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Transkript:

Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 6.7.2016 2015/0276(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE 64-261 Entwurf eines Berichts Simona Bonafè (PE582.447v01-00) zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der über Verpackungen und Verpackungsabfälle Entwurf einer legislativen Entschließung (COM(2015)0596 C8-0385/2015 2015/0276(COD)) AM\1096333.doc PE583.979v01-00 In Vielfalt geeint

AM_Com_LegReport PE583.979v01-00 2/119 AM\1096333.doc

Änderungsantrag 64 Notis Marias Bezugsvermerk 3 a (neu) Entwurf einer legislativen Entschließung - gestützt auf das Protokoll (Nr. 2) zum AEUV über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, Or. el Änderungsantrag 65 Mark Demesmaeker Erwägung -1 (neu) (-1) Im Hinblick darauf, dass die EU von der Einfuhr von Rohstoffen abhängig ist und dass sich eine beträchtliche Zahl an natürlichen Ressourcen kurzfristig rasch erschöpfen wird, ist es eine zentrale Herausforderung, so viele Ressourcen wie möglich innerhalb der EU zu gewinnen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern. Es ist wichtig, den Weg hin zu einer Kreislaufwirtschaft in einem umfassenderen Kontext aufzuzeigen und hervorzuheben, welche Chancen die Überarbeitung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle birgt, um diesen Übergang zu fördern Änderungsantrag 66 Mark Demesmaeker AM\1096333.doc 3/119 PE583.979v01-00

Erwägung -1 a (neu) (-1a) Aus Abfallbewirtschaftung sollte eine nachhaltige Materialwirtschaft werden. Die Überarbeitung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle bietet hierfür eine Gelegenheit. Es ist wichtig, den Weg hin zu einer Kreislaufwirtschaft in einem umfassenderen Kontext aufzuzeigen und hervorzuheben, welche Chancen die Überarbeitung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle birgt, um diesen Übergang zu fördern. Änderungsantrag 67 Piernicola Pedicini, Marco Affronte, Eleonora Evi Erwägung 1 (1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern. (1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu fördern. Änderungsantrag 68 Mark Demesmaeker PE583.979v01-00 4/119 AM\1096333.doc

Erwägung 1 (1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern. (1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, rationelle und verringerte Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und als Schlüssel zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern. Kreislaufwirtschaft beruht auf dem Grundsatz, dass Abfall als wertvolle Ressource betrachtet wird ( Trash is cash (Abfall bringt Geld)), die wir in möglichst großem Umfang innerhalb der EU gewinnen müssen, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU sicherzustellen. Änderungsantrag 69 Julie Girling Erwägung 1 (1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern. (1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern und die Ressourcenabhängigkeit der EU zu verringern. Ein umfassender, integrierter Ansatz in Bezug auf die AM\1096333.doc 5/119 PE583.979v01-00

Kreislaufwirtschaft geht jedoch über herkömmliche nachgeschaltete Maßnahmen hinaus. Er erfordert einen Paradigmenwechsel bei der Emissionsminderung und sollte während der gesamten Lebensdauer eines Produkts und seiner Verpackung den Wasser- und Energieverbrauch sowie die durch den Transport bedingten Umweltbelastungen berücksichtigen. Zu den Zielen einer besseren Abfallbewirtschaftung auf europäischer Ebene sollten nicht nur der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit und die bessere Nutzung der Ressourcen, sondern auch die Steigerung der Energieeffizienz und die Verringerung der Ressourcenabhängigkeit der Union gehören. Änderungsantrag 70 José Blanco López, Soledad Cabezón Ruiz, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández Erwägung 1 (1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern. (1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern und die Ressourcenabhängigkeit der Union zu verringern; Or. es PE583.979v01-00 6/119 AM\1096333.doc

