MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck



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- 147 - MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2015/2016 Ausgegeben am 19. Jänner 2016 12. Stück 49. Satzungsteil Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Medizinischen Universität Innsbruck (Good Scientific Practice) Medieninhaberin, Herstellerin, Herausgeberin und Redaktion: Medizinische Universität Innsbruck. Anschrift, Verlags- und Herstellungsort: Innrain 52, A-6020 Innsbruck.

- 148-49. Satzungsteil Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Medizinischen Universität Innsbruck (Good Scientific Practice) Der Senat der Medizinischen Universität Innsbruck hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 auf Vorschlag des Rektorats den Satzungsteil Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Medizinischen Universität Innsbruck (Good Scientific Practice) beschlossen. Dieser lautet wie folgt: PRÄAMBEL Die Beachtung und Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind elementare Voraussetzungen für wissenschaftliches Arbeiten und für die Anerkennung wissenschaftlicher Arbeit in der Öffentlichkeit und in der Gemeinschaft der Wissenschafterinnen und Wissenschafter. Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind unvereinbar mit dem Wesen der Wissenschaft selbst als einem auf nachprüfbaren Erkenntnisgewinn gerichteten, methodisch-systematischen Forschungsprozess. Sie zerstören darüber hinaus das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verlässlichkeit wissenschaftlicher Ergebnisse sowie das Vertrauen der Wissenschafterinnen und Wissenschafter untereinander, das eine wichtige Voraussetzung wissenschaftlicher Arbeit in der arbeitsteiligen Zusammenarbeit darstellt, die Wissenschaft heute bestimmt. Die Bestimmungen dieses Satzungsteils sind in Ergänzung zu rechtlichen Bestimmungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene als allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit an der Medizinischen Universität Innsbruck zu beachten. I. ABSCHNITT REGELN 1 Eigenverantwortung der Wissenschafterinnen/Wissenschafter (1) Die nachstehenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sind für alle Personen, die mittelbar oder unmittelbar an Forschungsaktivitäten an der Medizinischen Universität Innsbruck beteiligt sind, insbesondere auch für Studierende, die eine wissenschaftlichen Abschlussarbeiten verfassen (zb Diplomarbeiten, Dissertationen), verbindlich (if Wissenschafterin/Wissenschafter); dies unabhängig von einem allfälligen Beschäftigungsverhältnis zur Universität. (2) Jede Wissenschafterin/jeder Wissenschafter ist verantwortlich für ihr/sein Verhalten und ihre/seine Handlungen im Zusammenhang mit ihren/seinen Forschungsaktivitäten. (3) In diesem Sinn sind alle Wissenschafterinnen/Wissenschafter verpflichtet, lege artis zu arbeiten, dh alle Forschungsaktivitäten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, ethischen Prinzipien, den allgemeinen und fach- bzw. disziplinspezifischen Regeln und dem aktuellen Stand der Wissenschaft im jeweiligen Fachgebiet durchzuführen. 2 Vorbildfunktion, Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses (1) Wer Führungsaufgaben eines wissenschaftlichen Bereichs (Organisationseinheit, Arbeitsgruppe etc) wahrnimmt, trifft eine besondere Verantwortung, die eigene wissenschaftliche Arbeit auf beispielhafte Art und Weise durchzuführen, und hat für ein Forschungsumfeld zu sorgen, das die Einhaltung der Standards und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ermöglicht. (2) Jede Universitätslehrerin/jeder Universitätslehrer bzw. jede wissenschaftliche Mitarbeiterin/jeder wissenschaftlicher Mitarbeiter ist aufgefordert, Studierenden und dem wissenschaftlichen Nachwuchs die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis zu vermitteln und wissenschaftliches Fehlverhalten zu thematisieren, um zu einer entsprechenden Sensibilisierung und einem verstärkten Verantwortungsbewusstsein beizutragen. Insbesondere Betreuerinnen/Betreuer von wissenschaftlichen Arbeiten trifft die Verantwortung, Studierende und Nachwuchswissenschafterinnen/Nachwuchswissenschafter mit den Standards und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vertraut zu machen. (3) Alle Studienpläne an der Medizinischen Universität Innsbruck enthalten Lehrveranstaltungen zum Themenbereich der guten wissenschaftlichen Praxis.

