Richtlinien. für Schulwanderungen und Schulfahrten. für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen



Ähnliche Dokumente
Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien WRL ) 1. Allgemeines 2. Planung und Vorbereitung

KLASSENFAHRT/SCHULWANDERUNG/SCHULFAHRT. Situation

Sicherheitsförderung und Aufsicht

Kurzerläuterungen der inhaltlichen Änderungen in den Richtlinien für Schulfahrten vom Änderungen sind unterstrichen

GYMNASIUM AN DER STADTMAUER

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

in der Wichtiges aus unserer Schule

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Verhaltenskodex für Mitglieder des Vorstands der KfW

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Versetzungsregeln in Bayern

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

GOTTFRIED-KELLER-GYMNASIUM Olbersstr Berlin Berlin, im Juni 2015 Tel

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Sportverein Mering e.v.

Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zentrale Prüfungen nach Klasse 10

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Grundsätze der Aufsichtspflicht und Aufsichtsführung. Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte

Fahrtenkonzept. der Städtischen Gesamtschule Menden

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem

Info Ganztagsschule 2011/2012. Welche Grundsätze sind wichtig für die GTS?

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Was ist das Budget für Arbeit?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

II. Arbeitsrechtlicher Teil

Statuten in leichter Sprache

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17


Muster-Ausbildungsvertrag

Wahlordnung zur Wahl eines Sprecherteams der Schülervertretung am Erzbischöflichen Suitbertus- Gymnasium, Düsseldorf-Kaiserswerth (WOSprT)

Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März I.

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007

* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache *

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch

Kurzanleitung LFB-Online für Schulen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Richtlinien des Elternbeirats am Gymnasium Wendelstein Zuschüsse zu Klassenfahrten bei finanzieller Notlage

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Nutzung dieser Internetseite

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014)

Allgemeines. Die Aufsichtspflicht ist die gesetzliche Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen, die wegen ihrer Minderjährigkeit der Beaufsichtigung

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel ( 161 Hessisches Schulgesetz)

Abschlussbedingungen der ISS. Einführung in die Abschlussbedingungen der ISS

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

SCHULVERTRAG. zwischen

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können.

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße Künzelsau

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

VfW-Sachverständigenordnung

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Schuljahreswechsel im Schul-Webportal

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Vom 26. Januar 1989 (ABl. EKD 1989 S. 105) Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung. Recht. bisher keine Änderungen. erfolgt

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Auftrag zum Fondswechsel

Richtlinien der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel über die Versendung von Rundmails

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Transkript:

Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen 1. Allgemeines Schulwanderungen und Schulfahrten, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen - im Folgenden Schulwanderungen und Schulfahrten - sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Sie sollen den besonderen Bildungs- und Erziehungszielen der bischöflichen Schulen - wie sie insbesondere in der Präambel und 2 der Grundordnung für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen genannt sind - dienen. 2. Planung und Vorbereitung 2.1 Die Schulen entscheiden über die Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten in eigener Verantwortung. 2.2 Die Schulkonferenz legt gemäß 5 Abs. 3 Nr. 2 Mitwirkungsordnung für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen den Rahmen für die mehrtägigen Schulwanderungen und Schulfahrten einschließlich Höchstdauer und Kostenobergrenze fest. Der Schulpflegschaft, dem Schülerrat und der Lehrerkonferenz ist Gelegenheit zur vorbereitenden Beratung zu geben. 2.3 Die Kostenobergrenze für die Schulwanderungen und Schulfahrten ist möglichst niedrig zu halten, um die Eltern/Erziehungsberechtigten nicht unzumut- 1

bar zu belasten. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann. 2.4 Bei einer Dauer von mehr als zwei Wochen muss der über zwei Wochen hinausgehende Teil der Schulwanderung oder der Schulfahrt in die Ferien gelegt werden. Für Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs (Teilzeitform und Blockunterricht) dürfen im Schuljahr bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden. 2.5 Die Klassenpflegschaft bzw. die Jahrgangsstufenpflegschaft entscheidet über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters unter Beachtung des von der Schulkonferenz vorgegebenen Rahmens. Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist die Entscheidung in geheimer Abstimmung zu treffen. 2.6 Den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern/Erziehungsberechtigten ist bei mehrtägigen Veranstaltungen oder solchen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, durch eine frühzeitige Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich entstehenden Kosten anzusparen. 2.7 Gegenstand von Schulwanderungen und Schulfahrten können auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen - z. B. religiöse Freizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvorbeugung, Schulorchesterfreizeiten, Veranstaltungen zur Berufsorientierung, Schullandheimaufenthalte mit sportlichem Schwerpunkt - sein. 2

3. Genehmigung 3.1 Die Genehmigung der Schulwanderungen und Schulfahrten als Schulveranstaltung erteilt die Schulleiterin oder der Schuleiter auf Grund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags. Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob der von der Schulkonferenz vorgegebene Rahmen beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist. 3.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt für die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer die Dienstreise oder den Dienstgang im Auftrag des Schulträgers. Dies gilt gleichfalls für die Teilnahme weiterer Begleitpersonen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter selbst beantragt beim Schulträger die Dienstreisegenehmigung für mehrtägige Schulwanderungen und Schulfahrten. 3.3 Soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, darf die Dienstreise nur genehmigt werden, wenn die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer und die weiteren Begleitpersonen zuvor auf die Zahlung der entsprechenden Reisekostenvergütung verzichten. 3.4 Für den Antrag auf Genehmigung als Schulveranstaltung und die Dienstreisegenehmigung bzw. die Beauftragung weiterer Begleitpersonen ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu benutzen. 3.5 Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Schulträger während des ersten Quartals jedes Kalenderjahres eine Liste vor, in der die mehrtägigen Schulwanderungen und Schulfahrten des laufenden Schuljahres aufgeführt sind. Die Liste enthält die örtlichen Ziele der Schulwanderungen und Schulfahrten, Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung, die Namen der betreuenden Lehrkräfte, Klasse und Jahrgangsstufe sowie die Kostenplanung für die Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte. Wird die Schulwanderung bzw. Schulfahrt zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres geplant, werden die obigen Angaben so bald wie möglich ergänzt. 3