Änderungsantrag 71 Pavel Poc, Jytte Guteland, Karin Kadenbach Erwägung 1 a (neu) (1a) Eine saubere, wirksame und nachhaltige Kreislaufwirtschaft macht es erforderlich, dass gefährliche Stoffe in der Konzeptionsphase entfernt werden, und in diesem Zusammenhang sollten im Rahmen der Kreislaufwirtschaft ausdrücklich die Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms anerkannt werden, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe gefordert wird, damit recycelte Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union verwendet werden können. Die EU sollte sich darauf konzentrieren, eine saubere Kreislaufwirtschaft zu schaffen, und nicht das mögliche große Risiko eingehen, dass die Öffentlichkeit und der Markt das Vertrauen zu recycelten Stoffen verlieren, und gleichzeitig ein Vermächtnis ohne Ende hinterlassen. Die größte Belastung für Recycling-Betriebe ist das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Materialien. Der Schwerpunkt der EU sollte darauf liegen, diese gefährlichen Stoffe aus Produkten und Abfällen zu entfernen und nicht die öffentliche Gesundheit und die Umwelt zu gefährden, indem bestimmte Klassen von Unternehmen oder Produkten von Sicherheitsbestimmungen ausgenommen werden und indem es unmöglich gemacht wird, jene verunreinigten Materialien in Zukunft zu bestimmen. Änderungsantrag 72 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Jan Huitema, Anneli Jäätteenmäki Erwägung 2 AM\1096333.doc 7/119 PE583.979v01-00

(2) Die in der des Europäischen Parlaments und des Rates 13 für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen. 13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). (2) Die in der des Europäischen Parlaments und des Rates 13 für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen. 13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). Änderungsantrag 73 Mark Demesmaeker Erwägung 2 (2) Die in der des Europäischen Parlaments und des Rates 13 für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen. (2) Die in der des Europäischen Parlaments und des Rates 13 für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen. PE583.979v01-00 8/119 AM\1096333.doc

13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). 13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). Bei Verpackungen wird klar zwischen Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen unterschieden. Diese Unterscheidung wird auch in der Entscheidung 2005/270 getroffen, die für die Erfassung relevant ist. Für die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist daher ein kombiniertes Ziel für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling weder logisch noch wünschenswert. Ein kombiniertes Ziel könnte unter Umständen zu künstlich aufgeblähten Erfolgen führen und vom Recycling ablenken. Änderungsantrag 74 Pavel Poc, Karin Kadenbach Erwägung 2 a (neu) (2a) Im Rahmen eines politischen und gesellschaftlichen Anreizes, um Verwertung und Recycling als nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte der Abfallbewirtschaftungshierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung getragen und strikt der Ansatz angewendet werden, dass Abfallvermeidung Vorrang vor Recycling hat. Eine Kreislaufwirtschaft kann nicht ohne saubere Produktion funktionieren. Giftige Stoffe sollten in der Konzeptionsphase vermieden werden, damit Erzeugnisse und Materialien in AM\1096333.doc 9/119 PE583.979v01-00

einem geschlossenen Kreislauf zirkulieren können, ohne die Qualität der Materialien, die Gesundheit der Bürger und Arbeitnehmer und die Umwelt zu gefährden. Dies macht einen geänderten Ansatz in Bezug auf giftige Stoffe erforderlich, damit gefährliche Stoffe nicht die Prozesse der Wiederverwendung, der Reparatur und des Recyclings in einer Kreislaufwirtschaft beeinträchtigen. Änderungsantrag 75 Mark Demesmaeker Erwägung 3 (3) Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten auch die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14, die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden. 14 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). (3) Unbeschadet besonderer Merkmale von Verpackungen und Verpackungsabfällen sollten im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts auch die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG gegebenenfalls mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14, die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden. 14 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). Es ist sehr wichtig, für Kohärenz zwischen allen Rechtsvorschriften der EU über Abfälle zu sorgen. Änderungsantrag 76 Michel Dantin, Angélique Delahaye, Françoise Grossetête Erwägung 3 a (neu) PE583.979v01-00 10/119 AM\1096333.doc

(3a) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern, die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern und das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten einen Lebenszyklusansatz wählen, um die ökologischen Auswirkungen von Produkten zu verringern. Vor allem sollten sie den Gebrauch von nicht recycelten Einwegverpackungen und von übermäßigen Verpackungen, vor allem wenn diese aus nicht recycelten Stoffen bestehen, einschränken. Or. fr Änderungsantrag 77 Jean-François Jalkh, Mireille D'Ornano, Sylvie Goddyn, Matteo Salvini Erwägung 4 (4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil. (4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der für die Vorbereitung zur deutlichen Verringerung der Verpackungen sowie zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt und Wirtschaft eindeutig von Vorteil. Or. fr Änderungsantrag 78 Mark Demesmaeker Erwägung 4 AM\1096333.doc 11/119 PE583.979v01-00

