Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

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Transkript:

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5619 02.04.2019 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen A Problem Die vom Landtag am 11. Juli 2013 eingesetzte Kommission zur Reform der Nordrhein-Westfälischen Verfassung (Verfassungskommission) hat dem Landtag am 27. Juni 2016 einen mit Zweidrittelmehrheit verabschiedeten Abschlussbericht mit zahlreichen Änderungen der Landesverfassung vorgelegt (Drs. 16/12400). In der Verfassungskommission wäre eine einfache Mehrheit für Vorschläge zu Verfassungsänderungen zur Einführung des aktiven Wahlrechts bei Landtagswahlen ab 16 Jahren möglich gewesen. Da die Verfassungskommission ihre Empfehlungen zumindest mit einer Zweidrittel- Mehrheit beschließen musste, um die anschließende Umsetzung im Rahmen eines die Verfassung ändernden Gesetzes sicherzustellen, kam es letztlich nicht zu entsprechenden Empfehlungen. Mit dem Gesetzentwurf (Drs. 16/13313) wurde diese inhaltliche Beratung im Landtag nachgeholt und eine entsprechende Verfassungsänderung beraten, welche allerdings keine verfassungsändernde Mehrheit in der 16. Wahlperiode fand. Nun soll dieses wichtige Thema erneut auf die Tagesordnung. Auch angesichts dessen, dass mittlerweile alleine deutschlandweit rund 300.000 Schülerinnen und Schüler sich bei den Demonstrationen Fridays for Future engagieren und auch in Nordrhein-Westfalen rund 30.000 junge Menschen ihre Meinung kundtun, soll der jüngeren Generation die Möglichkeit der direkten politischen Beteiligung gegeben werden. B Lösung Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wird entsprechend des Vorschlags geändert. Datum des Originals: 02.04.2019/Ausgegeben: 05.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

C Alternativen Beibehaltung des bestehenden Rechts. D Kosten Keine. 2

G e g e n ü b e r s t e l l u n g Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Artikel I Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Die Verfassung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. 127), die zuletzt durch Gesetz vom... (GV. NRW....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 31 wird wie folgt geändert: Artikel 31 In Absatz 2, Satz 1 wird die Angabe 18 durch die Angabe 16 ersetzt. (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. (2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt. (4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Artikel II Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 3

Begründung Artikel I A Allgemeines Mit dem Gesetzentwurf soll dem Landtag eine Grundlage für die dringend erforderliche Debatte um die Absenkung des aktiven Wahlalters bei Landtagswahlen geschaffen werden. Die Verfassungskommission des Landtags hat sich auf entsprechende Vorschläge zur Änderung der Landesverfassung nicht mit der erforderlichen Zweidrittel - Mehrheit verständigen können. Deshalb enthielt der Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung zur Umsetzung der Vorschläge der Verfassungskommission keine entsprechenden Regelungen. B Zu den einzelnen Vorschriften Artikel 31 Absatz 2 Absatz 2, Satz 1 wird geändert. Ausgangspunkt dafür ist die Diskussion darüber, ob eine Absenkung des Wahlberechtigtenalters von 18 Jahren auf 16 Jahren möglich und geboten erscheint. Die Absenkung des aktiven Wahlalters bei Landtagswahlen war in der 16. Wahlperiode bis zum Schluss umstritten. Die Koalitionsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die Fraktion der PI- RATEN haben sich von Anfang an in der Verfassungskommission für die Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre eingesetzt. Hierfür gab es im Rahmen der Beratungen der Verfassungskommission breite gesellschaftliche Unterstützung, unter anderem von der Naturschutzjugend NRW (NAJU), dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend Nordrhein-Westfalen (BDKJ) bis hin zur Bertelsmann Stiftung. Die Lebenssituation junger Menschen hat sich in den zurückliegenden Jahren spürbar verändert. Die Pubertät tritt heutzutage erheblich früher ein, als dies noch vor einigen Jahrzehnten der Fall war. Sie liegt im Durchschnitt bei etwa 11,5 Jahren bei Mädchen und 12,5 Jahren bei Jungen. Mit der frühen Geschlechtsreife ist eine Beschleunigung und Vorverlagerung der körperlichen, psychischen, intellektuellen und sozialen Entwicklung verbunden. Die Jugendlichen übernehmen bereits Verantwortung für ihre Schullaufbahn und ihre berufliche Qualifikation. Angesichts dessen, dass die junge Generationen sich wieder stärker politisiert und in Form breiter Beteiligung an Demonstrationen ihr Bedürfnis an Zukunftsentscheidungen mitzuwirken, artikuliert, soll der jüngeren Generation die Möglichkeit der politischen Beteiligung gegeben werden. Jugendliche dürfen bereits mit 16 Jahren an Kommunalwahlen teilnehmen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, dies bei Kommunalwahlen zu ermöglichen und für Landtagswahlen zu verwehren. 4

Artikel II Artikel II regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Thomas Kutschaty Sarah Philipp Sven Wolf Regina Kopp-Herr Elisabeth Müller-Witt Dr. Dennis Maelzer 5