Kurs Regulierungsrecht



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Kurs Regulierungsrecht Bachelorstudium Wirtschaftsrecht Barbara Leitl-Staudinger WS 2009/10 RUNDFUNKREGULIERUNG I. LIBERALISIERUNG UND ECKDATEN DES RUNDFUNKMARKTES II. III. IV. INFRASTRUKTURREGULIERUNG AM BEISPIEL DES TERRESTRISCHEN HÖRFUNKS INHALTSREGULIERUNG AM BEISPIEL DES ORF ÖFFENTLICH-RECHTLICHER AUFTRAG DES ORF 1

Liberalisierung und Eckdaten des Rundfunkmarktes BVG Rundfunk Art 10 EMRK und das Lentia-Urteil des EGMR Duales Rundfunksystem Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen: Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (erfasst Fernsehen und Abrufdienste, nicht Hörfunk) Übertragung von Rundfunk Übertragungswege über Antenne ( Terrestrische Übertragung ) über Kabelnetz über Satellit über Internet Übertragungsart analog digital 2

Digitalisierung des Fernsehens Digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T): mehrere Programme und Zusatzdienste werden durch einen Multiplex-Betreiber gebündelt und über eine gemeinsame Frequenz ausgestrahlt. Keine neuen Zulassungen für analoge Verbreitung Einstellen der analogen Verbreitung, sofern bestimmter Digitalisierungsgrad erreicht ist ( 26 PrTV-G) Vergabe der Zulassung im Rundfunksektor für terrestrischen Hörfunk: Ausschreibung und beauty contest (PrR-G) Satellitenrundfunk: Zulassung nach first come first serve - Prinzip (PrTV-G) Kabelrundfunk: keine Zulassung, nur Anzeigepflicht (PrTV-G) Digitales Fernsehen: Ausschreibung von Multiplex -Zulassungen und beauty contest (PrTV-G), Multiplex- Betreiber verbreitet in der Folge Programme 3

RUNDFUNKREGULIERUNG I. LIBERALISIERUNG UND ECKDATEN DES RUNDFUNKMARKTES II. III. IV. INFRASTRUKTURREGULIERUNG AM BEISPIEL DES TERRESTRISCHEN HÖRFUNKS INHALTSREGULIERUNG AM BEISPIEL DES ORF ÖFFENTLICH-RECHTLICHER AUFTRAG DES ORF PrR-G Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken. (2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Hörfunks. (3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung. (4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt. 4

PrR-G Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken. (2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Hörfunks. (3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung. (4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt. Veranstaltung von Kabel- und Satellitenrundfunk ist im PrTV-G geregelt! Versuchsweise Verbreitung in digitaler Technik nach 4 PrR-G Ausstrahlung von digitalem Hörfunk über eine Multiplex-Plattform ist im PrTV-G geregelt PrR-G Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken. (2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Hörfunks. (3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung. (4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt. Legaldefinition in 2 PrR-G: Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt; 5

PrR-G Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken. (2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Hörfunks. (3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung. (4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt. PrR-G Zulassung 3. (1) Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. (2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Bei Erteilung einer Zulassung an Antragswerber, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt. (3) Die Zulassung erlischt, 1. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Hörfunkveranstalters feststellt, dass der Hörfunkveranstalter über einen Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat, 2. durch Widerruf der Zulassung gemäß 22 Abs. 5, 3. durch Widerruf der Zulassung gemäß 28, 4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, 5. im Fall von Zulassungen gemäß Abs. 5 durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung gemäß 28, 6. durch Verzicht des Zulassungsinhabers. 6

PrR-G Zulassung Programmgrundsätze 16. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. (2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben. (3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben. (4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufstacheln. (5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. (6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind. PrR-G Zulassung 7. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein. (2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vh der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, drgbl. S 219/1897, angeführten Einflussmöglichkeiten haben. (3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt. 7

PrR-G Zulassung 8. Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an: 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, 2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, 3. den Österreichischen Rundfunk, 4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und 5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind. PrR-G Zulassung 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt. (2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt. (3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), nicht mehr als zweimal versorgen. 8