- 149-3 Anwendung statistischer Verfahren, Umgang mit Daten (1) Bei wissenschaftlichen Arbeiten, die sich der Anwendung statistischer Verfahren bedienen, sollte vor Beginn bei einschlägig ausgewiesenen Fachkolleginnen/Fachkollegen Rat zur Versuchsplanung und zu den einzusetzenden statistischen Verfahren eingeholt werden. (2) Die Erhebung, Verwahrung, Übermittlung und Verwertung von Daten hat ausschließlich im Einklang mit den geltenden nationalen und anwendbaren internationalen Rechtsnormen zu erfolgen. Daten sind dementsprechend gewissenhaft zu erheben, nachvollziehbar zu dokumentieren, sorgfältig zu verarbeiten und sicher aufzubewahren. (3) Primär- und Originaldaten, Messergebnisse sowie Resultate wissenschaftlicher Forschungstätigkeit sind unbeschadet längerer gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zumindest für zehn Jahre nach Abschluss eines Projektes bzw. der Publikation der Daten verfügbar zu halten und sicher aufzubewahren. (4) Auch Daten, die nicht unmittelbar in einer Publikation ihren Niederschlag finden, sind nachvollziehbar zu dokumentieren und sicher aufzubewahren. (5) In Entsprechung von Abs 2 und 3 haben Originalprotokolle und alle wesentlichen Unterlagen von wissenschaftlichen Untersuchungen an der betreffenden Organisationseinheit zu verbleiben. Die Verantwortung dafür trägt die Arbeitsgruppenleiterin/der Arbeitsgruppenleiter, bei studentischer Forschung die Betreuerin/der Betreuer. 4 Richtlinien zur Qualitätssicherung im Labor (1) Zur Qualitätssicherung in Laboren, die mittelbar oder unmittelbar in die Patientenversorgung involviert sind, erarbeiten die Leiterinnen/Leiter der betreffenden Organisationseinheiten nach den formalen Vorgaben des Rektorats Richtlinien und bringen diese dem Rektorat zur Kenntnis. (2) Die Leiterinnen/Leiter der jeweiligen Organisationseinheit haben die Wissenschafterinnen/Wissenschafter von den Richtlinien nachweislich in Kenntnis zu setzen und sind für die Einhaltung dieser Richtlinien mitverantwortlich. 5 Klinische Forschung, Präklinische Forschung (1) Forschungsvorhaben am Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, sind der Ethikkommission zur Beurteilung vorzulegen und dürfen erst nach Vorliegen einer entsprechenden Stellungnahme der Ethikkommission begonnen werden. Ist die Ethikkommission im Rahmen von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten (zb Diplomarbeiten, Dissertationen) zu befassen, hat dies durch die Betreuerin/den Betreuer zu erfolgen. Die OE Clinical Trial Center unterstützt die Wissenschafterinnen/Wissenschafter bei der Vorbereitung einer klinischen Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die Antragstellung bei der Ethikkommission, und gegebenenfalls bei deren Meldung im Studienregister, sowie allenfalls bei der Durchführung der klinischen Prüfung. (2) Forschungsvorhaben an Tieren sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Der Tierethikbeirat der Medizinischen Universität Innsbruck unterstützt Wissenschafterinnen/Wissenschafter bei der entsprechenden Antragstellung. Bei Fragen in Bezug auf die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben bei Forschungsvorhaben an Tieren leistet das Tierschutzgremium entsprechende Hilfestellung. (3) Unabhängig davon sind alle die für die klinische und präklinische Forschung geltenden rechtlichen Vorschriften (zb Gentechnikgesetz) einzuhalten. 6 Autorenschaft (1) In Anlehnung an die Empfehlungen des International Committee of Medical Journal Editors (ICMJE) begründet sich eine Autorenschaft auf a. einen substantiellen Beitrag zur Konzeption und zum Design des Projektes, oder zur Durchführung der Forschungsarbeit bzw. Beschaffung von Daten, oder zur Analyse und Interpretation von Daten und b. die Ausarbeitung des Manuskripts und dessen kritische Überarbeitung hinsichtlich des intellektuell bedeutsamen Inhalts und c. die Zustimmung zur endgültigen Version des zu veröffentlichenden Manuskripts. Alle Personen, die als Autorinnen/Autoren genannt werden, müssen diese drei Voraussetzungen erfüllen, so genannte Ehrenautorenschaften sind nicht zulässig. Umgekehrt müssen alle Personen, die diese drei Punkte erfüllen, als Autorin/Autor genannt werden.

