Kraftverkehrshandbuch

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Transkript:

Christian Durmann Sebastian Lechner Kraftverkehrshandbuch Gesetze, Rechtsprechung und Adressen des Straßengüterverkehrs 38. Auflage

Inhalt I. Allgemeiner Teil Seite Schulferienkalender.... 2 Gesetzliche Feiertage in Deutschland.... 4 Gewerbeorganisationen in Deutschland... 5 SVG-Autohöfe und SVG-Tankstellen... 13 Verzeichnis der Havariekommissare.... 16 Einrichtung von Umweltzonen... 18 Ferienreiseverordnung... 19 II. Verkehrsrecht und Rechtsprechung Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)... 24 Verkehrsunternehmensdatei Durchführungsverordnung VUDat-DV... 45 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr.... 47 Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz BFStrMG)... 55 LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV)... 62 Rechtsprechung... 65 III. Geschäfts- und Beförderungsbedingungen Handelsgesetzbuch (HGB) Auszug.... 96 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht Auszug... 115 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp)... 124 Logistik-AGB... 134 Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL)... 139 Bonner und Kölner Palettentausch.... 150 Bonner Palettentausch... 152 Kölner Palettentausch... 154 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)... 157 Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten für die Sicherung von Großraum- und Schwertransporten (GB/BSK-S)... 170 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurier-, Express- und Postdienste... 174

Inhalt IV. Entgelte im Güterverkehr Fahrzeug-Kalkulations-Hilfe... 180 V. Arbeitsrecht und soziale Vorschriften Arbeitszeit- und Sozialvorschriften im Straßenverkehr... 194 Lenk- und Ruhezeiten (Übersicht)... 197 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr... 199 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr... 218 Digitales Kontrollgerät... 229 Hinweise zu den Mitführungspflichten.... 230 Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage... 231 Fahrpersonalgesetz (FPersG)... 234 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)... 242 Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht Auszug... 259 Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im int. Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR).... 279 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern... 294 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)... 297 Nachweisgesetz (NachwG).... 308 Gesetzliche Kündigungsfristen ( 622 BGB)... 310 Gesetzlich vorgeschriebene Aushänge... 311 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Auszug... 312 Entgeltfortzahlungsgesetz... 318 Bundesurlaubsgesetz... 322 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung Auszug... 325 EU-Fahrerqualifikation... 328 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).... 334 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)... 340 Steuerliches Reisekostenrecht... 349 VI. Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr Seite Liste der Nationalitätskennzeichen im internationalen Kraftfahrzeugverkehr.... 358 Organisationen des gewerblichen Güterkraftverkehrs im In- und Ausland... 360 Ausgabestellen für Transportgenehmigungen.... 361 Carnet TIR-Verfahren... 362 Verzeichnis der Carnet-TIR-Ausgabestellen.... 365 Umsatzsteuersätze und Bezeichnungen der Umsatzsteuer in den EU-Staaten und anderen Staaten... 368 Mehrwertsteuerpaket und Mehrwertsteuer-Erstattungsverfahren... 372 EU-Berufszugangsverordnung VO (EG) Nr. 1071/2009... 374 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs... 399 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)... 419 Merkblatt über die Durchführung von Kabotagebeförderung in Deutschland... 428 CEMT-Genehmigungen... 431

VUDat-DV 45 (3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei umfasst 1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens, 2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens, 3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist, 4. Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen, 5. Familienname und Vorname der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Verkehrsleiter, 6. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, 7. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie 8. Nummer der Erlaubnis nach 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum. 3 Datenübermittlung durch das Bundesamt (1) Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei werden über das Internet erteilt. (2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht allgemein zugängliche Daten der Verkehrsunternehmen sowie deren Registrierungsnummer im automatisierten Verfahren abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs nach Absatz 2 trägt der Empfänger. Das Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat bei jedem zehnten Abruf Protokolle zu fertigen, die zumindest die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die abrufenden öffentlichen Stellen und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die nach Satz 3 protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten nach Satz 3 sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach der Protokollierung nach Satz 3 zu löschen. 4 Datenübermittlung an das Bundesamt (1) Die Erteilungsbehörden haben die Daten nach 2 Absatz 1 dem Bundesamt in einer den Regelungen nach 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Zuvor haben sie durch automatisierten Abruf festzustellen, ob im Datenbestand der Verkehrsunternehmensdatei zu dem betroffenen Unternehmen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Registrierungsnummer zuzuordnen. (2) Das Bundesamt hat als speichernde Stelle die übermittelten Daten, die übermittelnde öffentliche Stelle, die für die Übermittlung verantwortliche Person und den Übermittlungszeitpunkt zu protokollieren. 5 Auskunft an Behçrden (1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt: 1. der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters, 2. die nach 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie 3. die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet. (2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