(4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil. (4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der für das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Bei Verpackungen wird klar zwischen Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen unterschieden. Diese Unterscheidung wird auch in der Entscheidung 2005/270 getroffen, die für die Erfassung relevant ist. Für die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist daher ein kombiniertes Ziel für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling weder logisch noch wünschenswert. Ein kombiniertes Ziel könnte unter Umständen zu künstlich aufgeblähten Erfolgen führen und vom Recycling ablenken. Änderungsantrag 79 Piernicola Pedicini, Marco Affronte, Eleonora Evi Erwägung 4 (4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil. (4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil, während gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, saubere Stoffkreisläufe zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten die Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen auf mindestens 75 % bis spätestens 2025 und auf mindestens 95 % bis spätestens 2030 angehoben werden. Die Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von PE583.979v01-00 12/119 AM\1096333.doc

Verpackungsabfällen sollten auf mindestens 10 % bis spätestens 2025 und auf mindestens 15 % bis spätestens 2030 angehoben werden. Änderungsantrag 80 Josu Juaristi Abaunz Erwägung 4 (4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil. (4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Aus diesen Gründen sollten die Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen auf mindestens 70 % bis spätestens 2025 und auf mindestens 80 % bis spätestens 2030 angehoben werden. Die Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Verpackungsabfällen sollten auf mindestens 10 % bis spätestens 2025 und auf mindestens 15 % bis spätestens 2030 angehoben werden. Änderungsantrag 81 Julie Girling Erwägung 4 a (neu) (4a) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die AM\1096333.doc 13/119 PE583.979v01-00

Ressourceneffizienz zu steigern, die negativen Auswirkungen von Abfällen auf die Umwelt zu verringern und das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern. Aus diesen Gründen sollte Anhang II der überarbeitet und gegebenenfalls aktualisiert werden, und die Kommission sollte das Europäische Komitee für Normung (CEN) ersuchen, die in Auftrag gegebenen Normen EN 1347 bis EN 13432 zu überprüfen und dabei den globalen Normen ISO 18601 bis ISO 18606 uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Der umfasst auch eine rechtliche Anforderung, die Verpackung auf das Mindestgewicht und -volumen zu verringern, das gemäß den grundlegenden Anforderungen in Anhang II der Richtlinie für die Sicherheit und die Akzeptanz des verpackten Produkts nötig ist. Sie müssen überarbeitet und gegebenenfalls aktualisiert werden, und die europäischen Normen müssen an die globalen angepasst werden. Änderungsantrag 82 Giovanni La Via, Alberto Cirio Erwägung 4 a (neu) (4a) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern, die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern und das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, die seltenere Verwendung von nicht recycelbaren Verpackungen sowie von übermäßigen Verpackungen zu fördern. Durch die Bemühungen zur Abfallvermeidung sollte PE583.979v01-00 14/119 AM\1096333.doc

die Rolle von Verpackungen in Bezug auf die Gewährleistung von Hygiene und Sicherheit für die Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. Eine zentrale Priorität im Rahmen der Abfallvermeidung sollte sein, recycelbare Verpackungen sowie die Infrastruktur und die Systeme zu fördern, die es ermöglichen, sie zu recyceln. Änderungsantrag 83 Jadwiga Wiśniewska, Bolesław G. Piecha Erwägung 4 a (neu) (4a) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern, die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern und das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten einen Lebenszyklusansatz wählen, um die Umweltauswirkungen von Produkten einschließlich ihrer Verpackungen zu verringern. Or. pl Änderungsantrag 84 José Blanco López, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Soledad Cabezón Ruiz Erwägung 4 a (neu) (4a) Die Förderung einer nachhaltigen AM\1096333.doc 15/119 PE583.979v01-00

