DOKUMENT ZU DEN RENTEN

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Transkript:

Fondo pensione complementare per i lavoratori dipendenti dai datori di lavoro operanti nel territorio del Trentino-Alto Adige Zusatzrentenfonds der Beschäftigten von Arbeitgebern, die im Gebiet Trentino-Südtirol tätig sind Iscritto al n. 93 dell Albo dei fondi pensione - Eingetragen im Verzeichnis der Rentenfonds unter Nr. 93 DOKUMENT ZU DEN RENTEN (Genehmigt vom Verwaltungsrat des Rentenfonds Laborfonds in der Sitzung vom 28/03/2019. Bei der COVIP hinterlegt am 29/03/2019) Hinweis: Bei eventuellen Übersetzungsfehlern ist allein die italienische Originalversion maßgeblich.

DOKUMENT ZU DEN RENTEN Das vorliegende Dokument regelt die Rentenleistungen in Form von Rente. Soweit in diesem Dokument nichts geregelt ist, verweisen wir auf das Statut des Rentenfonds Laborfonds sowie auf Art. 11 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 5. Dezember 2005 Nr. 252 (für Mitglieder des Privatsektors) bzw. auf Art. 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 1993 Nr. 124 (für Mitglieder des öffentlichen Dienstes). Der Rentenfonds Laborfonds behält sich die Möglichkeit vor, weitere Einzelfragen, die im Dekret oder in den Bestimmungen der Aufsichtsbehörde COVIP nicht behandelt werden, eigenständig zu regeln. Für die Auszahlung der Zusatzrentenleistung in Form von Rente hat Laborfonds (nachstehend der Fonds) nach Abschluss des vorgeschriebenen Auswahlverfahrens ein bis 31.12.2019 gültiges Versicherungsabkommen mit Generali Italia S.p.A. abgeschlossen. Näheres hierzu ist dem Abkommen zu entnehmen, das auf der Webseite www.laborfonds.it unter Rechtsquellen des Fonds aufgerufen werden kann. Der Anspruch auf die Rentenleistung entsteht: Bezug der Rente und Auszahlungsbedingungen Bei Mitgliedern des Privatsektors: sobald die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen aus der Pflichtrentenversicherung erfüllt sind und mindestens fünf Jahre Beiträge in eine Zusatzrentenversicherung eingezahlt wurden. Bei Mitgliedern des öffentlichen Dienstes: bei Erreichen des Rentenalters in der Pflichtrentenversicherung und einer mindestens fünfjährigen Mitgliedschaft im Rentenfonds, oder im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit bei mindestens fünfzehn Jahren Mitgliedschaft im Rentenfonds und einem Alter, das höchstens zehn Jahre unter dem gesetzlichen Rentenalter liegt. Für die Bestimmung des notwendigen Beitragsalters, das beim Antrag der Rentenleistungen erfüllt sein muss, werden alle Zeiten der Mitgliedschaft in Zusatzrentenformen berücksichtigt, sofern das Mitglied nicht sein Recht auf Ablöse der gesamten angereiften persönlichen Rentenposition ausgeübt hat. 1 Dem Mitglied, das die im Statut des Fonds und in der geltenden Gesetzgebung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, wird eine Zusatzrente ausgezahlt. Der regelmäßig ausgezahlte Rentenbetrag errechnet sich auf Basis des in der persönlichen Rentenposition 2 des Fonds angesparten und als Einmalprämie an die Gesellschaft fließenden Kapitals sowie auf Basis des Alters und der gewählten Rentenart. Die Umwandlung des Kapitals in eine Rente erfolgt anhand von Koeffizienten, die die demografische Entwicklung der italienischen Bevölkerung berücksichtigen und nach Alter, Geschlecht, Rentenart und ratenweiser Auszahlung differenziert sind. Das Mitglied kann die Rentenleistung nach Wunsch erhalten: In voller Höhe als Rente; Teils als Kapital (bis zu maximal 50% der angereiften Position) und teils als Rente. Anmerkung: Mitglieder des Privatsektors können die volle Auszahlung als Kapital beantragen, sofern die Rente, die sich aus der Umwandlung von mindestens 70% des Endkapitals 3 ergibt, weniger als 50% des Sozialgeldes 4 beträgt. 1 Für Mitglieder, die den Betrag laut Art. 7, Abs. 9-undecies des Gesetzesdekrets Nr. 78/2015 (umgewandeltes Gesetz 125/2015) dem Fonds zuweisen, wird für die Errechnung der Mitgliedschaftsjahre im Fonds das Datum der Einschreibung im Fondo Gas berücksichtigt. 2 Falls das Mitglied bereits einen Teil der persönlichen Rentenposition für die Auszahlung der vorzeitigen, befristeten Zusatzrente (sog. RITA ) verwendet hat, hat das Mitglied weiterhin die Möglichkeit auf die verbleibende Position, ordentlichen Rentenleistungen als Rente und/oder als Kapital zu beantragen. 3 Mit Beschluss vom 30.05.2007 hat die Aufsichtsbehörde bestimmt, dass unter Endkapital das tatsächlich bei dem Rententräger vorhandene Kapital zu verstehen ist und nicht der virtuelle Betrag der Position vor Abzug allfälliger bereits in Anspruch genommener und nicht wieder eingezahlter Vorschüsse. Diesbezüglich hat die Aufsichtsbehörde hinzugefügt, dass das G.v.D. 252/2005 den Punkt derselben Vorschrift im G.v.D. 124/1993 nicht verändert hat. 4 Das jährliche Sozialgeld nach Art. 3, Absatz 6 und 7 des Gesetzes 335/1995 beträgt für 2019 5.954 Euro. Dokument zu den Renten Seite 1 von 4

