Hinweise für die Lehrstühle zur Betreuung von wiss. Arbeiten in den Bachelor-/Masterstudiengängen MB, MECH und WING



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Hinweise für die Lehrstühle zur Betreuung von wiss. Arbeiten in den Bachelor-/Masterstudiengängen MB, MECH und WING Stand: 17.05.010, Kreis/Purr 1. Überblick Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über Umfang, Bewertung und Bearbeitungsdauer der in den Bachelor-/Masterstudiengängen MB, MECH und WING zu verfassenden Bachelor-, Projekt- bzw. Masterarbeit: Bachelorstudium Studiengang MB WING MECH Bachelorarbeit Zulassungsvoraussetzungen Frühestens zu Beginn des sechsten Semesters Mind. 130 ECTS müssen bereits erworben sein. Oder: Antrag an Prüfungsausschuss ECTS Arbeit 1 ECTS 10 ECTS ECTS Vortrag 3 ECTS,5 ECTS Umfang der Arbeit 360 h 300 h Bearbeitungszeitraum 5 Monate Verlängerungsmöglichkeit 1 Monat Masterstudium Studiengang MB WING MECH Projektarbeit Anzahl 1 0 Zulassungsvoraussetzungen Keine Entfällt ECTS Arbeit 10 ECTS Entfällt ECTS Vortrag,5 ECTS Entfällt Umfang der Arbeit 300 h Entfällt Bearbeitungszeitraum 6 Monate Entfällt Verlängerungsmöglichkeit Keine Verlängerung möglich Entfällt Masterarbeit Zulassungsvoraussetzungen Alle anderen Module sind bestanden. * Oder: Antrag an Prüfungsausschuss ECTS Arbeit 30 ECTS ECTS Vortrag Entfällt Umfang der Arbeit 900 h Bearbeitungszeitraum 6 Monate Verlängerungsmöglichkeit 3 Monate * Für MB gilt zusätzlich die Ausnahmeregelung in FPO MB 47, Abs. : 1 Wird die Zulassung zur Masterarbeit zu Beginn des vierten Fachsemesters beantragt, dann ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 eine vorzeitige Zulassung möglich, wenn bis auf eine alle weiteren Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen in den Wahlpflicht- und Vertiefungsmodulen abgelegt und mit wenigstens ausreichend bewertet sind und maximal ein Leistungsnachweis der Wahlmodule (M 10) noch fehlt. Der Leistungsnachweis für die erfolgreiche Bearbeitung der Projektarbeit (M 1) ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen. Abschlussarbeiten_Hinweise_5.doc / V 3 1/10 E: 19.05.010 10:4:00

. Procedere Anmeldung und Bewertung (ABMPO/TechFak 7, 31) Zu Beginn der Bearbeitungszeit meldet der Lehrstuhl die Bachelor-, Projekt- oder Masterarbeit mit Titel und Anmeldungsdatum beim Prüfungsamt TF an. Hinweis: Wenn die Arbeit vollständig oder teilweise außerhalb der Universität Erlangen-Nürnberg (z.b. bei einem Industrieunternehmen) angefertigt werden soll, ist dies auf der Anmeldung zu vermerken, so dass der Prüfungsausschussvorsitzende dies genehmigen kann (ABMPO/TechFak 7, und 31, 3, Anmeldemuster siehe Anlage 1). Das Prüfungsamt sendet eine Anmeldebestätigung an den Studierenden und in Abdruck an den Lehrstuhl. Der Studierende gibt nach max. 5 Monaten die Arbeit in 3 Exemplaren und das ausgefüllte Datenblatt fristgemäß beim Lehrstuhl ab. Dieser teilt dem Prüfungsamt unverzüglich das Datum der Abgabe mit. Eine nicht fristgemäße Abgabe der Arbeit ist dem Prüfungsamt ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Der Lehrstuhl korrigiert die Arbeit innerhalb eines Monats und teilt dann Datum der Abgabe, Titel der Arbeit und Bewertung dem Prüfungsamt in Schriftform mit. Die Einzelnoten für Bachelor-/Projektarbeit und Hauptseminar (siehe Abschn. 3) können in einem Schreiben zusammengefasst werden. Beim Überschreiten der Frist (Bearbeitungs- plus Korrekturzeit) mahnt das Prüfungsamt den Lehrstuhl. 