Biowirtschaft kann dazu beitragen, die Abhängigkeit von importierten Rohstoffen zu verringern und auf fossilen Brennstoffen beruhende Rohstoffe durch die Verbesserung der Marktbedingungen für biobasierte Verpackungen und eine Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften, die die Verwendung solcher Stoffe behindern, durch Materialien aus erneuerbaren Quellen zu ersetzen. Or. es Änderungsantrag 85 Sirpa Pietikäinen Erwägung 4 a (neu) (4a) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpackungen so konzipiert und hergestellt sind, dass das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung des erforderlichen Ausmaßes an Sicherheit und Hygiene und zur Vermeidung von Verschwendung des Produkts angemessen ist. Änderungsantrag 86 Merja Kyllönen, Kateřina Konečná Erwägung 4 a (neu) PE583.979v01-00 16/119 AM\1096333.doc

(4a) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpackungen so hergestellt sind, dass das Verpackungsvolumen und - gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung des erforderlichen Ausmaßes an Sicherheit und Hygiene und zur Vermeidung von Verschwendung des Produkts angemessen ist. Änderungsantrag 87 Clara Eugenia Aguilera García Erwägung 4 a (neu) (4a) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpackungen so hergestellt sind, dass das Verpackungsvolumen und - gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung des erforderlichen Ausmaßes an Sicherheit und Hygiene und zur Vermeidung von Verschwendung des Produkts angemessen ist. In den grundlegenden Anforderungen in Anhang II der Richtlinie über Verpackungen und AM\1096333.doc 17/119 PE583.979v01-00

Verpackungsabfälle sind die spezifischen Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf übermäßige Verpackungen dargelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese grundlegenden Anforderungen eingehalten werden. Änderungsantrag 88 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Jan Huitema, Anneli Jäätteenmäki, Jasenko Selimovic Erwägung 4 a (neu) (4a) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten erreichen, dass deutlich und anhaltend weniger nicht recycelbare Verpackungen und übermäßige Verpackungen verwendet werden, und allmählich auf nicht recycelbare Verpackungen verzichten, wenn diese Verpackungen nicht wiederverwendbar sind. Änderungsantrag 89 Birgit Collin-Langen, Sabine Verheyen, Jens Gieseke, Norbert Lins Erwägung 4 a (neu) (4a) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern, die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern und das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern. Aus diesen Gründen sollten die PE583.979v01-00 18/119 AM\1096333.doc

Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die den Auswirkungen von Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus Rechnung tragen; Or. de Änderungsantrag 90 Michel Dantin, Angélique Delahaye, Françoise Grossetête Erwägung 4 a (neu) (4a) Eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen könnte es ermöglichen, die Gesamtkosten in der Versorgungskette zu senken sowie die ökologischen Auswirkungen von Verpackungsabfällen abzuschwächen. Die Mitgliedstaaten sollten die Markteinführung wiederverwendbarer Verpackungen, die nach Ende ihrer Nutzungsdauer recycelt werden können, unterstützen. Or. fr Änderungsantrag 91 Pavel Poc, Karin Kadenbach Erwägung 4 a (neu) (4a) Sobald ein recycelter Stoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt, weil er das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, indem er spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt oder Teil eines neuen Produkts wird, muss er uneingeschränkt die Rechtsvorschriften über Chemikalien erfüllen. AM\1096333.doc 19/119 PE583.979v01-00

REACH gilt nicht für Abfälle, wie in Artikel 2 Absatz 2 festgeschrieben ist: Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt nicht als Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung. Änderungsantrag 92 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Anneli Jäätteenmäki, Jasenko Selimovic Erwägung 4 b (neu) (4b) Durch eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen könnten eine Senkung der Gesamtkosten in der gesamten Versorgungskette erreicht und die ökologischen Auswirkungen von wiederverwendbarem Verpackungsabfall verringert werden. Deshalb ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten finanzielle und steuerliche Anreize für Hersteller vorsehen, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringen, die am Ende ihrer Lebensdauer effizient recycelt werden können. Änderungsantrag 93 Merja Kyllönen, Kateřina Konečná Erwägung 4 b (neu) (4b) Durch eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen könnten eine Senkung der Gesamtkosten PE583.979v01-00 20/119 AM\1096333.doc

