Open Source im gebündelten Vertrieb

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1 Open Source im gebündelten Vertrieb Prof.Dr.Gerald Spindler 5 June, 2005

2 Die Vertriebsformen Isolierter Vertrieb Auf Datenträgern Download Gebündelt, OSS mit: Beratung Support Bedienungsanleitungen Garantien Anderer (proprietärer) Software Mit Hardware

3 Urheber bei OSS Wer ist Urheber? (Basar-Methode) Miturhebergemeinschaft, 8, 9 UrhG BGB-Ges.? Sukzessive Entwicklung, Teilurheberschaft Arbeitnehmer-Urheberrecht: Entgelt vs. GPL Problem: ArbN ist Urheber ArbG Verwerter Lohn ist Entgelt für Software Lösung: Auslegung der GPL Kollisionsrecht der Urh-Gemeinschaft Urheberrecht Schuldrechtsbeziehungen

4 Einbeziehung der GPL GPL als AGB und Lizenzvertrag AGB-rechtliche Probleme: Nur bei Verbrauchern Nachträglicher Abschluß der GPL erst mit Veränderung etc.? Probleme: Zustand bis Abschluß Distributor als Bote/Stellvertreter fraglich Nutzungsrechte hängen von Befugnis zur Veräußerung ab Sprachenproblem Rechtsmißbrauchseinwand

5 Der Ausgangsfall: Isolierter Vertrieb Schenkungsvertragsrecht als Leitbild Entäußerung von Rechten Kein Vertrag sui generis Keine BGB-Gesellschaft mangels stetiger Fortentwicklungspflicht (partielle) Unwirksamkeit von Ziff. 15,16 GPL v. 3.0 (allerdings salvatorische Klausel Ziff 17 GPL v. 3.0) Folge: Rechtsmängel: grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz Sachmängel: arglistiges Verschweigen

6 Gebündelter Vertrieb: Grundsätzliche Fragen Aufspaltung der Verträge? Vergleich mit anderen Vertragstypen/Vertriebsformen B2B-Vertrieb B2C-Vertrieb B2A-Vertrieb

7 Gebündelter Vertrieb: Kriterien Auslegung der Willenserklärungen Auftreten und Werbung Berechtigte Erwartungshaltungen der Abnehmer - Abhängigkeit der Leistungen voneinander (Komplementarität) Testfrage: Was soll Erwerber mit entgeltlichen Leistungen anfangen, wenn Software nicht verwandt werden darf/kann? (Bsp: Rechte Dritter an vermeintlicher GPL-Software)

8 Gebündelter Vertrieb Grundsatz: Anwendung Kaufvertragsrecht Anwendung auf Software: 453, 433 ff. BGB Verbraucherkaufvertrag? (Folgeproblem: Regreß?)

9 Gebündelter Vertrieb: Mängel der OSS-Software Grundsatz: Rechtsmängelhaftung als Vertragsverletzung wenn wirtschaftlicher Wert von entgeltlichen Leistungen und unentgeltlichen Leistungen in etwa vergleichbar Folge: Haftung für Software Durchschlagen auch auf andere Vertragsbestandteile

10 Gebündelter Vertrieb: Beratungsmodell Problem: Sachmangelhaftung/Nachbesserung vs. Dienstvertrag Grundsatz: Kaufvertrag Nachbesserung Gewährleistungsrechtsbehelfe bei Fehlschlagen (keine Einschränkung wie im Dienstvertrag) Auswirkungen auf Klauselkontrolle B2B Abgrenzung von anderen Beratungsleistungen: Schulung / Implementation / Migration

11 Gebündelter Vertrieb: Garantien Anwendung Kaufvertragsrecht Garantien: Selbständige Haftungsgrundlagen Darüberhinaus: 443 BGB Einfluß auf Gewährleistung Konsequenz: Keine Einschränkung in Garantie-AGB ggü. KaufvertragsR möglich

12 Gebündelter Vertrieb: Mit proprietärer Software Ohne klare Trennung: Einheitlicher Vertrag KaufvertragsR Vertrieb von Tools (proprietär) zur Installation von OSS: Haftung für Tools nach KaufvertragsR Haftung für OSS sofern keine klare Trennung (s.o.)

13 Gebündelter Vertrieb: Mit Hardware Anwendung Kaufvertragsrecht auf gesamten Vertrag Folge: Rechts- und Sachmängel bei OSS schlagen durch Haftung für GPL-Befugnisse AGB-Klauselkontrolle Verstoß der Hardware-Händler gegen GPL (Lidl/Aldi-Notebook-Fälle): 69d UrhG oder Unterlassungsansprüche?

14 Kollisionsrecht: Isolierter Erwerb Art. 28 EGBGB: Sitz des Lizenzgebers Aber: Urhebergemeinschaft als Vertragspartner? Sitz der Gesamthand wo? Sukzessive Bearbeitung: Verschiedene Orte der Lizenzgeber Art. 29 EGBGB: Software als Sache vs. Art. 29 Abs V? Ausschluß wg. Unentgeltlichkeit?

15 Kollisionsrecht: Gemischte Verträge Art. 28 EGBGB: Erfüllungs- bzw. Leistungsort Kaufvertragsrecht Dienstleistungsrecht Rechtswahl AGB Art. 29 EGBGB: Ware Verbraucherort

16 Exkurs: Haftungsrecht Produkthaftung bei Open Source Software Anwendung auf Software? Privilegierung wg. privater Entwicklung? Privilegierung wg. Schenkung? Wer haftet? Miturhebergemeinschaft als Hersteller? Download-Center Distributor als Lieferant und Importeur?

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