Antrag auf Erklärung des Verfalls



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Transkript:

Harmonisierungsamt Avenida de Aguilera, 20 Tel. 34 965 139 100 für den Binnenmarkt Apartado de Correos 77 Fax 34 965 131 344 E-03080 Alicante Antrag auf Erklärung des Verfalls Sprache des Antrags Deutsch Betroffene Gemeinschaftsmarke (GM) Wortmarke Art der GM Eintragungsnummer Eintragungsdatum Sprachen der GM Name des Inhabers OBELIX Gemeinschaftsmarke 16154 03.02.1998 Erste Sprache: Deutsch Les Editions Albert René (S.a.r.l.) Zweite Sprache: Französisch Antragsteller Name Rechtsstellung ID Nummer des Antragstellers Staat des Sitzes oder der Niederlassung Straße Postleitzahl und Ort Staat Postanschrift (falls anderslautend) Telefonnummer Telefaxnummer E-Mail Sonstige Angaben Werner Heuser Natürliche Person Bundesrepublik Deutschland Berliner Str. 122 13187 Berlin Bundesrepublik Deutschland --- -49 30 349 538 6-49 1212 514 206 490 wehe@tuxmobil.de 1

Antrag auf Erklärung des Verfalls Berufsmäßige Vertreter Name Status Straße, Hausnummer Postleitzahl und Ort Staat Telefonnummer Telefaxnummer E-Mail Sonstige Angaben Dr. Martin Jaschinski, Sebastian Biere, Oliver Brexl, Thorsten Feldmann, Thomas Nuthmann, Dr. Till Jaeger Rechtsanwälte Kollwitzstraße 77 10435 Berlin Bundesrepublik Deutschland -49 30 443 765 0-49 30 443 765 22 jaschinski@jbb.de Unser Zeichen: 420/03 Vollmacht Beigefügt Antragsgrund Verfallsgrund Nichtnutzung der Marke Reichweite des Antrags Reichweite des Antrags zur Erklärung des Verfalls Verfallserklärung für folgende Waren/Dienstleistungen Klasse Waren/Dienstleistungen 9 elektronische Spielapparate mit und ohne Bildschirm, Computer, Programm Module und auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, insbesondere Videospiele 2

Antrag auf Erklärung des Verfalls Begründung des Antrags I. Sachverhalt Die Marke OBELIX wurde seit ihrer Eintragung für die oben genannten Waren nicht ernsthaft benutzt. Der Begriff OBELIX ist im Zusammenhang mit den bezeichneten Waren zu keinem Zeitpunkt im Rechtsverkehr in Erscheinung getreten. Weder bewarb der Markeninhaber Hard- und Softwareprodukte mit der Marke OBELIX noch wurden derartige Produkte in einschlägigen Fachzeitschriften genannt. Eine Recherche im Internet ergab, dass Hardware oder Software mit dem Markennamen OBELIX nicht auf den Internetseiten mit einschlägigen Domain-Namen beworben wird. Die Domain obelix.com steht zum Verkauf und enthält lediglich eine Reihe asiatischer Zeichen. Unter der Domain obelix.com.fr befindet sich die offizielle Webseite der Comicfigur und -serie Asterix. Die Domain obelix.net enthält eine Vielzahl von Hardware- und Softwareangeboten, die allerdings in keinem Zusammenhang stehen mit dem Unternehmen Les Editions Albert René (S.a.r.l.), für das die Marke OBELIX eingetragen ist. Von der Homepage des Markeninhabers editions-albert-rené.com wiederum erfolgt eine sofortige Weiterleitung auf obelix.com.fr, die offizielle Asterix-Homepage. Domains mit den Namen obelix-hardware.com oder obelix-software.com existieren nicht. Die Suche nach Hard- und Software der Marke Obelix mit der Internetsuchmaschine Google blieb ebenso erfolglos. Bei Eingabe des Suchbegriffes OBELIX in die Suchmaschine Google waren am 22. September 2003 unter den ersten zwanzig Ergebnissen (beigefügt als Anlage 1) insgesamt sechs Webseiten mit Informationen zu der Comicfigur Obelix inklusive Verweisungen auf die bekannte Comic-Serie Asterix und Obelix abrufbar Ergebnis 1, 3, 4, 5, 13, 15). Die weiteren 14 Suchergebnisse zeichneten sich durch ihre Vielfalt aus. So enthielt Ergebnis Nr. 2 eine Seite für Domain-Registrierungen, Ergebnis Nr. 6 Informationen über Bauprojekte in Entwicklungsländern, Ergebnis Nr. 7 die Webseite von einem Team Obelix, Ergebnis Nr. 8 die Webseite der Studenten Rugby Vereinigung Nijmeegse, Ergebnis Nr. 9 die im Aufbau befindliche private Seite eines Niederländers, Ergebnis Nr. 10 eine Webseite gegen Software Patente, Ergebnis Nr. 11 die bereits erwähnte Domain obelix.com, welche zum Verkauf steht und asiatische Zeichen enthält, Ergebnis Nr. 12 eine Webseite zum Verkauf von Pharmazeutika, Ergebnis Nr. 14 die Domain einer kanadischen Agentur, die Webseiten gestaltet, 3

