GESCHÄFTSORDNUNG Titel IV : Statut des Generaldirektors

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Transkript:

Internationale Organisation für Rebe und Wein GESCHÄFTSORDNUNG Titel IV : Statut des Generaldirektors verabschiedet durch die ausserordentliche Generalversammlung vom 14. Oktober 2005 1

Artikel 140 Gegenstand und Anwendungsgebiet In vorliegendem Statut sind die besonderen Beschäftigungsbedingungen sowie Zuständigkeiten, Verantwortungen, Rechte, Pflichten und Aufgaben des Generaldirektors der OIV festgelegt. Artikel 141 Artikel 142 Pflichten und Privilegien Der Generaldirektor ist Mitglied des Generalsekretariats und untersteht allen auf die Mitglieder des Generalsekretariats anwendbaren Bestimmungen des Titels III «Personalstatut», sofern diese Bestimmungen auf ihn anwendbar sind und keine Abweichungen durch besondere Regelungen des vorliegenden Statuts bestehen. Bewerbung [GO. Artikel 17.3] Bewerbungen für das Amt des Generaldirektors werden innerhalb einer vom Präsidium der O.I.V. festgesetzten Frist von der Regierung oder der Behörde eines Mitgliedlandes eingereicht, dessen Staatsangehörigkeit der Bewerber besitzt. Nach dieser Frist eingereichte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Jedes Mitgliedsland der Organisation kann nur einen Bewerber aufstellen. Die Liste der Bewerber und ihr Lebenslauf werden den Mitgliedern mindestens sechs Monate vor der Wahl zugestellt. [GO. Artikel 17.4] Sollte für die Generaldirektion keine Bewerbung eingegangen sein, bleibt der amtierende Generaldirektor während der zur Ermittlung eines Kandidaten notwendigen Frist im Amt. Artikel 143 [Abk. Artikel 5.4.a] [GO. Artikel 17.1] Wahl Der Generaldirektor wird durch eine geheime Abstimmung mit qualifizierter gewichteter Mehrheit gewählt, das heißt zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, unter der Voraussetzung, dass die Hälfte plus eines der anwesenden oder vertretenen Mitglieder sich zu Gunsten des Kandidaten ausgesprochen haben, welcher dieses Wahlergebnis erhalten hat. Bei der Abstimmung werden leere oder ungültige Stimmzettel mit berücksichtigt. Sollten diese Bedingungen nicht erfüllt sein, wird innerhalb von höchstens drei Monaten eine Generalversammlung einberufen. Während dieses Zeitraums bleibt der amtierende Generaldirektor im Amt. Artikel 144 Arbeitsvertrag Der für die Stelle des Generaldirektors gewählte Bewerber erhält spätestens am Tage seiner Amtsübernahme ein vom Präsident der OIV unterzeichnetes Einstellungsschreiben, in dem die Einstellungsbedingungen aufgeführt sind. Dem Einstellungsschreiben werden eine Ausführung der Geschäftsordnung sowie eine gemäss Artikel 47 der Geschäftsordnung zu unterzeichnende Erklärung beigefügt. Bei Akzeptieren der Einstellung bescheinigt der Generaldirektor, dass er die Geschäftsordnung zur Kenntnis genommen hat und ihre Bedingungen akzeptiert. Artikel 145 [Abk. Art. 5.4. b] [GO. Artikel 17.9] Stellenaufgabe Die Generalversammlung kann den Generaldirektor mit den gleichen kombinierten Mehrheiten wie bei der Wahl jederzeit abberufen. 3

