Datenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3



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2 Datenschutz-Reglement Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf - das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (BSG 152.04) und - Art. 13 und 60 des Organisastionsreglements vom 3. Dezember 1999 - Art. 46 des Gebührenreglements vom 8. Dezember 1995 das folgende Reglement: Art. 1 Listen: a) Grundsatz 1 Die Gemeinde darf an private Personen systematisch geordnete Daten (Listen) bekannt geben. 2 Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt. 3 Die Gemeinde führt eine Liste der Listenauskünfte. Diese Liste enthält Angaben über a) den Empfänger b) die Auswahlkriterien c) die Anzahl der in der Liste aufgeführten Personen d) das Datum der Bekanntgabe Diese Liste ist öffentlich. Art. 2 b) Verfahren Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt ausschliesslich durch Verfügung. Sie setzt ein schriftliches Gesuch voraus. Art. 3 c) Sperrung Jedermann kann von der Gemeinde verlangen, dass sie seine Daten für Listenauskünfte für private Personen sperrt. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich. Art. 4 d) aus der Einwohnerkontrolle 1 Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen enthalten: Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang. 2 In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört.

3 Art. 5 e) aus anderen Datensammlungen 1 Die Gemeinde darf Listen aus anderen Datensammlungen bekannt geben wenn a) sie keine besonders schützenswerte Personendaten enthalten; b) keine besonderen Geheimhaltungspflichten (insbesondere Stimmgeheimnis, Steuergeheimnis, Fürsorgegeheimnis) entgegenstehen; c) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; d) keine überwiegenden privaten Interessen (insbesondere Schutz des persönlichen Gemeinbereiches, des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses entgegenstehen. 2 Die Gemeinde gibt allen in der Liste aufgeführten Personen vor der erstmaligen Bekanntgabe einer bestimmten Listenauskunft Gelegenheit sich zu äussern. Sie kann diese Anhörung durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt und im Amtsanzeiger durchführen. Bei weiteren gleichartigen Gesuchen unterbleibt eine erneute Anhörung. Art. 6 f) Zuständigkeit Der Gemeindeschreiber erlässt alle Verfügungen betreffend Listenauskünften und führt die Liste der erteilten Listenauskünfte. Art. 7 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle 1 Bei Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle darf die Gemeinde neben den Angaben gemäss Artikel 4, Absatz 1 bekannt geben: a) neuen Wohnort nach Wegzug; b) zivilrechtliche Handlungsfähigkeit; c) Titel; d) Sprache. 2 Für Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle genügt eine formlose Anfrage. 3 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle können alle Mitarbeiter/innen der Gemeindeverwaltung erteilen. Art. 8 Information auf Anfrage; Zuständigkeit Für die Entgegennahme von formlosen Anfragen und Gesuchen um Akteneinsicht nach Informationsgesetz ist in allen Fällen der Gemeindeschreiber zuständig. Art. 9 Aufsichtsstelle Datenschutz 1 Das Rechnungsprüfungsorgan ist Aufsichtsstelle für Datenschutz gemäss Artikel 33 des Datenschutzgesetzes.

4 2 Sie erfüllt die ihr in Artikel 34 Datenschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie ist ausserdem dafür besorgt, dass Behördenmitglieder und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde periodisch über die Bedeutung des Amtsgeheimnisses informiert und auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden, die das Bearbeiten von Personendaten der Gemeinde in privaten Räumen und mit privaten Personal- Computern mit sich bringt. 3 Sie erstattet einmal jährlich der Gemeindeversammlung Bericht. Art. 10 Gebühren a) Register der Datensammlungen b) Einsicht in eigenen Akten Die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen ist gebührenfrei. Art. 11 1 Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 21 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei. 2 Eine Gebühr gemäss Art. 46 Gebührenreglement kann ausnahmsweise erhoben werden wenn: a) der ersuchenden Person in den vergangenen 12 Monaten die gewünschte Auskünfte bereits mitgeteilt worden sind und kein schutzwürdiges Interesse an einer Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann; b) die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Aufwand verbunden ist. 3 Ein schutzwürdiges Interesse gemäss Absatz 2 Buchstabe a hievor ist insbesondere gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene Person verändert worden sind. 4 Die ersuchende Person ist über die Höhe der Gebühr vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen. Sie kann ihr Begehren innert zehn Tagen zurückziehen. Art. 12 c) Berichtung und weitere Ansprüche 1 Gutheissende Verfügungen gemäss Artikel 23 und 24 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei. 2 Hat die ersuchende Person zur widerrechtlichen Bearbeitung Anlass gegeben, so wird eine Bearbeitungsgebühr gemäss Art. 46 Gebührenreglement erhoben. 3 Für abweisende Verfügungen wird eine Bearbeitungsgebühr gemäss Art. 46 Gebührenreglement erhoben.

5 Art. 13 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2004. Die Präsidentin: Der Sekretär: Anita Luginbühl Willi Kummer Auflagezeugnis Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt, dieses Reglement vom 11. November 2004 bis 10. Dezember 2004 in der Gemeindeverwaltung Krattigen öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger Nr. 46 vom 11. November 2004 publiziert. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Krattigen, 13. Dezember 2004 Der Gemeindeschreiber: Willi Kummer