ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol



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Transkript:

ÜBERSETZUNG Entscheidung Nr. 1/PARI/2014 REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Unter dem Vorsitz des amtierenden Präsidenten Paolo VALLETTA und zusammengesetzt aus den Richtern: Raffaele DAINELLI Josef Hermann RÖSSLER Alessandro PALLAORO Gianfranco POSTAL Dario PROVVIDERA Massimo AGLIOCCHI Präsident der Sektion Rat Rat Rat Erster Referendar Referendar Hat folgende ENTSCHEIDUNG beim Verfahren der gerichtlichen Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol über das Finanzjahr getroffen: nach Einsichtnahme in die Artikel 100, zweiter Absatz, und 103, zweiter Absatz, der Verfassung; nach Einsichtnahme in den vereinheitlichten Text der Verfassungsgesetze über das Sonderstatut der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und in die entsprechenden Durchführungsbestimmungen; nach Einsichtnahme in das Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, in geltender Fassung, mit Durchführungsbestimmungen des Sonderstatutes für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol betreffend die Errichtung der Kontrollsektionen des Rechnungshofs von Trient und Bozen und das ihnen zugeteilte Personal; nach Einsichtnahme in den Einheitstext der Gesetze über den Rechnungshof, genehmigt mit königlichem Dekret vom 12. Juli 1934, Nr. 1214, in geltender Fassung; 1

nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 14. Januar 1994, Nr. 20, in geltender Fassung, das Bestimmungen über die Rechtsprechung und Kontrolle des Rechnungshofs enthält; nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 24. Dezember 2012, Nr. 228 mit Bestimmungen für das Erstellen des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushaltes Stabilitätsgesetz ; nach Einsichtnahme in die Regelung betreffend die Organisation der Kontrollaufgaben des Rechnungshofs (Beschluss Nr. 14/DEL/2000, in geltender Fassung); nach Einsichtnahme in das Regionalgesetz vom 15. Juli 2009, Nr. 3, das Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen der Autonomen Region enthält; nach Einsichtnahme in das Regionalgesetz vom 13. Dezember 2012, Nr. 8, mit Bestimmungen zur Erstellung der Bilanz und für das Triennium -2015 Finanzgesetz ; nach Einsichtnahme in das Regionalgesetz vom 13. Dezember 2012, Nr. 9 (Haushaltsvoranschlag der Autonomen Region Trentino-Alto Adige/Südtirol für den Finanzhaushalt und den Dreijahreshaushalt -2015); nach Einsichtnahme in das Regionalgesetz vom 10. Juli, Nr. 5 (Abänderung des Haushaltsvoranschlags ); nach Einsichtnahme in das Regionalgesetz vom 4. Oktober, Nr. 8, mit dem die allgemeine Rechnungslegung der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol über den Finanzhaushalt 2012 genehmigt wurde; nach Einsichtnahme in den Beschluss Nr. 7/ vom 14. Juni der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs in ihrer Kontrollfunktion, mit dem Hinweise für das Verfahren der gerichtlichen Billigung der allgemeinen Rechnungslegungen der Regionen gegeben wurden; nach Einsichtnahme des Beschlusses vom 14. Mai 2014, Nr. 14/2014, der Sektion der Autonomen Körperschaften des Rechnungshofs, mit dem auf die Inhalte des Verfahrens der Billigung in zweifacher Hinsicht Bezug genommen wird, und zwar unter dem Aspekt des Vergleichs der Rechnungslegung mit den Bilanzunterlagen und mit den Buchführungsunterlagen der Körperschaft und der Gleichzeitigkeit der Tätigkeit der Billigung und dem Erstellen des Berichts über die Rechnungslegung (Artikel 39-41, Königliches Dekret vom 12. Juli 1934, Nr. 1214), auch unter Bezugnahme auf die vom Gesetzesdekret Nr. 174/2012, in der Abänderung durch das Gesetz 213/2012, eingeführten Neuerungen; nach Einsichtnahme in die Beschlüsse des Regionalausschusses Nr. 105 und Nr. 143, mit denen die allgemeine Rechnungslegung der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol über den Finanzhaushalt genehmigt und dann abgeändert wurde; nach Einsichtnahme in die Verfügung vom 13. Juni 2014, Nr. 2/2014, des Präsidenten der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs für die Region Trentino Alto Adige/Südtirol, welche die Verhandlung über die gerichtliche Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol über den Finanzhaushalt auf den 30. Juni 2014 festlegt; nach Einsichtnahme in das Dekret des Präsidenten der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs der Region Trentino Alto Adige/Südtirol vom 13. Juni 2014, Nr. 1, das als Berichterstatter für die gerichtliche Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol den Rat Gianfranco Postal namhaft macht; nach Einsichtnahme in das Schreiben der Kontrollsektion Trient vom 10. Juni 2014, Nr. 557, mit welchem der Region der Entwurf des Berichts mit den Ergebnissen der Untersuchungstätigkeit über die allgemeine Rechnungslegung des Finanzhaushalts 2

für die etwaigen Präzisierungen und Gegendarstellungen übermittelt wurde, wobei die Verwaltung auch zu einem eigenen Treffen eingeladen wurde, das am 17. Juni 2014 stattfand; nach Kenntnisnahme, dass die Region keine schriftlichen Bemerkungen übermittelt hat, sondern beim genannten Treffen mit dem vom Präsidenten des Regionalausschusses beauftragten Sekretär des Regionalausschusses ihre Stellungnahme abgegeben hat; nach Einsichtnahme in den Beschluss vom 24. Juni 2014, Nr. 13/FRG/2014, mit dem die Kontrollsektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, mit Sitz in Trient, die Ergebnisse der Untersuchungstätigkeit für die gerichtliche Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol über den Finanzhaushalt, wie sie aus dem Bericht anbei hervorgehen, genehmigt hat und wovon sie die Übermittlung an die Vereinigten Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und an den regionalen Staatsanwalt bei der Rechtsprechungssektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, mit Sitz in Trient, verfügt hat; nach Einsichtnahme in den am 30. Juni 2014 hinterlegten Schriftsatz, mit dem der regionale Staatsanwalt bei der Rechtsprechungssektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, mit Sitz in Trient, beantragt hat, dass die Vereinigten Sektionen die allgemeine Rechnungslegung der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol über den Finanzhaushalt in den Bestandteilen laufende Gebarung und Vermögensrechnung billigen; nach Anhörung in der öffentlichen Verhandlung vom 30. Juni 2014 des Berichterstatters Rat Gianfranco Postal und der Staatsanwaltschaft in der Person des regionalen Staatsanwalts Rat Paolo Evangelista; Im Dafürhalten ZUM SACHVERHALT dass die Ergebnisse der allgemeinen Rechnungslegung der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol über den Finanzhaushalt folgende sind: BILANZRECHNUNG (Beträge in Euro) TITEL I Einnahmen aus Abgaben 352.581.733,07 TITEL II Außersteuerliche Einnahmen 15.854.998,70 TITEL III Einnahmen Veräußerung von Vermögensgütern und Krediteinhebungen 0,00 Aufnahme von Anleihen 0,00 Einnahmen kompetenzbezogene Feststellungen insgesamt 368.436.731,77 TITEL I laufende Ausgaben 222.186.925,18 TITEL II Investitionsausgaben 647.284.296,86 Tilgung von Anleihen 0,00 Ausgaben insgesamt kompetenzbezogene Zweckbindungen 869.471.222,04 Zusammenfassung: Einnahmen kompetenzbezogene Feststellungen insgesamt 368.436.731,77 Ausgaben kompetenzbezogene Zweckbindungen insgesamt 869.471.222,04 Kompetenzbezogener Fehlbetrag -501.034.490,27 3

