GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin



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Transkript:

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-AV DT-H 3 für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf audiovisuellen Datenträgern (z.b. CD-ROM, DVD, Chip, Speichercard) und deren Verbreitung zum persönlichen Gebrauch in Form von Spielen Nettobeträge zuzüglich z.zt. 7 % Umsatzsteuer I. Anwendungsbereich 1. Beschränkung auf Archivmusik und für Spiele komponierte Musik Die Vergütungssätze gelten für audiovisuelle Datenträger in Form von Spielen, die ausschließlich Werke des GEMA-Repertoires der Archivmusik und/oder Werke des GEMA-Repertoires, die für Spiele komponiert wurden, enthalten. 2. Trägerkategorien Die Vergütungssätze gelten für audiovisuelle Datenträger wie z.b. CD-ROM, DVD, Chip, Speichercard. 3. Beschränkung auf Spiele Die Vergütungssätze gelten ausschließlich für audiovisuelle Datenträger in Form von Spielen. II. Vergütung 1. Erstverkäufe 1.1 Definition Unter Erstverkäufe ist der erstmalige Verkauf des audiovisuellen Datenträgers an den Handel zum Listenabgabepreis für den Detailhandel gemäß Abschnitt II. Ziff. 1.2 zu verstehen. Veröffentlicht im Bundesanzeiger Seite 1 von 7

1.2 Vergütungsgrundlage Die Preisgrundlage für die Berechnung der Vergütung ist der vom Hersteller veröffentlichte höchste Abgabepreis für den Detailhandel ausschließlich Mehrwertsteuer für den betreffenden audiovisuellen Datenträger. Bei den Abgabepreisen dürfen Boni, Skonti, Naturalrabatte und ähnliche Nachlässe, Provisionen oder Agenturvergütungen, etc. nicht in Abzug gebracht werden. Die veröffentlichten höchsten Abgabepreise für den Detailhandel bestimmen sich nach den am Tage der Auslieferung des audiovisuellen Datenträgers geltenden veröffentlichten Preislisten. Falls der Hersteller nicht in der Lage ist, die vorerwähnten Preislisten zur Verfügung zu stellen oder Zweifel an dem zugrunde zu legenden Listenabgabepreis bestehen, wird der Hersteller rechtzeitig mit der GEMA eine Vereinbarung über die Preisgrundlage für die Vergütungsberechnung treffen, die im Ergebnis vorstehendem Absatz entspricht. Wird die Preisgrundlage nicht rechtzeitig mit der GEMA vereinbart, ist die GEMA berechtigt, anhand der üblichen Abgabepreise für den Detailhandel die Vergütung zu berechnen. 1.3 Vergütung für Erstverkäufe Die Prozentvergütung richtet sich gemäß der nachstehenden Staffel nach der Gesamtspieldauer der Werke des GEMA-Repertoires auf dem audiovisuellen Datenträger. Spi Gesamtspieldauer des GEMA-Repertoires ProProzentvergütung bis zu 6 Min. 1,875 % über 6 12 Min. 2,8125 % über 12 21 Min. 3,75 % über 21 36 Min. 4,6875 % über 36 54 Min. 5,625 % über 54 120 Min. 7,5 % Mindestvergütung Die Mindestvergütung gilt in den Fällen, in denen die Prozentvergütung niedriger ist als die Mindestvergütung. Die Mindestvergütung beträgt für eine Spieldauer bis zu 3 Minuten 0,032 je audiovisueller Datenträger. Ist die Spieldauer der Werke des GEMA-Repertoires länger als 3 Minuten, wird für jeweils jede weitere Minute und je audiovisueller Datenträger 0,0107 berechnet. Veröffentlicht im Bundesanzeiger Seite 2 von 7