3. Ausgestaltung des Hauptseminars für Bachelor- und Projektarbeiten (z.b. FPO MB 41) Für das Hauptseminar gelten im Bachelor- bzw. Masterstudium die nachstehend abgedruckten Empfehlungen, sofern dieses aus dem Angebot des Departments Maschinenbau gewählt wird: 3.1 Inhalte Der Vortrag im Rahmen des verpflichtenden Hauptseminars behandelt je nach Studiengang und -abschluss die Ergebnisse einer Bachelor-/Projektarbeit oder ein vom Lehrstuhl gestelltes Thema: MB MECH WING Bachelor Bachelorarbeit Bachelorarbeit Bachelorarbeit Master Projektarbeit Thema d. Lehrstuhls Projektarbeit Diplom Thema d. Lehrstuhls Thema d. Lehrstuhls Thema d. Lehrstuhls 3. Dauer und Termine (Bachelor-/Projektarbeit) Die Dauer des Referats beträgt ca. 0 Minuten Vortrag + 10 Minuten Diskussion. Die Referate über die Bachelor- bzw. Projektarbeit sollen gegen Ende der Bearbeitungszeit oder nach Abgabe der Arbeit erfolgen. Hierzu bieten ein Lehrstuhl oder mehrere Lehrstühle gemeinsam ein Hauptseminar mit Terminen im ca. monatlichen Rhythmus an (bei Bedarf auch im vorlesungsfreien Zeitraum). Das Hauptseminar kann gleichzeitig für die Studierenden der Diplomstudiengänge sowie des Masterstudiums MECH zugelassen sein. 3.3 Teilnehmer und Bewertung (Bachelor-/Projektarbeit) Am Vortrag nehmen i.a. der Prüfungsberechtigte, der betreuende wiss. Mitarbeiter als Beisitzer sowie weitere interessierte Studierende, Lehrstuhlmitarbeiter und Gäste teil. Die Bewertung des Referats soll durch einen standardisierten Bewertungsbogen erfolgen. Es gibt keine Vorgabe für die Bachelor- und Masterstudierenden, an wie vielen anderen Vorträgen sie teilnehmen müssen (für Diplomstudierende ist dies geregelt). Den Studierenden wird empfohlen, vor ihrem eigenen Referat die Vorträge anderer Studierender zu besuchen, um so Erfahrungen für den eigenen Vortrag zu gewinnen. Abschlussarbeiten_Hinweise_5.doc / V 3 /10 E: 19.05.010 10:4:00

Anlage1: Muster: Anmeldung einer Arbeit außerhalb der Universität An den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der TF ZUV Ref. L 6 Prüfungsverwaltung Halbmondstraße 6-8 91054 Erlangen PER KURIER Erlangen, Datum Anfertigung einer Bachelor-/Projekt-/Masterarbeit außerhalb der Universität Name, Vorname, Matrikelnummer, Studiengang Sehr geehrter, hiermit möchte ich die Anfertigung einer Bachelor-/Projekt-/Masterarbeit außerhalb der Universität gemäß ABMPO/TechFak 7, Abs., Satz 3 [für Bachelor- und Projektarbeiten] bzw. 31, Abs. 3, Satz 3 [für Masterarbeiten] beantragen. Der Student XY möchte eine Arbeit mit folgendem Thema anfertigen: AAABBCCC Die Arbeit soll in Zusammenarbeit mit und teilweise bei dem Unternehmen XXX AG in ZZ durchgeführt werden. Eine Betreuung in der Bearbeitungszeit vom bis durch mich ist dabei jederzeit sichergestellt. Mit freundlichen Grüßen Prof. Entscheidung Prüfungsausschussvorsitzender: Abschlussarbeiten_Hinweise_5.doc / V 3 3/10 E: 19.05.010 10:4:00

Anlage : Rechtsgrundlagen Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg ABMPO/TechFak Fassung: Neufassung vom 18. September 007 1. Änderungssatzung vom 5. Juli 008. Änderungssatzung vom 03. Dezember 009 3. Änderungssatzung vom 04. März 010 7 Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit soll nachweisen, dass die Studierenden im Stande sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fragestellung selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie wird nach Maßgabe der Fachprüfungsordnung mit acht bis zwölf ECTS-Punkten bewertet. () 1 Soweit die Fachprüfungsordnung nichts anderes regelt, sind die an der Technischen Fakultät hauptberuflich im jeweiligen Studiengang tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer (Betreuer) zur Vergabe einer Bachelorarbeit berechtigt. Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen gestatten und regeln. 3 Der Prüfungsausschuss kann auch die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität gestatten, wenn dort die Betreuung gesichert ist. (3) 1 Die Studierenden sorgen spätestens am Semesteranfang des letzten Semesters der Regelstudienzeit dafür, dass sie ein Thema für die Bachelorarbeit erhalten. Thema und Tag der Ausgabe sind dem Prüfungsamt mitzuteilen. 