ooe.arbeiterkammer.at ARBEITEN IN DEN FERIEN Tipps für Jobber/-innen und Pflichtpraktikanten/-innen
Dr. Josef Moser, MBA AK-DIREKTOR Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT Tausende oberösterreichische Schülerinnen und Schüler gehen in den Ferien arbeiten. Gerade Jugendliche, die ihre ersten Schritte in der Arbeitswelt machen, sollten ihre Rechte kennen. Denn leider kommt es immer wieder vor, dass diese jungen Menschen von den Betrieben ausgenutzt werden. Klaus Herrmann CHEFREDAKTEUR OÖ. KRONE Die Interessen der jungen Menschen liegen der OÖ. Krone besonders am Herzen. Diese kleine informative Broschüre der Arbeiterkammer soll helfen, rechtliche Fragen zu klären und etwaige Probleme von vornherein zu vermeiden. 2
WAS IST EIN FERIALJOB? Wenn eine Schülerin/ein Schüler Geld verdienen will und daher in den Ferien arbeitet, geht sie/er ein ganz normales Arbeitsverhältnis ein. Voraussetzung ist die erfüllte Schulpflicht und das vollendete 15. Lebensjahr. Dauer und Tätigkeit sind zu vereinbaren. Es wird ein befristetes Arbeitsverhältnis ausgemacht. Außerdem sollte geklärt werden, für welche Tätigkeiten die Ferialjobber/ -innen eingesetzt werden und wie viel Geld sie dafür bekommen. Wie für alle anderen Arbeitnehmer/-innen gelten auch für Ferialarbeiter/-innen die sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Auch der Kollektivvertrag, der vor allem regelt, wie viel man mindestens verdienen muss, ist auf Ferialjobs anzuwenden. Wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert, müssen Ferialjobber/-innen zu Beginn der Arbeit einen Dienstzettel erhalten, in dem Dauer, Tätigkeit, Entlohnung, bei Bedarf auch Kost und Quartier festgehalten sind. Aber auch bei kürzerer Arbeitsdauer ist es ratsam, sich alles, was mündlich vereinbart wurde, auch schriftlich geben zu lassen. Jedenfalls müssen Ferialarbeiter/-innen bei der Krankenkasse angemeldet werden. 3
WIE VIEL BEKOMMEN FERIALARBEITER/-INNEN? Ferialjobber/-innen sollten schon vor Beginn ihres Arbeits verhältnisses mit der Firma ausmachen, wie viel sie bezahlt bekommen. In den meisten Betrieben gilt jedoch ein Kollektivvertrag, der den Mindestlohn/das Mindestgehalt sowie das Weihnachts- und Urlaubsgeld und etwaige Zulagen festsetzt. Weniger darf der Betrieb nicht zahlen. Außerdem ist klar geregelt, wie Überstunden entlohnt oder ausgeglichen werden müssen. Am Ende der Ferialarbeit steht auch Geld für den entstandenen Urlaub zu, wenn Urlaubstage nicht verbraucht wurden. Der Lohn oder das Gehalt sollte unbedingt schriftlich fixiert werden. Auch Ferialarbeiter/ -innen müssen eine Lohnabrechnung bekommen, in der Bruttolohn/-gehalt, Zuschläge, etwaige Überstunden, Abzüge wie Sozialversicherung und Lohnsteuer sowie der Nettolohn (= Auszahlungsbetrag) klar ersichtlich sind. 4
MÜSSEN FERIALARBEITER/-INNEN LOHNSTEUER ZAHLEN? Wenn der Bruttomonatslohn von Ferialjobbern/-innen höher als 1190 Euro im Monat ist, muss Lohnsteuer bezahlt werden. Diese sollte man sich unbedingt innerhalb der nächsten fünf Jahre im Wege eines Lohnsteuerausgleichs vom Finanzamt zurückholen. Außerdem können sich Ferialarbeiter/-innen bis zu 110 Euro Negativsteuer sie so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherung zahlen. Den Lohnsteuerausgleich kann man entweder gleich im Internet unter https://finanzonline. bmf.gv.at machen dafür muss man vorher Zugangsdaten beantragen.oder man besorgt sich das Formular L 1 beim Finanzamt oder unter https://www.bmf.gv.at unter Formulare und schickt es ans Finanzamt im Wohnbezirk. 5
WIE LANGE MÜSSEN FERIALJOBBER/-INNEN ARBEITEN? Auch bei der Frage der Arbeitszeit ist eine klare schriftliche Vereinbarung über die Dauer und die Verteilung auf die einzelnen Tage ganz entscheidend. Außerdem muss im Betrieb ein Aushang mit Beginn und Ende der Normalarbeitszeit, der Ruhepausen und der Wochenruhe an einer leicht zugänglichen Stelle angebracht sein (Arbeitszeitplan). Die Normalarbeitszeit für Jugendliche beträgt acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden in der Woche. Wenn bereits Freitag Mittag Arbeitsende ist, kann die tägliche Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahren auf höchstens neun Stunden ausgedehnt werden. Manche Kollektivverträge sehen auch kürzere Wochenarbeitszeiten vor. Überstunden dürfen von Jugendlichen nicht verlangt werden. Wenn trotzdem länger gearbeitet wird, müssen diese Überstunden natürlich bezahlt werden und zwar mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent. Die tägliche Arbeitszeit genau aufschreiben (Tag, Arbeitsbeginn und -ende, Pausen)! Nur so kann die AK im Streitfall helfen. 6
