Standards für Schulsozialarbeit



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Transkript:

Landesarbeitskreis Schulsozialarbeit in Schleswig-Holstein Standards für Schulsozialarbeit Vorwort Der Landesarbeitskreis Schulsozialarbeit in Schleswig-Holstein (LAK) wurde 1991 in Elmshorn gegründet. Er versteht sich vor allem als ein landesweites Gremium zum Erfahrungsaustausch und gegenseitiger Unterstützung von SchulsozialpädagogInnen. Es arbeiten SchulsozialpädagogInnen aus ganz Schleswig-Holstein mit langjährigen, aber auch ganz neuen Erfahrungen sowohl positiver als auch negativer Art im LAK. Seit ein bis zwei Jahren befindet sich Schulsozialarbeit in Schleswig-Holstein im Aufwind. Von Anfangs (1978 1980) 11 Stellen im Lande, ist die Anzahl inzwischen auf geschätzte 160 Stellen angewachsen. Im LAK wurde festgestellt, dass die Anforderungen der jeweiligen Schulen an Schulsozialarbeit, die Konzeptionen, Arbeits und Rahmenbedingungen sehr vielfältig und nicht immer förderlich für die Arbeit der sozialpädagogischen Fachkräfte sind. Daraus ergab sich ein dringlicher Handlungsbedarf, was zur Erarbeitung der vorliegenden Standards für Schulsozialarbeit in Schleswig-Holstein führte. Diese Standards sollen allen an Schulsozialarbeit Interessierten wie z. B. SozialpädagogInnen, LehrerInnen, Schulleitungen, Trägern von Schulsozialarbeit und PolitikerInnen eine Orientierung bieten und zur Qualitätsentwicklung dieses Arbeitsgebietes beitragen. Diskussionsgrundlage für die Standards waren zum Einen die Erfahrungen der KollegInnen und die im LAK 1991 erarbeitete Arbeitsfeldbeschreibung, zum Anderen Positionen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und des Kooperationsverbundes Schulsozialarbeit. Bewusst herausgelassen aus dem Aufgabenkatalog wurden die Bereiche: Trainingsraum, Aufsichten z. B. in Pausen oder beim Nachsitzen und Vertretungen bei Lehrerausfall. Trainingsraum ist aktuell ein Thema, das viel diskutiert wird; störende SchülerInnen werden zur Besinnung und zur Beruhigung in den Trainingsraum verwiesen, um so LehrerInnen und Klassen zu entlasten. Nach ausführlicher Diskussion haben sich die Mitglieder des LAK darauf verständigt, dass die Mitarbeit in einem Trainingsraum den sozialpädagogischen Grundsätzen der Freiwilligkeit, der Prävention und der Integration statt Selektion widerspricht. Aufsichten und Vertretungen sind originäre LehrerInnenaufgaben. Definition, Ziele, Rahmenbedingungen, Arbeitsfelder Anhang : Gesetzliche Grundlagen sozialpädagogischen Handelns in Schule Schulsozialarbeit versteht sich als ein professionelles, sozialpädagogisches Angebot, das durch verbindlich vereinbarte und gleichberechtigte Kooperation von Jugendhilfe und Schule dauerhaft im Schulalltag verankert ist. Angebote und Methoden der Jugendhilfe werden somit integrativer Bestandteil der Schule. Durch ihre ganzheitliche Sichtweise von SchülerInnen, die systemische Herangehensweise an Problemlagen und den Grundsatz der Freiwilligkeit bringt Schulsozialarbeit eine andere pädagogische Qualität in die Schule. Dies trägt sehr zur Verbesserung der Lern und Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen bei. Schulsozialarbeit arbeitet auf der Grundlage des Kinder und Jugendhilfegesetzes und des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein. Sozialpädagogische Fachkräfte müssen vor Ort ein eigenständiges auf die jeweiligen Bedingungen und Bedarfe abgestimmtes Konzept für Schulsozialarbeit entwickeln. Es ist abhängig von den Gegebenheiten der Schule wie 1