- 150 - (2) Das Einverständnis als Mitautorin/Mitautor benannt zu werden, begründet die Mitverantwortung dafür, dass die Publikation wissenschaftlichen Anforderungen entspricht. Dies gilt vor allem für den Bereich, für den die Mitautorin/der Mitautor einen Beitrag geliefert hat. Die Mitautorin/der Mitautor ist sowohl für die Korrektheit des eigenen Beitrags als auch dafür verantwortlich, dass dieser in wissenschaftlich vertretbarer Weise in die Publikation eingebracht wird. (3) Die Autorenliste muss im Team besprochen und auf einer gemeinsamen Entscheidung aller (Mit)Autorinnen/(Mit)Autoren beruhen. Diese Entscheidung ist schriftlich in einer Autorenerklärung festzuhalten. Die Autorenerklärung muss von allen (Mit)Autorinnen/(Mit)Autoren unterfertigt werden und entweder beim jeweiligen Journal oder bei der korrespondierenden Autorin/beim korrespondierenden Autor hinterlegt werden. (4) Personen, die zwar einen Beitrag zu einer Publikation geleistet haben, dieser sie aber nicht zur Autorenschaft qualifiziert, sollten jedenfalls in den Danksagungen (acknowledgements) angeführt werden. Das schriftliche Einverständnis dieser Personen sollte vorliegen. Solche Beiträge sind zb die nur technische Mitwirkung bei der Datenerhebung, die Bereitstellung von Finanz- und Sachmitteln, die Leitung der Organisationseinheit, an der die Forschung durchgeführt wurde oder das bloße Korrekturlesen des Manuskripts ohne Mitgestaltung des Inhalts. (5) Die Benennung von Personen, die keinen Beitrag is des Abs 1 oder 4 geleistet haben, ist nicht zulässig und ist als wissenschaftliches Fehlverhalten zu qualifizieren. 7 Interessenkonflikte (1) Ein Interessenkonflikt kann vorliegen, wenn akademische, wirtschaftliche bzw. finanzielle oder persönliche Interessen geeignet sind, das objektive Urteilsvermögen der Wissenschafterin/des Wissenschafters zu beeinflussen (vgl zb 47 BDG). (2) Um das Vertrauen in die Integrität der Wissenschafterinnen/Wissenschafter und die Qualität ihrer Arbeiten entsprechend zu gewährleisten, sind (potenzielle) Interessenkonflikte offenzulegen. (Potenzielle) Interessenkonflikte sind dementsprechend insbesondere im Zusammenhang mit der Einwerbung von Drittmitteln, der Begutachtung bzw. Durchführung von Forschungsprojekten, der Begutachtung von Publikationen, sowie in eigenen Publikationen und anderen Veröffentlichungen, Vorträgen und Präsentationen zu deklarieren. Ebenso verpflichtend ist die Offenlegung von Interessenkonflikten im Rahmen einer Tätigkeit in Gremien oder als Expertin/Experte im Gesundheitswesen. 8 Kollegialität und Kooperation (1) In der wissenschaftlichen Forschung ist Kollegialität und Kooperationsbereitschaft oberstes Gebot. Wissenschaftliche Arbeiten anderer dürfen auch im Fall direkter Konkurrenz weder behindert noch verzögert werden. (2) Die Begutachtung von Projekten, Publikationen oder akademischen Arbeiten (Arbeiten von Studierenden, Habilitationsschriften) ist bei Befangenheit (zb direkte Konkurrenzsituation) abzulehnen. (3) Resultate und Ideen anderer Wissenschafterinnen/Wissenschafter sowie deren Publikationen sind in angemessener Weise zu berücksichtigen und zu zitieren. 9 Wissenschaftliches Fehlverhalten Ein wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor: 1. bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang; entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Falschangaben sind insbesondere: a. das Erfinden von Daten b. das Verfälschen von Daten, zb durch Herausnahme unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen oder durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung c. unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen) d. wahrheitswidrige Behauptungen, eingereichte Arbeiten seien durch (bestimmte) Fachwissenschafterinnen oder Fachwissenschafter geprüft e. Befürwortung von Arbeiten anderer zur Veröffentlichung, ohne sie geprüft zu haben f. Publikation eines von den Autorinnen/Autoren bereits veröffentlichten Textes oder von Textteilen ohne einen Hinweis auf die frühere Publikation;