WELCHE SOZIALRECHTLICHE ABSICHERUNG HABEN FERIALARBEITER/-INNEN? Ferialjobber/-innen müssen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Vollversicherung angemeldet werden. Diese Vollversicherung bedeutet, dass diese Beitragsmonate im Falle späterer Arbeitslosigkeit angerechnet werden, während des Jobs bereits Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben werden, im Falle von Krankheit oder Unfall Anspruch auf Krankengeld besteht. Außerdem werden Ansprüche für die Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu) erworben, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert! Wenn Ferialjobber/-innen im Ausland arbeiten, sollten sie sich vorher genau über die dort geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erkundigen. Auskünfte gibt s bei der OÖGKK, TEL 0732/7807-504310. 7
WANN ENDET DER FERIALJOB? Üblicherweise werden bei einem Ferialjob Beginn und Ende der Beschäftigung im Vertrag festgehalten. Eine Kündigung eines derart kurzen, befristeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch. Aus schwerwiegenden Gründen kann die Chefin/der Chef das Arbeitsverhältnis einseitig vorzeitig auflösen (Entlassung). Gründe dafür wären unter anderem erwiesener Diebstahl oder Arbeitsverweigerung also eine schwere Pflichtverletzung. Wenn aber die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber seine Pflichten grob verletzt, kann auch die Ferialjobberin/der Ferialjobber das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflösen (Austritt). Begründet kann dies zum Beispiel mit vertragswidriger Tätigkeit, Vorenthalten des Entgelts oder gar Misshandlung werden. Bei begründetem vorzeitigen Austritt oder unbegründeter Entlassung hat die Schülerin/der Schüler Anspruch auf Schadenersatz (Entgelt bis zum vereinbarten Vertragsende). 8
WAS MÜSSEN FERIALJOBBER/-INNEN BEACHTEN? Vor dem Arbeitsbeginn: Ich kenne die Dauer meines Ferialjobs. Ich weiß, wieviel ich verdiene. Ich weiß, welche Arbeiten ich verrichten muss. Ich weiß, welcher Kollektivvertrag gilt. Ich habe über die wichtigsten Dinge eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Ich kenne meine Arbeitszeit. Während der Arbeit: Ich bin bei der Krankenkasse angemeldet. Ich erhalte Abrechnung und Lohn/Gehalt. Ich mache die vereinbarte Arbeit. Ich schreibe täglich meine Stunden mit. Ich weiß, wer mir bei Fragen oder Problemen hilft. Nach dem Arbeitsende: Ich habe meine Endabrechnung erhalten. Ich habe keine Verzichtserklärung unterschrieben. Ich habe ein Dienstzeugnis erhalten. Ich weiß, dass ich meine Lohnabrechnung bei der AK kontrollieren lassen kann und dass ich rechtzeitig offene Ansprüche einfordern muss. Ich weiß, dass ich meine Lohnsteuer vom Finanzamt zurückholen kann. Endabrechnung kontrollieren und wenn etwas fehlt, unverzüglich mit der Arbeiterkammer Kontakt aufnehmen. Offene Ansprüche können sonst verfallen! 9
WAS IST EIN PFLICHTPRAKTIKUM? Viele Schülerinnen und Schüler müssen ein vier bis zwölf Wochen dauerndes Praktikum absolvieren. Ziel ist es, den in der Schule erlernten Stoff praktisch um zusetzen. Dies geschieht meist durch Mitarbeit im Betrieb. Ein Pflichtpraktikum ist zulässig, wenn die Praktikantin/der Praktikant die Schulpflicht er - füllt hat. Für ein Pflichtpraktikum gelten alle sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und sofern nicht ausgenommen auch die kollektivvertraglichen Regelungen. Allerdings sehen manche Kollektivverträge eigene Lohn-/ Gehaltsregelungen für Pflichtpraktikanten/-innen vor (z.b. Gastgewerbe, Metall). Die Lohn-/Gehaltshöhe sollte auf jeden Fall im Voraus schriftlich fixiert werden. Vor allem im Sozial- und Pflegebereich werden gelegentlich Praktikumsstellen mit minimalem Taschengeld angeboten. 10
WELCHE ANSPRÜCHE HABEN PFLICHT- PRAKTIKANTEN/-INNEN? Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten, die während ihres Praktikums an einen Arbeitsort und an eine festgelegte Arbeitszeit gebunden und den Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers unterworfen sind, stehen in einem normalen Arbeitsverhältnis. Sie haben daher Anspruch auf den kollektivvertraglich festgelegten oder mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarten Lohn, auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie auf Urlaub. Die Arbeiterkammer bietet Praktikanten/-innen auf ihrer Homepage ooe.arbeiterkammer.at einen Mustervertrag zum Download an. Schüler/-innen sollten sich in der Schule rechtzeitig erkundigen, welche Tätigkeiten sie im Betrieb ausüben sollen. Im Vorstellungsgespräch sollten bereits alle offenen Fragen geklärt werden. Die Dauer des Praktikums, Art der Tätigkeit, Entlohnung, Arbeitszeit, Bedingungen über Kost und Quartier sollten mit dem Betrieb im Voraus schriftlich festgelegt werden. 11
WO GIBT S INFORMATIONEN FÜR FERIALJOBBER/-INNEN UND PRAKTIKANTEN/-INNEN? bei der Arbeiterkammer Oberösterreich: ooe.arbeiterkammer.at/ferialarbeit bei der Kronen Zeitung: www.kronehat.at/jobs Medieninhaberin, Herausgeberin und Redaktion: Kam mer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, Telefon: +43 (0)50 6906-0, ooe.arbeiterkammer.at Hersteller: Druckerei Mittermüller GmbH, Oberrohr 9, 4532 Rohr im Kremstal Offenlegung gemäß 25 Mediengesetz: siehe ooe.arbeiterkammer.at/impressum.htm