46 II. Verkehrsrecht und Rechtsprechung 6 Verantwortung für den Inhalt der Verkehrsunternehmensdatei, Datenpflege (1) Die übermittelnden öffentlichen Stellen sind gegenüber dem Bundesamt für die Richtigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie haben das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn 1. die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt, 2. die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden oder 3. der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. (2) Das Bundesamt hat programmtechnisch sicherzustellen, dass die übermittelten Daten vor ihrer Speicherung auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden. (3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an das Bundesamt übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht (Datenpflege). (4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist. 7 Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen (1) Das Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den obersten Landesverkehrsbehörden sowie unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in Leitlinien die organisatorischen und technischen Einzelheiten der Führung der Verkehrsunternehmensdatei, insbesondere die Kommunikation zwischen den übermittelnden Stellen und dem Bundesamt sowie den Aufbau der Datensätze und der Datenstruktur. (2) Das Bundesamt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu treffen, die insbesondere die Unversehrtheit der Daten und die Vertraulichkeit der im nicht allgemein zugänglichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für die Datenübermittlung nach 3 Absatz 2, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

294 V. ArbZG selbständige Kraftfahrer Wissenswertes zum Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern 1. Was wird geregelt? Das Gesetz regelt zum ersten Mal die Arbeitszeit von selbstfahrenden Unternehmern und setzt damit die Vorgaben der EU Arbeitszeitrichtlinie für das Fahrpersonal 2002/15/ EG um. 2. Wen betreffen die Vorschriften bzw. wer muss sie kennen? Die Vorschriften betreffen Fahrer, die weder angestellt noch scheinselbständig sind und Fahrzeuge lenken, deren zulässige Höchstmasse einschliesslich Anhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Scheinselbständige sind Personen, die formal selbständig, tatsächlich aber abhängig beschäftigt sind. Diese Personen sind rechtlich Arbeitnehmer und auf sie finden die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes unmittelbar Anwendung. 3. Wie wichtig ist das Gesetz für die tägliche Praxis? Für die selbstfahrenden Unternehmer ist das Gesetz wichtig, da sie zum ersten Mal einer formalen Arbeitszeitregelung unterliegen. 4. Welche Paragrafen sind die wichtigsten? 2, der die maßgeblichen Begriffe definiert. Nicht zur Arbeitszeit für diese Personen zählen allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen (z.b. Buchführung, allgemeine Büroarbeiten). Ansonsten lehnt sich das Gesetz an die Regelung des 21 a Arbeitszeitgesetz an. 5. Welche anderen Vorschriften sind verwandt? Die Verordnung 561/2006/EG, das AETR sowie das Arbeitszeitgesetz und tarifliche Regelungen. 6. Gab es Änderungen bzw. sind Änderungen absehbar? Nein 7. Gilt das Gesetz national oder auch international? Das Gesetz gilt nur national

ArbZG selbständige Kraftfahrer Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 295 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2002/1 5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die hauptsächlich Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35) bei Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/ 85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475). Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt. 2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne Ruhepausen, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht und während der er seine Funktionen und Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist keine Arbeitszeit 1. die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfahrer entsprechend der Vereinbarung mit dem Kunden am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen; 2. die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfahrer nach der Vereinbarung mit dem Kunden bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; 3. die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit, wenn sich der selbständige Kraftfahrer mit einem anderen Fahrer beim Fahren abwechselt. Für die Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt sind. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen. (3) Nachtarbeit ist jede Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr. (4) Eine Woche umfasst den Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. 3 Arbeitszeit (1) Der selbständige Kraftfahrer darf eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Er kann seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeitet. (2) Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit, darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden arbeiten. 4 Ruhezeiten Die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer sowie nach dem AETR. 5 Ruhepause Ein selbständiger Kraftfahrer darf nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbeiten. Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

334 V. Arbeitsrecht und soziale Vorschriften Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz BKrFQG) 1 ) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952) Mit dem ersten Änderungsgesetz:. wird die Bestandsregelung auch auf die Fahrerinnen und Fahrer angewendet, deren entsprechende Fahrerlaubnis vor den maßgeblichen Stichtagen erloschen ist, weil sie diese wegen Entzug oder Verzicht verloren haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, d.h. es muss keine Grundqualifikation nachgewiesen werden.. werden Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule und Kraftfahrzeuge, die zum Erwerb einer Grundqualifikation oder während der Weiterbildung eingesetzt werden sowie Kraftfahrzeuge zur nicht gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken vom Anwendungsbereich ausgenommen. werden Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung zur Berufskraftfahrerin/zum Berufskraftfahrer bzw. zur Fachkraft im Fahrbetrieb vorzunehmen bzw. Ausbildungsstätten, die eine Umschulung zu diesen Berufen durchführen, von den Industrie- und Handelskammern überwacht. 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die 1. deutsche Staatsangehörige sind, 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder 3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit 1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, 2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der 1 ) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/ EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) in deutsches Recht.

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz 335 Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, 3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, 4. Kraftfahrzeugen, die a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, 5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, 6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach 5 eingesetzt werden, 7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken. 2 Mindestalter, Qualifikation (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 mitführt oder b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach 4 Abs. 2 mitführt; 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach 4 Abs. 2 mitführt. (2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt oder b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach 4 Abs. 2 mitführt, sofern Personen im Linienverkehr nach den 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert werden; 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt oder b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach 4 Abs. 2 mitführt; 3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt oder