in der gesamten Versorgungskette erreicht und die ökologischen Auswirkungen von Verpackungsabfall verringert werden. Einer entsprechenden Entscheidung sollte jedoch ein Lebenszykluskonzept zugrunde liegen. Änderungsantrag 94 Clara Eugenia Aguilera García Erwägung 4 b (neu) (4b) Durch eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen könnten eine Senkung der Gesamtkosten in der gesamten Versorgungskette erreicht und die ökologischen Auswirkungen von Verpackungsabfall verringert werden. Einer entsprechenden Entscheidung sollte jedoch ein Lebenszykluskonzept zugrunde liegen. Die Wiederverwendung von Verpackungen macht in bestimmten Fällen ökologisch bzw. wirtschaftlich Sinn, insbesondere bei Dritt- bzw. Transportverpackungen. Der Entscheidung für oder gegen diese Lösung, insbesondere bei Erstverpackungen, sollte jedoch ein Lebenszykluskonzept zugrunde liegen. Änderungsantrag 95 Giovanni La Via, Alberto Cirio Erwägung 4 b (neu) AM\1096333.doc 21/119 PE583.979v01-00

(4b) In bestimmten Situationen, etwa in der Gastronomie, sind Einwegverpackungen erforderlich, um die Hygiene der Lebensmittel und die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten tragen diesem Aspekt bei der Erarbeitung von Abfallvermeidungsmaßnahmen Rechnung und fördern einen verbesserten Zugang zum Recycling für solche Verpackungen. Abfallvermeidungsmaßnahmen müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass Lebensmittelhygiene und die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vorrangige Aspekte sind. Es gibt bestimmte Situationen, in denen die Lebensmittelhygiene und die Sicherheit der Verbraucher die Verwendung wiederverwendbarer Verpackungen nicht gestatten, etwa für Speisen zum Mitnehmen. Andererseits müssen die Mitgliedstaaten verstärkt Anstrengungen unternehmen, um die Sammlung derartiger Verpackungen in Privathaushalten und ihr Recycling zu fördern. Änderungsantrag 96 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Jan Huitema, Anneli Jäätteenmäki, Jasenko Selimovic Erwägung 4 c (neu) (4c) Die Förderung einer nachhaltigen Biowirtschaft kann dazu beitragen, die Abhängigkeit Europas von importierten Rohstoffen zu verringern. Durch die Verbesserung der Marktbedingungen für nachhaltige biobasierte Verpackungen aus erneuerbaren Quellen und eine Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften, die die Verwendung PE583.979v01-00 22/119 AM\1096333.doc

solcher Stoffe behindern, kann sich die Möglichkeit bieten, bei der Herstellung von Verpackungen auf fossilen Brennstoffen beruhende Rohstoffe durch Materialien aus erneuerbaren Quellen zu ersetzen, wenn sich dies im Rahmen eines Lebenszykluskonzepts als ökologisch sinnvoll erweist. Änderungsantrag 97 Merja Kyllönen, Kateřina Konečná Erwägung 4 c (neu) (4c) Die Förderung einer nachhaltigen Biowirtschaft kann dazu beitragen, die Abhängigkeit Europas von importierten Rohstoffen zu verringern. Einer entsprechenden Entscheidung sollte jedoch ein Lebenszykluskonzept zugrunde liegen. Änderungsantrag 98 Clara Eugenia Aguilera García Erwägung 4 c (neu) (4c) Die Förderung einer nachhaltigen Biowirtschaft kann dazu beitragen, die Abhängigkeit Europas von importierten Rohstoffen zu verringern. Einer entsprechenden Entscheidung sollte jedoch ein Lebenszykluskonzept zugrunde liegen. AM\1096333.doc 23/119 PE583.979v01-00