RÜCKSTÄNDE AKTIVRÜCKSTÄNDE: Bezogen auf die Rechnungslegung des Haushalts noch einzuhebende Beträge 26.599.260,63 Bezogen auf vorherige Rechnungslegungen noch einzuhebende Beträge 489.604.076,46 Gesamtbetrag der Aktivrückstände (zum 31. Dezember ) 516.203.337,09 PASSIVRÜCKSTÄNDE Bezogen auf die Rechnungslegung des Haushalts noch zu zahlende Beträge 291.007.716,61 Bezogen auf vorherige Rechnungslegungen noch zu zahlende Beträge 44.163.062,60 Gesamtbetrag der Passivrückstände (zum 31. Dezember ) 335.170.779,21 FINANZÜBERSCHUSS INSGESAMT (*) Kassabestand Schatzamt zum 1. Januar 467.027.838,10 Einhebungen 393.249.451,14 Zahlungeni 592.477.305,37 Kassabestand Schatzamt zum 31. Dezember 267.799.983,87 Aktivrückstände 516.203.337,09 Passivrücktsände 335.170.779,21 Finanzüberschuss insgesamt 448.832.541,75 (*) im Regionalgesetz Nr. 3/2009 als Überschuss der Abschussrechnung bezeichnet VERMÖGENSRECHNUNG Bestand zum 31.12.2012 Bestand zum 31.12. Finanzielle Aktiva 1.016.438.605,81 784.003.320,96 Verfügbare Aktiva 295.107.073,32 795.107.073,32 Nicht verfügbare Aktivai 59.607.329,80 62.047.929,11 Aktiva insgesamt 1.371.153.008,93 1.641.158.323,39 Finanzielle Passiva 81.142.974,40 335.170.779,21 Verschiedene Passiva 0,00 0,00 Passiva insgesamt 81.142.974,40 335.170.779,21 Vermögensbestand 1.290.010.034,53 1.305.987.544,18 Aufwertung des Vermögens 15.977.509,65 Es besteht Übereinstimmung zwischen den Daten der Kassaflüsse der allgemeinen Rechnungslegung der Region und den entsprechenden Daten in der Datenbank des Sistema Informativo per le operazioni degli Enti Pubblici (SIOPE). Der Staatsanwalt hat seine Bemerkungen mit Schriftsatz vorgebracht und im mündlichen Plädoyer die darin enthaltenen abschließenden Anträge bestätigt. Unter Berücksichtigung der R E C H T S L A G E dass die mit dem Haushaltsgesetz eingegangenen Zweckbindungs- und Zahlungsbegrenzungen, einschließlich der nachfolgenden Abänderungsmaßnahmen, eingehalten wurden; 4

dass die Bemerkungen über die Art und Weise, in der die Region Trentino Alto- Adige/Südtirol den Gesetzen genüge getan hat, im Bericht enthalten sind, der dem gegenständlichen Entscheid im Sinne von Art. 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, beigelegt wurde; dass festgestellt wurde, dass der Stabilitätspakt mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vereinbart wurde und dass die vorgesehene Bestätigung der Einhaltung der Ziele erfolgt ist und die Region mit Schreiben vom 17. April 2014, Nr. 0007603/P, die Einhaltung des Stabilitätspakts bescheinigt hat; nach Anhörung der Schlussanträge des Regionalen Staatsanwalts, mit denen er die Billigung der allgemeinen Rechnungslegung über das Haushaltsjahr der Autonomen Region Trentino Alto-Adige/Südtirol vorgeschlagen hat; AUS DIESEN GRÜNDEN - BILLIGEN die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, als Ergebnis der durchgeführten Vergleiche und Überprüfungen und mit Annahme der vom Staatsanwalt in der Verhandlung präzisierten Anträge, die allgemeine Rechnungslegung der Region Trentino Alto-Adige/Südtirol über das Haushaltsjahr, bestehend aus der laufenden Gebarung und der Vermögensrechnung - ORDNEN sie an, dass die Rechnungslegung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, mit dem Sichtvermerk des Rechnungshofs dem Präsidenten der Region Trentino Alto- Adige/Südtirol für die Vorlage im Regionalrat zurückerstattet wird; - VERFÜGEN sie, dass eine Abschrift der gegenständlichen Entscheidung, mit dem beiliegenden Bericht, dem Präsidenten des Regionalrats und dem Präsidenten der Region Trentino Alto-Adige/Südtirol sowie dem Regierungskommissär für die Provinz Trient zugestellt wird. In Trient in der nichtöffentlichen Sitzung am 30. Juni 2014 so beschlossen. DER BERICHTERSTATTER gez. Gianfranco Postal DER AMTIERENDE PRÄSIDENT gez. Paolo Valletta Die Entscheidung wurde im Sekretariat am 1. Juli 2014 hinterlegt. Der Amtsleiter gez. Dr. Francesco Perlo Übersetzt von Robert Kalser Bozen, den 25.07.2014 5

REPUBLIK ITALIEN Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Bericht über die allgemeine Rechnungslegung der AUTONOMEN REGION TRENTINO - SÜDTIROL für das Haushaltsjahr (Trient, 30. Juni 2014)

1. Der institutionelle und normative Rahmen.. 4 1.1 Rechtliche Grundlage der Kontrolle.. 4 1.2 Der institutionelle Rahmen.. 4 1.3 Gesetzliche Grundlagen und Verfassungsgerichtsverfahren 6 1.3.1 Die Gesetzgebung des Staates. 6 1.3.2 Gesetzgebung der Autonomen Region Trentino-Südtirol 8 1.3.3 Bemerkungen zu den Regionalgesetzen.. 9 1.3.4 Verfassungsgerichtsverfahren: erlassene Erkenntnisse.. 28 1.3.5 Anhängige Verfassungsgerichtsverfahren zwischen Staat und Region 32 2. Allgemeine Aspekte der Verwaltung 34 2.1 Zusammenfassung der Finanz- und Vermögensverwaltung. 34 2.2 Vergleich mit den vorhergehenden Haushaltsjahren.. 35 2.2.1 Einnahmen.. 35 2.2.2 Ausgaben.. 36 2.3 Indizes der Gebarung 36 2.3.1 Indizes der Einnahmen.. 36 2.3.2 Indizes der Ausgaben 37 2.3.3 Indizes der Rückstände.. 38 3. Verwaltungsergebnisse.. 38 3.1 Anfängliche und endgültige Voranschläge 38 3.2 Haushaltsgleichgewicht 39 3.3 Endergebnisse der Einnahmen 40 3.4 Endergebnisse der Ausgaben 40 3.4.1 Zweckbindungen und Einsparungen 40 3.4.2 Ausgaben nach Funktion/Ziel 41 3.4.3 Zahlungen. 43 3.5 Gebarung der Rückstände 44 3.5.1 Einnahmenrückstände 45 3.5.2 Ausgabenrückstände.. 46 3.5.3 Nichtbestehen von Rückständen 46 3.5.4 Ältere Rückstände. 47 3.6 Dienste für Rechnung Dritter 48 3.7 Verwaltungsüberschuss 48 4. Kassarechnung. 49 4.1 Gebarungsergebnis. 49 4.2 Informationssystem für Transaktionen der öffentlichen Körperschaften (SIOPE).. 50 4.3 Kassagebarung. 51 2

5. Interner Stabilitätspakt 52 5.1 Regelung des Paktes.. 52 5.2 Einhaltung des internen Stabilitätspaktes in der Region 52 6. Vermögensrechnung. 55 6.1 Allgemeine Vermögensrechnung 55 7. Stichprobenüberprüfung von Kapiteln. 57 7.1 Einführung. 57 7.2 Kap. 01100.000 Ausgaben für den Regionalrat 57 7.3 Kap. 01105.015 Aufwandsspesen des Präsidenten der Region und der Assessoren.. 58 7.4 Kap. 10100.000 und 10200.000 Einheitsfonds für die Finanzierung der an die Autonomen Provinzen Trient und Bozen übertragenen Befugnisse 60 7.5 Kap. 13200.000 Ausgaben für die Durchführung von strategischen Investitionsprojekten für die Standortentwicklung 61 8. Organisation, externe Aufträge, Vertragswesen und Transparenz.. 66 8.1 Organisation.. 66 8.2 Personalverwaltung.. 68 8.2.1 Überstunden 71 8.2.2 Zusätzliche Besoldungselemente.. 73 8.2.3 Weiterbildung. 73 8.3 Ausgaben für das Personal. 74 8.4 Externe Aufträge.. 75 8.5 Vertragswesen 76 8.6 Bekanntmachung und Transparenz. 76 9. Beteiligung an Gesellschaften.. 83 9.1 Direkte Beteiligung an Gesellschaften. 83 9.2 Indirekte Beteiligung an Gesellschaften.. 100 10. Schlussfolgerungen, Bemerkungen und Vorschläge zu Gesetzesreformen 104 10.1 Bemerkungen und Reformbedarf.. 104 Anmerkungen.. 110 3