4. Teilnahmepflichten 4.1 Die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. Die Leitung obliegt in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bzw. der Kursleiterin oder dem Kursleiter, soweit nicht wegen des besonderen Charakters der Veranstaltung die Leitung einer anderen Lehrerin oder einem anderen Lehrer übertragen wird. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften reduziert sich die Anzahl der Schulwanderungen und Schulfahrten, an denen sie teilnehmen, entsprechend der Verminderung des Beschäftigungsumfanges. Jedoch vermindern sich nicht die dienstlichen Aufgaben bzgl. der einzelnen Schulwanderungen und Schulfahrten durch die Teilzeitbeschäftigung. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist an ihren Ausbildungsschulen die Gelegenheit zu geben, bei der Begleitung von Schulwanderungen und Schulfahrten Erfahrungen zu gewinnen. 4.2 Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß 8 Abs. 1 ASchO (BASS 12-01 Nr. 2) sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. Auf behinderte Schülerinnen und Schüler ist bei der Gestaltung Rücksicht zu nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar ist. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß 11 ASchO eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Nehmen 10 % oder mehr der Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht an der Schulwanderung bzw. Schulfahrt teil, genehmigt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Veranstaltung nur, wenn ein besonderes pädagogisches Interesse hierfür besteht. Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen in der Regel den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Ist 4

dies nicht möglich, können ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt werden. 4.3 Wird eine Schulwanderung oder Schulfahrt über einen Sonntag oder kirchlichen Feiertag ausgedehnt, ist der Besuch des Gottesdienstes einzuplanen. 5. Vertragsabschluss 5.1 Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Namen des Schulträgers abgeschlossen. Mit der Vorbereitung der Verträge können Lehrkräfte beauftragt werden. Sie dürfen vertragliche Abmachungen weder im eigenen Namen noch im Namen der Schülerinnen, Schüler, Eltern/Erziehungsberechtigten oder der Schule bzw. des Schulträgers treffen. 5.2 Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist vor Vertragsabschluss von allen Eltern/Erziehungsberechtigten - auch von den Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler - eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. 6. Aufsicht, Gefahrvermeidung und Unfallverhütung 6.1 Gemäß 12 ASchO haben sich Art und Umfang der Aufsicht nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schüler auch die Art der Behinderung, sind zu berücksichtigen. 5

Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen ist in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Schülerinnen eine weibliche Begleitung und für die Schüler eine männliche grundsätzlich erforderlich. Außer Lehrerinnen und Lehrern können auch andere geeignete Personen - z. B. Eltern/Erziehungsberechtigte, volljährige Schülerinnen und Schüler - als weitere Begleitung beauftragt werden. Ein Gesundheitszeugnis nach 47 Bundes-Seuchengesetz (BASS 2-4) ist dafür nicht erforderlich. Den weiteren Begleitpersonen können einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden. Die Leiterin oder der Leiter kann den Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und nach vorheriger Absprache mit den Eltern/Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulwanderung oder der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht. Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson erreichbar sein. Leiterinnen, Leiter und weitere Begleitpersonen sollen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten. Bei Begegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten, dass die erforderliche Aufsicht durch die Gastfamilie wahrgenommen wird. 6.2 Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit privaten Kraftfahrzeugen ist wegen der damit verbundenen Risiken grundsätzlich nicht zulässig. Abweichungen hiervon können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit dem schriftlichen Einverständnis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zugelassen werden. Das Trampen (Autostopp) ist verboten. 6.3 Für das Schwimmen und Baden gelten auch bei Schulwanderungen und Schulfahrten die Bestimmungen des Runderlasses des Kultusministeriums Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports 6

(BASS 18-23 Nr. 2) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die begleitenden Lehrerinnen und Lehrer müssen nicht auch selbst über eine Bescheinigung der Rettungsfähigkeit verfügen, wenn beaufsichtigte Badeplätze oder Schwimmbäder benutzt werden. Wird im Einzelfall ein öffentlicher aber nicht beaufsichtigter Badeplatz benutzt, gelten die Bestimmungen des genannten Runderlasses uneingeschränkt. Unternehmungen mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko (Wanderungen im Hochgebirge oder im Watt, Ski- und Wassersport u. a.) sind besonders sorgfältig vorzubereiten. Dazu gehört auch das Einholen von Informationen über typische Gefahren (Gelände, Wetter, Strömungen, Gezeiten u. a.). Zumindest eine begleitende Lehrerin oder ein begleitender Lehrer sollte über spezifische fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Soweit erforderlich, sind ausgebildete und erfahrene und ggf. ortskundige Fachkräfte heranzuziehen. Um Unfälle zu vermeiden, sind Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen mit allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eingehend zu erörtern. 7. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen treten am 1.3.2001 in Kraft. Die Richtlinien (RWS) für Schulen des Bistums Aachen zur sinngemäßen Anwendung des Wandererlasses vom 6. Oktober 1983, GABl. 1983, S. 496 ff. KA 1984, Seiten 62 67; 1989, Seite 74 sind am selben Tag außer Kraft gesetzt. 7