Mitglieder des öffentlichen Sektors können die volle Auszahlung als Kapital beantragen, sofern der jährliche Rentenbetrag weniger als 50% des Sozialgeldes beträgt. Eine weitere Ausnahme gilt für Mitglieder, die als Altmitglieder 5 eingestuft sind. Sie können zwischen der alten und der neuen zivil-/steuerrechtlichen Regelung wählen (Näheres hierzu enthält das Dokument zur Steuerregelung). Rentenarten Aufgrund des vom Fonds geschlossenen Abkommens kann das Mitglied bei Renteneintritt zwischen folgenden Rentenarten wählen: 1. Sofortige Leibrente Die Rente wird dem Mitglied sofort und auf Lebenszeit ausgezahlt. Sie erlischt mit dem Ableben des Mitglieds. Diese Rentenart eignet sich für Personen, die den höchsten Rentenbetrag ausgezahlt haben wollen, ohne Absicherung für die Hinterbliebenen (wie bei der übertragbaren Rente, der sicheren Rente für 5 oder 10 Jahre mit Rückzahlung des Restkapitals) oder für sich selbst (LTC-Rente). 2. Sichere Rente für die ersten 5-10 Jahre und anschließende Leibrente Die Rente wird dem Mitglied sofort im sicheren Zeitraum von 5 oder 10 Jahren ausgezahlt. Bei Ableben des Mitglieds wird sie den Begünstigten ausgezahlt. Bei Beendigung des Zeitraums wird die Rente in eine Leibrente umgewandelt sofern das Mitglied noch lebt, andernfalls erlischt sie. Diese Rentenart eignet sich für Personen, die die Hinterbliebenen gegen den möglichen Verlust einer Einkommensquelle absichern wollen, dies jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum. Der ernannte Begünstigte kann auch nach Beginn der Rentenauszahlung geändert werden. 3. Übertragbare Rente Die Rente wird dem Mitglied sofort bis zu seinem Ableben gezahlt. Danach wird sie auf Lebenszeit an die überlebende, vom Mitglied ernannte Person gezahlt. Die Rente erlischt mit dessen Ableben. Diese Rentenart eignet sich für Personen, die einen Hinterbliebenen im Fall ihres Ablebens vor allem gegen den Verlust einer Einkommensquelle absichern wollen. Nach Beginn der Rentenauszahlung kann der ernannte Begünstigte nicht mehr geändert werden. 4. Rente mit Rückzahlung des Kapitals (gegenversichert) Sofortige Leibrente mit Rückerstattung des übrig gebliebenen Kapitals an den vom Versicherten ernannten Begünstigten (auch in periodischer Auszahlung) im Falle des Ablebens des Versicherten. Das Restkapital entspricht der Differenz zwischen dem in Rente umgewandelten Gegenwert, aufgewertet bis zur jährlichen Anpassung des Vertrags vor dem Todeszeitpunkt, und dem Produkt aus der versicherten Rentenrate, aufgewertet zur letzten Anpassung des Vertrags vor dem Todeszeitpunkt, und den effektiv ausgezahlten Rentenraten. Diese Rentenart eignet sich für Personen, die die Hinterbliebenen gegen den möglichen Verlust einer Einkommensquelle dadurch absichern wollen, dass diese den nach Auszahlung der Rente verbliebenen Restbetrag erhalten. Der ernannte Begünstigte kann auch nach Beginn der Rentenauszahlung geändert werden. 5. Long Term Care-Leibrente Die Rente wird dem Mitglied sofort auf Lebenszeit ausgezahlt. Der Betrag der Rente verdoppelt sich in Pflegesituationen für den gesamten Zeitraum. Die Rente erlischt zum Zeitpunkt des Ablebens des Mitglieds. Diese Rentenart eignet sich für Personen, die sich im Pflegefall absichern möchten. Technische Grundlagen Tabelle IPS55 Der Vertrag sieht einen garantierten Mindestzinssatz in Höhe von 2,5% p.a. vor, der, nach Wahl des Versicherten, auch vorzeitig zuerkannt werden kann (technischer Zinssatz). Der garantierte Mindestzinssatz wird, sofern er nicht vorzeitig zuerkannt wird, bei der jährlichen Anpassung festgesetzt. 5 Altmitglieder sind Personen, die am 28.04.1993 Mitglieder von am 15.11.1992 bestehenden Rentenfonds waren und die nie die Ablöse in Anspruch genommen haben. Im Falle eines Fondsbeitritts aufgrund der Einzahlung von Beträgen gemäß Art. 7, Abs. 9- undecies des Gesetzes Nr. 125/2015, wird für den Erhalt der Qualifikation als Altmitglied mit allen entsprechenden Auswirkungen das Datum der Einschreibung in den Fondo Gas berücksichtigt. Dokument zu den Renten Seite 2 von 4