Ergebnis Nr. 16 die private Webseite des Griechen Apostolos Syropoulos, Ergebnis Nr. 17 die Seite des Linux Lab Projects, Ergebnis Nr. 18 Informationen zum Café Obelix in Kopenhagen und Ergebnis Nr. 19 eine Berichterstattung über den Rechtsstreit Obelix Mobilix. Hard- oder Softwareprodukte der Marke Obelix wurden nicht angezeigt. Auch die Google-Suche unter dem Oberbegriff Obelix Software brachte kein positives Ergebnis (Ergebnisse 1-20 als Anlage 2). Zwar wiesen die Treffer 1 und 2 Asterix und Obelix Software als Teil der Überschrift auf. Allerdings handelt es sich hierbei um ein spezielles Paketangebot. Verkauft wird ein Varo DVD-Player mit einer speziellen Software, die das Abspielen von DVDs auf dem Computer ermöglicht. Zusätzlich erhält der Kunde den Spielfilm Asterix und Obelix gegen Cäsar auf DVD. Dieses Angebot wird ebenso auf den Trefferseiten Nr. 14, 15 und 16 beworben. Die Ergebnisse Nr. 3 und 4 enthalten in der Überschrift den Begriff Obelix software. Dabei handelt es sich um ein Angebot der University of Alabama, College of Arts and Science, wo für den Fachbereich Mathematik die Barnard workstation und Obelix workstation eingerichtet wurde. Von diesen Plattformen können sich der Fachbereich Mathematik sowie Studenten Computersoftware herunterladen. Keine der angebotenen Software heißt Obelix. Die Ergebnisse 7, 8 und 9 enthalten in dieser Reihenfolge die bereits unter dem Suchbegriff OBELIX gefundene Seite des Linux Lab Projects, die Webseite gegen Software Patente und Informationen über den Rechtsstreit Obelix-Mobilix. Über diesen Rechtsstreit unterrichten auch die Suchergebnisse 10, 13 und 18. Bei Suchergebnis 12 finden sich Zitate über Software, bei 17 eine Informationsseite zu Windows, deren Host ein gewisser Obelix ist, und bei 20 eine Seite mit verschiedenen Schriftarten (Fonts), wobei eine der Schriftarten Obelix heißt. Darüber hinaus enthalten die Suchergebnisse Nr. 5, 6, 11 und 20 Angebote verschiedener Video- und PC-Spiele, z.b. Asterix und Obelix Die Suche nach dem schwarzen Gold, Asterix und Obelix Die große Reise sowie Asterix und Obelix Take on Caesar (dt. Kampf gegen Caesar). Die jeweils ersten 20 Suchergebnisse mit den Oberbegriffen Obelix Hardware und Obelix Computer bei Google sind als Anlagen 3 und 4 beigefügt. Wiederum erbrachte die Suche kein einschlägiges Ergebnis. Vielmehr werden auf den angezeigten Seiten Filme und die genannten Videound PC-Spiele beworben sowie Beiträge und Einträge von Internetbenutzern mit dem Namen Obelix angezeigt. Weiterhin erscheinen Beiträge über den Rechtsstreit Obelix-Mobilix. Bei der Suche mit einer Internetsuchmaschine werden auf den ersten Seiten die Suchergebnisse mit der höchsten Trefferwahrscheinlichkeit angezeigt. Sollte es also eine Soft- oder Hardware mit dem Markennamen Obelix geben, was hier ausdrücklich bestritten wird, wäre sie zweifellos unter den ersten 20 Suchergebnissen mit den hier aufgeführten einschlägigen Oberbegriffen zu finden. Dies ist jedoch nicht der Fall. 4