- 151-2. bei Verletzung geistigen Eigentums anderer Wissenschafterinnen/Wissenschafter, insbesondere bei: a. unbefugter Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat) b. der Ausbeutung von fremden Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachterin/als Gutachter (Ideendiebstahl) c. der Anmaßung oder Hinnahme unbegründeter wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautorenschaft d. der unbefugten Veröffentlichung und unbefugten Zugänglichmachung gegenüber Dritten, solange die Autorin/der Autor das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehrmeinung oder den Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht hat; 3. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Behinderung der Forschungstätigkeit anderer Wissenschafterinnen/Wissenschafter sowie bei leichtfertigen und unlauteren Versuchen, das wissenschaftliche Ansehen einer oder eines anderen zu mindern; 4. bei Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die eine andere Wissenschafterin/ein anderer Wissenschafter zur Durchführung seiner Forschungen benötigt); 5. bei unberechtigter Verweigerung des Zugangs zu Primär- und Originaldaten einschließlich der Information über ihre Gewinnung bzw. deren Beseitigung sowie die Verletzung der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht; 6. bei unberechtigter Nichtoffenlegung der Finanzierung von Forschungsprojekten, insbesondere durch die Nichtnennung von Personen und/oder Institutionen, die die Projekte durch Geld- oder Sachzuwendungen unterstützt haben, oder durch den fehlenden Hinweis auf ökonomische Interessen, die mit dem Forschungsprojekt verbunden sind. II. ABSCHNITT VERFAHREN 10 Allgemeine Grundsätze (1) Ansprechpartner bei Fragen guter wissenschaftlicher Praxis oder bei einem Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind zunächst die Vertrauenspersonen gemäß 11. (2) Die Vertrauenspersonen gemäß 11 sowie alle an einem Verfahren zur Untersuchung vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Abschluss der Untersuchung bzw. des Verfahrens bestehen. (3) Bis zur Entscheidung darüber, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt oder nicht, ist eine Vorverurteilung der betroffenen Person unbedingt zu vermeiden. (4) Dem Rektorat steht es insbesondere bei Verdacht auf besonders gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten frei, jederzeit die Österreichische Agentur für Wissenschaftliche Integrität, deren Mitglied die Medizinische Universität Innsbruck ist, mit der Angelegenheit zu befassen. (5) Verfahrensbeteiligte sind die Person, die den Verdacht gemeldet hat, die Person oder die Personen, gegen die sich der Verdacht richtet sowie alle Personen, deren Rechte betroffen und möglicherweise verletzt sind, soweit sie namentlich bekannt sind. (6) Die frühzeitige Herstellung der Öffentlichkeit kann einen Reputationsverlust der/des Betroffenen zur Folge haben. Dementsprechend darf durch Beteiligte und/oder Betroffene keine Information an die Öffentlichkeit, insbesondere nicht an die Medien erfolgen. 11 Vertrauenspersonen (1) Jeweils eine weibliche und eine männliche Person aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals aus dem Medizinisch-Theoretischen Bereich und aus dem Klinischen Bereich sind mit ihrem Einverständnis vom Senat zu sog Vertrauenspersonen zu bestellen. (2) Die Vertrauenspersonen werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine unmittelbare Wiederbestellung ist einmal möglich. (3) Sowohl Namen als auch Kontaktdaten der bestellten Vertrauenspersonen sind im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck und an geeigneter Stelle auf der Homepage der Medizinischen Universität Innsbruck zu veröffentlichen.