Schulform, Einzugsgebiet, Größe und Ausstattung der Schule und nicht zuletzt dem Personalschlüssel der sozialpädagogischen Fachkräfte. 1. Ziele der Schulsozialarbeit - Verbesserung der Lebens und Lernbedingungen von Kindern und Jugendlichen - Verbesserung des Schulklimas - Verbesserung der Möglichkeiten zur Teilhabe an Bildung - Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von Schülerinnen und Schülern - Förderung von Sozialkompetenzen, Konfliktfähigkeit und konstruktiver Konfliktlösungen - Förderung der Kommunikationsfähigkeit - Förderung der interkulturellen Kompetenzen - Förderung der Berufs und Lebensplanung - Unterstützung bei Krisen in Schule, Familie, Peergroup - Beratung von Lehrerinnen und Lehrern in sozialpädagogischen Fragen - Vermittlung zwischen Elternhaus und Schule bei Konflikten - Motivierung von Eltern zur Mitwirkung an Schule - Förderung der Erziehungskompetenz von Eltern - Vermittlung von Schülerinnen und Schülern oder Eltern, in außerschulische Fachinstitutionen - Verankerung sozialpädagogischer Inhalte im Schulprogramm-, profil - Vernetzung und Öffnung der Schule im Sozialraum - Entwicklung eines sozialpädagogischen Schulprofils - Schulsozialarbeit will nicht nur intervenieren, sondern vor allem präventiv wirken 2. Rahmenbedingungen 2.1. Berufliche Qualifikation SchulsozialpädagogInnen müssen mindestens über ein Fachhochschulstudium oder ein Hochschulstudium (Diplom/Magister, Master) verfügen. Im Arbeitsfeld tätige Erzieherinnen und Erzieher müssen die Möglichkeit zu einer Zusatzqualifikation im Bereich Sozialpädagogik erhalten. 1 2.2. Personal Ein angemessener Personalschlüssel ist eine sozialpädagogische Fachkraft auf 150 Schülerinnen und Schüler, bei der Besetzung sollte der Gender beachtet werden. Um eine Kontinuität von Schulsozialarbeit zu gewährleisten, sind unbefristete Vollzeitstellen anzustreben. 2 2.3. Konzept Schulsozialarbeit benötigt ein eigenständiges Konzept, basierend auf den Standards und auf die jeweilige Schule abgestimmt ist. 2.4. Räumlichkeiten Schulsozialarbeit benötigt angemessene Räume: Büro und Beratungsräume, Räume für soziale Gruppenarbeit und für freizeitpädagogische Angebote. Auch Klassen und Fachräume müssen für außerunterrichtliche Angebote zur Verfügung stehen. 2.5. Ausstattung und Etat Die Büroräume müssen zeitgemäß unter anderem mit Telefon -, PC und Internetanschluss ausgestattet sein. Für soziale Gruppen und Beratungsarbeit müssen die notwendigen Arbeitsmaterialien zur Verfügung 1 siehe Broschüre: Niemanden zurücklassen Integration durch Schulsozialarbeit Seite 235, Hrsg. Kooperationsverbund Schulsozialarbeit und Beschluss Der GEW Bundesfachgruppe Sozialpädagogische Berufe vom 21. September 2002 2 Ebenda 2

stehen bzw. angeschafft werden können. Ein eigenständiger Etat für Verbrauchs und Arbeitsmaterial ist dazu erforderlich. 2.6. Arbeitszeit und Gehalt Arbeitszeit und Gehalt richten sich nach den Bestimmungen des TVöD. Dienstliche Termine außerhalb der Schule wie z. B. Hausbesuche, Stadtteilkonferenzen aber auch Teambesprechungen gehören selbstverständlich zur Arbeitszeit. Für die Vorbereitung und Reflexion der pädagogischen Arbeit muss Zeit (1/3 der Arbeitszeit) zur Verfügung stehen. Diese Arbeit muss nicht zwingend in der der Schule geschehen. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrstunden werden durch entsprechende Arbeitsbefreiungen in den Ferien ausgeglichen. 3 2.7. Fort und Weiterbildung Kontinuierliche Fort und Weiterbildung sowie fachlicher Austausch mit sozialpädagogischen Fachkräften anderer Schulen muss gewährleistet sein. Für Fort und Weiterbildungsmaßnahmen und Reisekosten müssen Gelder zur Verfügung stehen. 2.8. Supervision Supervision ist unabdingbarer Bestandteil pädagogischer Arbeit. SchulsozialpädagogInnen müssen die Möglichkeit erhalte, auf dienstlicher Basis regelmäßig an Supervisionen teilnehmen zu können. 3. Zentrale Arbeitsfelder von Schulsozialarbeit Die folgenden Arbeitsfelder sind eine Auflistung von möglichen sozialpädagogischen Handlungsfeldern. Keine einzelne Sozialpädagogin, kein einzelner Sozialpädagoge kann alle diese Angebote alleine bedienen! 3.1. Sozialpädagogische Hilfen und Beratung - bei der Bewältigung von Problemen und Konfliktsituationen in Schul- und Lebensbereichen (z. B. Häusliche Gewalt, Trennungsprobleme, Erziehungsschwierigkeiten, Süchte, Schulabsentismus usw.) o für Schülerinnen und Schüler o für Lehrerinnen und Lehrer o für Eltern - Sozialpädagogische Intervention in akuten Krisensituationen z. B: Konfliktmoderation bei Schülerinnen und Schülern 3.2. Sozialpädagogische Gruppenarbeit (in Kleingruppen und im Klassenverband) - Kompetenztraining z. B. in den Bereichen Sozialverhalten, Konfliktlösungsstrategien, Mobbing, Medien usw. - Antiaggressionstraining - Training von Team und Gruppenfähigkeiten - Selbstbehauptungs- und Selbstsicherheitstraining - Mediatorenausbildung - Übungen und Projekte zum Klassenklima und/oder zur Stärkung von Regelakzeptanz - Mädchen- und Jungenarbeit 3.3. Kooperation mit außerschulischen Institutionen sozialräumliche Vernetzung 3 Elternarbeit bedeutet auch Arbeit mit Personensorgeberechtigten 3