II. Rechtliche Würdigung Die Marke Obelix ist wegen Nichtnutzung nach Art. 50 Abs. 1 a, 55 GMV für teilweise verfallen zu erklären. Die Markeninhaberin hat die Marke innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist nicht für die Waren elektronische Spielapparate mit und ohne Bildschirm, Computer, Programm Module und auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, insbesondere Videospiele genutzt. Die einzige Nutzung, die einen entfernten Bezug zu den genannten Waren hat, ist die Nutzung des Begriffs Obelix als Teilbestandteil von Computer- und Videospielen. Jedoch handelt es sich bei der Herstellung und dem Vertrieb eines oder mehrerer Video- und PC-Spiele mit Namen wie Asterix und Obelix - Die Suche nach dem schwarzen Gold nicht um eine Nutzung der Marke OBELIX. Zum einen fehlt es an einer Nutzung der Marke OBELIX in der eingetragenen Form. Vorliegend wird der Begriff Obelix nicht in Alleinstellung, sondern in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Wort Asterix und noch weiteren beschreibenden Hinweisen verwendet. Zwar ist für eine funktionsgerechte Markennutzung eine Verwendung der Marke mit verschiedenen weiteren Zusätzen ausreichend, jedoch nur, soweit dadurch die Kennzeichnungskraft der Marke nicht beeinflusst wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der hinzugefügte Teil die Identifizierungsfunktion der Marke wesentlich beeinflusst. Die Marke OBELIX wird in dem Namen Asterix und Obelix Suche nach dem schwarzen Gold nicht als eigenständiges kennzeichnungskräftiges Teil der Bezeichnung wahrgenommen. Vielmehr sehen die angesprochenen Verkehrskreise hier beide Teile des Namens als ein zusammengehöriges Ganzes, das den Inhalt des Spiels beschreibt und nicht zur Produktkennzeichnung dienen soll. Zum anderen werden Bezeichnungen wie Asterix und Obelix Suche nach dem schwarzen Gold lediglich als Titel der angebotenen Spiele verwendet und nicht als Markenbezeichnung für eine Produktpalette. Für eine funktionsgerechte Markennutzung kommt es wesentlich darauf an, ob der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände eine Kennzeichnung als einen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen ansieht. Nach der deutschen Rechtsprechung ist ein Werktitel zwar stets geeignet, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden; allerdings identifiziert ein Titel nicht auch notwendig die Herkunft des Werkes (BGH Urt. v. 26.05.1994, I ZR 33/92 Wir im Süden). Dagegen kann die Verwendung einer Bezeichnung als Titel in den Schutzbereich von Warenkennzeichen fallen, wenn der maßgebliche Verkehr in dem Titel nicht nur eine Werkbezeichnung, sondern zugleich auch einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht. Die Bezeichnung Asterix und Obelix wird vorliegend vom maßgeblichen Verkehr als Hinweis auf den Inhalt des Spiels aufgenommen, nämlich als Spiel mit den bekannten Zeichentrickfiguren Asterix und Obelix als Protagonisten. Der Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen lässt sich der Bezeichnung hingegen nicht entnehmen; sie wird auf den Video- und PC- Spielen lediglich rein beschreibend benutzt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es mehrere Spiele gibt, deren Titel den Bestandteil Asterix und Obelix enthalten sowie jeweils einen weiteren bezeichnenden Zusatz, wie z.b. -Suche nach dem schwarzen Gold. Dies allein gibt dem Verkehr 5

keine Veranlassung, dem Titel des Spiels zugleich einen Hinweis auf den Hersteller zu entnehmen. Die Bezeichnung Asterix und Obelix wird hier ebenso benutzt wie in dem Titel der bekannten Comic- Serie Asterix und Obelix. Die Zusätze im Titel weisen darauf hin, dass es mehrere Folgen des Comics bzw. mehrere Spiele gibt und bezeichnen, um welche Folge bzw. welches Spiel es sich handelt. Da seit der Eintragung der Gemeinschaftsmarke OBELIX mehr als fünf Jahre vergangen sind und die Marke wie dargelegt nicht benutzt wurde, ist sie bezüglich der angegebenen Waren und Dienstleistungen für verfallen zu erklären. Antragsgebühr EUR 700,00 Zahlung Überweisung auf das Konto der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria. Verwendungszweck: Löschungsverfahren Marke Obelix" Erklärung Ich erkläre, dass über den gleichen Anspruch zwischen den Parteien nicht bereits rechtskräftig von einem Gericht eines Mitgliedsstaates entschieden worden ist. Ferner erkläre ich, dass ich nicht bereits früher einen Antrag auf Verfallserklärung gestellt habe. Unterschrift Berlin, den 7. Oktober 2003 Dr. Martin Jaschinski Rechtsanwalt 6