Eine nachhaltige Biowirtschaft kann zwar möglicherweise dazu beitragen, die Abhängigkeit Europas von importierten Rohstoffen zu verringern, doch dürfen sich die Überlegungen nicht nur auf importierte Rohstoffe konzentrieren, sondern bei der Entscheidung müssen auch sonstige mögliche Auswirkungen auf weitere Aspekte berücksichtigt werden, die sich aus einer derartigen Entscheidung ergeben würden. Änderungsantrag 99 Jean-François Jalkh, Mireille D'Ornano, Sylvie Goddyn, Matteo Salvini Erwägung 5 (5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative 15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. (5) In erster Linie sollte die Verringerung von Verpackungen mit sehr geringem Nutzwert gefördert werden; in der Folge sollte durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative 15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. 15 COM(2013) 442. 15 COM(2013) 442. Or. fr Änderungsantrag 100 Mark Demesmaeker PE583.979v01-00 24/119 AM\1096333.doc

Erwägung 5 (5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative 15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. (5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative 15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. 15 COM(2013) 442. 15 COM(2013) 442. Bei Verpackungen wird klar zwischen Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen unterschieden. Diese Unterscheidung wird auch in der Entscheidung 2005/270 getroffen, die für die Erfassung relevant ist. Für die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist daher ein kombiniertes Ziel für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling weder logisch noch wünschenswert. Ein kombiniertes Ziel könnte unter Umständen zu künstlich aufgeblähten Erfolgen führen und vom Recycling ablenken. Änderungsantrag 101 Michel Dantin, Angélique Delahaye, Françoise Grossetête Erwägung 5 (5) Durch schrittweise Anhebung der (5) Durch schrittweise Anhebung der AM\1096333.doc 25/119 PE583.979v01-00

bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative 15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen ohne dabei die Lebensmittelsicherheit, die Gesundheit der Verbraucher und die Rechtsvorschriften zu Material, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt, zu beeinträchtigen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative 15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. 15 COM(2013) 442. 15 COM(2013) 442. Or. fr Änderungsantrag 102 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Jan Huitema, Anneli Jäätteenmäki, Jasenko Selimovic Erwägung 5 (5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der (5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der PE583.979v01-00 26/119 AM\1096333.doc

Durchführung der Rohstoffinitiative 15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. Durchführung der Rohstoffinitiative 15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft sowie, im Fall von Verpackungsmaterialien, unbeschadet der Lebensmittelsicherheit, bei Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit der Verbraucher und Lebensmittelkontaktmaterialien erzielt werden. 15 COM(2013) 442. 15 COM(2013) 442. Änderungsantrag 103 Julie Girling Erwägung 5 (5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative 15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. (5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative 15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft sowie, im Fall von Verpackungsmaterialien, unbeschadet der Lebensmittelsicherheit, bei Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit der Verbraucher und Lebensmittelkontaktmaterialien erzielt werden. AM\1096333.doc 27/119 PE583.979v01-00

15 COM(2013) 442. 15 COM(2013) 442. Angehobene Recyclingziele für alle Materialien sollten im Rahmen anderer Politikbereiche der EU bewertet werden, vor allem im Bereich Lebensmittelsicherheit und Verbrauchergesundheit, wo recycelte Materialien für Verpackungen als Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden könnten. Änderungsantrag 104 Piernicola Pedicini, Marco Affronte, Eleonora Evi Erwägung 5 a (neu) (5a) Die Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen muss mit angemessenen Kontrollmaßnahmen einhergehen, damit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 die Sicherheit von Materialien gewährleistet ist, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Änderungsantrag 105 Mark Demesmaeker Erwägung 5 a (neu) (5a) Die erweiterte Herstellerverantwortung ist ein wichtiges PE583.979v01-00 28/119 AM\1096333.doc

Instrument, um die Ziele zu erreichen. Im Hinblick auf die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte die erweiterte Herstellerverantwortung auch für Verpackungen und Verpackungsabfälle obligatorisch sein. Im Interesse von Klarheit und Verständlichkeit sollte explizit dargelegt werden, dass die Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung in der Abfallrahmenrichtlinie (Artikel 8 und 8a) auch für die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle gelten. Änderungsantrag 106 Mark Demesmaeker Erwägung 5 b (neu) (5b) Es gibt grundlegende Unterschiede zwischen Verpackungsabfällen aus Haushalten und industriellen und gewerblichen Verpackungsabfällen. Um einen klaren, genauen Einblick zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten über beide Richtungen getrennt Bericht erstatten. Belgium is currently the only Member State which has a separate collection and reporting system for household packaging waste and commercial and industrial packaging waste. We believe this is a best practice example which has the potential to be replicated at the EU level. The economic reality for household packaging versus commercial and industrial packaging significantly differs: 1) they deal with different products and hence require different packaging, which lead to different waste streams; 2) the commercial dimension is different (B-to-B setting for commercial and industrial packaging versus B-to-C setting for household packaging; 3) the volumes of both streams highly differ. These are the three most compelling reasons for making a clear distinction between both streams. AM\1096333.doc 29/119 PE583.979v01-00