- 152 - (4) Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören: a. Beratung im Zusammenhang mit Fragen betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten; b. Überprüfung von Hinweisen, Verdachtsmomenten und Meldungen betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten; c. Einleitung eines Verfahren gemäß 12 Abs 3; d. Dokumentation und Berichterstattung. (5) Die Vertrauenspersonen erfüllen ihre Aufgaben weisungsfrei und unabhängig. 12 Vorprüfung durch die Vertrauensperson (1) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet, sämtliche ihr bekannt gewordenen Hinweise und Verdachtsmomente auf wissenschaftliches Fehlverhalten nachzugehen. Über einen bloß mündlich vorgebrachten Hinweis oder Verdachtsmoment ist ein entsprechender Aktenvermerk anzufertigen. Anonymen Hinweisen haben die Vertrauenspersonen nur dann nachzugehen, wenn der Hinweis entsprechend substantiell begründet ist und die erhobenen Vorwürfe plausibel erscheinen. (2) Die über einen Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten informierte Vertrauensperson prüft die Vorwürfe und versucht diese im Rahmen dieser Vorprüfung aufzuklären. Dabei ist auch die vom Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens betroffene Person über die Vorwürfe zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sachverhaltsklärung ist in angemessener Zeit durchzuführen und abzuschließen. (3) Bleibt nach dieser Vorprüfung der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten bestehen bzw. erhärtet sich dieser, veranlasst die Vertrauensperson die Einleitung eines Verfahrens vor dem GSP- Panel gemäß 13 f. Anderenfalls stellt sie das Verfahren ein. (4) Über das Ergebnis der Vorprüfung samt wesentlichen Entscheidungsgründen werden das Rektorat, die anderen Vertrauenspersonen und die Verfahrensbeteiligten schriftlich verständigt. Sofern diese mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden sind, können sie binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe die Vorlage des Falles an das GSP-Panel verlangen. 13 Good Scientific Practice-Panel (GSP-Panel) (1) Bleibt nach der Vorprüfung gemäß 12 der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten bestehen bzw. erhärtet sich dieser, geht die Zuständigkeit zur Untersuchung von Hinweisen und Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens auf das GSP-Panel über (vgl 12 Abs 3). Das GSP-Panel setzt sich aus den vier Vertrauenspersonen gemäß 11 zusammen. (2) Die konstituierende Sitzung des GSP-Panels ist von der an Lebensjahren ältesten Vertrauensperson unverzüglich nach Bestellung der Vertrauenspersonen gemäß 11 einzuberufen und bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden zu leiten. Das GSP-Panel wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der/dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen. Das GSP-Panel hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist vom Rektorat zu genehmigen. (3) Das GSP-Panel erstattet dem Rektorat und dem Senat unbeschadet anderer Informations- und Berichtspflichten einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der in anonymer Form insbesondere sämtliche ihr bekannt gewordenen Verdachtsmomente und einschlägige Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten gemäß 12 sowie die Fälle darstellt, mit denen das GSP-Panel im entsprechenden Zeitraum befasst war. Es kann im jährlichen Tätigkeitsbericht ferner Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis aussprechen. 14 Verfahren vor dem GSP-Panel (1) Die mit der Sachverhaltsklärung befasste Vertrauensperson berichtet den übrigen Mitgliedern des GSP-Panels über den gemeldeten Verdacht sowie über den bisherigen Verlauf der Vorprüfung. Das GSP-Panel beschließt nach Beratung über die Notwendigkeit weiterer Untersuchungsmaßnahmen, mit deren Durchführung sie gegebenenfalls eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragt. Das GSP-Panel kann bei Bedarf sachverständige Personen hinzuziehen und arbeitet auf eine zügige Erledigung des Verfahrens hin.