Der Generaldirektor kann jederzeit kündigen, sofern seine Kündigung dem Präsidenten 8 Monate vorher schriftlich mitgeteilt wurde. In diesem Fall wird sein Amt nach Ablauf der in der Mitteilung vorgesehenen Frist beendet. Im Falle höherer Gewalt oder unter aussergewöhnlichen Umständen, die dem Generaldirektor nicht zuzuschreiben sind, ist die Generalversammlung nach Bericht des Exekutivausschusses befugt, den Generaldirektor unter Einhaltung einer ihm schriftlich mitzuteilenden Kündigungsfrist von 8 Monaten seines Amtes zu entheben. Er enthält pro abgeschlossenes Dienstjahr eine Abfindung, die ein zwölftel seines Jahresgehaltes beträgt. Die Amtsdauer im letzten Dienstjahr wird am Ende des Quartals zur anteilmässigen Berechnung der Abfindung gerundet. Der Gesamtbetrag der dem Generaldirektor nach vorliegendem Absatz zu zahlenden Abfindung darf jedoch die Hälfte seines Jahresgehaltes nicht überschreiten. Der Exekutivausschuss setzt das Datum der Amtsbeendigung fest. Unter aussergewöhnlichen Umständen, die dem Generaldirektor zuzuschreiben sind, ist die Generalversammlung nach Stellungnahme des Exekutivausschusses befugt, den Generaldirektor jederzeit seines Amtes zu entheben. In diesem Fall kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivausschusses dem Generaldirektor je nach Schwere der Umstände eine Abfindung zusprechen, die den Betrag von vier Monatsgehältern nicht überschreitet. Sie legt das Datum fest, an dem der Generaldirektor sein Amt unter diesen Bedingungen beendet. Artikel 146 [Abkommen Artikel 5.4.b] [GO. Artikel 17.2] Amtszeit Die Amtszeit eines Generaldirektors beträgt fünf Jahre. Er kann unter den gleichen Bedingungen wie die zur ersten Wahl vorgeschriebenen für eine zweite fünfjährige Amtszeit wiedergewählt werden. Artikel 147 Verhinderung und unbesetztes Amt [GO. Artikel 17.7] Sollte der Generaldirektor verhindert sein, gehen seine Funktionen befristet auf den Assistenten des Generaldirektors oder ggf. das dienstälteste Personalmitglied der Kategorie II über. [GO. Artikel 17.8] Sollte das Amt, aus welchem Grund auch immer, unbesetzt sein, übernimmt der Assistent des Generaldirektors oder, falls dieser verhindert sein sollte, das dienstälteste Personalmitglied der Kategorie II das Amt bis zum Funktionsantritt des neuen Generaldirektors. Artikel 148 Aufgaben und Verantwortungen Der Generaldirektor übt die dem höchsten Beamten der Organisation vorbehaltenen Funktionen aus. Er untersteht dem Exekutivausschuss und führt zusammen mit dem Präsidium der OIV die Entscheidungen der Generalversammlung und das vom Exekutivausschuss genehmigte Programm aus. Er führt alle Funktionen und Aufgaben aus, die ihm durch die «allgemeinen Bestimmungen» des Titels I übertragen wurden, insbesondere die Organisation und Durchführung der Gremiensitzungen der OIV, des Titels II «Finanzordnung», insbesondere die Vorbereitung und Ausführung des Haushaltsplans und des Titels III Personalstatut, insbesondere die Personalführung. Artikel 149 Ausübung einer Tätigkeit ausserhalb der OIV und Privatinteressen a) Der Generaldirektor darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des 4