2. Folgeverkäufe 2.1 Definition Unter Folgeverkäufen sind Verkäufe des audiovisuellen Datenträgers zu verstehen, die zu Händlerabgabepreisen erfolgen, die höher als 30 % der Händlerabgabepreise für Erstverkäufe gemäß Abschnitt II. Ziff. 1.2 liegen. 2.2 Vergütungsgrundlage Es gilt die Vergütungsgrundlage entsprechend Abschnitt II. Ziff. 1.2. 2.3 Vergütung für Folgeverkäufe Die Prozentvergütung richtet sich gemäß der nachstehenden Staffel nach der Gesamtspieldauer der Werke des GEMA-Repertoires auf dem audiovisuellen Datenträger. Se Gesamtspieldauer des GEMA-Repertoires Pro Prozentvergütung bis zu 6 Min. 1,875 % über 6 12 Min. 2,8125 % über 12 21 Min. 3,75 % über 21 36 Min. 4,6875 % über 36 54 Min. 5,625 % über 54 120 Min. 7,5 % Soweit im Falle der Erstverkäufe gemäß vorstehender Ziff. 1. die Mindestvergütung galt, gilt auch bei den Folgeverkäufen die Mindestvergütung, jedoch angepasst entsprechend des Verhältnisses des Preises des Erstverkaufes zu dem Preis des Folgeverkaufes. 3. Sonstige Verkäufe 3.1 Definition Unter sonstigen Verkäufen sind die Verkäufe des audiovisuellen Datenträgers zu verstehen, die zu Preisen erfolgen, die niedriger als 30 % der Preise der Erstverkäufe liegen. 3.2 Vergütungsgrundlage Es gilt die Vergütungsgrundlage entsprechend vorstehender Ziff. 1.2. Soweit Listenabgabepreise für Detailhändler für die sonstigen Verkäufe nicht vorliegen, gilt der Bruttofakturenpreis des Herstellers (ausschließlich Mehrwertsteuer) als Vergütungsgrundlage. Veröffentlicht im Bundesanzeiger Seite 3 von 7

3.3 Vergütung für sonstige Verkäufe Die Prozentvergütung richtet sich gemäß der nachstehenden Staffel nach der Gesamtspieldauer der Werke des GEMA-Repertoires auf dem audiovisuellen Datenträger. Gesamtspieldauer des GEMA-Repertoires Prozentvergütung bis zu 6 Min 2,8125 % über 6 12 Min 4,1875 % über 12 21 Min 5,625 % über 21 36 Min. 7,025 % über 36 54 Min 8,4375 % über 54 120 Min. 11,25 % 4. Exporte 4.1 Allgemeine Exportvergütung Im Falle von Exporten gelten die gleichen Bedingungen wie für Inlandsverkäufe entsprechend den Verkaufskategorien gemäß Abschnitt II. Ziff. 1., 2. und 3., wobei Vergütungsgrundlage die im Exportland praktizierten Händlerabgabepreise sind. Falls der Hersteller nicht in der Lage ist, die entsprechenden Preislisten mit den Händlerabgabepreisen für den betreffenden audiovisuellen Datenträger zur Verfügung zu stellen oder Zweifel an dem zugrunde zu legenden Listenabgabepreis bestehen, wird der Hersteller rechtzeitig mit der GEMA eine Vereinbarung über die Preisgrundlage für die Vergütungsberechnung treffen, die im Ergebnis vorstehendem Absatz entspricht. Wird die Preisgrundlage nicht rechtzeitig mit der GEMA vereinbart, ist die GEMA berechtigt, anhand der üblichen Händlerabgabepreise die Vergütungsgrundlage zu berechnen. Alternativ kann der Hersteller aus Vereinfachungsgründen dafür optieren, eine feste Vergütung gemäß nachstehenden Staffelungen zu entrichten. 4.2 Alternative Vergütung für Exporte in Länder West-Europas Der Vergütungsbetrag je audiovisueller Datenträger richtet sich gemäß der nachstehenden Staffel nach der Gesamtspieldauer der Werke des GEMA-Repertoires auf dem audiovisuellen Datenträger. Veröffentlicht im Bundesanzeiger Seite 4 von 7