1. Der institutionelle und normative Rahmen 1.1. Rechtliche Grundlage der Kontrolle Dieser Bericht wird in Durchführung des Art. 6 Abs. 1, 2, 3 und 3-bis und des Art. 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol für die Errichtung der Kontrollsektionen des Rechnungshofes von Trient und von Bozen und für das ihnen zugeteilte Personal), zuletzt geändert durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 166/2011, sowie in Durchführung der nachstehenden Bestimmungen verfasst: a) Art. 3 Abs. 4 ff. und Art. 6 des Gesetzes vom 14. Jänner 1994, Nr. 20 (Bestimmungen auf dem Sachgebiet der Gerichtsbarkeit und Kontrolle des Rechnungshofes); b) Art. 7 Abs. 7 und Art. 11 des Gesetzes vom 5. Juni 2003, Nr. 131 (Bestimmungen über die Anpassung der Rechtsordnung der Republik an das Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3). Laut Art. 7 Abs. 7 überprüft der Rechnungshof zwecks Koordinierung der öffentlichen Finanzen die Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts durch Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen im Hinblick auf den internen Stabilitätspakt und auf die Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben. Der Art. 11 regelt die Koordinierung mit den jeweiligen Rechtsordnungen der Regionen mit Sonderstatut; c) Art. 1 (Verstärkte Beteiligung des Rechnungshofes an der Überprüfung der Finanzgebarung der Regionen) des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2012, Nr. 174 (Dringende Maßnahmen auf dem Sachgebiet der Finanzen und der Tätigkeit der Gebietskörperschaften sowie weitere Bestimmungen zugunsten der im Mai 2012 vom Erdbeben betroffenen Gebiete), umgewandelt mit Gesetz Nr. 213/2012. Die oben erwähnten Verweise auf das Gesetz Nr. 131/2003 und auf das Gesetzesdekret Nr. 174/2012 verstehen sich im Sinne der Auslegung seitens des Verfassungsgerichtshofs, insbesondere durch die Erkenntnisse Nr. 60/, Nr. 39/2014 und Nr. 88/2014, die in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert werden. Was schließlich die spezifischen Aspekte der öffentlichen Finanzen angeht, ist für Trentino-Südtirol insbesondere auf den Art. 79 des Sonderstatuts zu verweisen, der infolge des Einvernehmens zwischen der Regierung und den Autonomen Provinzen durch das Gesetz Nr. 191/2009 geändert wurde. Laut genanntem Art. 79 werden die Zielsetzungen der öffentlichen Finanzen, einschließlich der Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätspakt, für die Region und die Autonomen Provinzen jährlich auf der Grundlage eines Einvernehmens mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen festgelegt. 1.2. Der institutionelle Rahmen Mit den in den Verfassungsgesetzen von 1971 und 1972 enthaltenen Änderungen zum Sonderautonomiestatut wird die Aufteilung zwischen der Region und den Autonomen Provinzen der insgesamt dem institutionellen Autonomiesystem von Trentino-Südtirol auch aufgrund des 2 des Pariser Vertrags vom 5. September 1946 zwischen Italien und Österreich zuerkannten Gesetzgebungsbefugnisse zugunsten der beiden Provinzen tiefgreifend geändert. Es werden somit die Maßnahmen Nr. 1-34, 73 und 74 des sogenannten, im Jahr 1969 in Kopenhagen vereinbarten Pakets betreffend die Maßnahmen zum Schutz der Südtiroler Bevölkerung umgesetzt. Insbesondere werden mit den Art. 2 und 3 des Verfassungsgesetzes Nr. 1/1971 die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis der Region neu festgelegt. Dabei bleiben dieser verschiedene ausschließliche bzw. konkurrierende Gesetzgebungsbefugnisse in Sachen Ordnung der halbregionalen, sanitären und Krankenhauskörperschaften, örtlichen Körperschaften, Handelskammern, Fürsorgeeinrichtungen, Körperschaften für Boden- 4

und Agrarkredit, Sparkassen und Raiffeisenkassen sowie der Kreditanstalten regionalen Charakters erhalten. Ferner behält sie auch nachstehende Sachgebiete bei: Ordnung der Regionalämter, Gebietsabgrenzungen der Gemeinden, Grundbuch, Feuerwehrdienste (mit obligatorischer Übertragung der Verwaltungsaufgaben an die Provinzen), Entfaltung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften sowie Meliorierungsbeiträge in Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten (letzteres Sachgebiet entspricht lediglich einer sogenannten Ausgabenkompetenz). Auf dieser Grundlage und im Lichte der Bestimmungen laut Art. 14 (nun 16) des Statuts betreffend das allgemeine Kriterium der Übertragung der der Region zustehenden Verwaltungsbefugnisse an die Provinzen entsteht ein neues Gesamtbild, laut dem die Region als Körperschaft kaum Verwaltungsbefugnisse innehat und für die beiden Provinzen lediglich gemeinsame institutionelle Modelle sowie allgemeine Regeln für deren Funktionsweise ausarbeitet und festlegt. Die beiden Autonomen Provinzen werden hingegen zu Entscheidungsträgern im weitesten Sinne des Wortes: Ihre ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis umfasst sämtliche vorher unter die Zuständigkeit der Region fallenden Sachgebiete (siehe oben) sowie jene laut den Maßnahmen 73 und 74 des Pakets betreffend die öffentlichen Betriebe (konkurrierende Gesetzgebung) und die Arbeitsvermittlung und zuweisung (ergänzende Gesetzgebungsbefugnis). Zu betonen ist, dass die Region die ergänzende Gesetzgebungsbefugnis in Sachen Vorsorge und Sozialversicherungen beibehält und die Möglichkeit hat, in ihrem Gebiet autonome Einrichtungen ins Leben zu rufen oder deren Errichtung zu fördern. Die heute in die Zuständigkeit der Region fallenden Befugnisse sind im Sonderautonomiestatut festgelegt. Art. 4 und 5 regeln die primäre bzw. sekundäre Gesetzgebungsbefugnis der Region, während im Art. 16 deren Verwaltungsbefugnisse bestimmt sind. Laut Art. 18 des Autonomiestatuts übt die Region in der Regel die Verwaltungsbefugnisse aus, indem sie diese den Provinzen, den Gemeinden und anderen örtlichen Körperschaften überträgt. Mit Regionalgesetz vom 17. April 2003, Nr. 3 hat die Region den beiden Autonomen Provinzen die Verwaltungsbefugnisse auf den Sachgebieten Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern, Entwicklung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften, Körperschaften für Boden- und Agrarkredit, Sparkassen und Raiffeisenkassen sowie Kreditanstalten regionalen Charakters, Anlegung und Führung der Grundbücher sowie die staatlichen Befugnisse auf dem Sachgebiet des Grund- und Gebäudekatasters übertragen und das entsprechende Personal zu den Provinzen versetzt. Nach den Neuerungen, die durch den Art. 2 Abs. 106-125 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191 infolge des sog. Mailänder Abkommens in der Rechtsordnung der Region eingeführt wurden, wurde der VI. Abschnitt des Sonderautonomiestatut betreffend die Finanzen der Region und der Autonomen Provinzen noch einmal geändert, nämlich durch die Bestimmungen laut Art. 1 Abs. 518-520 des Stabilitätsgesetzes für das Jahr 2014 (Gesetz Nr. 147/), die aufgrund des einvernehmlichen Antrags der Regierung der Republik und der Autonomen Provinzen Trient und Bozen gemäß dem speziellen Verfahren laut Art. 104 des Sonderstatuts genehmigt wurden (die Region war am Einvernehmen nicht beteiligt). Besagte Änderungen betreffen insbesondere die örtlichen Finanzen und die örtlichen Abgaben, für die den Autonomen Provinzen die primäre Gesetzgebungsbefugnis zusteht. Das Stabilitätsgesetz enthält ferner Bestimmungen betreffend die Übertragung staatlicher Befugnisse an die Autonomen Provinzen Trient und Bozen auf dem Sachgebiet der Steueragenturen, der Organisation der Hilfsämter der Justiz und sonstiger staatlicher Funktionen, die im Gebiet der Region durchgeführt werden, und zwar auch als Modalität für die Beteiligung der autonomen Institutionen an der Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen der Republik sowie an den Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsordnung der Europäischen Union ergeben. Im Jahr wurde schließlich eine neue Durchführungsbestimmung erlassen, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 5. März, Nr. 28 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol betreffend Bestimmungen für die Durchführung der mit Art. 2 Abs. 124 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191 5

