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Transkript:

Oliver Will Ferdinand Braun Str.3 36039 Fulda Anlagen per Brief Antrag vorab per Fax: 0661 924-26 90 Staatsanwaltschaft Fulda Am Rosengarten 4 63037 Fulda Fulda den 08.11.2018 Ich bitte die Staatsanwaltschaft mir den Eingang dieses Strafantrages schriftlich mit Ermittlungsnummer zu bestätigen..die umfangreichen Anlagen folgen dann per Post. Strafantrag gegen Sachbearbeiterin - Frau Hillenbrand und Fachbereichs Leiter - Herr Stock - Amt für Arbeit und Soziales Fulda Robert Kircher Str. 24 36037 Fulda Verdacht auf: Amtsmissbrauch, vorsätzliche Rechtsbeugung, Willkür im Amt,, Erpressung, Nötigung,Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ( EU DSGVO ) und alle sonst relevanten Delikte. Rechtswidrige Praktiken, Willkür, Nötigung und Datenschutzverstösse sind in Fulda kein Einzelfall sondern an der Tagesordnung. Es trifft immer bedürftige Menschen, die der amtlichen Bande schutzlos ausgeliefert sind. Deshalb sind Ermittlungen im öffentlichen Interesse. Von einem verwaltungsrechtlichen Verfahren wurde abgesehen, um die staatsanwaltlichen Ermittlungen nicht unnötig zu behindern. Begründung: Herr Oliver Will ist auch durch seine multiplen Krankheiten seit über 8 Jahren Bezieher von Leistungen nach SGB II. Gefertigt von /paritate/eckhard_kunkat/will/hillenbrand-strafantrag11 Seite: 1

Beweis 1: Hinzuziehung Fallakte FD52-0109.5.16235 wenn notwendig Eine Weiterbewilligung der Leistung zum 1.11.2018 stand an. Herr Will ist seiner Mitwirkungspflicht wie immer nachgekommen und hat schon rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen, Antrag und lückenlose Kontoauszüge dem Amt per Fax und per Mail ( Weiterleitung durch Arbeitsvermittler Gutmann) übermittelt Beweis 2: Fax Sendebestätigung vom 4.10.2018 Mail an Frau Hillenbrand vom 4.10.2018 Mail an Herrn Gutmann vom 23.10.2018 Alle leistungsrelevanten Daten lagen der Sacharbeiterin also rechtzeitig vor. Sie war leider gewohnt unfähig rechtzeitig einen Bescheid zu verfassen. Dieser Bescheid kam erst nach der Leistungszahlung am 2.11.2018 bei Herrn Will an. Die Leistung wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Beweis 3: Bescheid vom 30.10.2018 Nur reichte dem Amt plötzlich die Kontoauszüge, bei dem die Ausgaben wie Überweisungen und Abbuchungen natürlich geschwärzt wurden nicht mehr aus. Die Geldbeträge waren fast immer unter 50 Euro und einzelne Beträge waren nicht geschwärzt. Beweis 4: eingereichte Kontoauszüge mit geschwärzte Ausgaben, Beträge sichtbar Zusätzlich wollte nun Frau Hillenbrand neuerlich alle Kontoauszüge ungeschwärzt, also soll ich offenlegen was ich wann erworben habe und wer der Verkäufer ist. Aus dem Zusatzschreiben vom 30.10.2018 geht hervor, das diese Forderung der komplett ungeschwärzten Kontoauszüge generell in Fulda so gehandhabt wird. Beweis 5: Schreiben vom 30.10.2018 dort steht wörtlich, ich zitiere: In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf aufmerksam machen,dass wir zukünftig keine Umsatzanzeigen mehr akzeptieren können. Vielmehr sind die lückenlosen Kontoauszüge von Gefertigt von /paritate/eckhard_kunkat/will/hillenbrand-strafantrag11 Seite: 2

