Regulierungsbeauftragter muss Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Einreichen des Entschädigungsantrags mitsamt aller erforderlicher Unterlagen entweder den Schaden regulieren oder ein Entschädigungsangebot unterbreiten. 7

DÜRFEN SIE IHR FAHRZEUG AUF EIGENE FAUST REPARIEREN (LASSEN)? Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie besser abwarten, bis Sie grünes Licht von der Versicherung haben, bevor Sie Ihr Fahrzeug selbst reparieren oder von einer Werkstatt reparieren lassen. Die Entschädigungsstelle In Deutschland ist diese Entschädigungsstelle der Verein Verkehrsopferhilfe e.v. (siehe S. 9). Sie können sich an diese Stelle wenden, wenn die ausländische Versicherung des Unfallgegners keinen Regulierungsbeauftragten in Deutschland benannt hat, die Versicherung innerhalb von drei Monaten nicht angemessen auf den Entschädigungsantrag reagiert hat oder das gegnerische Unfallfahrzeug nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann. Die Entschädigungsstelle muss innerhalb von zwei Monaten tätig werden. Aber beachten Sie, dass Sie sich nicht mehr an die Entschädigungsstelle wenden können, wenn Sie bereits rechtliche Schritte eingeleitet haben. Sonderfälle: Sie haben einen Unfall in einem anderen EU-Mitgliedstaat verursacht? Dann melden Sie diesen am besten gleich telefonisch Ihrer Versicherung und später mit allen Unterlagen schriftlich. Der Unfallgegner wird normalerweise vom Regulierungsbeauftragten Ihrer Versicherung in seinem Heimatland entschädigt. Sie wurden in Deutschland in einen Verkehrsunfall mit einem Fahrer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verwickelt? In diesem Fall kann Ihre Versicherung entscheiden, ob Sie sich entweder an den deutschen Beauftragten der Versicherung des Unfallgegners wenden oder im Rahmen des Grüne-Karte-Systems an das Deutsche Büro Grüne Karte e.v., das ebenfalls für die Bearbeitung solcher Fälle zuständig ist. 8

ANSPRECHPARTNER Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland Bahnhofsplatz 3 77694 Kehl Tel: 0049 7851 1 48 0 Fax: 0049 7851 1 48 11 Internet: www.eu-verbraucher.de E-Mail: info@cec-zev.eu Deutsches Büro Grüne Karte e.v. Wilhelmstr. 43 / 43 G D - 10117 Berlin Tel.: 0049 30 / 2020 5757 Fax: 0049 30 / 2020 6757 Internet: www.gruene-karte.de E-Mail: dbgk@gruene-karte.de (allgemeine Anfragen) Verkehrsopferhilfe e.v. Wilhelmstr. 43 / 43 G D - 10117 Berlin Tel: 0049 30 20 20 5000 Fax: 0049 30 20 20 5722 Internet: www.verkehrsopferhilfe.de E-Mail: voh@verkehrsopferhilfe.de Zentralruf der Autoversicherer Tel.: (0800) 25 026 00 Tel.: 0049 40 300 330 300 (für Anrufer aus dem Ausland) Internet: www.zentralruf.de Europaweite Notrufnummer 112 Unter der europaweit einheitlichen Nummer 112 können wichtige Notrufdienste wie Feuerwehr, Polizei und auch Krankenwagen von den Fest- und Mobilfunknetzen aller 28 EU-Mitgliedstaaten gebührenfrei angerufen werden. Bürgerservice Auswärtiges Amt Auskünfte und Unterstützung im Umgang mit den Behörden im Ausland gibt der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes. Aus dem Ausland: Tel: 0049 30 1817 2000 Fax: 0049 30 1817 51000 E-Mail: buergerservice@diplo.de 9

10 FÜR EIGENE NOTIZEN

www.cec-zev.eu Eine Adresse für zwei Länder Bahnhofsplatz 3 77694 Kehl Wir sind telefonisch und vor Ort dienstags bis donnerstags von 9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr erreichbar Tel. 07851/148-0 E-Mail : info@cec-zev.eu Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland Member of the European Consumer Centres Network Registernummer VR Nr. 391, Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl (Deutschland); Vorstand: Dr. Martine Mérigeau. This publication arises from the project European Consumer Centres Network ECC-Net which has received funding from the European Union, in the framework of the Programme of Community action in the field of Consumer policy for 2014-2020. The Executive Agency for Health and Consumers can not be held responsible for the content and any use which is made of the information contained herein. While the advice and information in this brochure are believed to be true and accurate on the date of publication, neither the editor nor the authors can accept any legal responsibility for any errors or omissions that may be made or for the results obtained from the use of this material. Finanzpartner des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.v.: Europäische Kommission, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Ministère de l Economie, Conseil Régional d Alsace, Communauté Urbaine de Strasbourg, Ortenaukreis, Städte Achern, Kehl, Lahr, Oberkirch und Offenburg