Die AIFM Richtlinie. Eine Zusammenfassung der axessum GmbH



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Transkript:

Eine Zusammenfassung der axessum GmbH

Seite i Inhaltsverzeichnis 1 EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds...1 2 Ziel der AIFM-Richtlinie...1 3 Ansatz der Regulierung: Der Fondsmanager...2 4 Eingeschränkter Anwendungsbereich...2 5 Die Zulassung von AIFM und der Vertrieb von AIF...3 6 Umfangreicher Pflichtenkatalog...5 7 EU-Verordnung regelt zahlreiche Details...5 8 axessum Ihr Partner bei AIFM...6 axessum GmbH Haymogasse 96 1230 Wien Tel. +43 1 888 60 69 E-Mail: office@axessum.com www.axessum.com

Seite 1 1 EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds Die AIFM-Richtlinie (Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds, 2011/61/EU) wurde am 8. Juni 2011 in Straßburg im Namen des Europäischen Parlaments und im Namen des Rates unterzeichnet. Sie wurde am 1.7.2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 21.7.2011 in Kraft getreten. Am 29. 7. 2013 wurde mit BGBl. I Nr. 135/2013 das österreichische Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) veröffentlicht, das rückwirkend zum 22. 7. 2013 in Kraft getreten. 2 Ziel der AIFM-Richtlinie Ziel der AIFM-Richtlinie ist es einen sicheren und harmonisierten EU-Rahmen für die Beobachtung und Überwachung der Risiken zu schaffen, die AIFM (Alternative Investment Fund Manager) für ihre Anleger, Gegenparteien, andere Finanzmarktteilnehmer und für die Stabilität des Finanzsystems darstellen, und AIFM unter strengen Auflagen die binnenmarktfreie Erbringung von Dienstleistungen und Vermarktung ihrer Fonds an professionelle Anleger zu gestatten. Nur auf nationaler Ebene sollen die Mitgliedstaaten den Vertrieb an Kleinanleger zulassen können und zu diesem Zweck zusätzliche gesetzliche Schutzmaßnahmen treffen.

Seite 2 3 Ansatz der Regulierung: Der Fondsmanager Die AIFM-Richtlinie trifft Regeln für die Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIF), d.h. von Fonds, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinne der OGAW-Richtlinie (2009/65/EG) sind. AIF sind z.b. Immobilienfonds, Hedgefonds und Private Equity-Fonds. Erfasst werden von der AIFM-Richtlinie Manager, die die Verwaltung von AIF als regelmäßige Geschäftstätigkeit betreiben und die sich bei einer Anzahl von Anlegern Kapital beschaffen, um dieses Kapital einer bestimmten Anlagepolitik entsprechend zugunsten dieser Anleger zu investieren, wobei es sich bei den AIF um offene oder geschlossene Fonds handeln kann und es keine Rolle spielt, welche Rechtsform sie haben und ob sie börsennotiert sind oder nicht. Ein AIFM kann sowohl ein externer Verwalter, der aufgrund seiner Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (externer AIFM), oder der AIF selbst sein, wenn seine Rechtsform eine interne Verwaltung zulässt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die AIFM-Richtlinie Verwalterregeln schafft, jedoch grundsätzlich keine Regeln für die AIF selbst. Von diesem Grundsatz weicht die AIFM-Richtlinie jedoch in einzelnen Fällen ab. 4 Eingeschränkter Anwendungsbereich Die AIFM-RL sieht ein reduziertes Aufsichtsregime für AIFM vor, bei denen das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen 100 Mio. EUR nicht übersteigt, und für AIFM, bei denen das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen 500 Mio. EUR nicht übersteigt, die nur nicht hebelfinanzierte AIF verwalten und die ihren Anlegern für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Rückgaberechte einräumen. Für solche AIFM sieht die AIFM- Richtlinie lediglich eine Registrierungspflicht und die Einhaltung gewisser Informationspflichten vor. AIFM, die unter den eingeschränkten Anwendungsbereich fallen, können beschließen, sich den Vorschriften der AIFM-Richtlinie zu unterwerfen (opt in), mit der Folge, dass die AIFM-Richtlinie in ihrer Gesamtheit auf den betreffenden AIFM anwendbar ist.

5 Die Zulassung von AIFM und der Vertrieb von AIF Seite 3 Die AIFM-Richtlinie regelt zunächst die Verwalter von AIF für professionelle Anleger. Daneben steht es den Mitgliedstaaten nach der AIFM-Richtlinie frei, AIF auch als Anlagemöglichkeit für Privatanleger zuzulassen. Soweit die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gelten die Vorschriften der AIFM-Richtlinie als Mindeststandards. Die AIFM-Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten frei, sowohl für die Manager von Publikums-AIF als auch für die Publikums-AIF selbst strengere Regelungen aufzustellen. Auch im Hinblick auf Manager von AIF für professionelle Anleger und diese AIF räumt die AIFM-Richtlinie den Mitgliedstaaten das Recht ein, zusätzliche Regelungen für ihre Fondsmanager oder Fonds zu treffen bzw. beizubehalten. Wesentliches Element beim Vertrieb von AIF an professionelle Anleger ist der in der AIFM-Richtlinie vorgesehene EU-Pass, der in einem Mitgliedstaat zugelassene Fondsmanager zum EU-weiten Vertrieb von AIF an professionelle Anleger berechtigt. Seit 22.7.2013 können in einer ersten Phase nur EU-AIFM (Fondsmanager mit Sitz in der EU) eine AIFM-Zulassung erhalten. Diese Zulassung umfasst die Verwaltung von EU-AIF (AIF mit Fondsdomizil in der EU) mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. Unbeschadet weiterer Meldeanforderungen beinhaltet dies auch den Vertrieb von EU-AIF, die von dem EU-AIFM verwaltet werden, an professionelle Anleger innerhalb der EU und die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. Dieses Pass-System ist für den Vertrieb von Nicht-EU-AIF, welche durch einen EU- AIFM oder einen Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, bis auf weiteres noch nicht anwendbar. Für den Vertrieb von Nicht-EU-AIF sind daher als auch für die Publikums- AIF selbst strengere Regelungen aufzustellen. Auch im Hinblick auf Manager von AIF für professionelle Anleger und diese AIF räumt die AIFM-Richtlinie den Mitgliedstaaten das Recht ein, zusätzliche Regelungen für ihre Fondsmanager oder Fonds zu treffen bzw. beizubehalten.