3 Gelingt es der Studierenden oder dem Studierenden trotz ernstlicher Bemühungen nicht, ein Thema zu erhalten, weist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr oder ihm im Einvernehmen mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter auf Antrag ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer zu. (4) 1 Die Zeit von der Vergabe des Themas bis zur Abgabe der Bachelorarbeit (Regelbearbeitungszeit) beträgt fünf Monate; sie kann auf Antrag mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers um einen Monat verlängert werden. Das Thema muss so begrenzt sein, dass es innerhalb der Regelbearbeitungszeit bearbeitet werden kann. 3 Eine Verlängerung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. 4 Weist die Studierende oder der Studierende durch ärztliches Attest nach, dass sie oder er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, ruht die Bearbeitungszeit. (5) 1 Das Thema der Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden; bei einer Wiederholung ist die Rückgabe des Themas ausgeschlossen. Wird das Thema unzulässigerweise zurückgegeben, wird die Bachelorarbeit mit nicht ausreichend (5,0) benotet. (6) 1 Die Arbeit ist, soweit in der Fachprüfungsordnung nichts Abweichendes festgelegt ist, in deutscher Sprache oder mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers in englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag der Studierenden oder des Studierenden kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers die Abfassung der Arbeit in einer anderen Sprache zulassen. (7) 1 Die Arbeit ist in drei schriftlichen Exemplaren bei der Betreuerin oder dem Betreuer einzureichen. Diese teilen dem Prüfungsamt unverzüglich das Datum der Abgabe mit. 3 Die Bachelorarbeit muss mit einer Erklärung der Studierenden oder des Studierenden versehen sein, dass die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die darin angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. (8) 1 Die Arbeit wird in der Regel von der Betreuerin oder dem Betreuer beurteilt; 16 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wirkt darauf hin, dass die Arbeit spätestens innerhalb eines Monats begutachtet ist. 3 Die Arbeit ist bestanden, wenn sie wenigstens mit der Note ausreichend beurteilt ist. (9) 1 Eine nicht ausreichende Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung oder Überarbeitung ist ausgeschlossen. Die Studierende oder der Studierende sorgt dafür, dass sie oder er innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des nicht ausreichenden Ergebnisses ein neues Thema für die Wiederholung der Arbeit erhält, anderenfalls gilt die Arbeit als endgültig nicht bestanden; Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Für die Wiederholung gelten die Abs. 1 bis 8 entsprechend. Abschlussarbeiten_Hinweise_5.doc / V 3 4/10 E: 19.05.010 10:4:00

. 31 Masterarbeit Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Studierende oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbständig und nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 3 Die Masterarbeit darf nicht mit einer früher vorgelegten Diplomarbeit, Bachelor- oder Masterarbeit oder Dissertation in wesentlichen Teilen übereinstimmen. 4 Die jeweilige Fachprüfungsordnung regelt die zugeordneten ECTS-Punkte. () 1 Die Studierenden sorgen spätestens am Semesteranfang des letzten Semesters der Regelstudienzeit dafür, dass sie ein Thema für die Masterarbeit erhalten. Thema und Tag der Ausgabe sind von der Betreuerin oder vom Betreuer zu bestätigen und dem Prüfungsamt mitzuteilen. 