- Begleitung und Beratung von SchülerInnen und Eltern bei der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen - Vermittlung von SchülerInnen und Eltern in außerschulische Beratungs- und/oder Therapieeinrichtungen - Ressourcen im Sozialraum erschließen - Planung und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten sowohl im fachlichen wie im kulturellen Bereich 3.4. Elternarbeit 4 (beratungsunabhängig) - Eigenständige Durchführung von thematischen Elternabenden (z. B. zum Thema Chancen und Risiken des Internets für Kinder ) - Organisation thematischer Elternabende in Zusammenarbeit mit außerschulischen Fachkräften - Elternschulung 3.5. Gestaltung des Ganztages - Mitwirkung am Ganztagskonzept - Entwicklung eines Freizeitkonzeptes - Auswahl und Beratung von Mitarbeitern für den Freizeitbereich - Verwaltung des Freizeitetats - Ausgestaltung von Freizeiträumen 3.6. Berufs und Lebensplanung - Projekte und Seminare zum Übergang von Schule in die Arbeitswelt - Kooperation mit Paten aus der Wirtschaft - Bewerbungstraining - Stärken und Schwächenanalyse - individuelle Beratung und Betreuung 3.7. Schulkultur - Mitwirkung an Schulfesten und Veranstaltungen - Mitwirkung und Durchführung von Gruppenangeboten bei Projekttagen oder wochen - Begleitung bei ausgewählten Wandertagen und Klassenfahrten - Beratung der Schülervertretung 3.8. Mitarbeit in schulischen Gremien - Regelmäßiger Austausch mit der Schulleitung - Teilnahme an Konferenzen (Lehrerkonferenz, Schulg. 93 Schulkonferenz, Schulg. 92, Klassen und Zeugniskonferenzen - Mitarbeit in Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften - Mitarbeit am Schulprogramm 3.8. Ausbildung und Anleitung von PraktikantInnen 4 Wie vor. 4

Anhang Gesetzliche Grundlagen sozialpädagogischen Handelns in Schule Schulg.: 3,3 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit Trägern der Kitas, der Jugendhilfe, Jugendverbänden sowie anderen Institutionen im sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen 4 Erziehungsauftrag der Schule 62,1 Ein/e Vertreter/in der sozialpädagogischen Fachkräfte als stimmberechtigtes Mitglied der Lehrerkonferenz 62,4 Ein/e Vertreter/in der sozialpädagogischen Fachkräfte mit beratender Stimme in der Schulkonferenz 65,1 Teilnahmen von sozialpädagogischen Fachkräften an Klassenkonferenzen mit beratender Stimme ist möglich KJHG: 81 Kooperation der Jugendhilfe mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Schulen 1,1 Recht der jungen Menschen auf Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit 1,3/2 Beratung und Unterstützung der Eltern und anderer Erziehungsberechtigter 1,3/4 Beitrag zur Erhaltung positiver Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche und einer kinderfreundlichen Umwelt 8 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 9,3 Abbau von Benachteiligung zwischen Mädchen und Jungen und Förderung der Gleichberechtigung 11,1 Angebote zur Mitbestimmung, Mitgestaltung, Selbstbebstimmung und gesellschaftlicher Mitverantwortung 11,3 Angebote der Arbeitswelt, schul- und familienbezogenen Jugendarbeit sowie Jugendberatung 13,1 Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und der sozialen Integration als Hilfe zum Abbau sozialer Benachteiligung und individueller Beeinträchtigungen 16-18 Beratung von Müttern, Vätern und anderen Erziehungsberechtigten 5

29 Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltenproblemen mit dem Ziel sozialen Lernens Beschlossen am 22. 06. 2009 in Kiel Druck gefördert mit Mitteln des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Landesarbeitskreis Schulsozialarbeit Schleswig Holstein, 2009 6