Seite 4 Wesentliches Element beim Vertrieb von AIF an professionelle Anleger ist der in der AIFM-Richtlinie vorgesehene EU-Pass, der in einem Mitgliedstaat zugelassene Fondsmanager zum EU-weiten Vertrieb von AIF an professionelle Anleger berechtigt. Seit 22.7.2013 können in einer ersten Phase nur EU-AIFM (Fondsmanager mit Sitz in der EU) eine AIFM-Zulassung erhalten. Diese Zulassung umfasst die Verwaltung von EU-AIF (AIF mit Fondsdomizil in der EU) mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. Unbeschadet weiterer Meldeanforderungen beinhaltet dies auch den Vertrieb von EU-AIF, die von dem EU-AIFM verwaltet werden, an professionelle Anleger innerhalb der EU und die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. Dieses Pass-System ist für den Vertrieb von Nicht-EU-AIF, welche durch einen EU- AIFM oder einen Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, bis auf weiteres noch nicht anwendbar. Für den Vertrieb von Nicht-EU-AIF sind daher weiterhin die jeweiligen nationalen Aufsichtsregime zu beachten. Nach dem Wortlaut der AIFM-Richtlinie ist frühestens ab 2015 beabsichtigt, dass ein harmonisiertes Pass-System auf Nicht-EU- AIFM, die Management- und/oder Vertriebsaktivitäten innerhalb der EU ausüben und für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, angewendet wird.

6 Umfangreicher Pflichtenkatalog Seite 5 Grundsätzlich unterliegen alle AIFM einem umfassenden Pflichtenkatalog. Dazu zählen diverse Wohlverhaltensregeln wie insbesondere das Halten von Mindest- Eigenmitteln, das Verbot der Vorzugsbehandlung von Anlegern, sofern nicht in den Fondsdokumenten explizit anders vorgesehen, das Treffen von Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenskonflikten, und die Pflicht zur Implementierung nur solcher Vergütungssysteme für alle Mitarbeiter, die nicht zur Übernahme von Risiken für den AIF ermutigen. Auch die funktionale Trennung zwischen Risiko- und Portfoliomanagement, die Verpflichtung zur Führung eines angemessenen Liquiditätsmanagements für den AIF und ein umfangreiches Risikomanagement werden vorgeschrieben. Aus organisatorischer Sicht ist besonders hervorzuheben, dass der AIFM für jeden AIF die unabhängige Bewertung und eine Verwahrstelle sicherstellen muss. Auch in punkto Transparenz sind die Anforderungen umfangreich: Neben einem detaillierten Rechenschaftsbericht (incl. Vergütungsangaben) sind Anleger umfangreich aufzuklären. Bei AIF, die systematisch auf Hebeleffekte setzen, muss regelmäßig die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung offengelegt werden. Auch die Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden sind vielfältig (Hebelfinanzierung, Leerverkäufe, Liquidität, etc). Bei Verstößen gegen die Richtlinie werden gegen die verantwortlichen Personen Verwaltungsmaßnahmen ergriffen. 7 EU-Verordnung regelt zahlreiche Details Die Europäische Kommission hat am 19. Dezember 2012 eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU erlassen ("Level II"), in der zahlreiche Einzelfragen zur Durchführung der AIFM-RL geregelt sind (Ausnahmen, Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz, Beaufsichtigung). Sie gilt seit dem 22. Juli 2013 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, eine Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften war nicht mehr erforderlich. Hintergrund: Europäische Verordnungen sind die "Gesetze" der Europäischen Union. Mit ihrem Inkrafttreten sind sie von den nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten anzuwenden.

8 axessum Ihr Partner bei AIFM Seite 6 Sie wollen wissen ob Ihr Unternehmen unter die AIFM Gesetzgebung fällt? Kann Ihr Unternehmen Beratung und Vermittlung von alternativen Investmentfonds durchführen? Welche Auswirkungen hat die neue AIFM Gesetzgebung auf Ihr Unternehmen? Welche Anforderungen muss Ihr Produkt erfüllen um ein AIFM Passporting zu erhalten? Sie benötigen Unterstützung beim Europäischen Pass für Ihr AIFM Produkt? Ist Ihr Produkt retail-tauglich in Österreich und Deutschland? Sie suchen Vertriebspartner für Ihr AIFM Produkt in Deutschland und Österreich? Sie benötigen eine Potentialstudie für den Markteintritt Ihres AIFM Produktes? Sie möchten ein Kontaktnetzwerk zu Behörden, Aufsicht und Interessensvertretungen für Ihr AIFM Produkt aufbauen? Kontaktieren Sie axessum: axessum GmbH Haymogasse 96 1230 Wien Österreich Tel. +43 1 888 60 69 E-Mail: office@axessum.com www.axessum.com