GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Satzung. über die Kommunale Zusatzbetreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule. vom 25.

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Transkript:

GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis Satzung über die Kommunale Zusatzbetreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule vom 25. Juli 2000 mit Änderung vom 25. September 2001, 23. März 2004 und 7. Dezember 2004 Der Gemeinderat der Gemeinde Urbach hat am 7. Dezember 2004 aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578, S. 720) in Verbindung mit den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481) folgende Satzung beschlossen: 1 Kommunale Zusatzbetreuung an Grundschulen An den Grundschulen in Urbach wird bei Bedarf eine über die schulseits organisierten verlässlichen Unterrichtszeiten hinausgehende kommunale Zusatzbetreuung für Grundschüler vor und nach dem Schulunterricht am Vormittag angeboten. Ob und wie lange die Zusatzbetreuung eingerichtet oder beibehalten wird, entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Urbach. Träger der Zusatzbetreuung ist die Gemeinde Urbach. 2 Betreuungsinhalt Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der SchülerInnen sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den SchülerInnen werden insbesondere sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten. Die SchülerInnen können während der Betreuung ihre Hausaufgaben erledigen und erhalten dabei auf Wunsch Hilfe. Unterricht findet nicht statt. Satzung Kommunale Zusatzbetreuung Verlässliche Grundschule ab 01.01.2005 Seite 1 von 5

3 Betreuungskräfte, Gruppengröße (1) Jede Gruppe wird von einer Kraft betreut. Als geeignete Betreuungskräfte kommen ErzieherInnen und/oder Personen mit einer entsprechenden Ausbildung sowie in der Kinderbetreuung erfahrene Personen in Betracht. (2) Der Gemeinderat kann ggf. Mindestgruppengrößen festlegen. 4 Aufnahme, Anmeldung, Ausschluss (1) In einer Betreuungsgruppe werden die SchülerInnen der Grundschule aufgenommen, der die Gruppe angegliedert ist, soweit Plätze vorhanden sind. Die Aufnahme erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldeformulars und im Übrigen nach den von der Gemeinde Urbach festgelegten Grundsätzen, wobei den SchülerInnen der ersten Klassen der Vorzug eingeräumt wird, sollte die Nachfrage größer sein als die Zahl der Zusatzbetreuungsplätze. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. (2) Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars durch die Eltern/den/die Erziehungsberechtigte/n werden die satzungsmäßigen Bestimmungen zur Zusatzbetreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule verbindlich anerkannt. (3) Die Abmeldung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende erfolgen. (4) Wenn ein/e SchülerIn länger als 4 Wochen der Betreuungsgruppe fern geblieben ist oder wenn zwei aufeinanderfolgende Elternbeiträge nicht entrichtet worden sind, kann die Gemeinde Urbach den Platz anderweitig belegen. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung sonstiger Pflichten oder bei Verstößen gegen die satzungsmäßigen Bestimmungen möglich. 5 Betreuungszeit und Besuch der Zusatzbetreuung (1) Die Zusatzbetreuung erfolgt außer samstags an den Tagen, an denen Schulunterricht stattfindet. Sie soll zusammen mit dem Schulunterricht eine feste Betreuungszeit von mindestens 5 ½ Stunden gewährleisten. Beginn und Ende der Zusatzbetreuung werden von der Gemeinde Urbach im Benehmen mit dem/den Schulleiter/n nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt. (2) Die SchülerInnen sollen pünktlich zum Beginn der morgendlichen Betreuungszeit erscheinen. Änderungen können ausnahmsweise innerhalb der Betreuungszeit mit dem/der GruppenleiterIn vereinbart werden. (3) Für die pünktliche Abholung der SchülerInnen am Ende der täglichen Betreuungszeit ist/sind die Eltern/der/die Erziehungsberechtigte/n verantwortlich. Satzung Kommunale Zusatzbetreuung Verlässliche Grundschule ab 01.01.2005 Seite 2 von 5

(4) Die SchülerInnen sollen die Betreuungsgruppe(n) im eigenen Interesse und im Interesse der Gruppe(n) regelmäßig besuchen. Fehlt ein/e SchülerIn länger als 3 Tage, ist der/die GruppenleiterIn zu benachrichtigen. (5) Die Erkrankung eines/einer Schülers/Schülerin oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. an einer Kinderkrankheit oder einer anderen infiziösen Erkrankung) muss dem/der Gruppenleiter/in sofort angezeigt werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in einem dieser Fälle ausgeschlossen und wird erst wieder nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich. Bei Erkältungskrankheiten, Darm- und Hauterkrankungen sind die SchülerInnen zu Hause zu behalten. (6) Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen werden, werden die Eltern/der/die Erziehungsberechtigte/n hiervon rechtzeitig unterrichtet. Die Gemeinde ist bemüht, eine über 3 Tage hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht bei der Schließung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten. (7) Eine eventuell erforderliche Verpflegung ist von den SchülerInnen mitzubringen. 6 Aufsicht, Haftung (1) Die Betreuungskräfte können für den Weg zur Schule und von der Schule nach Hause keine Verantwortung übernehmen. Sie entlassen daher die SchülerInnen unmittelbar nach Ende der Betreuung am Gebäudeausgang aus ihrer Aufsicht. SchülerInnen, die nicht von ihren Eltern/den Erziehungsberechtigten abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht. (2) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und/oder die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der SchülerInnen. 7 Elternbeiträge (1) Die Gemeinde erhebt für den Besuch einer Zusatzbetreuungsgruppe einen monatlichen Elternbeitrag. (2) Beitragsschuldner sind der/die Erziehungsberechtigte/n der SchülerInnen. Die Erziehungsberechtigten haften gesamtschuldnerisch. (3) Der Beitrag entsteht zu Beginn eines jeden Kalendermonats und wird am 1. zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats und bei Unterbrechung der Betreuung durch die Schulferien oder durch das Fernbleiben eines Schülers/einer Schülerin. Satzung Kommunale Zusatzbetreuung Verlässliche Grundschule ab 01.01.2005 Seite 3 von 5