Ihrer Bank einzureichen.gleichfalls machen wir Sie aufmerksam, dass diese wiederum nicht geschwärzt werden dürfen Zitat Ende Da die Anweisung generell ist, also nicht auf einen begründeten Einzellfall abgestellt ist, ist dies rechtswidrig, verletzt die Privatsphäre und ist ein Verstoss gegen die Datenschutzgrundverordnung. Da der Amtsleiter diese Anweisung gegeben hat ist auch er anzuklagen. Ausserdem sind persönlich mini Ausgaben in keiner Weise leistungsrelevant, Was Herr Will wo einkauft geht dem Amt..einen Dreck an. Strafrecht relevant ist besonders, das Frau Hillenbrand rechtswidrige Forderungen auch noch mit einer ebenfalls rechtswidrigen Mitwirkungspflicht verbindet und eine Weiterzahlung, trotz Bescheid, von der Einreichung der Unterlagen abhängig macht. Ich zitiere: Aus diesem Grund werden wir die Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrages für die Weiterzahlung ab Dezember 2018 im Rahmen der Leistungen nach SGB II noch folgende Unterlagen benötigt: Lückenlose Kontoauszüge von der Norisbank vom 01.10 bis 31.10. 2018 ( keine Umsatzanzeige ) Lückenlose Kontoauszüge des Paypal Kontos vom 1.09.2018 bis 31.10.2018 Zitat Ende. Alles natürlich mit ungeschwärzten Ausgabesalden. Auch bei Paypal, das Herr Will nur für Kleinkäufe benutze sind dann alle persönliche Kaufdaten ersichtlich. Auch das geht dem Amt nichts an. Der Tatbestand Nötigung, Erpressung und Verstoss gegen die Datenschutzgrundverordnung ist hinreichen nachgewiesen. Das Amt darf nur Daten abfragen, die für eine Leistungsberechnung notwendig sind. Kaufdaten von Verkäufern gehören nicht dazu. Gefertigt von /paritate/eckhard_kunkat/will/hillenbrand-strafantrag11 Seite: 3

Ich fühle mich rechtswidrig ausgeforscht, genötigt und regelrecht erpresst. Durch die kriminellen Machenschaften der Band bin ich zwar gezwungen den willkürlichen und rechtswidrigen Forderungen nachzukommen, schliesslich brauche ich das Geld über Weihnachten. Diese amtliche Rechtsbeugung muss generell ein Ende haben. Es darf geschwärzt werden Da 67a SGB den Jobcentern allerdings nur erlaubt, die Daten zu erheben, die (zwingend) erforderlich sind, gilt auch bei der Vorlage von Kontoauszügen der Grundsatz: So viel wie nötig aber so wenig wie möglich. Rund um die Kontoauszüge hat sich mit der Zeit eine relativ konkrete Ausgestaltung dieses Erforderlichkeitsprinzips ergeben, die nicht nur durch interne Arbeitsanweisungen der Jobcenter sondern auch durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Datenschutzaufsichtsbehörden geprägt ist: Im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind grundsätzlich alle Einnahmen relevant. An dieser Stelle kommen daher grundsätzlich keine Schwärzungen in Betracht. Im Hinblick auf Ausgabe sieht dies jedoch anders aus. Nicht jedes Geschäft des alltäglichen Lebensbedarfs wie der Einkauf beim Einzelhändler um die Ecke hat das Jobcenter zu interessieren. Grundsätzlich gilt: Ausgaben bis 50 Euro können in der Regel geschwärzt werden. Dies gilt allerdings nur für den Verwendungszweck der Ausgabe und nicht für die komplette Zeile des Kontoauszugs. Denn ansonsten könnte das Jobcenter ja nicht mehr prüfen, ob es sich bei dem Betrag um eine Einnahme oder eine Ausgabe handelt und in welcher Höhe diese erfolgte. Auch wenn eine Ausgabe aufgrund ihrer Höhe oder eine Einnahme nicht geschwärzt werden dürfen, sind in Ausnahmefällen doch Teilschwärzungen zulässig. Weist eine Ausgabe etwa die Höhe von 60 Euro auf und ist im Verwendungszweck als Parteispende für eine bestimmte und namentlich aufgeführte Partei bezeichnet, so darf zumindest im Hinblick auf den Namen der konkreten Partei im Verwendungszweck und beim Zahlungsempfänger eine Teilschwärzung erfolgen. Gefertigt von /paritate/eckhard_kunkat/will/hillenbrand-strafantrag11 Seite: 4

