Gebrauchtsoftware vor dem EuGH der aktuelle Stand des Verfahrens im Fall UsedSoft

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Transkript:

Gebrauchtsoftware vor dem EuGH der aktuelle Stand des Verfahrens im Fall UsedSoft Dr. Truiken Heydn TCI Rechtsanwälte München 1. DialogCamp München, 13. Juni 2012

Inhalt I. Der Fall usedsoft II. Urheberrechtliche Grundlagen III. Bisheriger Verfahrensgang IV. Die Schlussanträge des Generalanwalts

Der Fall usedsoft 15% Softwarelizenzvertrag: Nicht übertragbares Nutzungsrecht Ersterwerber 85% Notar Erklärung: Mir hat die Erklärung des Ersterwerbers Zweiterwerber vorgelegen. Lädt Software herunter oder Erklärung: Ich war rechtmäßiger Lizenzinhaber, verwende die Lizenzen nicht mehr, habe lizensierte Programme vollständig von meinen Rechnern entfernt und von usedsoft Geld für die Lizenzen erhalten. ermöglicht weiteren Nutzern die Nutzung = Vervielfältigung!

Inhalt I. Der Fall usedsoft II. Urheberrechtliche Grundlagen III. Bisheriger Verfahrensgang IV. Die Schlussanträge des Generalanwalts

Urheberrechtliche Grundlagen EU Recht Richtlinie 2009/24 (Computerprogrammrichtlinie) Art. 4 Abs. 2: Erschöpfung des Verbreitungsrechts Internationale Urheberrechtsverträge WIPO Urheberrechtsvertrag Art. 5 Abs. 1: Rechte des rechtmäßigen Erwerbers Deutsches Recht UrhG 69c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2: Erschöpfung des Verbreitungsrechts 69d Abs. 1: Rechte des zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten

Die Vorschriften der Richtlinie Art. 5 Abs. 1 RL 2009/24: In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind. Art. 4 Abs. 2 RL 2009/24: Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.

Inhalt I. Der Fall usedsoft II. Urheberrechtliche Grundlagen III. Bisheriger Verfahrensgang IV. Die Schlussanträge des Generalanwalts

Bisheriger Verfahrensgang Gerichtshof der Europäischen Union Auslegung des EU-Rechts Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) Deutsche Gerichte Revision BGH Berufung OLG München Erste Instanz LG München I Urteil: 3.7.2012 Beschluss vom 3.2.2011, MMR 2011, 305 Urteil Urteil vom 3.7.2008, MMR 2008, 601 Urteil vom 15.3.2007, MMR 2007, 328

Die drei Fragen des BGH (Kurzfassung) 1. Gilt Art. 5 Abs. 1 der Computerprogrammrichtlinie für den Zweiterwerber, wenn das Verbreitungsrecht erschöpft ist? Ersterwerber 2. Ist das Verbreitungsrecht erschöpft, wenn Ersterwerber die Software herunterlädt? Zweiterwerber 3. Darf Zweitwerber, der eine gebrauchte Lizenz erworben hat, die Software vervielfältigen, wenn der Ersterwerber die Software heruntergeladen hat?

Die drei Fragen des BGH (Originalfassung) 1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, rechtmäßiger Erwerber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG? 2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat? 3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine gebrauchte Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als rechtmäßiger Erwerber nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?

Verfahren vor dem EuGH Eu G H Große Kammer: 13 Richter General- Schlussanträge 24.4.2012 anwalt Schriftliche Stellungnahmen Juli 2011 mündliche Verhandlung 6.3.2012 EU Mitgliedstaaten Vorabentscheidungsersuchen 3.2.2011 Parteien Urteil 3.7.2012 Schriftsätze mündl. Verhandlung Urteil BGH

Inhalt I. Der Fall usedsoft II. Urheberrechtliche Grundlagen III. Bisheriger Verfahrensgang IV.Die Schlussanträge des Generalanwalts

Die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=121981&pageindex=0&d oclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&cid=591381 Die zweite Frage ist als erstes zu beantworten Anschließend gemeinsame Prüfung der ersten und dritten Frage