(4) 1. Der monatliche Beitrag pro SchülerIn beträgt unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen in Absatz 5 in Beitrags- bei einem Jahres- bei einem Schüler/einer Schülerin aus gruppe bruttoeinkommen von einer Familie mit... Kindern unter 18 Jahren 1 2 3 4 und mehr 1 36.000,00 und mehr 52,50 42,00 31,50 21,00 2 18.000,00 bis unter 36.000,00 44,50 34,00 23,50 13,00 3 bis unter 18.000,00 36,50 26,00 15,50 5,00 2. Nehmen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie an der Zusatzbetreuung teil, so ermäßigt sich der Beitrag nach Ziffer 1 um 25 %. Der verbleibende Betrag wird auf den nächst niedrigen durch 50 Cent teilbaren Betrag gerundet. 3. In Beitragsgruppe 3 ermäßigt sich die Gebühr nach Ziffern 1 und 2 bei Alleinerziehenden um 25 %. Der verbleibende Betrag wird auf den nächst niedrigen durch 50 Cent teilbaren Betrag abgerundet. 4. Wird der Gemeinde Urbach kein oder ein unzureichender Einkommensnachweis innerhalb der in Absatz 5 Ziffer 3 festgesetzten Frist vorgelegt, ist der Elternbeitrag gemäß Beitragsgruppe 1 zu entrichten. 5. Auf Antrag sind Ermäßigungen des Elternbeitrags in begründeten Ausnahmefällen je nach Lage des Einzelfalls auch bis hin zum Erlass des Beitrags möglich. Ist die Teilnahme an der Zusatzbetreuung wegen Erkrankung ununterbrochen für die Dauer von mehr als 4 Wochen nicht möglich, wird auf Antrag der Elternbeitrag für den fraglichen Zeitraum um die Hälfte ermäßigt. (5) 1. Maßstab für die Bemessung der Beiträge ist das Jahresbruttoeinkommen des/der Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin und/oder der mit dem/der Erziehungsberechtigten in Haus- und Wohngemeinschaft lebenden Personen im Kalenderjahr vor der Entstehung des Beitrags. In begründeten Ausnahmefällen kann das Einkommen des laufenden Kalenderjahres zugrundegelegt werden. 2. Jahresbruttoeinkommen im Sinne von Ziffer 1 ist der jährliche Gesamtbetrag aller Einkünfte aus selbständiger und (z.b. Unterhaltszahlungen) in Geld oder Geldeswert, insbesondere - steuerfreie Einnahmen im Sinne von 3 bis 3 c) EStG, - Gewinne im Sinne von 4 bis 7 g) EStG der Einkunftsarten im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne von 22 EStG insbesondere auch Renten und Unterhaltsleistungen ohne irgendwelche Abzüge. Eine Verrechnung mit negativen Einkünften (Verlusten) ist nicht möglich. 3. Die Höhe des maßgebenden Jahresbruttoeinkommens ist grundsätzlich durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuerbescheids bis zum 1. August eines jeden Jahres der Gemeindeverwaltung nachzuweisen. Ersatzweise kann der Einkom- Satzung Kommunale Zusatzbetreuung Verlässliche Grundschule ab 01.01.2005 Seite 4 von 5

mensnachweis auch durch Vorlage der Lohnsteuerkarte, einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers oder durch sonstige geeignete Bescheinigungen für das entsprechende Kalenderjahr erbracht werden. Sofern die vorstehend genannten Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt werden können, sind alle maßgebenden Einkünfte gegenüber der Gemeindeverwaltung formlos zu erklären. Die geforderten Unterlagen sind unverzüglich nachzureichen. Darüber hinaus sind alle sonstigen Einkünfte im Sinne von Ziffer 2 zusätzlich anzugeben. 8 Medizinische Notfälle Mit der Anmeldung des Kindes zur Zusatzbetreuung erklärt/erklären sich die Eltern/der/die Erziehungsberechtigte/n damit einverstanden, dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt zu Hilfe gerufen oder das Kind dorthin oder in ein Krankenhaus gebracht wird. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. September 2000 in Kraft. Ausfertigung Die vorstehende Satzung entspricht in ihrem Wortlaut der Satzung über die Kommunale Zusatzbetreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule vom 25. Juli 2000 in der Fassung der am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Änderungssatzung vom 7. Dezember 2004. Urbach, 10. Dezember 2004 Schunter Satzung Kommunale Zusatzbetreuung Verlässliche Grundschule ab 01.01.2005 Seite 5 von 5