übertragenen Befugnisse auf dem Sachgebiet Lohnausgleichskasse, Arbeitslosigkeit und Mobilität) enthalten ist. In diesem Bericht wird also der speziellen Natur der Finanzen der Region und deren Beziehungen zu den staatlichen Finanzen auch hinsichtlich des Beitrags der Region zur Umsetzung der Prinzipien des Ausgleichs, der Solidarität und des Gleichgewichts der öffentlichen Finanzen sowie zur Einhaltung der aus der EU-Rechtsordnung erwachsenden Verpflichtungen Rechnung getragen. Eine Analyse der Tätigkeit dieser Region darf auch nicht die besonderen Merkmale unberücksichtigt lassen, die zum einen aus dem Sonderstatut herrühren das diese Körperschaft zu einem einzigartigen Gebilde in der institutionellen Landschaft Italiens macht und sich zum anderen aus dem aktuellen Prozess der Statutsdurchführung ergeben. Letzterer ist durch eine progressive substanzielle Änderung der institutionellen Beziehungen zu den Autonomen Provinzen Trient und Bozen gekennzeichnet, die in erster Linie in der Übertragung zahlreicher Verwaltungsbefugnisse zum Ausdruck kommt, welche Sachgebiete regionaler Zuständigkeit betreffen und im letzten Jahrzehnt zunehmend an die Provinzen delegiert wurden. In jüngster Zeit hat die Region zusätzliche innovative Maßnahmen eingeführt: die gesetzlich geregelte Verwendung eines beträchtlichen Teils des Verwaltungsüberschusses zur Unterstützung eines außerordentlichen Plans für die regionale Gebietsentwicklung, dessen Ausführung den beiden Autonomen Provinzen anvertraut ist; infolge dieser Maßnahme hat sich der Haushalt gegenüber dem Vorjahr fast verdreifacht; die Gewährung einer ebenfalls mit Regionalgesetz geregelten Garantie an die Investitionsbank Trentino-Südtirol AG, an der die Region und die Autonomen Provinzen beteiligt sind, zur Unterstützung von Maßnahmen zugunsten der Klein- und mittleren Unternehmen. Diese Maßnahmen werden im Bericht eingehend erläutert. 1.3. Gesetzliche Grundlagen und Verfassungsgerichtsverfahren 1.3.1. Die Gesetzgebung des Staates Nachstehend werden die wichtigsten staatlichen Normen angeführt, die für den vorliegenden Bericht von besonderem Belang sind. Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2012, Nr. 174: Dringende Maßnahmen auf dem Sachgebiet der Finanzen und der Tätigkeit der Gebietskörperschaften sowie weitere Bestimmungen zugunsten der im Mai 2012 vom Erdbeben betroffenen Gebiete. Nachstehend die für den vorliegenden Bericht bedeutendsten Bestimmungen: Mit Art. 1 des Gesetzesdekrets werden die dem Rechnungshof zustehenden Kontrollbefugnisse über die Finanzgebarung der Regionen ausgebaut, um die finanzielle Koordinierungsfunktion des Staates im Hinblick auf die aus der EU-Rechtsordnung erwachsenden Pflichten und Auflagen zu verstärken. Der Art. 1-bis ändert das gesetzesvertretende Dekret Nr. 149/2009 betreffend die Straf- und Prämienmaßnahmen für Regionen, Provinzen und Gemeinden in Durchführung der Befugnisübertragung, die im Gesetz über den sog. Steuerföderalismus (Gesetz Nr. 42/2009) enthalten ist. Der Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 174/2012 enthält Bestimmungen zur Reduzierung der Politikkosten in den Regionen zum Zwecke der Koordinierung der öffentlichen Finanzen. Im Art. 3 des Gesetzesdekrets ist eine umfangreiche Änderung und Ergänzung des Einheitstextes der Gesetze über die Ordnung der örtlichen Körperschaften vorgesehen. Schließlich ist noch auf den Art. 11-bis hinzuweisen, laut dem die Regionen mit Sonderstatut und die Autonomen Provinzen die Bestimmungen des betreffenden Gesetzesdekrets in den in den jeweiligen Statuten und Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Formen anzuwenden haben. Für die Region Trentino-Südtirol gilt der Verweis diesbezüglich auf das gesetzesvertretende Dekret vom 16. April 1992, Nr. 266 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino-Südtirol über die 6

Beziehung zwischen staatlichen Gesetzgebungsakten und Regional- und Landesgesetzen). Gesetz Nr. 190/2012 und gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/ auf dem Sachgebiet der Transparenz der Verwaltungstätigkeit Ferner soll hier auf das Gesetz Nr. 190/2012 Bestimmungen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption und der Illegalität in der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden, das die Bestimmungen zur Anwendung des Art. 6 der von der UN- Generalversammlung am 31. Oktober 2003 genehmigten und im Sinne des Gesetzes vom 3. August 2009, Nr. 116 ratifizierten Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sowie der Art. 20 und 21 der am 27. Jänner 1999 in Straßburg abgeschlossenen und im Sinne des Gesetzes vom 28. Juni 2012, Nr. 110 ratifizierten Strafrechtskonvention zur Korruption enthält. Im Art. 1 Abs. 15 dieses Gesetzes wird die Transparenz der Verwaltungstätigkeit als eine Grundleistung im Rahmen der bürgerlichen und sozialen Grundrechte im Sinne des Art. 117 Abs. 2 Buchst. m) der Verfassung definiert, deren Umsetzung im Sinne des Art. 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 27. Oktober 2009, Nr. 150 durch die Veröffentlichung der Informationen über die Verwaltungsverfahren auf den offiziellen Websites der öffentlichen Verwaltungen gemäß den Kriterien des einfachen Zugangs sowie der umfassenden und problemlosen Einsicht unter Beachtung der Bestimmungen über das Staatsgeheimnis, das Amtsgeheimnis und den Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet wird. Auf den offiziellen Websites der öffentlichen Verwaltungen werden auch die entsprechenden Haushaltspläne und Abschlussrechnungen sowie die Einheitskosten für die Realisierung öffentlicher Bauten und für die Erbringung der Dienstleistungen zugunsten der Bürger veröffentlicht. In Durchführung der im Gesetz Nr. 190/2012 vorgesehenen Delegierung wurde das gesetzesvertretende Dekret vom 14. März, Nr. 33 (Neuregelung der Pflichten zur Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen seitens der öffentlichen Verwaltungen) erlassen. Im Art. 49 (Übergangs- und Schlussbestimmungen) wird unter Abs. 4 festgelegt, dass die Regionen mit Sonderstatut und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen die Formen und Modalitäten für die Anwendung dieses Dekrets aufgrund ihrer besonderen Rechtsordnungen festsetzen können. Gesetz vom 24. Dezember 2012, Nr. 228 (Bestimmungen über die Erstellung des Jahresund Mehrjahreshaushalts des Staates Stabilitätsgesetz ). Das Stabilitätsgesetz enthält einige Bestimmungen, welche die Sonderautonomien betreffen und im Einzelnen Folgendes vorsehen: a) Laut Art. 1 Abs. 448 beteiligen sich die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen zur Wahrung der wirtschaftlichen Einheit der Republik an den Zielsetzungen der öffentlichen Finanzpolitik unter Beachtung der Bestimmungen, die im Sinne des Art. 117 Abs. 3 und des Art. 119 Abs. 2 der Verfassung Prinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanzen darstellen. b) gemäß Art. 1 Abs. 455 und 456 vereinbaren die Region Trentino-Südtirol und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen für jedes Jahr ab bis 2017 den programmatischen Saldo, der nach gemischter Kompetenz durch Erhöhung des programmatischen Saldos für das Haushaltsjahr 2011 berechnet wird. Außerdem tragen sie mit den weiteren Beträgen bei, die zu Lasten der Sonderautonomien vorgesehen sind. Das Verfassungsgesetz Nr. 1/2012 hat die Art. 81, 97, 117 und 119 der Verfassung geändert und einen Grundsatz allgemeines Charakters in die Rechtsordnung eingeführt, wonach alle öffentlichen Verwaltungen unter Beachtung der Normen der Europäischen Union auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet die Ausgeglichenheit ihrer Haushalte und die Tragfähigkeit ihrer Verschuldung gewährleisten müssen. Insbesondere hat der Staat nun im Einklang mit der EU-Rechtsordnung unter Berücksichtigung der negativen und der positiven Konjunkturphasen sowie der einmaligen Maßnahmen die Ausgeglichenheit zwischen Haushaltseinnahmen und - ausgaben zu gewährleisten. 7

Gleichzeitig wurde die Pflicht zur finanziellen Deckung der einzelnen Ausgabengesetze verschärft, indem im neuen Verfassungsgesetz der ursprüngliche Wortlaut wieder eingeführt wurde, der aus den Berichten über die Arbeiten der Verfassungsgebenden Versammlung hervorgeht, nämlich dass jedes Gesetz, das neue Ausgaben mit sich bringt, auch für die zu deren Deckung erforderlichen Mittel sorgen muss: Es genügt also nicht, diese Mittel einfach nur zu nennen, sie müssen auch tatsächlich vorhanden sein. Der Grundsatz der Haushaltsausgeglichenheit wurde außerdem ausdrücklich auf die Regionen und die öffentlichen Körperschaften sowie auf alle öffentlichen Verwaltungen ausgedehnt, die nun die Pflicht haben, die Ausgeglichenheit der Haushalte und die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung zu gewährleisten. Das Gesetz vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, mit dem das Verfassungsgesetz Nr. 1/2012 umgesetzt wird, regelt den Inhalt des Haushaltsgesetzes, die grundlegenden Bestimmungen und die Kriterien zur Gewährleistung der Ausgeglichenheit zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der öffentlichen Haushalte und der Tragfähigkeit der Schulden der Gesamtheit der öffentlichen Verwaltungen sowie die weiteren im Verfassungsgesetz Nr. 1/2012 behandelten Aspekte. Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 243/2012 werden ab dem 1. Jänner 2014 angewandt. Eine Ausnahme hierzu bilden das Kapitel IV über die Ausgeglichenheit der Haushalte der Regionen und der örtlichen Körperschaften sowie die neue Regelung zum Inhalt des Haushaltsgesetzes, die erst ab dem 1. Jänner 2016 zur Anwendung kommen. Mit dem Gesetzesdekret vom 31. August, Nr. 101 (Dringende Bestimmungen zum Zwecke der Ausgabenrationalisierung in den öffentlichen Verwaltungen und in den Gesellschaften, an denen diese beteiligt sind) werden einige bedeutende Normen eingeführt, welche insbesondere die Personalaufnahme bei den öffentlichen Verwaltungen regeln wobei Personalüberschüsse abgebaut und die Ausgabenüberprüfung auch im Rahmen der Personalkosten verschärft werden sollen, die Transparenz fördern, die Antikorruptionsmaßnahmen ausbauen und die Bewertung der Leistung der öffentlichen Führungskräfte und Bediensteten verstärken. Im Art. 12-bis (Koordinierungsbestimmung für die Regionen und die Autonomen Provinzen) (am 31. Oktober in Kraft getreten) wird festgelegt, dass die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen ihre Rechtsordnung den aus dem Gesetzesdekret herzuleitenden Grundsatzbestimmungen (die als Grundsätze und Bestimmungen zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen gelten) gemäß den jeweiligen Sonderstatuten und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen anpassen müssen. (Im Gesetzblatt vom 30. Oktober wurde das Gesetz Nr. 25/ zur Umwandlung des Gesetzesdekretes Nr. 101/ betreffend dringende Bestimmungen zum Zwecke der Ausgabenrationalisierung in den öffentlichen Verwaltungen veröffentlicht) Von besonderem Belang für die Region Trentino-Südtirol sind auch einige Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 30. Dezember, Nr. 150 betreffend die Verlängerung von gesetzlich vorgesehenen Fristen (sog. Milleproroghe-Dekret ): Es sei hier insbesondere auf den Art. 13 hingewiesen, der Übergangsbestimmungen und Fristen auf dem Sachgebiet der örtlichen öffentlichen Dienste enthält. 1.3.2. Gesetzgebung der Autonomen Region Trentino-Südtirol Im gleichen Zeitraum wurden auf regionaler Ebene nachstehende Regionalgesetze unter Berücksichtigung der gegen Ende 2012 verabschiedeten, die sich vor allem auf das Jahr auswirken erlassen: 8