Änderungsantrag 107 Mark Demesmaeker Erwägung 6 (6) In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele festgelegt werden, damit verhindert werden kann, dass recycelfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen. (6) In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele festgelegt werden, damit verhindert werden kann, dass recycelfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen, und um eine Neuausrichtung hin zu Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling zu fördern. Es sollte klargestellt werden, dass es einer Neuausrichtung hin zu den oberen Ebenen der Abfallhierarchie bedarf. Änderungsantrag 108 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Jan Huitema, Anneli Jäätteenmäki Erwägung 6 a (neu) (6a) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen den verschiedenen Sektoren der PE583.979v01-00 30/119 AM\1096333.doc

Wirtschaft fördern. Dieser Austausch könnte durch Kommunikationsplattformen gefördert werden, die eine Sensibilisierung für neue industrielle Lösungen erleichtern, einen besseren Überblick über die verfügbaren Kapazitäten ermöglichen und zu einer Vernetzung der Abfallwirtschaft mit anderen Sektoren sowie zur Förderung einer industriellen Symbiose beitragen könnten. Änderungsantrag 109 Mark Demesmaeker Erwägung 7 (7) Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG) sind die EU-Ziele gemäß der für die energetische Verwertung und maximales Recycling von Verpackungsabfällen hinfällig geworden. (7) Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG) sind die EU-Ziele gemäß der für die energetische Verwertung von Verpackungsabfällen hinfällig geworden. Recyclingziele für Verpackungsabfälle sind nach wie vor wichtig. Änderungsantrag 110 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Jan Huitema, Anneli Jäätteenmäki, Jasenko Selimovic Erwägung 8 AM\1096333.doc 31/119 PE583.979v01-00

(8) Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Strukturund Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen fördern. (8) Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung und in die Kreislaufwirtschaft insgesamt sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Strukturund Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen und diese Strategien und Investitionspläne so konzipieren, dass sie vorrangig auf die Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung und in zweiter Linie auf das Recycling von Abfällen gemäß der Abfallhierarchie ausgerichtet sind. Änderungsantrag 111 Mark Demesmaeker Erwägung 8 (8) Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die (8) Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die PE583.979v01-00 32/119 AM\1096333.doc

Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Strukturund Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen fördern. Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Strukturund Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen fördern, was bedeutet, dass diese Fonds nicht mehr für die Verbrennung oder Deponierung verwendet werden sollten. Es sollte klargestellt werden, dass die Struktur- und Investitionsfonds der EU nicht mehr für die Verbrennung oder Deponierung verwendet werden können. Änderungsantrag 112 Birgit Collin-Langen, Sabine Verheyen, Jens Gieseke Erwägung 8 a (neu) (8a) Die Vorschriften über die weitere Erhöhung der Recyclingziele ab dem Jahr 2030 sollten anhand der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie überprüft werden. Or. de Änderungsantrag 113 Jean-François Jalkh, Mireille D'Ornano, Sylvie Goddyn, Matteo Salvini Erwägung 9 (9) Unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Überarbeitung der Richtlinie wurden (9) Unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Überarbeitung der Richtlinie wurden AM\1096333.doc 33/119 PE583.979v01-00

