Anhörung Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten

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Transkript:

Bundesamt für Veterinärwesen Frau Danielle Düby Schwarzburgstrasse 155 3003 Bern Zürich, 21. September 2012 Anhörung Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten Sehr geehrte Frau Düby, sehr geehrte Damen und Herren Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme in der Vernehmlassung zur Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten. Nach der bedauerlichen Ablehnung der Parlamentarischen Initiative Bruderer (09.428) für ein Importverbot tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte durch den Ständerat begrüsst es die Stiftung für das Tier im Recht (TIR), dass nun zumindest eine Deklarationspflicht für Pelze und daraus hergestellte Erzeugnisse eingeführt werden soll. Zum vorliegenden Entwurf möchten wir im Folgenden gerne einige Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge einbringen. Für die wohlwollende Prüfung und Übernahme unserer Anliegen danken wir Ihnen bereits im Voraus bestens. Freundliche Grüsse, Stiftung für das Tier im Recht (TIR) Dr. iur. Gieri Bolliger Geschäftsleiter lic. iur. Andreas Rüttimann Rechtswissenschaftlicher Mitarbeiter

2 Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) gemäss der vom Parlament überwiesenen Motion Moser "Deklarationspflicht für Pelze" (08.3675) Vorbemerkung Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ist der klaren Meinung, dass Pelze und Pelzerzeugnisse aus tierquälerischer Produktion nicht in die Schweiz gelangen sollten. Ein entsprechendes Importverbot wäre daher dringend geboten. Die TIR bedauerte daher die Ablehnung der Parlamentarischen Initiative Bruderer (09.428) für ein Importverbot tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte durch den Ständerat im März 2011 sehr. Sie ist zudem der Ansicht, ein solches Importverbot könnte nach wie vor durch den Bundesrat aufgrund der ihm in Art. 14 Abs. 1 TSchG verliehenen Kompetenz in Kraft gesetzt werden. In einem gemeinsam mit dem WTO-Spezialisten Dr. iur. Nils Stohner verfassten Rechtsgutachten hat die TIR nachgewiesen, dass eine solche Massnahme nicht gegen die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere jene, die sich aus dem General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) ergeben, verstossen würde (Nils Stohner/Gieri Bolliger, GATT-rechtliche Zulässigkeit von Importverboten für Pelzprodukte, Zürich/Basel/Genf 2011). Die TIR begrüsst jedoch, dass nun zumindest eine verbindliche Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte geschaffen werden soll. So wird es dem Konsumenten wenigstens ermöglicht, sich bewusst für oder gegen Pelzerzeugnisse bzw. bestimmte Herstellungsarten zu entscheiden. Wichtig ist dabei natürlich eine eindeutige Kennzeichnung, die alle für die Fällung eines bewussten Kaufentscheids notwendigen Angaben enthält. Zu den einzelnen Bestimmungen Art. 2 Abs. 3 Die Beschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Wildtiere ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Interesse des Konsumenten an einer Deklaration des Produkts davon abhängen soll, ob das betreffende Fell von einem Wildtier oder einem anderen Säugetier stammt. Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit ist bei Wildtieren jedenfalls nicht prinzipiell ausgeprägter. Für die Rechtssicherheit ist es zudem unglücklich, einen neuen Wildtierbegriff einzuführen, der nicht deckungsgleich ist mit jenem von Art. 2 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1). Der Deklarationspflicht sind daher die Felle sämtlicher Säugetiere zu unterstellen.

3 Art. 4 Abs. 3 und 4 Absatz 3 von Art. 4 ist zu streichen. Von einem Händler muss erwartet werden dürfen, dass er das Land, aus dem das Fell stammt, nennen kann. Die Angabe eines grösseren "geografischen Raums" ist insofern wenig aussagekräftig, als dass die tierschutzrelevanten Rechtsakte in der Regel von den einzelnen Staaten für ihr Gebiet erlassen werden, womit die Tierschutzbestimmungen auch innerhalb eines zusammenhängenden Gebiets teilweise stark voneinander abweichen können. Durch die blosse Kenntnis des grösseren geografischen Raums, aus dem ein Pelzprodukt stammt, kann der Konsument daher keine Schlüsse bezüglich der dort vorherrschenden Tierschutzstandards ziehen. Ebenfalls zu streichen ist Art. 4 Abs. 4. Dies einerseits aus dem bereits genannten Grund, dass von einem Händler erwartet werden darf, dass er Auskunft über die Herkunft seiner Pelzprodukte Auskunft geben kann, anderseits aber auch, weil die Bestimmung grosses Missbrauchspotenzial birgt. So besteht die Gefahr, dass die Herkunft von Fellen aus Staaten mit tiefen Tierschutzstandards durch die Angabe "Herkunft unbekannt" verschleiert wird. Art. 5 Abs. 2 Die in Art. 5 Abs. 2 geforderten Angaben sind in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend klar. Insbesondere sind Jagd- und Haltungsarten, die in der Schweiz untersagt sind, auch klar als solche auszuweisen, analog zur Deklaration von Eiern, wie sie in Art. 4 der Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (LDV; SR 916.51) vorgeschrieben ist. Die in lit. b verlangten Angaben sind zudem zum Teil wenig aussagekräftig und nicht eindeutig voneinander abgrenzbar. So ist beispielsweise nicht klar, ob eine Gruppenhaltung in einem Käfig nun als Herden- bzw. Rudelhaltung oder als Käfighaltung zu deklarieren ist. Ausserdem ist die Unterscheidung zwischen Herden- und Rudelhaltung wenig sinnvoll, da bei dieser nicht auf die Haltungs-, sondern ausschliesslich die jeweilige Tierart abgestellt wird. Art. 5 Abs. 2 ist daher wie folgt zu formulieren: "Die Art der Gewinnung ist wie folgt anzugeben: a. bei einem Wildfang: 'aus in der Schweiz nicht zugelassener Fallenjagd' oder 'aus Jagd ohne Fallen';