Belastungen Kosten zulasten des Versicherten Abzüge von der Prämie Prozentuelle Belastung auf die Rentenrate 1,24% Prozentuelle Belastung auf die Prämie 0% Kosten durch Abzug von der Rendite der Sonderverwaltung Einbehaltener Rentenwert in Prozentpunkten 0,55 Demographische Tabellen, die zur Bestimmung des Umwandlungskoeffzienten angewandt werden Demographische Grundlage für die Lebenserwartung von Empfängern einer sofortigen Leibrente Tabelle IPS55DIFF (qx) 100% - nach Geschlechtern getrennt, ohne Age-shifting. Demographische Grundlage bei Pflegebedürftigkeit LTC-Tabelle "Generali", bei Eintreten der Pflegebedürftigkeit, nach Geschlechtern getrennt (ohne Ageshifting). Demographische Grundlage für die Lebenserwartung Pflegebedürftiger Lebenserwartung ermittelt nach der demographischen Tabelle RG48, ohne Age-shifting, nach Geschlechtern getrennt, von Generali korrigierte Lebenserwartung von Pflegebedürftigen. Demographische Grundlage für die Lebenserwartung im Nichtpflegefall Lebenserwartung ermittelt als Differenz zwischen Lebenserwartung laut der demographischen Tabelle RG48, ohne Age-shifting, in Geschlechter unterteilt, und der Lebenserwartung bei Pflegebedürftigkeit. Vermögensverwaltung Die Gesellschaft Generali Italia S.p.A. verwaltet das angereifte Vermögen des Vertrages in der Sonderverwaltung gemäß den von der Verwaltungsordnung GESAV vorgesehenen Modalitäten und Kriterien. Rentenaufwertung Die Gesellschaft Generali Italia S.p.A. teilt jährlich die Rendite, die durch die Sonderverwaltung erzielt wurde, mit. Die der Rente zugeteilte Rendite erhält man, indem man die durch die im Zeitraum von 12 Monaten der Sonderverwaltung 2 Monate vor Fälligkeit der Rente erzielten Rendite, um die von der Gesellschaft einbehaltene Rendite kürzt. Die einbehaltene Rendite beträgt 0,55 Prozentpunkte. Die zugeteilte Rendite darf nicht unter dem garantierten Mindestzinssatz des Vertrags liegen. Der vom Vertrag garantierte Mindestzinssatz liegt bei 2,5% und wird bei der jährlichen Aufwertung konsolidiert. Bei Ablauf des Vertrags entspricht der garantierte Mindestzinssatz, der ab der Vertragsverlängerung und bis zum nächsten Vetragsende gilt, dem niedrigeren Wert zwischen 2,5% und dem maximalen, von der IVASS festgelegten, zu diesem Zeitpunkt gültigen Zinssatz. Der neue garantierte Mindestzinssatz wird nur auf die nach dieser Änderung überwiesenen Prämien angewandt. Den Wert der Anpassung erhält man, indem man für den Zeitraum eines Jahres vom eventuell schon bei der Berechnung des Umwandlungswertes berücksichtigten Zinssatzes technischer Zinssatz die Differenz zwischen der zugeteilten Rendite und dem oben genannten Zinssatz abzieht (sofern diese positiv ist). Der technische Zinssatz ist in der Tabelle der Umwandlungswerte in Rente angegeben, die im Versicherungsvertrag der Gesellschaft aufgeführt ist. Die Vertragsdokumentation über die Renten ist im Informationsblatt enthalten. Es steht auf der Webseite des Fonds www.laborfonds.it in der Sektion Dokumentation Rechtsquellen des Fonds zur Verfügung und liefert weitere Details. Dokument zu den Renten Seite 3 von 4

ACHTUNG: Das Versicherungsabkommen mit Generali Italia S.p.A. ist bis 31.12.2019 gültig. Die effektiv angewandten Bedingungen sind abhängig vom Abkommen, das zum Zeitpunkt des Ansuchens um Rente beim Rentenfonds gilt. Dokument zu den Renten Seite 4 von 4