Feuerungskontrolleur-Tagung 2013 Massnahmeplan und Neue Kamin- und Messempfehlungen BAFU 31. Oktober 2013, Pfarreizentrum Liebfrauen, Zürich Angelo Papis, Emissionskontrolle
Massnahmenplan 2014 (in Bearbeitung) Aktueller Stand der Bearbeitung wurde vorgestellt. Es wurde keine Dokumentation dazu abgegeben. 31. Oktober 2013 Seite 2
Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen). Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1318 (www.bafu.admin.ch/uv-1318-d) Wesentliche Anpassungen betreffen die Definition selten benutzter Anlagen, die Regelung für raumluftunabhängige Gasfeuerungen bis 40 kw sowie die Berücksichtigung der Nachbarsgebäude im Umkreis von 10 Metern bei Holzfeuerungen <70 kw. 31. Oktober 2013 Seite 3
Selten benutzte Anlagen gibt s nicht mehr! 31. Oktober 2013 Seite 4
Berücksichtigung der Nachbarsgebäude im Umkreis von 10 Metern bei Holzfeuerungen <70 kw 31. Oktober 2013 Seite 5
Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz (Messempfehlungen Feuerungen). Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt- Vollzug Nr. 1319 (www.bafu.admin.ch/uv-1319-d) Sie beschreibt die Messung der Abgase von Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW und Holzfeuerungen bis 70 kw. Wichtige Anpassungen betreffen den Einbezug von Holzfeuerungen bis 70 kw für die Messung im Massnahmenplangebiet oder bei Klagefällen und die Messung handbeschickter Anlagen nach Kaltstart. 31. Oktober 2013 Seite 6
Messempfehlungen Feuerungen/Verhältnis NL zu FWL Solange MaPla nicht angepasst ist gilt 1.2! NENNWÄRMELEISTUNG UND FEUERUNGSWÄRMELEISTUNG (KANTON ZÜRICH) Für Heizkessel wird die Nennwärmeleistung (NWL) in der EN 303-5 folgendermassen definiert: Die vom Hersteller unter Angabe des Brennstoffes festgelegte maximale Dauerleistung (nutzbar abgegebene Wärmemenge) an das Heizwasser. Hingegen ist die Feuerungswärmeleistung (FWL) die vom Heizkessel pro Zeiteinheit in Abhängigkeit vom zugeführten Brennstoff abgegebene Wärmemenge, basierend auf dem Heizwert. Emissionsgrenzwerte der LRV beziehen sich immer auf die Feuerungswärmeleistung. Falls auf dem Typenschild der Anlage nur die Nennwärmeleistung angegeben ist, gilt für das Maximum der FWL: FWL= Nennwärmeleistung x 1,2 1) 1) gilt nur für Zentralheizungen und nicht für Speicheröfen. Typenprüfung ist massgebend 31. Oktober 2013 Seite 7
Messempfehlungen Feuerungen/Ausbildungsprofil Ausbildungsprofil AWEL Messempfehlungen Holzfeuerungen bis 70 kw gilt auf Weiteres. Eine Übergangsregelung wird noch getroffen. 31. Oktober 2013 Seite 8
Rechtlicher Stellenwert dieser Publikationen (BAFU) Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfen, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Das BAFU veröffentlicht solche Vollzugshilfen (oft auch als Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u.a. bezeichnet) in seiner Reihe Vollzug. 31. Oktober 2013 Seite 9
Besondere Bauverordnung I (BBV I) vom 6. Mai 1981 3. 1 Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verordnungsbestimmungen befolgt oder als Richtlinien und Normalien im Sinne von 360 PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur Verordnung aufgeführt. 2 Als Verordnungsbestimmungen gelten jene, die für verbindlich, als Richtlinien und Normalien jene, die für beachtlich erklärt werden. 3 Weiterverweisungen in Richtlinien, Normalien und Empfehlungen werden von einer Verbindlich- oder Beachtlicherklärung nur erfasst, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird. Anhang zur Besonderen Bauverordnung I (Auszug für Feuerungen) 1. Als Verordnungsbestimmungen gelten - 2. Als Richtlinien und Normalien sind zu beachten 2.2 Feuerungen 2.22 Richtlinien der Baudirektion über die Abgasverluste von Feuerungsanlagen mit Prozesstemperaturen über 110 C, Ausgabe 1992 2.23 Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl «extra leicht» oder Gas, Bundesamt für Umweltschutz, Wald und Landschaft, Februar 1992 2.25 Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989 31. Oktober 2013 Seite 10
Anwendung der neuen Empfehlungen (AWEL) Änderungsantrag zu BBV I wurde an das Generalsekretariat der Baudirektion gestellt. Massgebend für die "Beachtlichkeit" sind nach wie vor die alten Empfehlungen, denn der Verweis darauf ist ein starrer Verweis (vgl. auch 3 Abs. 3 BBV I). Bei beachtlich erklärten Richtlinien kann aber mit Begründung abgewichen werden ( 3 Abs. 4 BBV I). 31. Oktober 2013 Seite 11
Anwendung der neuen Empfehlungen (AWEL) Kaminempfehlungen in Baubewilligung Es braucht eine kurze Erwägung für die Gesamtverfügung bzw. Baubewilligung, wonach eine neue BAFU-Richtlinie erlassen wurde, die dem heutigen Stand der Technik entspricht und daher neu anzuwenden ist. Die Bewilligungsvorlagen inklusive für die Feuerpolizei der Gemeinden werden mit der Änderung der BBV I angepasst. Messempfehlungen in Baubewilligung BAFU Messempfehlungen ist bei Holzfeuerungen anzuwenden. Ausbildungsprofil bis auf weiteres gemäss AWEL Messempfehlungen Holz. 31. Oktober 2013 Seite 12