Regionalgesetz Titel 21. September 2012, Nr. 5 Verlängerung der Maßnahmen gegen die Wirtschaftskrise 21. September 2012, Nr. 6 Wirtschaftliche Behandlung und Vorsorgeregelung für die Mitglieder des Regionalrates der Autonomen Region Trentino-Südtirol 12. Dezember 2012, Nr. 7 Allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Region Trentino-Südtirol für das Haushaltsjahr 2011 Bestimmungen für die Erstellung des Haushaltes für das Jahr und des 13. Dezember 2012, Nr. 8 Mehrjahreshaushaltes -2015 der Autonomen Region Trentino-Südtirol (Finanzgesetz) 13. Dezember 2012, Nr. 9 Haushaltsvoranschlag der Autonomen Region Trentino-Südtirol für das Haushaltsjahr und Dreijahreshaushalt -2015 5. Februar, Nr. 1 Änderungen zu den Regionalbestimmungen betreffend die Gemeindeordnung und die Wahl der Gemeindeorgane Änderungen zum Regionalgesetz vom 27. November 1993, Nr. 19 (Regionalzulage zugunsten der Arbeitslosen, die in den Mobilitätsverzeichnissen der Provinzen eingetragen sind, und 18. März, Nr. 2 Bestimmungen auf dem Gebiet der ergänzenden Vorsorge) mit seinen späteren Änderungen und zum Regionalgesetz vom 27. Februar 1997, Nr. 3 betreffend (Maßnahmen im Bereich der Ergänzungsvorsorge in Zusammenhang mit den Rentenfonds auf regionaler Ebene) mit seinen späteren Änderungen Änderung der Gebietsabgrenzungen der Gemeinden Brixen und Vahrn und Änderung der Regionalgesetze vom 30. November 1994, Nr. 3 Direktwahl des Bürgermeisters und Änderung des Systems der Wahl der Gemeinderäte 2. Mai, Nr. 3 sowie Änderungen des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen und vom 5. Februar, Nr. 1 Änderungen zu den Regionalbestimmungen betreffend die Gemeindeordnung und die Wahl der Gemeindeorgane sowie Bestimmungen auf dem Sachgebiet der Transparenz Änderung von Regionalgesetzen auf dem Sachgebiet der 8. Juli, Nr. 4 Ergänzungsvorsorge und der Finanzierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern Trient und Bozen 10. Juli, Nr. 5 Änderung des Haushaltsvoranschlages der Autonomen Region Trentino- Südtirol für das Haushaltsjahr und Dreijahreshaushalt -2015 Änderung des Regionalgesetzes vom 18. März, Nr. 2 betreffend Änderungen zum Regionalgesetz vom 27. November 1993, Nr. 19 mit seinen späteren Änderungen und zum Regionalgesetz vom 27. Februar 12. September, Nr. 6 1997, Nr. 3 betreffend (Maßnahmen im Bereich der Ergänzungsvorsorge in Zusammenhang mit den Rentenfonds auf regionaler Ebene) mit seinen späteren Änderungen und des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1 betreffend Familienpaket und Sozialvorsorge mit seinen späteren Änderungen 4. Oktober, Nr. 7 Haushaltsvoranschlag der Autonomen Region Trentino-Südtirol für das Haushaltsjahr 2014 und Dreijahreshaushalt 2014-2016 4. Oktober, Nr. 8 Allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Region Trentino-Südtirol für das Haushaltsjahr 2012 1.3.3. Bemerkungen zu den Regionalgesetzen Für die Zwecke dieses Berichtes wird unter Berücksichtigung der sich direkt oder indirekt auf die Finanzlage der Region auswirkenden Regionalgesetze d. h. auch einiger im Jahr 2012 genehmigten, jedoch im Jahr angewandten Regionalgesetze Nachstehendes unterstrichen: A. Bemerkungen zum Regionalgesetz Nr. 6/2012 und dessen Anwendung im Jahre Das Regionalgesetz Nr. 6/2012, das mit Verordnung umgesetzt wurde, enthält umfangreiche Änderungen zur Regelung der wirtschaftlichen Behandlung und Vorsorgeregelung für die Mitglieder des Regionalrates der Autonomen Region Trentino- Südtirol. Die Änderungen betreffen die wirtschaftliche Behandlung und Vorsorgeregelung für die Mitglieder des Regionalrates, die Aufwandsentschädigung, die Rückerstattung der für die Ausübung des Mandats bestrittenen Ausgaben, die Amtsentschädigung der Präsidiumsmitglieder, die Aussetzung der Bezüge aus strafrechtlichen Gründen, die Mandatsabfindung und den Solidaritätsfonds, die Leibrente und die Vorsorgebehandlung. Überdies enthält es eine komplexe Übergangsregelung für die unterschiedlichen Fälle (angereifte Renten, derzeitige, zukünftige und legislaturübergreifende Rentenansprüche). 9