Teilschwärzungen sind insbesondere in Bezug auf Informationen über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben zulässig. Beispiel für einen zulässig geschwärzten Kontoauszug Ein zulässig geschwärzter Kontoauszug (alle Möglichkeiten wurden ausgeschöpft) könnte in etwa so aussehen: Mit Urteil vom 19.09.2008 - Az B 14 AS 45/07 R - sowie Urteil vom 19. Februar 2009 - Az. B 4 AS 10/08 R - hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Leistungsempfänger nach dem SGB II verpflichtet sind, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Im Einzelfall ist auch die Vorlage von Gefertigt von /paritate/eckhard_kunkat/will/hillenbrand-strafantrag11 Seite: 5

Kontoauszügen für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten möglich. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten offengelegt werden müssten. Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben ( 67 Abs. 12 SGB I). Die überwiesenen Beträge müssen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben. Für die oben genannten Daten hat Herr Will nur die Ausgaben in den Kontoauszügen in dem beschriebenen Umfang schwärzen. Lediglich für den Fall, dass sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsbeziehers ergibt, dass in auffälliger Häufung oder hohe Beträge überwiesen werden, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden kann. Herr will hat weder hohe Beträge noch anderweitige Auffälligkeiten. Noch liegt ein Leistungsmissbrauch vor oder wurde im Einzelfall ein besonderes Erfordernis vorgetragen. Das Amt verlangt die Vorlage aller mini Ausgaben ungeschwärzt von jedem. Jeder Kunde steht unter Generalverdacht. Das ist ein Eingriff in des Recht auf informationelle Selbstbestimmung und betrifft somit den Kernbereich privater Lebensgestaltung Beantragung einer Hausdurchsuchung Nach der EU Datenschutzgrundverordnung darf das Amt keine Kontoauszüge und Personalausweise in Kopie anfertigen und aufbewahren. Ein Amt, das sonst alle datenschutzrechtliche Bestimmungen mit Füssen tritt, lügt und betrügt hält sich auch nicht daran Kontoauszüge und Personalausweise nach Ansicht zu vernichten. Herr Will hat diesen begründeten Verdacht. Es wird deshalb eine Hausdurchsuchung beim Amt für Arbeit und Soziales beantragt, um die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu überprüfen bzw. widerrechtlich gespeicherte Kontoauszüge und Ausweispapiere von tausenden Antragstellen sicherzustellen. Gefertigt von /paritate/eckhard_kunkat/will/hillenbrand-strafantrag11 Seite: 6

Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist gemäß 102 StPO genügt schon die Wahrscheinlichkeit, das eine bestimmte Straftat begangen wurde, die Anhaltspunkte dafür liefert das Amt durch sein dreistes Verhalten selbst. Für die Zulässigkeit einer in frühem Stadium kommenden Ermittlung genügt der über blosse Vermutungen hinausreichende, auch bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte tatsächliche konkrete Verdacht, das eine Straftat begangen und der oder die Täter - Amt für Arbeit und Soziales - in Betracht kommen. Eines "hinreichenden" oder gar " dringenden Tatverdachtes" bedarf es - unbeschadet der Verhältnismässigkeit - nicht. (st.rspr.vgl.bverfg, NJW 2007, 1443; BGH, NJW 2000,84,85) Es genügt, dass aufgrund von Erfahrungen die begründete Aussicht besteht, dass der Zweck der Durchsuchung - das Auffinden vin hunderten von Ausweis und Kontoauszugkopieen - erreicht werden kann. ( Meyer-Goßner, StPO,56. Auflage, 102, Rn.2) Die schikanöse Sammelwut des Amtes von unnützen und nicht leistungsrelevanten Daten ist in Fulda ungebremst trotz der EU Datenschutzgrundverordnung. Gez Oliver Will Gefertigt von /paritate/eckhard_kunkat/will/hillenbrand-strafantrag11 Seite: 7