Die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot 1. Gilt Art. 5 Abs. 1 der Computerprogrammrichtlinie für den Zweiterwerber, wenn das Verbreitungsrecht erschöpft ist? NEIN! Zweiterwerber 3. Darf Zweitwerber, der eine gebrauchte Lizenz erworben hat, die Software vervielfältigen, wenn der Ersterwerber die Software heruntergeladen hat? NEIN! Ersterwerber 2. Ist das Verbreitungsrecht erschöpft, wenn Ersterwerber die Software herunterlädt? JA!

Die Schlussanträge des Generalanwalts (Originalfassung) 1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms sich erschöpft, wenn der Rechtsinhaber, der dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, auch ein gegen Entgelt unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat. Die Überlassung der Kopie eines Programms in der Union, in jeder Form und mit jedem Mittel, zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts stellt nämlich einen Verkauf im Sinne dieser Vorschrift dar. 2. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der Zweiterwerber im Fall einer Weiterveräußerung des Nutzungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms für die Vervielfältigung des Programms durch das Erstellen einer weiteren Kopie nicht auf die Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie berufen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Ersterwerber seine Kopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet.

Die Argumente: Zweiterwerber = rechtmäßiger Erwerber? Grundsatz der Erschöpfung würde leerlaufen, wenn Rechtsinhaber die Weiterverbreitung von Programmkopien nicht, wohl aber die Nutzungshandlungen, die eine Vervielfältigung des Programms erforderlich machen, weiterhin kontrollieren könnte. Abtretung der Nutzungsrechte fällt nicht unter das Verbreitungsrecht, sondern unter das Vervielfältigungsrecht. Art. 4 Abs. 2 RL 2009/24: keine Erstreckung der Erschöpfung auf das Vervielfältigungsrecht. Art. 5 Abs. 1 RL 2009/24 gilt nur für denjenigen, der bereits über eine Programmkopie verfügt. Wegen Vorbehalts spezifischer vertraglicher Bestimmungen kann Art. 5 Abs. 1 nur für einen vertraglich an den Rechtsinhaber gebundenen Erwerber gelten.

Die Argumente: Erschöpfung beim Download? Lizenz = Verkauf, wenn Kunde endgültig Möglichkeit erhält, Programmkopie zu verwenden. Anbieten zum Download = Verbreitung. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in Richtlinie 2001/29 gilt nicht für Computerprogramme. Begriff der Online-Dienste i.s. des Erwägungsgrunds 29 der RL 2001/29 erfasst auch den Online-Verkauf von Waren: Erschöpfungsregel dürfte im Fall eines Online- Kaufs einer CD-ROM keine Anwendung finden. Eine öffentliche Wiedergabe wird durch eine Eigentumsübertragung zu einer Verbreitungshandlung. Rechtsinhaber hat eine angemessene Vergütung erhalten. Anbieten zum Download = öffentliche Zugänglichmachung i.s.v. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29: Keine Erschöpfung (Art. 3 Abs. 3 RL 2001/29). Bericht Kommission 10.4.2000: Keine Erschöpfung bei Lieferung über Online-Dienste. Art. 4 Abs. 2 RL 2001/29: Erschöpfung nur bei Verkauf eines Gegenstands. Erwägungsgründe 28 und 29 RL 2001/29: insb. keine Erschöpfung für materielle Vervielfältigungsstücke, die durch den Nutzer eines Online-Diensts hergestellt worden sind. Gemeinsame Erklärungen zu Art. 6 Abs. 2 des WIPO-Urheberrechtsvertrags: Erschöpfung ausschließlich bei körperlichen Gegenständen. Bei reinem Preiswettbewerb Berücksichtigung des Mehrfachverkaufs der Lizenz nicht möglich.

Fragen und Diskussion Dr. Truiken Heydn theydn@tcilaw.de Martiusstr. 5 80802 München Tel: +49 (0)89 383 6788-0 www.tcilaw.de