Softwarelizenzen im rechtlichen Blickfeld

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1 Lizenzcontrolling im SAP Umfeld Softwarelizenzen im rechtlichen Blickfeld Loccumer Hof Hannover, 26. April 2007 Rechtsanwalt Christopher P. Beindorff 1

2 Kurzprofil zwei Berufsträger Beratung und Vertretung mittelständischer und kleiner Unternehmen Existenzgründerberatung IT-Recht, Vertrags-, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Forderungsmanagement 2

3 Überblick Die Softwarelizenz: der Begriff Lizenz aus juristischer Sicht Lizenzmodelle: unbegrenzte Möglichkeiten? Der Softwarevertrag: Nutzungsrechte, Schutz und Übertragbarkeit Lizenzverletzung: rechtliche Folgen Aktuelles zum Thema Handel mit Gebrauchtsoftware 3

4 Die Softwarelizenz: der Begriff Lizenz aus juristischer Sicht Hersteller Lizenzgeber Verwertungs-/Nutzungsrecht Lizenz Erwerber Lizenznehmer Verwertungs- /Nutzungsrecht Hersteller (Urheber) kann Dritten das Recht einräumen, die Software auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Dazu gehört auch das Recht des Urhebers, dass Andere von der Nutzung der Software ausgeschlossen werden. 4

5 Die Softwarelizenz: der Begriff Lizenz aus juristischer Sicht Hersteller Lizenzgeber Lizenz Erwerber Lizenznehmer Urheberschutz Urheberschutz: 69a ff Urhebergesetz (UrhG) Software unterfällt dem Urheberschutz ( Werk des Geistes ) Patentanmeldung nur sehr beschränkt möglich (EU) Software-Patente behindern Investitionsanreiz und Entwicklung Urheberschutz gilt automatisch, langer Schutzzeitraum nach UrhG 5

6 Die Softwarelizenz: der Begriff Lizenz aus juristischer Sicht Gesetzliche Regelungen zum Nutzungsrecht von Software ( 69c UrhG) ausschließliche Rechte des Herstellers dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung (Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software) Bearbeitung oder Umarbeitung des Programms, Übersetzung Verbreitung (Original oder Kopie) einschließlich Vermietung Drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe (einschließlich öffentliche Zugänglichmachung) Lizenz: Rechtsinhaber räumt Erwerber Nutzungs- und Verwertungsrecht ein und verzichtet somit auf seine ausschließlichen Rechte an der Software. 6

7 Die Softwarelizenz: der Begriff Lizenz aus juristischer Sicht Ausnahmen von zustimmungsbedürftigen Handlungen ( 69d; 69e UrhG) Sicherungskopie bestimmungsgemäßes Nutzen der Software Programmbeobachtung Zugriff durch fremdes Programm 7

8 Die Softwarelizenz: der Begriff Lizenz aus juristischer Sicht Verwertungs-/Nutzungsrechte ausschließliches Nutzungsrecht einfaches Nutzungsrecht örtlich beschränktes Nutzungsrecht Recht zur Nutzung in einer (beliebigen) Einsatzumgebung übertragbares Nutzungsrecht dauerhaftes, widerrufliches und kündbares Nutzungsrecht Recht zur Verwertung einschließlich des Rechts zum Vertrieb Recht zur Abänderung, Übersetzung, Bearbeitung oder andere Umgestaltung Recht zur Nutzung in Datenbanken, Datennetzen und Onlinediensten 8

9 Lizenzmodelle: unbegrenzte Möglichkeiten? Beispiele: Retail Einzelplatzlizenz Software darf nur auf einem Arbeitsplatzrechner installiert werden Volumenlizenz Software darf auf bestimmter Anzahl von Rechnern installiert werden Named-User-Lizenz Software darf nur von einer bestimmten Person genutzt werden Concurrent-User-Lizenz Software wird von bestimmter Anzahl von Personen genutzt (nicht gleichzeitig) 9

10 Lizenzmodelle: unbegrenzte Möglichkeiten? Firmen/Konzern-Lizenz Lizenz für bestimmtes Unternehmen oder Konzern Netzwerk-/ Einzelplatzlizenz Software läuft auf Zentralrechner mit bestimmter Anzahl angeschlossener PC Teilnutzungslizenz Nutzung nur bestimmter Bestandteile eines Softwarepakets nach Installationsschlüssel (z. B. Windows Vista) CPU Lizenz Berechtigung der Nutzung nur auf einer CPU (Vereinbarung in AGB unwirksam!) 10

11 Softwarevertrag: Nutzungsrechte, Schutz und Übertragbarkeit Rechtliche Einordnung Softwareüberlassungsvertrag Lizenzvertrag sagt nichts über das anwendbare Recht aus (Kauf-, Werkoder sonstiger Vertrag) Auf Überlassung von Standardsoftware findet nach der Rspr. Kaufrecht Anwendung, sofern dauerhafte Überlassung und Zahlung einer einmaligen Vergütung vereinbart. Kaufvertrag enthält sodann die einzelnen Lizenzvereinbarungen Der Überlassung von Standardsoftware liegen meist Standardbedingungen (ohne individuelle Vereinbarungen) zu Grunde End User License Agreement = EULA gesetzliche Vorschriften über AGB finden Anwendung (eingeschränkt im Verhältnis Unternehmer / Unternehmer) 11

12 Softwarevertrag: Nutzungsrechte, Schutz und Übertragbarkeit Schutz der Software Gesetzlich: Urhebergesetz Vertraglich: zusätzliche Nutzungs-/Verwendungsverbote Problem Weiterveräußerung Hersteller / Reseller Ersterwerber Zweiterwerber Urheberschutz / vertragliche Beschränkung Problem? Weiterveräußerung 12

