Beihilfevorschriften - 27-22 BayBhV. Aufwendungen für Sehhilfen



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Transkript:

Beihilfevorschriften - 27-22 BayBhV 22 Aufwendungen für Sehhilfen (1) 1 Aufwendungen für Sehhilfen sind nach den Abs. 2 bis 6 beihilfefähig 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach schriftlicher augenärztlicher Verordnung bei a) Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder b) Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder c) gravierender Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder d) erheblichen Gesichtsfeldausfällen. 2 Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist eine augenärztliche Verordnung in Schriftform. 3 Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin bzw. eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 je Sehhilfe beihilfefähig, Abs. 9 bleibt unberührt. 4 Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist stets eine augenärztliche Verordnung erforderlich. (2) Aufwendungen für Brillen sind einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: 1. für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): a) Einstärkengläser: für das sph. Glas bis zu 31,00 für das cyl. Glas bis zu 41,00 b) Mehrstärkengläser: für das sph. Glas bis zu 72,00 für das cyl. Glas bis zu 92,50 2. bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt): zuzüglich je Glas 21 3. Dreistufen- oder Multifokalgläser: zuzüglich je Glas 21 4. Gläser mit prismatischer Wirkung: zuzüglich je Glas 21.

Beihilfevorschriften - 28-22 BayBhV (3) 1 Neben den Höchstbeträgen nach Abs. 2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 beihilfefähig 1. bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt, 2. bei Anisometropien ab 2 dpt, 3. unabhängig von der Gläserstärke a) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr, b) bei Erkrankten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist. 2 Neben den Höchstbeträgen nach Abs. 2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für getönte bzw. phototrope Gläser (Lichtschutzgläser) je Glas bis zu 11 beihilfefähig bei: 1. umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen), 2. krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), 3. Fortfall der Pupillenverengung (z.b. absolute und reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kerr-Syndrom), 4. chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis), 5. entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses, 6. Ziliarneuralgie, 7. blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven, 8. totaler Farbenblindheit, 9. Albinismus, 10. unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, 11. intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren), 12. Gläsern ab + 10 dpt. 3 Die Mehraufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nebeneinander beihilfefähig. (4) 1 Die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach 33 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beihilfefähig. 2 Sofern hierbei Aufwendungen für Kurzzeitlinsen geltend gemacht werden, sind diese bis zu 154 (sphärisch) und 230 (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig. 3 Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, sind nur die vergleichbaren Kosten nach den Abs. 2 und 3 beihilfefähig. 4 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind folgende Aufwendungen im Rahmen der Abs. 2 und 3 beihilfefähig für 1. eine Reservebrille oder 2. eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.

Beihilfevorschriften - 29-22 BayBhV (5) Im Übrigen sind die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil 1. sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat, 2. die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder 3. sich bei Kindern die Kopfform geändert hat. (6) Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind notwendige Aufwendungen einschließlich Handwerksleistung in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Abs. 2 und 3 (die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 entfallen), 2. für eine Brillenfassung bis zu 52. (7) Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den nach 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Fällen beihilfefähig. (8) Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden. (9) Die Aufwendungen für Bildschirmbrillen, Brillenversicherungen und Etuis sind nicht beihilfefähig.