PrR-G Zulassung Auswahlgrundsätze 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen ( 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, 1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und 2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen. (2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen. PrR-G Zuordnung von Übertragungskapazitäten 10. (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen: 1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des 3 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand; 2. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist; 3. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten eines Inhabers einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen, dessen Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist; 9

PrR-G Zuordnung von Übertragungskapazitäten 10. 4. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des 12 Abs. 6 entsprochen wird. (2) Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten 12. (1) Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen. Beispiel für einen Zulassungsbescheid 10

Frequenzbuch Hörfunk www.rtr.at ORF-G: Versorgungsauftrag des ORF mit Hörfunk (I) 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios 1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und 2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen. Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden. (2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden (Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt. 11

ORF-G: Versorgungsauftrag des ORF mit Hörfunk (II) 3 (3) Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt abweichend von Abs. 1 zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm bestanden hat. (4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß 21 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Abs. 1 Z 2) verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen. (6) Der Österreichische Rundfunk kann zudem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe außerhalb des UKW-Bereichs zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm und einen ausreichenden Online-Dienst ( 2 Abs. 1 Z 2) für Österreicher im Ausland und zur Darstellung Österreichs in der Welt gestalten (Auslandsdienst) und verbreiten. (7) Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen unter Nutzung von im Mittelwellen-Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm gestalten und verbreiten. RUNDFUNKREGULIERUNG I. LIBERALISIERUNG UND ECKDATEN DES RUNDFUNKMARKTES II. III. IV. INFRASTRUKTURREGULIERUNG AM BEISPIEL DES TERRESTRISCHEN HÖRFUNKS INHALTSREGULIERUNG AM BEISPIEL DES ORF ÖFFENTLICH-RECHTLICHER AUFTRAG DES ORF 12

ORF 4 ORF-G: Programmauftrag 10 12 ORF-G: Programmgrundsätze 13 17 ORF-G: Werbung und Patronanzsendungen Strengere Content-Regulierung als private Rundfunkanbieter ( asymmetrische Regulierung ), da öffentlich-rechtlicher Auftrag und Gebührenfinanzierung Wirtschaftliche Bedeutung der Werbung Werbeeinnahmen ORF: 260 Mio EUR in 2008 180 Mio EUR TV, 80 Mio EUR Radio = 27% der Gesamteinnahmen des ORF = 20% am Gesamtwerbemarkt und 65% an der gesamten TV- und Radiowerbung 13

Preise für Werbung im ORF Quelle: ORF Enterprise Begriff der Werbung Legaldefinition in 13 Abs 1 ORF-G: Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. 14

Anforderungen an Werbung im ORF: 13 ORF-G Verbot von Teleshopping (Abs 2) Verbot von Werbung unter der Wahrnehmungsgrenze (Abs 4) Erfordernis der klaren Erkennbarkeit und Trennung von anderen Programmteilen durch optische oder akustische Mittel (Abs 3) Einschränkung bei bestimmten Produkten: Verbot für Werbung für Spirituosen und Tabakwaren ( 13 Abs 4 ORF-G) periodische Druckwerke (Abs 8): keine Darstellung des Inhalts Keine Bewerbung von ORF-Hörfunk im ORF-TV und umgekehrt ( Cross Promotion, Abs 9) Einschränkung der Werbezeiten ( 13 Abs 5 7 ORF-G): ein Hörfunkprogramm hat werbefrei zu bleiben keine Werbung am 24.12., 1.11. und Karfreitag Höchstzulässige Werbezeiten pro Tag Anforderungen an Werbung im ORF: 14 ORF-G Abs 1: inhaltliche Anforderungen (Verbot der Irreführung, Verletzung der Menschenwürde etc) Verbot der Schleichwerbung (Abs 2) Patronanzsendungen ( Sponsoring von Sendungen) sind zulässig, sofern kein Einfluss auf redaktionellen Inhalt 17 enthält Legaldefinition und Anforderungen Product Placement außerhalb von Werbezeiten unzulässig, ausgenommen Kinofilme, Fernsehfilme und Serien, Berichterstattung über Sport-, Kultur- und Wohltätigkeitsveranstaltungen Verbot von Unterbrecherwerbung (Abs 7; Sportsendungen vgl Abs 8), Ausnahme für Spartenprogramme (TW1) und mobiles terrestrisches Fernsehen ( 15 ORF-G) 15

Beispiele 16