Exekutivausschusses keiner regelmässigen Beschäftigung ausserhalb der OIV nachgehen. Er darf keine Stelle besetzen, die mit der Ausübung seiner Funktionen in der OIV unvereinbar wäre. b) Der Generaldirektor darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Exekutivausschusses keine Stelle in einem Verband mit den der OIV ähnlichen Zielen und Tätigkeiten besetzen. c) Sollte der Generaldirektor bei der Ausübung seiner offiziellen Funktionen dazu angehalten sein, eine Angelegenheit zu bearbeiten, in der eine Firma, ein Verband oder ein Unternehmen verwickelt sind, in denen für ihn Interessen bestehen, muss es den Exekutivausschuss über Art und Ausmass dieser Interessen informieren. Der Exekutivausschuss trifft eine angemessene Entscheidung. Artikel 150 Ehrenauszeichnungen Der Generaldirektor darf während seiner Amtszeit von einer Regierung oder einer Stelle ausserhalb der OIV weder eine Ehrenauszeichnung, einen Orden, eine Gunst, eine Schenkung noch eine Vergütung annehmen. Im Ausnahmefall kann die Annahme jedoch vom Präsidenten genehmigt werden, sofern sie mit den Verpflichtungen des Generaldirektors gegenüber der OIV vereinbar ist. Der Präsident kann dem Generaldirektor ebenfalls gestatten, - Auszeichnungen oder Begünstigungen anzunehmen, die für vor seiner Ernennung geleistete Dienste erteilt wurden, - Ehrenauszeichnungen oder Preise anzunehmen, die von Ausbildungs-, wissenschaftlichen oder kulturellen Organisationen vergeben wurden. Eine Genehmigung des Präsidenten ist nicht erforderlich, wenn die Annahme einer von einer Regierung oder einer auswärtigen Stelle vergebene Ehrenauszeichnung unvermeidlich ist, da ihre Ablehnung eine heikle Situation herbeiführen würde. Unter diesen Umständen kann der Generaldirektor die Ehrenauszeichnung im Namen der OIV annehmen. Über die Anwendungsbedingungen vorliegenden Artikels wird dem Exekutivausschuss regelmässig Bericht abgelegt. Artikel 151 Stelleneinstufung Gemäss dem Anhang des am 20. Januar 1965 von der französischen Regierung und der OIV unterzeichneten Sitzabkommens und seinen nachfolgenden Änderungen ist die Kategorie I der Stelle des Generaldirektors vorbehalten. Artikel 152 Gehalt Das monatliche Bruttogehalt des Generaldirektors berechnet sich gemäss nachfolgender, in Punkten ausgedrückter Indexskala und wird 12 Mal überwiesen. Der Wert eines Indexpunktes ist am Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Ordnung auf 10 Euro festgelegt. Die Einstufung in eine höhere Lohnstufe erfolgt jährlich. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 917 947 977 1007 1037 1067 1097 1127 1157 1187 Artikel 153 5 Beihilfen und Zulagen Dem Generaldirektor werden folgende Beihilfen und Zulagen zugesprochen: - Umzugskosten: effektive Kosten - Einrichtungsbeihilfe: unter den in Artikel 71des Personalstatuts vorgesehenen Bedingungen - Zulage für den Familienvorstand: 6% des Bruttogehaltes,

- Zulage für unterhaltsberechtigte Personen: 7% des Bruttogehaltes, Sollte sich sein offizieller Wohnsitz zum Zeitpunkt seiner Wahl ausserhalb Frankreichs befinden, bezieht der Generaldirektor ausserdem: - Expatriierungszulage: 20% des Bruttogehaltes, - Wohnungszulage: unter den in Artikel 70 des Personalstatuts vorgesehenen Bedingungen Artikel 154 Prämien In Anbetracht der vom Generaldirektor entwickelten Aktivitäten und der Ergebnisse des Haushaltsjahres kann der Präsident der OIV nach Stellungnahme des OIV- Präsidiums dem Exekutivausschuss eine Jahresprämie vorschlagen, deren Höhe auf 10 % seines Jahresgehaltes begrenzt ist. Die Entscheidung wird von der Generalversammlung getroffen. Artikel 155 Urlaub Der Generaldirektor hat Anspruch auf sechs Wochen bezahlten Jahresurlaub, d.h. 30 Arbeitstage, für 12 Monate geleisteten Vollzeitdienst. Hinzu kommen die gesetzlichen französischen Feiertage. Die Urlaubsregelung wird mutatis mutandis durch die Bestimmungen der Abschnitte b), c), d) und e) des Artikels 105 des Personalstatus festgelegt. Artikel 156 Altersbegrenzung Das Höchstalter ist auf 65 Jahre festgelegt. Sollte diese Altersgrenze im Laufe eines Mandats erreicht werden, wird sie auf Beendigung des Mandats verschoben. Artikel 157 Inkraftreten Das vorliegende Statut tritt am 1. Januar des nach seiner Verabschiedung durch die Generalversammlung folgenden Jahres in Kraft. Die Bestimmungen der vorhergehenden Ordnung vom September 1982, die 2003 abgeändert wurde, werden mit Inkrafttreten vorliegenden Statuts aufgehoben. 6