für 2025 Ziele für das Recycling von Verpackungsabfällen aus Kunststoff festgelegt. Die Kommission kann für 2030 auf Basis einer Überprüfung der Fortschritte, die die Mitgliedstaaten auf dem Weg zur Erreichung dieser Ziele gemacht haben, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der in Verkehr gebrachten Kunststoffarten und neuer Recyclingtechnologien sowie der Nachfrage nach recycelten Kunststoffen neue Ziele für Kunststoffe festlegen. für 2030 Ziele für das Recycling von Verpackungsabfällen aus Kunststoff festgelegt. Die Kommission kann auf Basis einer Überprüfung der Fortschritte, die die Mitgliedstaaten auf dem Weg zur Erreichung dieser Ziele gemacht haben, oder einer Analyse von erheblichen wirtschaftlichen Problemen, die eine Destabilisierung europäischer Unternehmen zur Folge haben, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der in Verkehr gebrachten Kunststoffarten und neuer Recyclingtechnologien sowie der Nachfrage nach recycelten Kunststoffen neue Ziele für Kunststoffe festlegen. Or. fr Änderungsantrag 114 Julie Girling Erwägung 10 (10) Aufgrund der beträchtlichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile sollten separate Recyclingziele für Eisenmetalle und Aluminium festgelegt werden, da auf diese Weise mehr Aluminium recycelt würde, was wiederum erhebliche Energie- und CO2- Einsparungen zur Folge hätte. Daher sollte das bisherige Ziel für Metallverpackungen - Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling - in je ein Ziel für jede dieser beiden Abfallarten unterteilt werden. (10) Aufgrund der beträchtlichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile sollten separate Recyclingziele für Eisenmetalle und Aluminium festgelegt werden, da auf diese Weise mehr Metalle recycelt würden, was wiederum erhebliche Energie- und CO2-Einsparungen zur Folge hätte. Daher sollte das bisherige Ziel für Metallverpackungen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling in je ein Ziel für jede dieser beiden Abfallarten unterteilt werden. Separate Ziele helfen nicht nur dabei, die Recyclingrate von Aluminium zu verbessern, sondern auch jene von Stahl. Es ist daher angemessen, nicht von Aluminium, sondern von Metallen zu sprechen. PE583.979v01-00 34/119 AM\1096333.doc

Änderungsantrag 115 Damiano Zoffoli, Nicola Caputo, Massimo Paolucci, Renata Briano, Elena Gentile Erwägung 10 a (neu) (10a) Bei der Forschung zu biobasierten Materialien wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt, doch könnten diese Fortschritte wesentlich rascher erfolgen, wenn die Marktdurchdringung dieser Materialien höher wäre. Die Verwendung von nachhaltigen biologisch abbaubaren und biobasierten Verpackungen sollte daher gefördert werden, unter anderem durch eine angemessene Etikettierung von Verpackungen, wie bereits in Artikel 8a der konsolidierten Fassung der in Bezug auf Kunststofftragetaschen vorgeschrieben. Änderungsantrag 116 Frédérique Ries, Anneli Jäätteenmäki, Jasenko Selimovic Erwägung 10 a (neu) (10a) Bei der Forschung zu biobasierten Materialien wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt, die durch eine höhere Marktdurchdringung dieser Materialien weiteren Aufschwung erfahren könnten. Daher sollte die Verwendung von nachhaltigen biologisch abbaubaren und biobasierten Verpackungen im Einklang mit Gesundheitsstandards und - vorschriften, darunter auch durch die Förderung einer angemessenen, freiwilligen Etikettierung von AM\1096333.doc 35/119 PE583.979v01-00

Verpackungen, gefördert werden. Änderungsantrag 117 Mark Demesmaeker Erwägung 11 (11) Zum Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und im Rahmen anerkannter Pfandsysteme für die Wiederverwendung aufbereitet werden, berücksichtigen können. Um sicherzustellen, dass diese Berechnungen unter einheitlichen Bedingungen erfolgen, wird die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen. (11) Um sicherzustellen, dass dies unter einheitlichen Bedingungen erfolgt, wird die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung registrierter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und registrierter Pfandsysteme sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen. Bei Verpackungen wird klar zwischen Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen unterschieden. Diese Unterscheidung wird auch in der Entscheidung 2005/270 getroffen, die für die Erfassung relevant ist. Für die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist daher ein kombiniertes Ziel für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling weder logisch noch wünschenswert. Ein kombiniertes Ziel könnte unter Umständen zu künstlich aufgeblähten Erfolgen führen und vom Recycling ablenken. PE583.979v01-00 36/119 AM\1096333.doc