Gesamtspieldauer des GEMA-Repertoires bis zu 6 Minuten 0,125 über 6 12 Min. 0,175 über 12 21 Min. 0,225 über 21 36 Min. 0,275 über 36 54 Min. 0,3375 über 54 120 Min. 0,4 4.3 Alternative Vergütung für Exporte in sonstige Länder Der Vergütungsbetrag je audiovisueller Datenträger richtet sich gemäß der nachstehenden Staffel nach der Gesamtspieldauer der Werke des GEMA-Repertoires auf dem audiovisuellen Datenträger. Gesamtspieldauer des GEMA-Repertoires bis zu 6 Minuten 0,10 über 6 12 Min. 0,15 über 12 21 Min. 0,20 über 21 36 Min. 0,25 über 36 54 Min. 0,3125 über 54 120 Min. 0,375 4.4 Exporte in Länder außerhalb Europas zu Festpreisen Im Falle von Exporten in Länder außerhalb Europas zu einem Festpreis bezogen auf eine bestimmte Stückzahl gilt die Vergütung für sonstige Verkäufe gemäß Abschnitt II Ziff. 3.. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der betreffenden Vergütung ist, dass eine bestimmte Stückzahl in der Exportvereinbarung des Herstellers festgelegt ist. Erfolgt eine derartige Festlegung der Stückzahlen nicht, gelten vorstehende Exportvergütungen gemäß Abschnitt II Ziff. 4.2 und 4.3.. 5. Promotion Für Promotionsexemplare (Vollversionen), Preview-Exemplare (keine Vollversion), Teaser (kurze Ausschnitte), Demos/Cross-Promotion (keine Vollversion) gelten im Rahmen des Vertragsabschlusses mit der GEMA besondere Bedingungen. Ist mit der GEMA kein Vertrag abgeschlossen worden, gilt für Promotionsexemplare Abschnitt II. Ziff. 1.. Veröffentlicht im Bundesanzeiger Seite 5 von 7

III. Allgemeine Bestimmungen 1. Umfang der Einwilligung Die Einwilligung umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte für die Vervielfältigung und Verbreitung zum persönlichen Gebrauch. Die Vergütungssätze berücksichtigen z.b. keine Entschädigung für die Nutzung der Vervielfältigungsstücke durch Vermietung an das Publikum im eigenen Namen und für eigene Rechnung des Lizenznehmers oder durch (weiter-)vermietende Dritte oder für die öffentliche Wiedergabe. Die Einwilligungen wird unter der Voraussetzung gegeben, dass das Recht zur Benutzung von Werken des GEMA-Repertoires zur Herstellung eines audiovisuellen Datenträgers von den jeweiligen Berechtigten selbst oder von der GEMA nach den einschlägigen Vergütungssätzen ordnungsgemäß erworben worden ist bzw. wird. Das Urheberpersönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden. Die Einwilligung der Rechteinhaber sind einzuholen, soweit mit der tariflich geregelten Nutzung Werbung mittelbar oder unmittelbar verbunden ist. 2. Rechtzeitiger Erwerb der Einwilligung Die Vergütungssätze finden nur Anwendung, wenn die Einwilligung der GEMA rechtzeitig vor der Vervielfältigung erworben worden ist. 3. Rechte Dritter Rechte Dritter, beispielsweise bei reversgebundenen Werken, bleiben unberührt. 4. Geltungsbereich Die Vergütungssätze finden keine Anwendung auf audiovisuelle Datenträger mit anderen Inhalten als Spiele oder auf Audio-Datenträger oder auf Tonträger oder auf Bildtonträger (z.b. Videobänder, DVD). Im Falle der Nutzung von anderen Werken als Werke der Archivmusik oder als für Spiele komponierte Werke in einem audiovisuellen Datenträger, gilt der allgemeine Tarif für audiovisuelle Datenträger VR-AV-DT-H 1, soweit nicht gesamtvertraglich vereinbarte Tarife in Betracht zu ziehen sind. In den Fällen, in denen sowohl Werke der Archivmusik und/oder für Spiele komponierte Werke und andere Werke in einem audiovisuellen Datenträger genutzt werden, erfolgt eine angemessene anteilige Anwendung der jeweiligen Tarifgrundlagen. Für Spiele mit einer Gesamtspieldauer des GEMA-Repertoires, die länger als 120 Minuten ist, gelten die gegenständlichen Vergütungssätze entsprechend unter Veröffentlicht im Bundesanzeiger Seite 6 von 7

Berücksichtigung des allgemeinen Tarifs für audiovisuelle Datenträger VR-AV DT-H 1. 5. Vertragsabschluss Den Herstellern, die mit der GEMA einen Vertrag abschließen, wird im Rahmen dieses Vertrages ein Nachlass von 20 % auf die Vergütungssätze eingeräumt. 6. Zeitliche Geltung Die Vergütungssätze treten mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft. Der Vorstand Veröffentlicht im Bundesanzeiger Seite 7 von 7