Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller
Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich Voraussetzung: bestimmter Gebrauch (Zweck) Privater Gebrauch ( 53 Abs. 1) Wissenschaftlicher Gebrauch ( 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1) Sonstiger eigener Gebrauch ( 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4)
Kopierrecht 53 UrhG Frühere Fassung: (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen... Jetzige Fassung: (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird...
Kopieren ohne Genehmigung Privater Gebrauch (= 1. Variante) Einzelkopie natürliche Person kein Erwerbszweck keine offensichtliche Raubkopie ermöglicht auch digitale Kopien (PDF etc.) Auftragskopie durch Bibliothek wenn unentgeltlich oder auf Papier bzw. ähnlichem Träger
Wissenschaftlicher Gebrauch 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 UrhG (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,...
Wissenschaftlicher Gebrauch (2.Variante) Auswirkungen: - Ermöglicht auch digitale Kopie (PDF etc.) - Wissenschaftliche Bibliothek = wissenschaftlicher Gebrauch (fast immer!) - Öffentliche Bibliothek = wissenschaftlicher Gebrauch möglich Keine Kopien durch die Bibliothek: AV-Medien gegen Vergütung digitale Kopie zu gewerblichen Zwecken
Sonstiger eigener Gebrauch 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 UrhG (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen... 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.... Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
Sonstiger eigener Gebrauch Auswirkungen: Gebrauch zum Erwerbszweck aber: keine digitale Kopie d.h.: keine digitalen Kopien für Firmen, Berufstätige, Ärzte usw., wenn sie Kopien für Erwerbszwecke nutzen.
Überblick digitale Kopie Privater Gebrauch = digitale Kopie möglich Wissenschaftlicher Gebrauch = digitale Kopie Erwerbszweck (Privater, wissenschaftlicher, sonstiger eigener Gebrauch = nur Photokopie
53a Kopienversand auf Bestellung NEU (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversandes durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teile eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine VerwertungsgeseIlschaft geltend gemacht werden.
Kopienversand gemäß 53a 53a erlaubt Bibliotheken Kopienversand: Analoge Papierkopie per Post und Fax ( zulässig ist ) Digitale Kopie ( ist zulässig ) Bedingungen des Kopienversands: 1. Analoge Kopie: Einzelbestellung Zulässig nach 53 (privater, wissenschaftlicher oder sonstiger Gebrauch) 2. Digitale Kopie: Unterricht und Wissenschaft, kein Erwerbszweck Faksimile (PDF) kein bedingter elektronischer Direktzugang
Kopienversand durch Bibliotheken 1. Papierkopie per Post und Fax von analogen und digitalen Medien immer gestattet 2. PDF-Kopie von analogen und digitalen Medien für Wissenschaft und Unterricht, wenn kein bedingter e-direktzugang 3. aber: kein Erwerbszweck 4. Gesetzliche Vergütungspflicht 5. Fax = auch Computerfax (ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers)
Fragen an Sie alle: Welchen Zweck verfolgen Benutzer einer medizinischen Bibliothek? 1. Privat, Wissenschaft? 2. Erwerbszweck? Welche medizinische Bibliothek stellt auch digitale Kopien zur Verfügung? Wer von Ihnen frägt nach Erwerbszweck?
Für den Bibliotheksalltag: Papierkopie (immer erlaubt): Photokopie Ausdruck aus Internet, E-Journal, Datenbank Fax (auch Computerfax) Digitale Kopie: Datei auf USB-Stick, CD, DVD, Diskette Datei als E-Mail Anhang
Kopieren im Bibliotheksalltag Prüfungspflicht bei Auftragskopie vgl. Fall Kopierladen (BGH U. v. 9.6.1983 ESB Nr. 45 S. 301) Keine Haftung als Betreiber eines Kopiergerätes Keine Pflicht zur Rechtsberatung des Benutzers
Gesetzeshüter tragen nicht immer Uniform VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!