Beihilfevorschriften - 27 - VV zu 22 BayBhV VV zu 22 BayBhV Sehhilfen Zu Absatz 1 1. 1 Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind unter Beachtung der Höchstsätze nach 22 Abs. 2 bis 6 beihilfefähig, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifizierung des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. 2 Eine schwere Sehbehinderung, die zur Versorgung zu Lasten der Beihilfe führen kann, liegt somit nur vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf jedem Auge maximal 0,3 beträgt. 3 0,3 bedeutet, dass der Patient aus drei Meter Entfernung das sehen kann, was ein Normalsichtiger aus zehn Meter Entfernung sehen kann. 4 Besteht bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf einem Auge eine Sehleistung von <=0,3 (kleiner oder gleich 30 %), auf dem anderen bei bestmöglicher Korrektur eine Sehbehinderung von >0,3 (größer als 30 %), besteht kein Leistungsanspruch für Beihilfeberechtigte oder berücksichtungsfähige Angehörige. 5 Eine eingeschränkte Sehfähigkeit von bis zu 0,3 auf einem Auge allein reicht somit für einen Leistungsanspruch nicht aus. 6 Die Indikation (Indikationsschlüssel) ist auf der Verordnung anzugeben. 7 Die Angabe in Dioptrien ist allein nicht ausreichend. 2. Gegenüberstellung der maßgeblichen Indikationen-Codierungsschlüssel gemäß ICD-10-Klassifikation (ICD-10-GM-Version 2004, Kapitel VII, Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde) und der Stufen der Sehbeeinträchtigung gemäß WHO: Bezeichnung gemäß ICD 10 Stufen der Sehbeeinträchtigung gemäß WHO Sehschwäche 1 6/18 3/10 (0,3) 20/70 Sehschwäche 2 6/60 1/10 (0,1) 20/200 Blindheit 3 3/60 Sehschärfe mit bestmöglicher Korrektur Maximum weniger als: 1/20 (0,05) 20/400 Blindheit 4 1/60 (Fingerzählen bei 1 m) 1/50 (0,02) 5/300 Blindheit 5 keine Lichtwahrnehmung Minimum bei oder höher als: 6/60 1/10 (0,1) 20/200 3/60 1/20 (0,05) 20/400 1/60 (Fingerzählen bei 1 m) 1/50 (0,02) 5/300 (20/1200) Lichtwahrnehmung 3. 1 Die maßgeblichen Diagnoseschlüssel sind den Stufen der Sehbeeinträchtigung gemäß WHO wie folgt zuzuordnen: a) H 54.0 Blindheit beider Augen Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung beider Augen. b) H 54.1 Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung eines Auges, Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung des anderen Auges. c) H 54.2 Sehschwäche beider Augen Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung beider Augen. Landesamt für Finanzen, DSt. Regensburg - Leitstelle Personalnebenleistungen 10.08.2007

Beihilfevorschriften - 28 - VV zu 22 BayBhV 2 Der Begriff Sehschwäche in der Kategorie H 54 schließt die Stufen 1 und 2, der Begriff Blindheit die Stufen 3, 4, 5 ein. 3 Wenn die Größe des Gesichtsfeldes mitberücksichtigt wird, sind Patienten, deren Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht größer als zehn Grad, aber größer als fünf Grad ist, in die Stufe 3 einzuordnen; Patienten, deren Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht größer als fünf Grad ist, sind in die Stufe 4 einzuordnen, auch wenn die zentrale Sehschärfe nicht herabgesetzt ist. 4. 1 Erhebliche Gesichtsfeldausfälle führen zu Einschränkungen des Sehvermögens im Hinblick auf das Sehumfeld. 2 Dabei wird unterschieden zwischen peripherem und zentralem Gesichtsfeldausfall. 3 Nach fachärztlicher Bescheinigung können z. B. die Aufwendungen bei folgenden Indikationen a) Hemianopsie b) Quadrantenanopsie c) Skotom d) Tunnel- oder Röhrensehen e) Maculadegeneration als beihilfefähig anerkannt werden. 5. 1 Bei erneuter Beschaffung einer Sehhilfe ist immer eine ärztliche Verordnung erforderlich. 2 Die Indikation (Diagnoseschlüssel H 54.0 bis H 54.2) muss auf der Verordnung angegeben sein. Zu Absatz 7 1 Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen sind altersunabhängig und für alle Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig. 2 Die Beihilfefähigkeit richtet sich dabei nach den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmittel in der vertragsärztlichen Versorgung - Hilfsmittel- Richtlinien), in denen die Indikationen für therapeutische Sehhilfen festgelegt sind. Landesamt für Finanzen, DSt. Regensburg - Leitstelle Personalnebenleistungen 10.08.2007