- 153 - (2) Sitzungen des GSP-Panels sind nicht öffentlich. Rektoratsmitgliedern oder von ihnen beauftragten Personen ist die Teilnahme an den Sitzungen zu gestatten. Der Verfahrensablauf sowie alle belastenden und entlastenden Tatsachen einschließlich der Beweismittel sind schriftlich zu dokumentieren. Über die Sitzungen des GSP-Panels sind Protokolle anzufertigen, die insbesondere die Termine der Sitzungen, die anwesenden Personen, die mündlich vorgebrachten Erklärungen sowie die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung zu beinhalten haben. (3) Das GSP-Panel hat vor Abschluss ihrer Untersuchungen alle Verfahrensbeteiligten mündlich oder schriftlich zu dem gemeldeten Verdacht zu befragen. Bei mündlichen Befragungen können die Verfahrensbeteiligten eine Person ihres Vertrauens beiziehen. Es kann erforderlich werden, die Namen der informierenden Personen offen zu legen, wenn Betroffene sich anderenfalls nicht sachgerecht verteidigen können, insbesondere weil der Glaubwürdigkeit und den Motiven von informierenden Personen im Hinblick auf die Aufklärung des vorgeworfenen Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommt. Nach Abschluss der Untersuchungsmaßnahmen ist der Person, gegen die sich der Verdacht richtet, das Ergebnis der Untersuchungsmaßnahmen mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben. (4) Sodann hat das GSP-Panel möglichst innerhalb von vier Wochen darüber zu entscheiden, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Es entscheidet in freier Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Beweismittel und Tatsachen. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit kommt in Betracht, wenn ein minderschweres wissenschaftliches Fehlverhalten feststeht und die/der Betroffene maßgeblich zur Aufklärung beigetragen hat und gegebenenfalls selbst eine Maßnahme, insbesondere ein Erratum anbietet bzw. Maßnahmen zur Behebung eingetretener Schäden bereits ergriffen wurden. (5) Die Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen ist dem Rektorat sowie allen Verfahrensbeteiligten schriftlich mitzuteilen. Sieht das GSP-Panel ein wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen an, schlägt es dem Rektorat mögliche Konsequenzen vor. 15 Folgen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (1) Hat das GSP-Panel ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt und das Rektorat entsprechend informiert, entscheidet das Rektorat über das weitere Vorgehen, insbesondere auch in arbeits- und dienstrechtlicher, zivil- und strafrechtlicher Hinsicht. Maßstab hierfür sind die Wahrung der wissenschaftlichen Standards und der Rechte aller unmittelbar oder mittelbar Betroffenen, die Art und Schwere des wissenschaftlichen Fehlverhaltens sowie die Notwendigkeit seiner Ahndung. (2) Zu den möglichen Folgen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zählt nach Maßgabe des Datenschutzrechtes auch die Unterrichtung Dritter über das Ergebnis des Verfahrens und über die getroffenen Maßnahmen. Davon umfasst können insbesondere andere Universitäten oder außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen und Vereinigungen sein, wenn diese davon unmittelbar berührt sind oder wenn die betroffene Wissenschafterin/der betroffene Wissenschafter eine leitende Stellung in der betreffenden Institution einnimmt oder in Entscheidungsgremien oder dergleichen mitwirkt. Für solche Unterrichtungen ist ausschließlich das Rektorat zuständig. 16 Betreuung von Verfahrensbeteiligten (1) Nach Abschluss eines Verfahrens vor dem GSP-Panel sind die Personen, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens involviert wurden, im Hinblick auf ihre persönliche Würde und wissenschaftliche Integrität vor weiteren Benachteiligungen zu schützen. (2) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber sowie Informantinnen/Informanten sind vor Benachteiligung zu schützen, wenn die Meldung des Verdachts auf wissenschaftliches Verhalten im guten Glauben erfolgt ist und sich die erhobenen Vorwürfe nicht als offensichtlich völlig haltlos herausstellen. Die bedeutet bei Nachwuchswissenschafterinnen/Nachwuchswissenschafter, dass es deswegen insbesondere nicht zu einer Beeinträchtigung ihres Fortkommens zb bei der Erstellung von Abschlussarbeiten kommen darf. Bei Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern und Informantinnen/Informanten, die dem Dienststand der MUI angehören, dürfen damit keine beruflichen Nachteile und Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Karriere verbunden sein.

- 154 - III. ABSCHNITT IN-KRAFT-TRETEN 17 In-Kraft-Treten Dieser Satzungsteil ersetzt den bisherigen Satzungsteil Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Medizinischen Universität Innsbruck, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 04.05.2005, Studienjahr 2004/2005, Nummer 115, 27. Stück und tritt mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck in Kraft. Für den Senat: Univ.-Prof. Dr. Martin Krismer Vorsitzender