Dasselbe Regionalgesetz sieht vor, dass das Präsidium des Regionalrates bzw. der Präsident des Regionalrates in den von diesem Regionalgesetz geregelten Bereichen alle Maßnahmen anwenden, die das Gesetz und die Ordnungsvorschriften der Abgeordnetenkammer dem Präsidium, dem Kollegium der Quästoren und dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer zuerkennen. Überdies wird das Präsidium beauftragt, einen Einheitstext zur Koordinierung der geltenden Bestimmungen sowie eine Durchführungsverordnung zu demselben Regionalgesetz auszuarbeiten. Schließlich verfügt der Art. 17 die Abschaffung der vorher geltenden Bestimmungen, allerdings durch eine implizite Formulierung: Es wird nämlich die Abschaffung der Bestimmungen vorgesehen, die mit dem neuen Regionalgesetz unvereinbar sind, so dass die Festlegung der effektiv als abgeschafft zu betrachtenden Bestimmungen eine Frage der Auslegung ist. Es ist keine Finanzbestimmung vorgesehen, obwohl besagtes Gesetz zumindest potentiell finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt des Regionalrates hat, der wiederum auch wenn nicht exklusiv durch die vom Haushalt der Region im Sinne des Art. 16 des Regionalgesetzes Nr. 3/2009 betreffend Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen der Region zur Verfügung gestellten Fonds finanziert wird. 1 A.1. Bemerkungen bezüglich der Deckung der aus der Anwendung des Regionalgesetzes Nr. 6/2012 erwachsenden Ausgaben Unter Bezug auf das Regionalgesetz Nr. 6/2012 und auf die regionale Gesetzgebung im Allgemeinen ist eine Präzisierung hinsichtlich der Quantifizierung der neuen, höheren oder geringeren Ausgaben und der geringeren, höheren oder neuen Einnahmen sowie der damit zusammenhängenden, in den Regionalgesetzen festgesetzten Deckungsbestimmungen erforderlich, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der 2012 mit dem Verfassungsgesetz Nr. 1/2012 und dessen Umsetzungsgesetz Nr. 243/2012 2 eingeführten Verfassungsänderungen als auch der dem Rechnungshof mit Art. 1 Abs. 2 des Gesetzesdekretes Nr. 174/2012 zugewiesenen neuen Aufgaben, die laut dem jüngsten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs Nr. 39/2014 auch mit den Sonderstatuten vereinbar sind. Im Rahmen dieser allgemeinen Bemerkungen wird insbesondere auf den Beschluss der vereinigten Kontrollsektionen des Rechnungshofes Nr. 5/SSRRCO/RQ/13 hingewiesen, mit dem u. a. die vom Verfassungsgerichtshof bei seiner Rechtsprechung angewandten Auslegungskriterien in Bezug auf den Art. 81 der Verfassung und auf die Anwendbarkeit der grundlegenden Bestimmungen wirtschaftlichsozialer Reform laut staatlichem Gesetz über das Rechnungswesen (Art. 17 des Gesetzes Nr. 196/2009) auf die Regionen mit Sonderstatut und auf die Autonomen Provinzen zusammengefasst werden. Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Laufe des Jahres 2012 im Vergleich zu den vorhergehenden Jahren vermehrt in Bezug auf die finanzielle Deckung der Gesetze geäußert (Erkenntnisse Nr. 309, 214, 212, 192, 131, 115 und 70); in den ersten zwei Monaten des Jahres wurden bereits drei Regionalgesetze für verfassungswidrig erklärt (Erkenntnisse Nr. 28, 26 und 18). Aus der jüngsten Rechtsprechung können einige für die Buchhaltungsordnung besonders bedeutende Grundsätze entnommen werden, die der staatliche sowie die regionalen Gesetzgeber beachten müssen. An erster Stelle hat der Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis genommen, dass er in Bezug auf die hinsichtlich des Art. 81 Abs. 4 der Verfassung aufgeworfenen Einwände die bis Ende erlassenen Gesetze unter Berücksichtigung des vorhergehenden Wortlauts überprüfen muss, weil die mit dem Verfassungsgesetz vom 20. April 2012, Nr. 1 (Verankerung des Grundsatzes der Haushaltsausgeglichenheit in der Verfassung) eingeführte Reform laut Art. 6 erst ab dem Haushaltsjahr 2014 gilt (Erkenntnisse Nr. 26/, Nr. 214/2012 und Nr. 176/2012). Diesbezüglich ist angesichts der wichtigen Neuigkeiten laut dem Verfassungsgesetz Nr. 1/2012, durch das u. a. der geltende Art. 81 der Verfassung ersetzt wurde, und dem sogenannten verstärkten Gesetz Nr. 243/2012 ist darauf hinzuweisen, dass die gesamte neue, bisher auch aufgrund der Rechtsprechung des 10

Verfassungsgerichtshof ausgearbeitete Ordnung der öffentlichen Finanzen genauestens und tiefgehend analysiert werden muss, um die unterschiedlichen Aspekte festzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat überdies Nachstehendes bestätigt: a) Die direkte Anwendung des aus dem Art. 81 Abs. 4 der Verfassung ableitbaren Grundsatzes der Haushaltsausgeglichenheit, unabhängig von bestehenden Bezugsparametern (Erkenntnis Nr. 26/); b) Diese Pflicht gilt auch für regionale Bestimmungen, einschließlich derjenigen der Regionen und Provinzen mit Sonderautonomie (Erkenntnis Nr. 26/ sowie u. a. Erkenntnisse Nr. 213/2008 und Nr. 16/1961); c) Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 196/2009, insbesondere Art. 17, gelten als Detailregelung des unabdingbaren Grundsatzes der Haushaltsausgeglichenheit laut Art. 81 Abs. 4 der Verfassung (Erkenntnis Nr. 176/2012); d) Die Bestimmung laut Art. 17 des Gesetzes über das Rechnungswesen betreffend die Deckung der Ausgabengesetze gilt aufgrund des ausdrücklichen im Art. 19 desselben Gesetzes enthaltenen Verweises auch für die Regionalgesetze (Erkenntnisse Nr. 26/ und Nr. 115/2012); e) Die im Art. 17 enthaltene Regelung stellt keine Neuerung zum Grundsatz der Deckung, sondern vielmehr eine rein technische Detailregelung dar (wie u. a. durch die Einleitung der Bestimmung bestätigt: in Anwendung des Art. 81 Abs. 4 der Verfassung (...) ), die wie der Verfassungsgerichtshof erklärte aufgrund der zunehmenden Komplexität der öffentlichen Finanzen erforderlich war; f) Daraus ergibt sich im Einklang mit dem vorstehenden Buchst. a), dass die Modalitäten für die Deckung direkter Ausdruck des Art. 81 sind und dass sie demzufolge aufgrund des Art. 19 des Gesetzes Nr. 196 wie bereits erwähnt auch für die Regionen und Provinzen mit Sonderautonomie gelten; g) In Gesetzen, mit denen neue Ausgaben eingeführt werden, müssen die Mittel zu deren Deckung ausdrücklich angegeben sein (Erkenntnis Nr. 26/ sowie u. a. Erkenntnisse Nr. 386/2008, Nr. 213/2008, Nr. 359/2007 und Nr. 9/1958); h) Die Deckung muss glaubhaft, hinreichend sicher, nicht willkürlich oder irrational sein (Erkenntnisse Nr. 70/2012, Nr. 106/2011, Nr. 68/2011, Nr. 141/2010, Nr. 100/2010, Nr. 213/2008, Nr. 384/1991 und Nr. 1/1966); i) Die Deckung neuer Ausgaben muss nach den Kriterien der Vorsicht, Zuverlässigkeit und Angemessenheit im adäquaten Verhältnis zur beabsichtigten Ausgabe erfolgen (u. a. Erkenntnisse Nr. 192/2012, Nr. 106/2011, Nr. 68/2011, Nr. 141/2010 und Nr. 100/2010); j) Lediglich in Bezug auf fortdauernde und wiederkehrende Ausgaben dürfen die Regionen die entsprechenden Deckungsmittel zum Zeitpunkt der Abfassung und Genehmigung des Jahreshaushaltes festlegen, und zwar u. a. im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 76/2000 (Erkenntnisse Nr. 26/, Nr. 446/1994, Nr. 26/1991 und Nr. 331/1988); k) Die Deckung muss stets im Voraus bewertet werden. Sie muss glaubhaft und gemäß den Regeln der Erfahrung und der buchhalterischen Praxis angemessen begründet sein; l) Die sogenannte nachträgliche Deckung" ist nicht erlaubt, weil sie nicht der behaupteten Angemessenheit der zwecks Haushaltsausgeglichenheit eingesetzten Mittel entspricht (siehe Erkenntnis Nr. 26/); m) Die Deckungsmodalitäten erfordern eine analytische Quantifizierung zum Nachweis ihrer Geeignetheit: Es handelt sich um ein der Ordnung zugrundeliegendes Finanzprinzip, das im Art. 81 Abs. 4 der Verfassung, d. h. in einer wie bereits erwähnt direkt anzuwendenden Verfassungsbestimmung verankert ist (Erkenntnis Nr. 26/); n) Die Erklärung bezüglich des Nichtvorhandenseins von Ausgaben beweist nicht, dass die Pflicht zur Deckung der Ausgaben beachtet wird, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass da im Gesetz die sogenannte Deckung nicht vorgesehen wird, d. h. die Mittel für die neuen oder höheren Ausgaben nicht angegeben werden das Gesetz keine neuen oder höheren Ausgaben nach sich zieht: Das Fehlen oder Vorhandensein von finanziellen Auswirkungen geht aus 11