13 Softwarevertrag: Nutzungsrechte, Schutz und Übertragbarkeit Urheberrechtliche Bedenken gegen Übertragbarkeit an Dritten? (Standardsoftware) 69c Nr. 3 UrhG: Schützt nur Erstverbreitungsrecht des Urhebers Erschöpfungsgrundsatz: Wird Software im Gebiet der EU und EWR im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht hinsichtlich dieses Vervielfältigungsstücks (auch Original) Ausnahme: Vermietung Vorraussetzungen: Endgültige und vollständige Überlassung im Rahmen eines Kaufvertrages Kein Erwerb durch Download im Wege der Online-Übertragung (umstr.) 13

14 Softwarevertrag: Nutzungsrechte, Schutz und Übertragbarkeit Vertragliche Beschränkungen (Standardsoftware) generelle Weitergabeverbote in AGB / EULA nach h. M. unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Lizenznehmers. Widerspruch gegen Erschöpfungsgrundsatz und Grundgedanken des Kaufrechts Beispielklauseln: Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen Der Kunde erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht der Software Wichtig: Grundsätzlich ist ein individuell vereinbartes Weitergabeverbot wirksam! 14

15 Softwarevertrag: Nutzungsrechte, Schutz und Übertragbarkeit Wirksame vertragliche Einschränkungen Mitteilung der Daten des Zweiterwerbers grundsätzlich zulässig, da Interesse des Herstellers geschützt werden soll, den Verbleib der Software nachzuvollziehen (Schutz vor Raubkopien) Vollständige Löschung der Software beim Weiterveräußerer (auch Kopien) Übergabe Handbücher, Lizenzzertifikate etc. an Zweiterwerber Einverständniserklärung des Zweiterwerbers mit Vertragsbedingungen des Herstellers (umstr.) Wichtig: Bei Vermietung gilt Erschöpfungsgrundsatz nicht. Daher Zustimmung des Herstellers immer erforderlich 15

16 Lizenzverletzung: rechtliche Folgen Schadensersatz (für bereits stattgefundene Verletzungen) Problem Schadenfeststellung drei Möglichkeiten: 1. Lizenzgebühr, die Verletzer hätte zahlen müssen. 2. entgangenen Gewinn des Lizenzgebers: Vermögenszustand wenn Verletzung nicht erfolgt wäre. 3. Gewinn des Lizenznehmers, den Verletzer mit Software erzielt hat. 16

17 Lizenzverletzung: rechtliche Folgen Unterlassungsanspruch (für zukünftig zu erwartende Verletzungen) Beeinträchtigungs- und Wiederholungsgefahr Keine hohen Anforderungen an Wiederholungsgefahr Einmalige Nutzung der Software reicht für Wiederholungsgefahr aus Wer einmal benutzt hat, dem glaubt man nicht. Unkenntnis schützt nicht! Folge: Unterlassungserklärung und Vertragsstrafeversprechen 17

18 Lizenzverletzung: rechtliche Folgen weitere mögliche Folgen Vernichtung und Überlassung Vervielfältigungsstücke Anspruch auf Auskunft gegen Verletzer Haftung Inhaber des Unternehmens für Arbeitnehmer oder Beauftragten (Ausnahme: Schadensersatz) Strafrechtliche Folgen Geldstrafe Freiheitsstrafe 18

19 Aktuelles zum Handel mit Gebrauchtsoftware Urteile BGH - Urteil vom I ZR 244/97 OEM* - Klauseln (Nutzung der Software nur gemeinsam mit bestimmter neuer Hardware) isolierte Weiterveräußerung der Software erlaubt Weitergabebeschränkung in AGB unzulässig Argumente: - Erschöpfungsgrundsatz durch Inverkehrbringen - Zustimmung an Zwischenhändler zum Verkauf an Kunden - freier Warenverkehr wäre ansonsten in unerträglicher Weise behindert *OEM = Original Equipment Manufacturer 19

20 Aktuelles zum Handel mit Gebrauchtsoftware Urteile OLG München - Urteil vom O 23237/05 per Download überlassene Software (vom Hersteller) Weiterveräußerung der Software nicht erlaubt Weitergabebeschränkung in AGB zulässig Argumente: - Eingriff in das alleinige Vervielfältigungsrecht des Herstellers - Erschöpfungsgrundsatz (-), da Software nicht (z.b. auf CD-Rom) vom Hersteller weiterverbreitet wurde - als Kopie anzusehen 20

21 Aktuelles zum Handel mit Gebrauchtsoftware Urteile OLG Hamburg - Urteil vom U 140/06 Volumenlizenz Weiterveräußerung der Software erlaubt Weitergabebeschränkung in AGB unzulässig Argumente:- Erschöpfungsgrundsatz auch bei Masterkopie - Verwertungsinteresse nicht beeinträchtigt, da Software auf bestimmter Zahl von Rechnern nutzbar - Art der Einräumung nicht entscheidend sonst unzulässige Beschränkung 21

22 Aktuelles zum Handel mit Gebrauchtsoftware Fazit Ersterwerber und Zweiterwerber sollten auf folgende Punkte achten: Übergabe der Software und der Updates auf Original Datenträger ggf. gewünschte Updateberechtigung und Bezug von Pflege- / Wartungsleistungen vorab klären 22

23 Kontakt Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Christopher P. Beindorff Rubensstr Hannover Tel.: Fax: info@beindorff-ipland.de 23

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