4 b. bei Zuchttieren: 'aus den Anforderungen der Schweizer Tierschutzgesetzgebung nicht genügender Auslaufhaltung', 'aus den Anforderungen der Schweizer Tierschutzgesetzgebung nicht genügender Käfighaltung mit Naturböden' oder 'aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung mit Gitterböden'. Auf den Hinweis, dass die Haltung den Anforderungen der Schweizer Tierschutzgesetzgebung nicht genügt, kann verzichtet werden, wenn das Gegenteil nachgewiesen werden kann." Art. 5 Abs. 3 Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen. Die Deklaration der Gewinnungsart des Fells ist aus der Sicht des Tierschutzes mindestens so wichtig wie jene der Tierart, von der dieses stammt. Darf ein Händler ein Pelzprodukt nicht an seine Kundschaft weitergeben, ohne die Tierart nennen zu können wie es begrüssenswerterweise in Art. 3 vorgesehen ist, muss dies folglich erst recht für den Fall gelten, dass er über die Art der Gewinnung keine Auskunft geben kann. Zudem besteht auch hier ein erhebliches Missbrauchsrisiko. Es ist zu befürchten, dass Händler lieber auf die Formulierung von Art. 5 Abs. 3 zurückgreifen als ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein Fell aus Fallenjagd oder Käfighaltung mit Gitterböden stammt. Art. 6 Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen. Nur die drei grössten Fellanteile der Deklarationspflicht zu unterstellen, ist willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt. Felle von dieser auszunehmen, nur weil sie in einem Produkt verarbeitet werden, das noch grössere Bestandteile anderer Felle enthält, ist nicht nachvollziehbar. Die Bedeutung der Deklaration eines Fells hängt nicht davon ab, ob dieses alleine oder gemeinsam mit weiteren Fellen an den Kunden abgegeben wird. Die Bestimmung birgt zudem die Gefahr, dass grössere Pelzprodukte als "Verwertungsanlagen" für Felle dienen, die aus Fallenjagd oder Käfighaltung mit Gitterböden stammen. Diese könnten so weiterhin in grosser Zahl ohne Deklaration an die Kundschaft weitergegeben werden. Damit würde die gesamte Verordnung ausgehöhlt. Bei allen Produkten, die mehr als drei Felle enthalten, wäre der Konsument nicht mehr in der Lage, sich bewusst für oder gegen die Unterstützung tierquälerischer Herstellungsformen zu entscheiden.

5 Art. 7 Gemäss den Erläuterungen soll die Wahrscheinlichkeit, dass die Deklaration übersehen wird, so gering wie möglich sein. Diese Absicht ist auch im Wortlaut des Artikels deutlich hervorzuheben. Ausserdem sollte die Deklaration immer am Produkt selbst angebracht werden müssen. Dies vor allem im Hinblick auf einen möglichen Weiterverkauf durch den Erstkonsumenten. Waren die Angaben ursprünglich auf der Verpackung und wird das Produkt später ohne diese weitergegeben, hat der Zweitkäufer kaum eine Möglichkeit, zuverlässige Informationen über Tierart, Herkunft und Gewinnungsart einzuholen. Die Bestimmung ist demnach wie folgt abzuändern: ", müssen gut sichtbar durch Anschrift am Produkt selbst oder seiner Verpackung angegeben werden." Art. 10 Abs. 4 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Artikel als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist. Bei der Feststellung einer nicht korrekt vorgenommenen Deklaration ist die Berichtigung konsequenterweise in jedem Fall zu verfügen. Art. 12 Beim Aussprechen von Bussen ist darauf zu achten, dass diese nicht zu niedrig ausfallen, sondern den jeweiligen Händler auch tatsächlich treffen und so eine präventive Wirkung entfalten. Zudem darf nicht leichtfertig von einer bloss fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen und die Obergrenze für die Busse damit bei 2000 Franken festgesetzt werden. Von den Händlern ist zu verlangen, dass sie ihre Deklarationspflicht ernst nehmen und alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die geforderten Angaben korrekt am Produkt anzubringen. Zürich, 21. September 2012 Stiftung für das Tier im Recht (TIR) Dr. iur. Gieri Bolliger Geschäftsleiter lic. iur. Andreas Rüttimann Rechtswissenschaftlicher Mitarbeiter