dem Gegenstand des Gesetzes und aus dessen Inhalt hervor (Erkenntnis Nr. 18/, Nr. 115/2012 und Nr. 30/1959); o) Laut Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 196/2009 betreffend die Anerkennung einer Regel der buchhalterischen Ordnung stellt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Haushaltes zusammen mit denjenigen der Vollständigkeit und Universalität einen «Umsetzungsaspekt» (rectius: spezifizierenden Aspekt) des Art. 81 der Verfassung dar; daher widerspricht die Einführung eines Bestimmungszwecks zwischen einer laufenden Einnahme und einer höheren Ausgabe im jeweiligen Haushalt dem genannten Verfassungsparameter (Erkenntnis Nr. 192/2012). Im Lichte der obigen Ausführungen wird es für angebracht gehalten, den regionalen Gesetzgeber auf die Beachtung besagter Grundsätze aufmerksam zu machen, da im Regionalgesetz Nr. 6/2012 die finanziellen Auswirkungen nicht quantifiziert und demzufolge die Deckung der diesbezüglichen Kosten zumindest was den Haushalt des Regionalrates anbelangt nicht vorgesehen wurden. Aufgrund der oben angeführten sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Rechnungshof angewandten Auslegungskriterien geht nämlich vor allem hervor, dass der Art. 81 der Verfassung auch für den Gesetzgeber der Sonderautonomien bindend ist und dass das Verfassungsgesetz Nr. 1/2012 keine Schutzklausel für die Sonderstatute enthält. Die Tatsache (laut Auslegung), dass genannte Regionalbestimmungen keine neuen oder höheren Ausgaben direkt zu Lasten des Haushaltes der Region nach sich ziehen, schließt nicht aus, dass die direkten oder indirekten finanziellen Auswirkungen des Regionalgesetzes zu rechtfertigen und die entsprechenden Modalitäten zu deren Deckung festzustellen sind, auch wenn die Ausgaben zu Lasten des Haushaltes des Regionalrates gehen und dieser für die entsprechenden Entscheidungen zuständig ist. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass der Regionalrat angesichts des Nichtvorhandenseins eines Hinweises auf die mit dem Regionalgesetz zusammenhängenden Ausgaben die wenn auch indirekten finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Region weder zur Kenntnis nehmen noch bewerten konnte. Laut der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt nämlich die Erklärung über das Nichtvorhandensein von Ausgaben (oder in diesem Fall sogar die fehlende Erklärung) nicht als Beweis dafür, dass die Pflicht zur Deckung der Ausgaben erfüllt wurde. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass da im Regionalgesetz keine sogenannte Deckung vorgesehen wird, d. h. die Mittel für die neuen oder höheren Ausgaben nicht angegeben werden das Gesetz keine neuen oder höheren Ausgaben nach sich zieht: Das Fehlen oder Vorhandensein von finanziellen Auswirkungen geht aus dem Gegenstand des Gesetzes und aus dessen Inhalt hervor (Erkenntnisse Nr. 18/, Nr. 115/2012 und Nr. 30/1959). Abgesehen von jeglicher Bewertung der Inhalte der Bestimmung, gehen die finanziellen Auswirkungen aus den Änderungen zum Haushaltsvoranschlag des Regionalrates für hervor: Die voraussichtlichen laufenden Ausgaben steigen von 31.050.000,00 Euro auf insgesamt 131.510.000,00 Euro (+ 423,5%), während die Gesamtausgabe einschließlich der Sonderbuchführungen von 42.490.000,00 Euro auf 184.250.000,00 Euro steigt (+ 433,6%). All dies ist eine direkte Folge insbesondere des Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 6/2012 (Berechnungsgrundlage für die Leibrente der Abgeordneten, Übergangsbestimmungen betreffend die Anerkennung des derzeitigen Wertes eines Anteils der Leibrente und gemeinsame Bestimmungen), laut dem u. a. die Abgeordneten, die aus dem Amt ausgeschieden sind und eine Leibrente beziehen, die höher als 30,40 Prozent ist, die Möglichkeit haben, sich innerhalb einer mit Beschluss des Präsidiums festgesetzten Frist unwiderruflich für die Zuerkennung des derzeitigen Wertes des Anteils ihrer Leibrente, welcher das genannte Ausmaß überschreitet, zu entscheiden, wobei die eigene Leibrente nachfolgend neu festgesetzt wird. Der derzeitige Wert eines Anteils der Leibrente wurde in Durchführung genannter Bestimmung mit Beschluss des Präsidiums des Regionalrates vom 27. Mai, Nr. 334 festgesetzt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Sonderstatut für die Region Trentino- Südtirol die Ordnungsautonomie des Regionalrats anerkannt wird, der seine Tätigkeit mit Geschäftsordnung regelt. Auch unabhängig von der Bewertung der Tragweite der 12

Statutsbestimmung, bleibt die Tatsache bestehen, dass der Regionalrat die Anwendung des Grundsatzes des Gesetzes vom 6. Dezember 1973, Nr. 853 (Buchhalterische und funktionelle Autonomie der Regionalräte der Regionen mit Normalstatut) beschlossen hat, laut dem die Ansätze betreffend Ausgaben für die Amtsentschädigung und die Außendienstvergütung der Regionalratsabgeordneten mit Regionalgesetzen zu genehmigen sind. Der Regionalrat hat auch 1995 bei der Genehmigung des Regionalgesetzes vom 26. Februar 1995, Nr. 2 (Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der Autonomen Region Trentino-Südtirol) nach diesem Grundsatz gehandelt, indem u. a. die Sonderfonds für die finanzielle Verwaltung der Pflichtbeiträge zu Lasten der Regionalratsabgeordneten und für die Finanzierung der Vorsorgeleistungen und der Mandatsabfindung eingeführt wurden. In diese Sonderfonds fließen nicht nur die von den Regionalratsabgeordneten gezahlten Pflichtbeiträge, die aufgrund besagten Regionalgesetzes auf der zustehenden wirtschaftlichen Behandlung berechnet werden, sondern auch Überweisungen zu Lasten des Haushaltes des Regionalrates. Dies geht aus dem Beschluss des Präsidiums vom 26. November, Nr. 371 betreffend den vereinheitlichten Text der Durchführungsverordnungen zum Regionalgesetz vom 26. Februar 1995, Nr. 2 Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der Autonomen Region Trentino-Südtirol zuletzt geändert durch das Regionalgesetz vom 21. September 2012, Nr. 6 hervor, in dem Nachstehendes vorgesehen wird: a) Der zur Entlastung des Regionalratshaushalts in Hinsicht auf die Auszahlung der direkten und der übertragbaren Leibrenten der bis zur XIV. Legislaturperiode gewählten Regionalratsabgeordneten errichtete Garantiefonds (Art. 21) wird durch die bis zum Ende der XIV. Legislaturperiode vorgesehenen Pflichtbeiträge für die Leibrente und den Schutz des Ehegatten und der Kinder zu Lasten der Abgeordneten, die ihr Mandat vor der XIV. Legislaturperiode begonnen haben, durch den Solidaritätsbeitrag, der auf den Barwert gemäß Regionalgesetz vom 21. September 2012, Nr. 6 berechnet wird, und auch durch Zuweisungen zu Lasten des Regionalratshaushalts sowie durch die Beträge der gemäß Regionalgesetz vom 26. Februar 1995, Nr. 2 errichteten Gebarungen und die jeweiligen allfälligen Gebarungsergebnisse gespeist (Art. 23); b) Der Abfindungsfonds wird zwar durch die Pflichtbeiträge zu Lasten der Abgeordneten, aber auch durch die jährliche, nach dem ISTAT-Index berechnete Aufwertung zu Lasten des Regionalrates sowie durch die Gebarungsergebnisse gespeist (Art. 27). Das genannte Regionalgesetz Nr. 2/1995 enthält auch einen spezifischen Artikel den Art. 9 zur Deckung der Ausgaben, welcher wie folgt lautet: Die Deckung der für das Jahr 1995 vorgesehenen Ausgabe von 31 Milliarden 750 Millionen Lire erfolgt im Betrag von 27 Milliarden 800 Millionen Lire mittels Verwendung der Bereitstellung, die im Ausgabenkapitel Nr. 1 des Haushaltsvoranschlages der Region für das genannte Haushaltsjahr, das die notwendigen Mittel ausweist, vorgesehen ist, und für den Differenzbetrag von 3 Milliarden und 950 Millionen Lire durch Herabsetzung des gleich hohen Betrages in dem im Kapitel 670 der Ausgaben für das genannte Finanzjahr eingetragenen Sammelfonds.. Überdies wird vorgesehen, dass für die darauf folgenden Finanzjahre die Deckung der Ausgaben mittels Haushaltsgesetz im Sinne des Art. 7 und innerhalb der von Art. 14 des Regionalgesetzes vom 9. Mai 1991, Nr. 10 betreffend Bestimmungen über den Haushalt und das allgemeine Rechnungswesen der Region vorgesehenen Grenzen erfolgt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Regionalgesetz über das Rechnungswesen (Regionalgesetz Nr. 3/2009) vorgesehene Deckung mittels Haushaltsgesetz auch im Lichte der mehrmals erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur für die fortdauernden und wiederkehrenden Ausgaben im Einklang u. a. mit Art. 3 Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 76/2000 (Erkenntnisse Nr. 26/, Nr. 446/1994, Nr. 26/1991 und Nr. 331/1988) erlaubt ist, während wie bereits betont eine Maßnahme, die eine (außerordentliche/einmalige) Erhöhung um 423,5% des Gesamthaushaltes nach sich zieht, nicht als wiederkehrende Ausgabe betrachtet werden kann. 13