3 Gelingt es der Studierenden oder dem Studierenden trotz ernsthafter Bemühungen nicht, ein Thema zu erhalten, weist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter der Studierenden oder dem Studierenden auf Antrag ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer zu. (3) 1 Soweit die Fachprüfungsordnung nichts anderes regelt, sind die an der Technischen Fakultät hauptberuflich im jeweiligen Studiengang tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zur Vergabe einer Masterarbeit berechtigt. Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen gestatten und regeln. 3 Der Prüfungsausschuss kann auch die Anfertigung der Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität gestatten, wenn dort die Betreuung gesichert ist. (4) 1 Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Masterarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten; das Thema muss so begrenzt sein, dass es innerhalb dieser Frist bearbeitet werden kann. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. 3 Weist die Studierende oder der Studierende durch ärztliches Zeugnis nach, dass sie oder er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, ruht die Bearbeitungsfrist. (5) 1 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen und mit Einwilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Andernfalls wird die Masterarbeit bei Rückgabe des Themas mit nicht ausreichend (5,0) bewertet; sie gilt als abgelehnt. (6) 1 Die Masterarbeit ist, soweit in der Fachprüfungsordnung nichts Abweichendes geregelt ist, in deutscher Sprache oder mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers in englischer Sprache abzufassen. Die Masterarbeit enthält am Ende eine Zusammenfassung der Ergebnisse sowie einen kurz gefassten Lebenslauf der Verfasserin oder des Verfassers. 3 Die Titelseite ist nach dem vom Prüfungsausschuss beschlossenen Muster zu gestalten. 4 Die Masterarbeit muss mit einer Erklärung der Studierenden oder des Studierenden versehen sein, dass die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die darin angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. 5 Die Masterarbeit ist in drei Exemplaren bei der Betreuerin oder dem Betreuer abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist schriftlich festzuhalten. 6 Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben, wird sie mit nicht ausreichend (5,0) bewertet; sie gilt als abgelehnt. (7) 1 Die Masterarbeit wird in der Regel von der Betreuerin oder dem Betreuer beurteilt; 16 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wirkt daraufhin, dass die Masterarbeit innerhalb eines Monats begutachtet ist. (8) 1 Die Masterarbeit ist angenommen, wenn sie mit wenigstens ausreichend beurteilt ist. Sie ist abgelehnt, wenn sie mit nicht ausreichend bewertet ist. (9) 1 Ist die Masterarbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so kann sie einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Studierende oder der Studierende sorgt dafür, dass sie oder er innerhalb des nach der Bekanntgabe der Ablehnung folgenden Semesters ein neues Thema für die Wiederholung der Masterarbeit erhält; andernfalls gilt die Masterarbeit als endgültig nicht bestanden; Abs. Satz 3 gilt entsprechend. 3 Für die Wiederholung der Masterarbeit gelten die Abs. 1 bis 8 entsprechend; eine Rückgabe des Themas ist ausgeschlossen. 4 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann, sofern dies nach der Bewertung der Arbeit nicht ausgeschlossen ist, mit dem Einverständnis der Studierenden oder des Studierenden gestatten, eine überarbeitete Fassung der Masterarbeit innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Ablehnung vorzulegen; im Falle der Umarbeitung gelten die Abs. 1 bis 8 entsprechend. (10) Im Rahmen von Doppeldiplomierungsabkommen bzw. Studiengangskooperationen können Regelungen getroffen werden, die von denen in Abs. 1 bis 9 abweichen. Abschlussarbeiten_Hinweise_5.doc / V 3 5/10 E: 19.05.010 10:4:00

Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Maschinenbau an der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg - FPOMB - Fassung: Neufassung vom 5. September 007 1. Änderungssatzung vom 5. Juli 008. Änderungssatzung vom 3. Dezember 009 3. Änderungssatzung vom 04. März 010 4. Änderungssatzung vom 40 Voraussetzung für die Ausgabe der Bachelorarbeit Mit der Bachelorarbeit kann frühestens zu Beginn des sechsten Semesters begonnen werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist, dass mindestens 130 ETCS-Punkte nachgewiesen werden. () In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss eine vorgezogene Zulassung zur Bachelorarbeit gewähren. 41 Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit dient dazu, die selbständige Bearbeitung von Aufgabenstellungen des Maschinenbaus zu erlernen. Sie ist in ihrer Anforderung so zu stellen, dass sie in ca. 360 Stunden bearbeitet werden kann. () Die Bachelorarbeit soll ein wissenschaftliches Thema aus dem Bereich des Maschinenbaus behandeln und muss unter der Betreuung einer an der Technischen Fakultät hauptamtlich beschäftigten Lehrperson durchgeführt werden, die eines der gemäß 38 Abs. gewählten Wahlpflichtmodule (B 19 - B ) vertritt. (3) Die Bachelorarbeit wird mit 1 ECTS-Punkten bewertet. (4) Die Ergebnisse der Bachelorarbeit sind in einem ca. 0-minütigen Vortrag im Rahmen eines Hauptseminars vorzustellen. 46 Projektarbeit Die Projektarbeit (Modul M 1) dient dazu, die selbständige Bearbeitung von Aufgabenstellungen des Maschinenbaus zu erlernen. Jede Projektarbeit ist in ihren Anforderungen so zu stellen, dass sie in einer Bearbeitungszeit von ca. 300 Stunden (10 ECTS-Punkten) innerhalb von vier Monaten abgeschlossen werden kann. 3 Der Bearbeitungszeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten. () Die Projektarbeit ist in einem der gewählten Wahlpflicht- oder Vertiefungsmodulen unter der Betreuung der Lehrperson anzufertigen, die das entsprechende Modul vertritt. (3) Die Ergebnisse der Projektarbeit sind in einem ca. 0-minütigen Vortrag im Rahmen eines Hauptseminars vorzustellen. (4) Die Projektarbeit soll in einem konsekutiven Studium nach dieser Prüfungsordnung ein Thema aus einem anderen Teilbereich zum Gegenstand haben als die Bachelorarbeit. (5) Die in 7 Abs. Sätze und 3; Abs. 3 Satz ; Abs. 5 bis 7 und 9 in Verbindung mit 41 Abs. für die Bachelorarbeit getroffenen Regelungen gelten für die Projektarbeit entsprechend. 47 Voraussetzung für die Ausgabe der Masterarbeit (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist, 1. dass die Module M 1 bis M 13 bestanden sind;. die Vorlage entsprechender Nachweise (Scheine bzw. Bestätigung des Praktikantenamts), falls die Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäß 43 erfolgte. Abschlussarbeiten_Hinweise_5.doc / V 3 6/10 E: 19.05.010 10:4:00

() 1 Wird die Zulassung zur Masterarbeit zu Beginn des vierten Fachsemesters beantragt, dann ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 eine vorzeitige Zulassung möglich, wenn bis auf eine alle weiteren Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen in den Wahlpflicht- und Vertiefungsmodulen abgelegt und mit wenigstens ausreichend bewertet sind und maximal ein Leistungsnachweis der Wahlmodule (M 10) noch fehlt. Der Leistungsnachweis für die erfolgreiche Bearbeitung der Projektarbeit (M 1) ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen. (3) In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss abweichend von Abs. auch aus anderen Gründen eine vorgezogene Zulassung zur Masterarbeit gewähren. 