A.2. Bemerkungen bezüglich der Übereinstimmung des Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 6/2012 und dessen Durchführungsverordnungen mit den aus den staatlichen Bestimmungen über die Koordinierung der öffentlichen Finanzen ableitbaren Grundsätzen zwecks Gewährleistung der Erfüllung der Zielsetzungen und Auflagen in Zusammenhang mit der europäischen Ordnung Bezüglich der mit dieser Maßnahme verfolgten Zielsetzung wird unter Beachtung der entsprechenden Durchführungsbestimmung zum Sonderstatut betreffend die Tätigkeit des Rechnungshofes in der Region (Art. 6 und 10 des DPR Nr. 305/1988 mit seinen späteren Änderungen) und der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.-17. Jänner 1995, Nr. 29 enthaltenen Auslegung des Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 20/1994 darauf hingewiesen, dass einige Bestimmungen des genannten Regionalgesetzes Nr. 6/2012 besonders Art. 10 nicht im Einklang mit den Zielsetzungen laut Art. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 138/2011 stehen, die laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Nr. 23/2014 als Grundsätze für die Koordinierung der öffentlichen Finanzen ausgelegt wurden, die auch für die Sonderautonomien gelten; obwohl sich der Haushalt des Regionalrates auch in Bezug auf das Jahr für die Beträge, die die von der Region mit Finanzgesetz zugewiesene finanzielle Ausstattung (17 Millionen Euro) überschreiten, nicht direkt auf den Haushalt der Region und demnach auch nicht auf die für dasselbe Jahr vorgesehenen und eingehaltenen Ergebnisse des Stabilitätspaktes auswirkt, stehen die Änderungen zum Haushalt des Regionalrates nicht im Einklang mit den Zwecken laut Abs. 448, 454, 455 und 456 des Gesetzes Nr. 228/2012 (Stabilitätsgesetz ), was die Beteiligung der Region Trentino-Südtirol zur Verbesserung der gesamten Finanzsalden der öffentlichen Finanzen anbelangt: Dieses Ziel erfordert auch die Begrenzung des Kassenflusses und hat somit zur Änderung des Haushaltsvoranschlages des Regionalrates und zu den entsprechenden Kassenbewegungen bei den Einnahmen sowie bei den Ausgaben geführt, da der Regionalrat trotz seiner Ordnungs- und Haushaltsautonomie und der Tatsache, dass er nicht vom Stabilitätspakt Region-Ministerium für Wirtschaft und Finanzen betroffen ist, auf jeden Fall zu den regionalen Finanzen in ihrer Gesamtheit gehört. A.3. Bemerkungen bezüglich der Übereinstimmung der der Umsetzung des Regionalgesetzes Nr. 6/2012 zugrundeliegenden Rechtsbestimmungen mit dem Autonomiestatut Die letzte Bemerkung in Zusammenhang mit den Zielsetzungen dieses Berichtes betrifft den Art. 16 Abs. 2 des Regionalgesetzes Nr. 6/2012 für den Teil, in dem das Präsidium u. a. beauftragt wird, die Durchführungsverordnung zu demselben Regionalgesetz zu genehmigen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass laut Art. 44 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol der Regionalausschuss für den Erlass der Durchführungsverordnungen zu den Regionalgesetzen zuständig ist. In diesem Sinne ist der im Art. 16 Abs. 1 des Regionalgesetzes enthaltene Verweis auf die Befugnisse der Abgeordnetenkammer und deren internen Organe in Sachen wirtschaftliche Behandlung und Vorsorgeregelung ihrer Mitglieder nicht zutreffend, weil die Befugnisse der Abgeordnetenkammer auf eine andere Rechtsquelle (Verfassung) zurückzuführen sind und wie der Verfassungsgerichtshof mehrmals betont hat (z. B. Erkenntnis Nr. 143/1968 und Nr. 292/2001) nicht genau denjenigen eines Regionalrates entsprechen, auch wenn bedeutende Ähnlichkeiten bestehen. Eine weitere wichtige Tatsache ist, dass das Statut dem Regionalrat und nicht anderen internen Organen desselben die Befugnis zuerkennt, die Geschäftsordnung zu erlassen, und dass in diesem Rahmen das Institut der Übertragung angesichts des besonderen institutionellen Charakters des Regionalrats nicht angewandt werden kann. Auch unter Beachtung der dem Regionalrat laut Sonderstatut zuerkannten Autonomie bezüglich dessen Geschäftsordnung kann er diese nicht im Widerspruch zu den ausdrücklichen Bestimmungen des Statutes auslegen und ausüben, weshalb es für zweckmäßig und angebracht gehalten wird, den Regionalrat auf die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewertungen aufmerksam zu machen. Zur Ergänzung obiger Ausführungen wird es für notwendig erachtet, auch darauf hinzuweisen, dass im Art. 16 des Regionalgesetzes über das Rechnungswesen (Regionalgesetz vom 15. Juli 2009, Nr. 3 Bestimmungen über den Haushalt und das 14

Rechnungswesen der Region) zwar die Buchhaltungsautonomie des Regionalrates und demzufolge ein autonomer Haushalt vorgesehen sind, aber auch verfügt wird, dass der Regionalrat bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse unter Beachtung der Bestimmungen der Geschäftsordnung zu handeln hat. Laut der von den Abgeordneten mit absoluter Mehrheit genehmigten Geschäftsordnung (Art. 31 des Sonderstatutes) ist der Präsident außerdem dazu berufen, die dem Regionalrat zur Verfügung gestellten Fonds nach den Vorschriften über die Verwaltung und Rechnungslegung zu verwalten, jedoch es wird nicht ausdrücklich vorgesehen, dass diese vom Präsidium zu genehmigen sind: Dies widerspricht dem Art. 31 des Statutes, laut dem die Geschäftsordnung die einzige atypische Rechtsquelle ist, die nicht der regionalen Rechtsetzungstätigkeit gleichgesetzt werden kann. Ungeachtet dessen wurde das Präsidium mit dem Erlass der Regelung beauftragt, anstatt diese als Ergänzung der Geschäftsordnung mit der absoluten Mehrheit der Regionalratsmitglieder zu erlassen. Die Ordnungsbestimmungen über die Verwaltung und Rechnungslegung des Regionalrates, die auch die Errichtung und Verwaltung der Sonderfonds für die wirtschaftliche Behandlung und die Vorsorgeregelung der Regionalratsabgeordneten regeln, wurden demnach vom Präsidium mit eigenem Beschluss genehmigt. Bekanntlich ist dies zumindest in Bezug auf die Vorschriften betreffend die wirtschaftliche Behandlung und die Vorsorgeregelung der Regionalratsabgeordneten aufgrund des Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 2/1995 ergänzt durch Art. 16 des Regionalgesetzes Nr. 6/2012 gestattet, laut dem das Präsidium mit eigenen Ordnungsbestimmungen die Gebarung der Beitragsleistung regelt und eine entsprechende Garantie zum Schutze der von den Abgeordneten bis zur XIII. Legislaturperiode eingezahlten Beiträge vorsieht; es stimmt aber auch, dass diese Befugnis, was die Ordnungsbestimmungen über das Rechnungswesen des Regionalrates anbelangt, nur auf der Auslegung der Geschäftsordnung seitens des Präsidiums beruht. Es wird zwar berücksichtigt, dass laut besagter Gesetzesbestimmung das Präsidium des Regionalrates bzw. der Präsident des Regionalrates auf den durch das Gesetz geregelten Sachgebieten sämtliche Maßnahmen erlassen, für die laut Gesetz und gemäß den Ordnungsvorschriften der Abgeordnetenkammer das Präsidium und das Kollegium der Quästoren bzw. der Präsident der Abgeordnetenkammer zuständig sind, es ist jedoch notwendig, dass der Regionalrat im Lichte des Autonomiestatutes und der Geschäftsordnung des Regionalrates auch überprüft, ob dieser Gesetzgebungs- und Regelungsansatz korrekt ist. Dies ist auch unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Nichtübereinstimmung der Befugnisse der Abgeordnetenkammer mit jenen des Regionalrates (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Nr. 292/2001) trotz der von der Rechtslehre festgestellten teilweisen Ähnlichkeiten zu eruieren. B. Bemerkungen zur Umsetzung des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8 (Finanzgesetz der Region ) Art. 1 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8 (Finanzgesetz der Region ) fordert eine spezifische Bemerkung, da er eine ansehnliche Finanzmaßnahme (Gesamtbetrag: 500 Millionen) für die Gebietsentwicklung vorsieht, wobei die sogenannte Ausgabenkompetenz auch durch die Miteinbeziehung der Autonomen Provinzen Trient und Bozen wahrgenommen wird. Die Region ist nämlich dazu ermächtigt, den Autonomen Provinzen Trient und Bozen oder den von den Provinzen abhängigen Gesellschaften Kredite, auch zinslos, mit einer Höchstdauer von fünfzehn Jahren zu gewähren, und im Einvernehmen mit den Provinzen trägt sie zur Förderung und Unterstützung von Fonds für die Gebietsentwicklung einer jeden Provinz bei. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen können auch mittels Initiativen in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Körperschaften, von diesen abhängigen Gesellschaften, örtlichen Rentenfonds, zur Ausübung der Kredittätigkeit ermächtigten Rechtssubjekten sowie sonstigen Institutionen umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Artikel für die Umsetzung des Projekts zahlreiche unterschiedliche öffentliche und private Rechtsträger vorsieht, die sowohl im öffentlichen Bereich als auch marktwirtschaftlich tätig sind. Im genannten Gesetz ist ebenso eine Vielzahl von nicht nur an natürliche Personen und Familien, sondern auch an Unternehmen gerichteten Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, die 15