48 Masterarbeit Die Masterarbeit dient dazu, die selbständige Bearbeitung von wissenschaftlichen Aufgabenstellungen des Maschinenbaus nachzuweisen. Sie ist in ihren Anforderungen so zu stellen, dass sie bei einer Bearbeitungszeit von ca. 900 Stunden innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden kann. () 1 Die Masterarbeit sollte bevorzugt ein wissenschaftliches Thema aus einem der Studienschwerpunkte behandeln, die durch die Wahl der Vertiefungsmodule (M 8 und M 9) festgelegt sind. Sie kann auch in einem der gewählten Wahlpflichtmodule (M 1 - M 7) angefertigt werden. 3 Die Masterarbeit soll in einem konsekutiven Studium nach dieser Prüfungsordnung ein Thema aus anderen Teilbereichen als denen der Bachelor- bzw. der Projektarbeit zum Gegenstand haben. 4 Sie muss unter der Betreuung einer an der Technischen Fakultät hauptamtlich beschäftigten Lehrperson durchgeführt werden, die das entsprechende Modul vertritt. (3) Die Masterarbeit wird mit 30 ECTS-Punkten bewertet. Abschlussarbeiten_Hinweise_5.doc / V 3 7/10 E: 19.05.010 10:4:00

Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Mechatronik an der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg FPOMECH - Fassung: Neufassung vom 5. September 007 1. Änderungssatzung vom 5. Juli 008. Änderungssatzung vom 0. Dezember 009 3. Änderungssatzung vom 39 Voraussetzung für die Ausgabe der Bachelorarbeit Mit der Bachelorarbeit kann frühestens zu Beginn des sechsten Semesters begonnen werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist, dass mindestens 130 ECTS-Punkte nachgewiesen werden. () In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss abweichend von Absatz 1 eine vorgezogene Zulassung zur Bachelorarbeit gewähren. 40 Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit dient dazu, die selbständige Bearbeitung von Aufgabenstellungen der Mechatronik zu erlernen. Zur Vergabe und Betreuung der Bachelorarbeit sind alle am Studiengang Mechatronik beteiligten hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Departments Elektrotechnik-Elektronik- Informationstechnik, Maschinenbau und Informatik berechtigt. 3 Die Bachelorarbeit soll in ihren Anforderungen so gestaltet sein, dass sie in 300 Stunden abgeschlossen werden kann. () Die Bachelorarbeit wird mit 10 ECTS-Punkten bewertet. (3) Die Ergebnisse der Bachelorarbeit sind in einem ca. 0-minütigen Vortrag im Rahmen eines Hauptseminars vorzustellen. 45 Voraussetzung für die Ausgabe der Masterarbeit Mit der Masterarbeit kann frühestens zu Beginn des vierten Semesters begonnen werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist, dass die Module M 1 bis M 10 bestanden sind. () Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 ist eine vorzeitige Zulassung möglich, wenn erfolgreich abgelegte Module und erbrachte Studienleistungen im Umfang von mindestens 80 ECTS-Punkten aus dem Masterstudium nachgewiesen werden. (3) In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss abweichend von Absatz auch aus anderen Gründen eine vorgezogene Zulassung zur Masterarbeit gewähren. 46 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit dient dazu, die selbständige Bearbeitung wissenschaftlicher Aufgabenstellungen der Mechatronik nachzuweisen. () 1 Die Masterarbeit soll bevorzugt ein wissenschaftliches Thema aus einer oder beiden Vertiefungsrichtungen behandeln. Zur Vergabe und Betreuung der Masterarbeit sind alle am Studiengang Mechatronik beteiligten hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Departments Elektrotechnik-Elektronik- Informationstechnik, Maschinenbau und Informatik berechtigt. (3) Die Masterarbeit wird mit 30 ECTS-Punkten bewertet. Abschlussarbeiten_Hinweise_5.doc / V 3 8/10 E: 19.05.010 10:4:00

Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg - FPO WING - Fassung: Neufassung vom 5. September 007 1. Änderungssatzung vom 5. Juli 008. Änderungssatzung vom 0. November 009 3. Änderungssatzung vom 40 Voraussetzung für die Ausgabe der Bachelorarbeit Mit der Bachelorarbeit kann frühestens zu Beginn des sechsten Semesters begonnen werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist, dass mindestens 130 ECTS-Punkte nachgewiesen werden. () In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss eine vorgezogene Zulassung zur Bachelorarbeit gewähren. 41 Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit dient dazu, die selbständige Bearbeitung von Aufgabenstellungen des Wirtschaftsingenieurwesens zu erlernen. Sie ist in ihrer Anforderung so zu stellen, dass sie in ca. 360 Stunden bearbeitet werden kann. () Die Bachelorarbeit behandelt in der Regel ein wissenschaftliches Thema aus den gewählten Wahlpflicht- oder Vertiefungsmodulen (B 11, B 1, B 4, B 5 und B 6) und wird von der Lehrperson betreut, die das entsprechende Modul vertritt. (3) 1 Die Bachelorarbeit wird mit zwölf ECTS-Punkten bewertet. Die Ergebnisse der Bachelorarbeit sind in einem ca. 0-minütigen Vortrag im Rahmen eines Hauptseminars vorzustellen. 3 Der Termin für das Referat wird von der betreuenden Lehrperson entweder nach Abgabe oder während der Abschlussphase der Bachelorarbeit festgelegt. 46 Projektarbeit Die Projektarbeit (M 10) wird mit 10 ECTS-Punkten bewertet und dient dazu, die selbständige Bearbeitung von Aufgabenstellungen zu erlernen. Jede Projektarbeit ist in ihren Anforderungen so zu stellen, dass sie in einer Bearbeitungszeit von ca. 300 Stunden innerhalb von vier Monaten abgeschlossen werden kann. 3 Der Bearbeitungszeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten. () Die Projektarbeit behandelt in der Regel ein wissenschaftliches Thema aus den gewählten Wahlpflicht- oder Vertiefungsmodulen (M 1 bis M 4) bzw. einem Modul der Vertiefungsmodulgruppe (M 7) und wird von der Lehrperson betreut, die das entsprechende Modul vertritt. (3) Die Ergebnisse der Projektarbeit sind in einem ca. 0-minütigem Vortrag im Rahmen eines Hauptseminars vorzustellen. (4) Die Projektarbeit soll in einem konsekutiven Studium nach dieser Prüfungsordnung ein anderes Thema zum Gegenstand haben als die Bachelorarbeit. (5) Die Regelungen des 7 Abs. Sätze, 3; Abs. 3 Satz und 3; Abs. 5 bis 7 und 9 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität ABMPO/TechFak - gelten für die Projektarbeit entsprechend. 47 Voraussetzung für die Ausgabe der Masterarbeit Abschlussarbeiten_Hinweise_5.doc / V 3 9/10 E: 19.05.010 10:4:00

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist, dass alle Module gemäß 44 Abs. 1 mit Ausnahme des Moduls M 1 bestanden sind. () In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss abweichend von Abs. 1 eine vorgezogene Zulassung zur Masterarbeit gewähren. 48 Masterarbeit Die Masterarbeit (M 1) wird mit 30 ECTS-Punkten bewertet und dient dazu, die selbständige Bearbeitung von wissenschaftlichen Aufgabenstellungen des Wirtschaftsingenieurwesens nachzuweisen. Sie ist in ihren Anforderungen so zu stellen, dass sie in ca. 900 Arbeitsstunden bearbeitet werden kann. () 1 Die Masterarbeit behandelt in der Regel ein wissenschaftliches Thema aus den gewählten Wahlpflicht- oder Vertiefungsmodulen (M 1 bis M 4) bzw. einem Modul der Vertiefungsmodulgruppe (M 7) und wird von der Lehrperson betreut, die das entsprechende Modul vertritt. Die Masterarbeit soll in einem konsekutiven Studium nach dieser Prüfungsordnung ein anderes Thema als die Bachelor- bzw. Projektarbeit zum Gegenstand haben. Abschlussarbeiten_Hinweise_5.doc / V 3 10/10 E: 19.05.010 10:4:00